yellowtower hat geschrieben:
Angebote von Anbietern auf Online-Plattformen, welche über eine Möglichkeit des Sofort-Kaufs angeboten werden, stellen ein verbindliches Vertragsangebot dar. Die Rechtsprechung verneint hier die "invitatio ad offerendum".
Hier liegt allerdings die Invitatio ad offerendum und eben kein wie auch immer definierter Sofort-Kauf vor. Die Rechtsprechung wird bzgl. des Terminus Sofort-Kauf Kriterien entwickelt haben. Klingt irgendwie nach eBay.
Unser großer Marktführer Amazon hat übrigens die Invitatio ad Offerendum sehr detailliert in seinen AGB erklärt:
"§ 2 Vertragsschluss
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande."
Quelle:
http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... eId=505048Käme der Vertragsschluss mit dem Eingang der Bestellung zustande, dann könnten der Anbieter im Falle der Nichtlieferbarkeit zu Schadenersatz gezwungen werden. So dumm ist natürlich keiner. Die Invitatio ist der Standardfall.
