Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

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Kanalratte
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Kanalratte »

Tja, das war dann wohl die falsche Begründung. "Irrtum" wäre besser - und wahrscheinlich billiger - gewesen.

Gottseidank kann einem das bei Booklooker - zumindest als Privatanbieter - gar nicht erst passieren, da die Option "Zustand: neu" nicht anwählbar ist.
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Vidya Venn
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Vidya Venn »

Nach Lesen des Artikels stellt sich mir die Frage, ob man, wenn man 'Geschenk' statt 'Habs gewonnen' schreibt, wohl beweisen muss, von wem man es geschenkt bekommen hat und wo derjenige es gekauft hat (mit Quittung) oder ob es einen schützt, wenn man es nur 'wie neu' anbietet?
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d_r_m_s
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von d_r_m_s »

"... in größerem Stil Bücher angeboten, darunter auch ein Buch unterhalb des festgesetzten Ladenpreises ...

... Grundsätzlich gelte die Buchpreisbindung aber nur für den ersten Verkauf (*) von Büchern, betonten die Richter ..."
(*) müsste wohl eigentlich 'den ersten Verkauf an Endverbraucher' sein, vom Verlag werden die Bücher doch auch verkauft, oder ?

da frage ich mich allerdings noch zweierlei:

- waren die anderen Bücher neu zum 'Ladenpreis' (dann hätte der Mensch allerdings noch ganz andere Probleme), oder war das das einzige 'neue' Buch ?

- warum gilt in so einem Fall (ich gehe jetzt mal von einem einzigen 'neuen' Buch aus) eigentlich eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beklagten ? Als Privatmensch bekomme ich 'neue' Bücher zum Ladenpreis, billiger als Remittende oder auch geschenkt (wobei ein Gewinn ebenso wie ein Geschenk ja auch i.d.R. vorher gekauft worden ist) ... eigentlich sollte es unmöglich sein, sich da 'strafbar' zu machen, solange nicht auch die Eigenschaft als Privatverkäufer bestritten wird oder ein illegaler 'Erwerb' unterstellt wird ... bliebe vielleicht noch die Möglichkeit, das Buch vom Verlag 'gewonnen' zu haben :? ...

bei gewerblichen VK, die das Buch mit erheblichen Abschlägen von Verlag / Grosshandel beziehen, macht die Regel Sinn ... bei Privat-VK ist die Anwendung unsinnig ... und zum Schluss: Ein gewerblicher VK kauft ein neuwertiges Buch von einem privaten VK, der das Buch nachweislich im Buchhandel gekauft hat (bitte Quittung beilegen in Zukunft ... und zwar die Quittung der vorherigen Buchhandlung :twisted: ). Wie darf man dieses Buch nun weiterverkaufen :?:

deutsche Rechtsprechung :roll: ...
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d_r_m_s
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von d_r_m_s »

immerhin hat der Richter den Stundensatz des Anwalts aus dem fast fünfstelligen Bereich in den unteren vierstelligen Bereich geholt 8) ...

aber ich frage mich trotzdem immer öfter, ob ich mein Leben wohl zu Ende leben kann, ohne einen Richter fragen zu müssen, ob er einen an der Waffel hat ... und was das dann eventuell zusätzlich kostet ...
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Vidya Venn
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Vidya Venn »

Also, wenn ich meine ca 1500 Bücher im Regal betrachte und dann meine paar bei BL stehenden, dann finde ich, dass der Bruchteil derer, die ich verkaufen will, gering ist. Oder?

Merke, auch nicht alle studierten Leute haben den Hang zum Zweitbuch bzw können sich vorstellen, dass ab einer bestimmten Anzahl einfach Platz ins Regal muss.
nanoq
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von nanoq »

Also, ich verstehe das Urteil wirklich nicht so, dass das OLG denjenigen bereits aufgrund des Anbietens von 39 Büchern als gewerblichen Verkäufer eingestuft hat. Das würde auch der bisherigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt absolut zuwider laufen. Gerade das OLG Frankfurt macht es sich nämlich nicht so leicht – und ich kenne wirklich viele Urteile von diesem Gericht (weil es schlichtweg dasjenige Gericht ist, das die meisten Entscheidungen zu diesem Thema veröffentlicht hat).

Ich habe mal das Urteil im Volltext gelesen.

Das Ganze scheint sich übrigens entgegen der zitierten Artikel nicht bei Amazon abgespielt zu sein, da man das wohl kaum mit „G.“ abkürzt.

Und dann muss man natürlich mal ein bisschen weiter schauen. In der Entscheidung heißt es
Der Verkauf von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von sechs Wochen über das Internet ist im privaten Verkehr unüblich und rechtfertigt die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns.
Es ist also vom Verkauf die Rede und nicht vom bloßen Anbieten. Wenn derjenige über 40 Bücher innerhalb von 6 Wochen verkauft, dann ist das immerhin etwa ein Buch pro Tag und wenn das über einen längeren Zeitraum so läuft, dann ist das gewerblich.

Das OLG nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf ein früheres Urteil vom 15.06.04, dort ging es um jemanden, der mehr als 40 neue Bücher in einem Zeitraum von 1 ½ Monaten verkauft hatte. Daher stammt diese „Grenze“ von 40 Büchern, die jedoch nicht allgemeingültig ist. Aber wenn das Gericht auf dies Urteil Bezug nimmt, dann dürfte zwischen den Fällen eine Vergleichbarkeit gegeben sein.

Deshalb gehe ich auch davon aus, dass die 39 Bücher, auf die hier Bezug genommen wird durchaus alle neu gewesen sein können. Dass nur ein Buch abgemahnt worden ist, könnte einfach daran gelegen haben, dass nur dieses Buch von den Verlagen stammte, die hier die Abmahnung initiiert haben.

Ich habe aber leider das erstinstanzliche Urteil des LG Wiesbaden nicht gefunden, daraus müsste sich noch etwas mehr zum Sachverhalt ergeben. Falls ich das Urteil noch irgendwo auftreibe, gebe ich mal Bescheid.

Im Urteilstext heißt es weiter:
Der Beklagte hat im Zeitpunkt des streitbefangenen Angebots insgesamt 39 Angebote bei G eingestellt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, er nehme regelmäßig an Preisausschreiben teil und biete die zahlreichen Buchpreise entsprechend zum Kauf an.
Ich weiß nicht was G. ist. Aber wenn es beispielsweise eine Auktionsplattform ist und dort die Angebote eben immer nur zeitlich begrenzt eingestellt werden, also für die Dauer einer Auktion, dann ist das durchaus anders zu bewerten, als bei booklooker, wo die Angebote teilweise über Jahre einfach stehen bleiben.

Außerdem hat der Verkäufer selbst dargelegt, dass er regelmäßig neue (nämlich in Preisausschreiben gewonnene) Bücher anbietet.

Was den Punkt angeht, dass der Verkäufer hätte beweisen müssen, das er das Buch gewonnen hat: Der Verkäufer hat gar nicht mal versucht, den Gewinn dieses abgemahnten Buches zu beweisen, wie sich aus der Entscheidung ergibt:
Der Beklagte hat seine Liste mit Gewinnen vorgelegt, das streitbefangene Buch ist darin aber nicht enthalten. Er hat auch nicht substantiiert vorgetragen, bei welcher Gelegenheit er dieses Buch gewonnen haben will und konnte auch keine Beweise anbieten.
Also meines Erachtens wird hier in der Presse mal wieder in einer Weise Wind gemacht, die nicht sein müsste. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die allermeisten booklooker-Verkäufer auf jeden Fall privat sind, auch wenn sie mehr als 39 Bücher anbieten.
Bücherwurm14167
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Bücherwurm14167 »

nanoq hat geschrieben:Ich habe aber leider das erstinstanzliche Urteil des LG Wiesbaden nicht gefunden, daraus müsste sich noch etwas mehr zum Sachverhalt ergeben. Falls ich das Urteil noch irgendwo auftreibe, gebe ich mal Bescheid.
Gerne reiche ich den Link mal nach:

http://www.damm-legal.de/lg-wiesbaden-g ... en-aufwand" onclick="window.open(this.href);return false;
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nanoq
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von nanoq »

Danke Bücherwurm14167.

Dann war es also doch bei Amazon, warum auch immer das OLG das als G. abkürzt...

Aber der wesentliche Punkt für die Einschätzung als Gewerblicher liegt auch hier darin, dass die angebotenen Bücher eben nicht gebraucht waren.

Im Urteilstext heißt es ja
Er bewarb das Buch als "neu" sowie "OVP ..., also nagelneu". Er hatte zu diesem Zeitpunkt 39 Angebote auf dem sogenannten Market-Place des Internet Buchhändlers Amazon.
und weiter
alle bei Amazon angebotenen Bücher habe er im Preisausschreiben gewonnen.
Daraus kann man ersehen, dass die 39 Bücher, die der Verkäufer im Angebot hatte, alle neu waren. Na ja und wer 39 neue Bücher anbietet, der muss damit rechnen, dass sein Handeln als gewerblich angesehen wird (das ist im Hinblick auf die allgemeine Rechtsprechung nicht ungewöhnlich).


Ich will damit sagen: Natürlich muss man schon aufpassen, dass man nicht in die Gewerblichkeit hineinrutscht, wenn man z.B. Bücher (oder auch anderes) verkauft. Aber bitte nicht nervös werden, weil es in einem Urteil heißt der Verkäufer von 39 Büchern ist gewerblich. Es ist eben alles differenziert zu betrachten.
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Vidya Venn
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Vidya Venn »

Danke, nanoq. Nun stellt sich das doch etwas differenzierter dar. Meine eigenen Bücher sind natürlich nicht neu, sondern gelesen
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volx-wolf
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von volx-wolf »

Dann war es also doch bei Amazon, warum auch immer das OLG das als G. abkürzt...
Das ist die absolute Anonymisierung der beteiligten Personen/Zeugen und zieht sich durch das ganze Urteil:

"Verlag A"
"Verlag B"
"C AG"
"Verlag D"
"das angebotene Buch E"
"dass er vor der Einstellung seines Angebotes bei F Einsicht in dieses Verzeichnis genommen hat" (irgendeine Preisliste)
"Der Beklagte hat im Zeitpunkt des streitbefangenen Angebots insgesamt 39 Angebote bei G eingestellt."
In den Chroniken der Scheibenwelt wurde bereits darauf hingewiesen, daß ganze landwirtschaftliche Ökonomien auf der Hebekraft alter, in Schwarz gekleideter Frauen basieren. (Pratchett)


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nanoq
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von nanoq »

volx-wolf hat geschrieben:Das ist die absolute Anonymisierung der beteiligten Personen/Zeugen
Stimmt, jetzt wo du's sagst. Das war mir so gar nicht aufgefallen. Es ist auch vollkommen unüblich, wenn man normalerweise ein Urteil mit den Personen A, B, C usw. hat, dann deshalb, weil A eigentlich Herr Ahrens heißt, B Frau Bierbrauer und C Herr Casten oder so ähnlich. Da kann man mal wieder sehen, dass Nichtjuristen Urteile ganz anders lesen als Juristen...


PitBull hat geschrieben:Also, meine Aufregung hat sich wieder gelegt ...
Das ist doch schon mal gut. Wie gesagt, es ist ja richtig, dass man sensibilisiert ist, bzw. auch durch Zeitungsmeldungen wird, denn wenn man zu blauäugig an irgendwelche Verkäufe herangeht, kann man schon Probleme bekommen. Aber in der Regel übertreiben die Gerichte es doch nicht mit den Feststellungen, wann man gewerblich ist und wann nicht, die meisten Richter (Ausnahmen gibt's dort wie überall anders natürlich auch) gehen doch schon mit einem gesunden Menschenverstand an die Sache ran.
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Vidya Venn
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Vidya Venn »

Mein Onkel, seines Zeichens begeisterter Boot fahrender Rechtsanwalt sagte immer:Bei Gericht und auf See bist du in Gottes Hand. Man weiß nie, was dabei rauskommt :mrgreen:
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d_r_m_s
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von d_r_m_s »

jetzt habe ich doch auch mal in das Urteil reinschauen müssen ...

mal abgesehen davon, dass ich den Schutz persönlicher 8) Daten von Verlag und Amazon etwas übertrieben finde ...

das hier könnte m.E. schon heftige Konsequenzen haben:

"Hinsichtlich der Tatsache, dass das von ihm geschäftsmäßig angebotene Buch bereits einmal zum gebundenen Preis an einen Letztabnehmer veräußert worden war, ist der Beklagte beweisfällig geblieben.
Mit dieser Darlegungslast wird der Beklagte nicht unzumutbar belastet. Der Senat geht davon aus, dass es denjenigen, der geschäftsmäßig den Handel mit neuen Büchern betreibt, nicht unzumutbar belastet, darzulegen, aus welcher Quelle die von ihm angebotenen Bücher stammen und weshalb sie keiner Preisbindung unterliegen.
"

der 'geschäftsmässige' Verkehr wird einem ja wesentlich schneller unterstellt als der gewerbliche Handel ... und dann soll man bei jedem sehr gut erhaltenen Buch nachweisen können, dass es der Erstkäufer (ob man das jetzt selbst war oder jemand anders) zum festgesetzten Preis erworben hat (Ausnahme vielleicht Remittenden) ? :shock:

dass die Angabe 'wie neu' einen da schützt, kann ich mir kaum vorstellen ... 'ungelesen' dürfte auch kritisch sein ... und wenn einen so ein Anwalt ganz persönlich mag, bestellt er ein Buch mit 'leichten Gebrauchsspuren', stellt fest, dass er keine Gebrauchsspuren an dem schönen 'neuen' Buch finden kann und definiert die Gebrauchsspuren zur Schutzbehauptung ... wirklich unvorstellbar ? Nach allem, was so an Abmahnungen läuft ? Nur das magere Honorar von 200,- Euronen wirkt da abschreckend ...

viele meiner angebotenen Bücher habe ich aus Gebrauchtwarenläden oder vom Flohmarkt ... und in den Gebrauchtwarenläden habe ich zwar Kassenzettel bekommen, aber da steht alles Mögliche drauf, mit Sicherheit aber niemals der Titel der gekauften Bücher ... also kann ich die Herkunft nicht nachweisen (den legalen Kauf durch den Vorbesitzer schon gar nicht) ...

P.S. damit weiss ich mal wieder, warum ich meinen Booklooker-Account nicht verrate ...

P.P.S. ... just because you are paranoid does not mean they are NOT out to get you ... :mrgreen:
Moranda
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Registriert: Do 3. Aug 2006, 17:43

Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von Moranda »

Seitdem die Städte und Gemeinden pleite sind und Ihre Vereine nicht mehr unterstützen können, wird jede Gelegenheit wahrgenommen, Bücherspenden zu sammeln und bei der nächstbesten sich bietenden Gelegenheit zu verkaufen.
Zum Beispiel zu unserem Weihnachtsmarkt. Da wurden Bücher zum Kilopreis als Spende für das Frauenhaus abgegeben. Da sind durchaus Bücher dabei, die noch neuwertig sind.
Aber im allgemeinen sieht man doch, dass sie gelesen sind.
Aber schon bei Büchern, die man im Supermarkt mal mitnimmt, wird der Nachweis schwierig, da man ja meistens den Bon nicht aufhebt.
Aber ich glaube nicht, das es hier zu Abmahnwellen kommen wird, denn ich finde, diese Richter haben gut entschieden.
Im übrigen denke ich nicht, dass sich die Verlage einen Gefallen tun, solche Bagatellen vor Gericht zu bringen. Denn seitdem ich Bücher verkaufe, kaufe ich auch eher das eine oder
andere neue Buch mehr.
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volx-wolf
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten

Beitrag von volx-wolf »

Ich denke, die Abmahnung gab es auch deshalb, weil das angebotene Buch gerade erst auf dem Markt erschienen ist.
Bei Büchern, die schon länger angeboten werden, ist es denke ich, den Verlagen nicht wert, bei ein- oder zweimal gelesenen Büchern, die dann als "wie neu" oder mit ähnlichen Beschreibungen angeboten werden, ein "hickhack" zu machen.
In den Chroniken der Scheibenwelt wurde bereits darauf hingewiesen, daß ganze landwirtschaftliche Ökonomien auf der Hebekraft alter, in Schwarz gekleideter Frauen basieren. (Pratchett)


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