Wimbauer Buchversand hat geschrieben: Auch fragt sich, warum indizierte Titel problemlos bei Amazon angeboten werden können, und das gar nicht mal bei Erotica, sondern bei Handbüchern für den Bau von Sprengfallen und Bomben, die auf dem Index stehen. Ich habe das Buch bei einem Ankauf gehabt und habe es mit gutem Grund nicht in mein Antiquariat übernommen. Ich meine das hier:
http://www.amazon.de/gp/product/B0000BH ... -1&seller=
Dass das Buch bei Amazon im Onlinekatalog ist finde ich bedenklicher als irgendwelche 80er Jahre Erotica.
Soweit meine unmassgebliche Meinung.
Gruss,
Tobias Wimbauer | Wimbauer Buchversand
Der Sachverhalt hier ist folgender. Amazon übernimmt alle Daten aus dem Verzeichnis lieferbarer Bücher 1:1. Dort sind sämtliche Bücher gelistet, die offiziell im Buchhandel erschienen sind, also mit einer ISBN versehen und dort von den Verlagen gemeldet sind. Wird ein Buch nicht mehr im üblichen Handel angeboten, ganz gleich aus welchem Grund, wird es dort entsprechend deaktiviert, ist aber natürlich immer noch in der Datenbank gelistet. Dementsprechend tauchen solche Bücher auch bei Amazon auf, üblicherweise mit dem Vermerk, dass das Buch nicht lieferbar ist.Mr.Manoon hat geschrieben: Wenn du Amazon abmahnst mußt du den Gerichtssal wahrscheinlich mit erheblichen Anbauten versehen damit die Anwälte von Amazon da alle reinpassen.
Es liegt nun in der Eigenverantwortung der privaten und gewerblichen Anbieter, nur solche Bücher über Amazon Marketplace selbst anzubieten, die auch verkauft werden dürfen, da verhält es sich genauso wie bei Booklooker und anderen Online-Plattformen.
Sollte ein indiziertes Buch dennoch direkt über Amazon bestellbar sein liegt das daran, dass Großhändler, die Amazon direkt angeschlossen sind, dieses Buch verbotenerweise noch anbieten.
Ob Amazon solche Bücher mit dem Vermerk, dass es sich nicht um ein lieferbares Buch handelt listen darf ist eine andere Frage - Amazon hat seinen Sitz in Luxemburg. Eine deutsche Kontaktmöglichkeit in rechtlichen Fragen ist im Impressum genannt.
http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... eId=505050. Dann müsste man den Faden aber gleich weiterspinnen und klären, inwieweit solche Bücher beim VLB gesondert gefiltert werden müssen. Nach geltendem Recht sind alle Buchhändler verpflichtet, sich über den Bundesanzeiger oder entsprechende Listen zu informieren, und alle Verlage sind verpflichtet, indizierte Bücher und andere relevante Dinge dort zu veröffentlichen.
Das VLB listet lediglich sämtliche Bücher nach ISBN und bietet Verlagen und dem Buchhandel Zugriffsmöglichkeiten auf die Datenbanken, quasi als Schnittstelle für den Handel. Inwieweit die Verlage und Buchhandel sich an die eigenen Verpflichtungen halten, liegt nicht in der Verantwortung des VLB, und Amazon, wie gesagt mit Sitz in Luxemburg, übernimmt die Daten vom VLB. Alles, was dort tatsächlich angeboten wird, liegt dann eben wiederum in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters.
Inwieweit bei einem Unternehmen mit Sitz im Ausland die reine Listung eines indizierten Buches mit dem Vermerk 'nicht lieferbar' juristisch eine Bewerbung dieses Buches darstellt vermag ich nicht zu sagen. Wettbewerbsrechtlich kann es nur dann relevant sein, wenn so ein Buch auch tatsächlich zum Verkauf angeboten wird, was eben wiederum der Anbieter selbst zu verantworten hat. Davon wäre dann noch mal strikt die strafrechtliche Seite zu trennen, was im aktuellen AbWahn-Fall gerne vermischt oder verwechselt wird.
Yara