Lücke in den AGB?

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Marcus T. Cicero
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Registriert: Di 23. Mär 2010, 23:41

Lücke in den AGB?

Beitrag von Marcus T. Cicero »

Im Amazon-Verkäuferforum ist ein Fall aufgetaucht, der auch für booklooker Verkäufer interessant sein könnte.

Ein KUNDE bestellt ein Buch im Marketplace und sendet dem VERKÄUFER eine Mail mit folgendem Inhalt:

„Mit Ausführung dieser Bestellung erkennen Sie folgende Geschäftsbedingungen von meiner Seite an:

1. Die Amazon-Richtlinien zur Klassifikation von Gebrauchtbüchern (URL: http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... 51#Buecher) werden expliziter Vertragsbestandteil.

2. Befindet sich das Buch nicht in dem von Ihnen klassifizerten Zustand "wie neu" gemäß der unter 1. genannten Richtlinien wird bei Retourierung des Buches nicht nur der gesamte Kaufpreis + Versandkosten + Rücksendekosten als Erstattungsbetrag fällig, sondern zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von 50% des Rechnungsbetrages (Rechnungsbetrag = Kaufpreis + Versandkosten).

Amazon-Marketplace ist im Großen und Ganzen eine gute Sache und die meisten Anbieter klassifizieren ihre Ware richtig, doch leider gibt es auch solche, die in inakzeptabler Weise falsch klassifizeren, wodurch bei mir ein erheblicher Aufwand zur Abwicklung der Retoure anfällt.

Deshalb danke ich Ihnen für die Beachtung dieser Geschäftsbedingungen.


Der Kaufvertrag ist bei Aufgabe der Bestellung noch nicht geschlossen worden, da es sich um eine Invitatio ad Offerendum handelt.
Die spannende Frage ist, ob Kunden-AGB mit Zugang einer Mail, der nicht widersprochen wird (=konkludent) generell Vertragsbestandteil werden, ob es einer expliziten Zustimmung des Verkäufers bedarf.

Für den Fall einer konkludente Zustimmung dürfte es schon einmal einen Unterschied ausmachen, ob es sich bei den jeweiligen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
Aber auch ungeachtet der Frage, ob Kunden AGB auf booklooker oder anderen Marktplätzen konkludent wirksam werden können, stellt sich natürlich immer die Frage, ob die konkret vorliegenden AGB überhaupt wirksam sind. Bei obigem Punkt 2 kann man daran z.B. aus mehreren Gründen gehörige Zweifel haben (Stw. "Pauschalregelung" sowie § 305c BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html).

Die cleveren Jungs von Amazon haben für Amazon als Verkäufer Vorsorge getroffen:

Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Amazon.de nicht an, es sei denn, Amazon.de hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

:D

Quelle: http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... eId=505048
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