blokk hat geschrieben:Rechtlich ist der Versender dafür verantwortlich, dass die Ware unbeschädigt und vollständig bei dir ankommt. Wenn die Ware beim Transport beschädigt wird, ist das ein Problem des Versenders und nicht des Empfängers.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es hängt davon ab, ob es sich her um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder einen "normalen" Versendungskauf (§ 447 BGB) handelt, in letzterem Fall liegt das Risiko nämlich beim
Käufer.
Ich gehe aber mal davon aus, dass es hier so ist, dass du, d_r_m_s, als privater Kunde etwas bei einem Händler bestellt hast. Damit läge ein Verbrauchsgüterkauf vor, mit der Folge, dass in der Tat der Verkäufer die sogenannte Leistungsgefahr trägt, also das Risiko, die Sache nochmals leisten zu müssen.
Wenn die Sache bei der Post Schaden genommen haben sollte und du sie an den Verkäufer zurückgibst, kann dieser sich seinerseits mit der Post auseinandersetzen und versuchen, von dort Ersatz zu bekommen. Im Zweifel wird er gegenüber der Post darlegen müssen, wie die Sache verpackt war und dass diese Verpackung ordnungsgemäß war (und das ist in aller Regel der eigentliche Streitpunkt, weil das Transportunternehmen – egal um welches es sich handelt – eigentlich immer behauptet, die Sendung sei nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen). Das ist aber bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht das Problem des Kunden, denn der Kunde hat gegenüber dem Verkäufer den Anspruch auf Lieferung der mangelfreien Sache.
Wenn die Sache einen Schaden aufweist musst du das in diesem Fall auch nicht der Post gegenüber anzeigen sondern gegenüber dem Verkäufer. Wenn dieser dann Schadensersatzansprüche gegen die Post geltend machen will, muss er sich selbst mit ihr in Verbindung setzen.
Wenn du dich entscheidest, die Sendung entgegen zu nehmen, gilt zunächst folgendes: Mit der Annahme = Entgegennahme des Pakets verzichtest du jedenfalls nicht auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Post (und zwar auch dann nicht, wenn hier kein Verbrauchsgüterkauf gegeben wäre und daher du als Empfänger das Risiko trägst und es um deine eigenen Ersatzansprüche ginge und nicht um diejenigen des Verkäufers).
Du könntest aber vorsorglich - und um auch gleich der Post gegenüber festzuhalten, dass hier möglicherweise irgendwas nicht in Ordnung ist – irgendwo auf dem Formular wo auch immer ein Eckchen Platz ist (am Rand, auf der Rückseite, oberhalb der Unterschrift) notieren: "
eventuelle Ersatzansprüche bleiben vorbehalten" (wenn nicht viel Platz ist kannst du’s ja abkürzen "
evtl. Ersatzanspr. vorbehalten" oder so)
Rechtlich erforderlich ist das eigentlich nicht, aber es macht gleich deutlich, was Sache ist.
Lies dir aber das Formular, das du unterschreiben sollst auf jeden Fall gut durch. Sofern du damit nur die Annahme als solches bestätigst, sehe ich kein Problem. Sollte dort aber irgendwo eine darüber hinausgehende Erklärung enthalten sein, aus der man entnehmen könnte, dass die Sendung unbeschadet entgegengenommen wurde, solltest du diesen Passus einfach streichen.
Wenn du das Paket dann entgegen genommen hast, solltest du es nicht alleine auspacken, sondern mit einem Zeugen. Derjenige soll sich den Inhalt auch genau anschauen und eventuelle Schäden genau begutachten. Wenn trotz der eingedellten Verpackung keine Schäden vorhanden sein sollten, ist es ja gut, sind aber welche da, sollten diese genau aufgenommen werden. Denn sonst kann es passieren, dass du dich im Zuge der Nachlieferung oder Rückabwicklung deinerseits mit dem Verkäufer darüber streiten musst, ob die Sache wirklich kaputt bei dir angekommen ist. Und außerdem kann es für einen eventuellen Rechtsstreit des Verkäufers mit der Post sinnvoll sein, dass ihm insoweit mehrere Zeugen zur Verfügung stehen.
Was dies hier angeht:
d_r_m_s hat geschrieben:... habe auch keine Lust, meinem bereits bezahlten Geld hinterherzulaufen ...
kommt es natürlich etwas darauf an, wie seriös und kundenfreundlich der Verkäufer ist, ob du nun dem Geld hinterherrennen musst oder nicht. Ein "ordentlicher" Verkäufer wird es dir ohne weiteres erstatten; solltest du aber an jemand geraten sein, der eben nicht so ganz lupenrein ist, müsstest du dich halt mit ihm streiten. An dieser Stelle noch eine Anmerkung: Wenn es hier um einen Kauf einer Sache geht, die kein Einzelstück ist, hat der Käufer in erster Linie Anspruch auf
Lieferung und
nicht sofort auf Erstattung des Kaufpreises. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Erstattunganspruch gegeben ist, das würde hier im Moment aber etwas zu weit führen.
Zum Praktischen noch eine Überlegung: Vielleicht solltest du dich jetzt schon
vor einer eventuellen Entgegennahme des Pakets mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, die Sache schildern und das Vorgehen mit ihm besprechen. Vielleicht könnt ihr ja auch vereinbaren, dass du das Paket ungeöffnet und ungeprüft zurückschickst und er dir die Ware gleich noch mal zusendet.