Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
hanischu
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 01:40

Beitrag von hanischu »

ronsericsson hat geschrieben:...aber Unsicherheit bleibt natürlich solange wir hier alle nicht wirklich was positives für uns bewirkt haben.
Ron, diese Unsicherheit wird in einem Wirtschaftssystem immer bleiben, dessen Existenzgrundlage Du beseitigen würdest, wenn Du Wirtschaftskriminalität härter bestrafen würdest. Die Regierung, die an diesem Problem arbeiten wollte, würde vom organisierten Verbrechen (Großkonzerne und Banken) sofort abgesetzt ohne das Volk zu fragen.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Sehr wahr gesprochen.Die hohen Politiker da oben sind letzendlich nur Marionetten!
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

So Leute es ist soweit.Die Sache mit dem Spendenkonto läuft.......eben gesehen!

http://www.aboev.de/spenden/index.html

Ich bin dabei!
Yumo
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Beitrag von Yumo »

nix
Zuletzt geändert von Yumo am So 30. Dez 2007, 20:47, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

So würde ich persönlich reagieren:

Schreiben als gewerblicher Anbieter
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath



17. Dezember 2007
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Abmahn-Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und uns ist nach unseren Recherchen nicht gegeben.

Der bloße Geschäftszweck einer GmbH und/oder eine entsprechende Gewerbeanmeldung begründen nach herrschender Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis bedingt einen tatsächlich aktiven und nachhaltig betriebenen Geschäftsbetrieb.

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns bis spätestens zum

27. Dezember 2007 um 12:00 Uhr bei uns eingehend

in geeigneter Form nachzuweisen, daß das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis tatsächlich besteht.

Bis zum selben Termin geben wir Ihnen alternativ Gelegenheit, verbindlich zu erklären, daß die uns gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden.

Wird das behauptete Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Frist nicht nachgewiesen und auch nicht der Anspruchsverzicht erklärt, sehen wir uns gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen
Schreiben als privater Anbieter
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath




17. Dezember 2007
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und mir ist nicht gegeben. Erstens handelt Ihre Mandantin nicht mit Büchern und zweitens biete ich auf der Verkaufsplattform booklooker.de meine alten Bücher aus Privatbesitz als privater Verkäufer an.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Ich habe Sie daher aufzufordern, bis zum

27. Dezember 2007 um 12:00 Uhr bei mir eingehend

zu erklären, daß die mir gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden. Nach fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
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Dawson
Beiträge: 136
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 11:21

BRAVO!

Beitrag von Dawson »

:wink:
Yumo
Beiträge: 6810
Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Beitrag von Yumo »

Bei solch einem Einschreiben tatsächlich nur Einwurf und nicht mit Rückschein?
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

Einwurf-Einschreiben reicht
el

Beitrag von el »

einschreibebeleg des einwurfers reicht, falls der empfänger behauptet er hätte es nicht erhalten (theoretisch durchaus möglich) kann man immernoch nachforschen lassen
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Dawson
Beiträge: 136
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 11:21

Wirklich?

Beitrag von Dawson »

blokk
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Wohnort: Petershagen

Re: Wirklich?

Beitrag von blokk »

Dawson hat geschrieben:Kuxtu hier: http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/16/20/
Heftig :shock: Wozu soll das Einwurf-Einschreiben denn gut sein.
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...wir haben es hier aber nicht mit einer Kündigung o.ä. zu tun. Eine Kündigung z.B. ist zugangsbedürftig.

Die gewählte Form reicht.

In dem Zusammenhang stellt sich mir noch die Frage, warum ein Anwaltskanzlei aus Overath einen Gerichtsvollzieher aus Sinzig mit der Zustellung beauftragt.
el

Beitrag von el »

Bemerkenswert.. wo doch bei einem Vollstreckungsbescheid Einwurfeinschreiben reicht...

BTW Off topic. Sollen wir BL fragen ob die für das Thema ein eigenes Unterforum einrichtet, damit uns die Übersicht nicht flöten geht?
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...ein Vollstreckungsbescheid kommt mit Zustellungsurkunde.
dani
Beiträge: 16
Registriert: So 16. Dez 2007, 07:49

Beitrag von dani »

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Zuletzt geändert von dani am Do 17. Jan 2008, 08:26, insgesamt 1-mal geändert.
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