@ d_r_m_s
Der „geschäftsmäßige Verkehr“ wurde nicht unterstellt. Hätte der beklagte Verkäufer diesen bestritten, wäre es bereits im ersten Verfahren Gegenstand einer ausführlichen Begründung des Gerichtes gewesen.
Soweit Du die Gewerbs- oder Geschäftsmäßigkeit bestreitest, so denke ich, daß mancher (Klein-)Gewerbetreibende bei 40 verkauften Büchern in sechs Wochen hier neidisch werden könnte.
Interessant in diesem Zusammenhang erscheint mir indes, daß § 3 i.V.m. § 5 Preisbindungsgesetz den „gewerbs- oder geschäftsmäßigen“ Verkauf von Büchern regelt. Interessant wäre es, die Kommentierung hierzu zu lesen, um zu wissen, inwieweit sich die Begriffe „gewerbsmäßig“ und „geschäftsmäßig“ an die Definition des Gewerberechts anlehnen (zur Vertiefung s. viewtopic.php?f=25&t=7313" onclick="window.open(this.href);return false;).
Die von Dir genannte Schutzbehauptung war, so weit ich mich erinnere, bereits einmal auch Gegenstand eines Verfahrens. Leider erinnere ich mich selbst nicht mehr an einen konkreten Fall, vielleicht jemand anders?
Praktisch dürfte es indes keine Rolle spielen, ob jemand neue Bücher als „wie neu“ oder „mit leichten Gebrauchsspuren“ anpreist. Hier dürfte die Gefahr, erwischt zu werden, auch ziemlich gering sein. Man könnte sich jedoch wirklich ins eigene Fleisch schneiden, bei allen Büchern in der Beschreibung „OVP“ anzugeben. Ein derartiges Eigentor, naja …
Sehen die Bücher aus Gebrauchtwarenläden oder vom Flohmarkt wirklich neu aus?
Was mir auffällt, ist daß jemand, der über 1000 € zahlen soll, nicht einmal ernsthaft versucht, herauszufinden, von wem ein bestimmtes Buch stammt, wo es gewonnen sein soll. Und eine Gewinnsträhne, bei der nicht mehr nachvollzogen werden kann, woher etwas kommt, erscheint mir ungewöhnlich.
Was mir indes viel interessanter erscheint, ist ein Satz des erstinstanzlichen Urteils: „Wenn nämlich der Beklagte das Buch etwa bei einem Preisausschreiben eines Verlags oder einer Buchhandlung gewonnen hat, dann wäre das Buch nicht voll bezahlt worden, weil der volle Ladenpreis eben gerade nicht in eine Kasse geflossen ist.“ Aber ich räume freimütig ein, um diese Zeit keine Lust zu haben, diesbezüglich im Buchpreisbindungsgesetz noch nachzuschlagen.
Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
gelegentlich schon ... auf dem Flohmarkt natürlich v.a. bei den Gelegenheitsflohmärktlern, deren Bücher noch nicht xmal im Regen gelegen haben ... da haben manche Professionelle sehr seltsame Vorstellungen, was sich noch verkaufen lässt ... und wenn man so ein SecondHandWarehouse in der Nähe hat und regelmässig besucht, kann man auch öfters mal was retten ... ist aber schon etwas SucharbeitBücherwurm14167 hat geschrieben:... Sehen die Bücher aus Gebrauchtwarenläden oder vom Flohmarkt wirklich neu aus? ...
na, das ist doch mal ein Ansatzpunkt ... wir verschenken das Buch, aber volle Eigentumsrechte daran erwirbt der neue Besitzer nicht ... und bei aller deutschen Regulierungswut, so etwas wird dann doch regelmässig erst vor Gerichten entschieden (und dann u.U. noch je nach Örtlichkeit unterschiedlich)Bücherwurm14167 hat geschrieben:... ein Satz des erstinstanzlichen Urteils: „Wenn nämlich der Beklagte das Buch etwa bei einem Preisausschreiben eines Verlags oder einer Buchhandlung gewonnen hat, dann wäre das Buch nicht voll bezahlt worden, weil der volle Ladenpreis eben gerade nicht in eine Kasse geflossen ist.“ ...
wieso fällt mir gerade wieder ein, dass ich auf die Umsatzsteuer im Zahlungseingang in 12/2008 Einkommenssteuer etc. zahlen musste ... was ich in 2009 mangels wesentlicher Einnahmen auch kaum gegenrechnen kann ... und ja, das lässt sich aus dem deutschen Steuerrecht 'logisch' herleiten ... wäre die Überweisung eine Woche früher auf meinem Konto gewesen hätte ich 2.000,- gespart
Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
@ d_r_m_s:
So was Fieses! Da heul ich doch glatt mal ne Runde mit:
Zum Titel:
Beim Lesen über zu neue Bücher kam mir eine Idee: Warum nicht selbst einen Remittendenstempel parat haben, um solche Bücher damit zu versehen. Schade zwar, wenn dann sonst durchaus noch geschenkwürdige Bücher damit etwas verunstaltet werden. Aber bei dem grassierenden Abmahnwahn vielleicht tatsächlich das kleinere Übel.
Allerdings muss auch ich sagen, dass ich es nicht recht glauben kann, dass jemand mehrmals kurz hintereinander Bücher gewinnt. Es sei denn, dass es gleich ein Buchpaket zu gewinnen gab.
So was Fieses! Da heul ich doch glatt mal ne Runde mit:
Zum Titel:
Beim Lesen über zu neue Bücher kam mir eine Idee: Warum nicht selbst einen Remittendenstempel parat haben, um solche Bücher damit zu versehen. Schade zwar, wenn dann sonst durchaus noch geschenkwürdige Bücher damit etwas verunstaltet werden. Aber bei dem grassierenden Abmahnwahn vielleicht tatsächlich das kleinere Übel.
Allerdings muss auch ich sagen, dass ich es nicht recht glauben kann, dass jemand mehrmals kurz hintereinander Bücher gewinnt. Es sei denn, dass es gleich ein Buchpaket zu gewinnen gab.
Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
Ein schwarzer Filzstift für den Mängelstrich am unteren Schnitt genügt völlig.Tamara hat geschrieben:Warum nicht selbst einen Remittendenstempel parat haben, um solche Bücher damit zu versehen. Schade zwar, wenn dann sonst durchaus noch geschenkwürdige Bücher damit etwas verunstaltet werden.
Der Wurm findet es merkwürdig und töricht,
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
Ich glaube, man kann auch willkürlich ein paar Seiten als Lesezeichen knicken, dann siehts auch nicht mehr neu aus. Aber letztendlich gehts nicht darum
Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
Genau, dann kann es ja auch nicht mehr als "Neu & OVP" und trotzdem "unter Ladenpreis" angeboten werden...
In den Chroniken der Scheibenwelt wurde bereits darauf hingewiesen, daß ganze landwirtschaftliche Ökonomien auf der Hebekraft alter, in Schwarz gekleideter Frauen basieren. (Pratchett)
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Re: Buchpreisbindung - Verstoss - Abmahnkosten
Nein, der von Dir genannte Punkt ist nicht ganz richtig, Eigentum erwirbt der "neue Besitzer" schon. Die Frage ist nur, welche Rechte er ausüben darf und welche nicht, hier:Verkauf unter dem Ladenpreis.d_r_m_s hat geschrieben:na, das ist doch mal ein Ansatzpunkt ... wir verschenken das Buch, aber volle Eigentumsrechte daran erwirbt der neue Besitzer nicht ... und bei aller deutschen Regulierungswut, so etwas wird dann doch regelmässig erst vor Gerichten entschieden (und dann u.U. noch je nach Örtlichkeit unterschiedlich)Bücherwurm14167 hat geschrieben:... ein Satz des erstinstanzlichen Urteils: „Wenn nämlich der Beklagte das Buch etwa bei einem Preisausschreiben eines Verlags oder einer Buchhandlung gewonnen hat, dann wäre das Buch nicht voll bezahlt worden, weil der volle Ladenpreis eben gerade nicht in eine Kasse geflossen ist.“ ...
Von mir gemeint war indes eine ganz andere Geschichte. Der Veranstalter des Preisausschreibens müßte den vollen Buchpreis bezahlt haben: Gemäß § 6 Abs. 2 des Buchpreisbindungsgesetzes dürfen Verlage branchenfremde Händler nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefern als den Buchhandel. Was ich von hier nicht beantworten kann, ist die Frage, ob jemand als Veranstalter einer Auslobung (gesetzestechnischer Begriff für Preisausschreiben u.ä.) das Buch als branchenfremder Händler erwirbt. Wenn ich das verneinte, was ich persönlich annehme, im Rahmen einer Analogie mir aber vorstellen kann, sehe ich dennoch die Ausnahmetatbestände der §§ 5 Abs. 4, 7 für den Handel zwischen Verlag oder Zwischenhändler des Buches einerseits und Veranstalter des Preisausschreibens andererseits nicht als gegeben an. Insgesamt sehe ich keine Möglichkeit, daß an einen solchen Veranstalter Bücher preiswerter, also unterhalb des Lieferantenpreises, verkauft werden dürfen, so daß - wichtig: nur: das erstinstanzliche! - Gericht die Frage anschnitt, daß das Buch nicht voll bezahlt worden sei.
Nehmen wir darüber hinaus aber einmal an, der Verlag sei (Mit-)Veranstalter des Preisausschreibens gewesen, dann hätte er buchhalterisch und steuerlich das Buch bezahlt haben müssen, wenn davon ausgegangen wird, daß das Preisausschreiben für alle und nicht ausschließlich für Gewerbetreibende veranstaltet wurde. Schließlich wird eine Auslobung an Außenstehende nirgendwo als Ausnahmetatbestand zur Durchbrechung des Preisbindungsgesetzes definiert, vielmehr dürfte spätestens der Gewinner einem Letztabnehmer gleich zu setzen sein, so meine persönliche! Meinung.
Insgesamt: Dadurch, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit keine Urteilskraft erlangte, ist nicht davon auszugehen, daß der Sachverhalt entschieden wurde, jedoch halte ich den zitierten Satz aus dem Urteil für eine bedenkliche Argumentation, sofern Privatverkäufer gemeint sein sollen. Ob es sich bei dem Beklagten tatsächlich um einen reinen Privatverkäufer handelte, wage ich aus den weiter oben genannten Gründen zu bezweifeln.
Text des Buchpreisbindungsgesetzes: http://bundesrecht.juris.de/buchprg/BJNR344810002.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Wieso Du abends so komische Gedanken hast, kann ich nicht beantwortend_r_m_s hat geschrieben:wieso fällt mir gerade wieder ein, dass ich auf die Umsatzsteuer im Zahlungseingang in 12/2008 Einkommenssteuer etc. zahlen musste ... was ich in 2009 mangels wesentlicher Einnahmen auch kaum gegenrechnen kann ... und ja, das lässt sich aus dem deutschen Steuerrecht 'logisch' herleiten ... wäre die Überweisung eine Woche früher auf meinem Konto gewesen hätte ich 2.000,- gespart
Grüße vom Bücherwurm
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