Hallo,
ich habe vor paar Tagen bei einem gewerblichen Antiquariat 2 Artikel bestellt.
Artikel A zu 4,95 hatte 1,50 Euro und Artikel B zu 12,90 hatte 2 Euro Versandkosten.
Nachdem ich die Bestellung getätigt hatte, kam die Bestätigung der Bestellung, dass die Versandkosten Euro 4,95 betragen.
Auf meine Nachfrage, wie das zustande kommt, wurde nicht reagiert, stattdessen wurden die Sachen geliefert.
Die Verpackung wurde wohl beim Transport beschädigt, Teil B zu 12,90 auch.
In einem Telefonat mit dem VK habe ich lediglich die Option erhalten, die Ware an ihn zurück zu senden und die Versandkosten für Rückporto zu zu tragen.
Der VK will sich nicht mit der Post in Verbindung setzen um Schadensersatz zu fordern, weil ihm das zu lange dauert, zu aufwendig ist.
Der VK will auch nicht, dass ich Artikel A und die Versandkosten bezahle und nur Artikel B auf seine Kosten zurück schicke.
Zu den Versandkosten von 4,95 meinte er, beides zusammen zu versenden, wäre halt teurer... auch keine feine Art - oder?
Was mache ich denn jetzt?
Es geht doch hier nicht darum, dass die mir die Ware nicht gefällt, sondern, dass ein Teil beschädigt wurde. Da muss es doch im BG eine Regelung geben ...
Bitte helft mal!
Dankeschön
T
Ware durch Post bei gewerbl. VK beschädigt = mein Pech?
Ware durch Post bei gewerbl. VK beschädigt = mein Pech?
Viel Spass beim Lesen!
"In Büchern liegt die Seele aller gewesenen Zeit". T.C.
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Hallo Tiziana,
wenn der mir so komisch kommen würde, dann würde ich ihm wohl alles wieder zurück schicken.
Von Kundenfreundlichkeit und Service hat der wohl noch nichts gehört, dabei ist es doch gerade bei gewerblichen Anbietern wichtig.
Man sollte ihm dann sagen, er soll die Sachen einzeln verschicken, zur Not eines Morgens und eines Abends ordern.
Verstehe ich nicht, er braucht doch nicht soviel Verpackung wenn er beide Artikel zusammen verschickt
Ne, ich würde ihm die Sachen zurück schicken, aber wahrscjheinlich wartet man dann auch noch ewig auf die Rückzahlung.
Also mich würde nun interressieren, was Du weiter machst in der Geschichte.
wenn der mir so komisch kommen würde, dann würde ich ihm wohl alles wieder zurück schicken.
Von Kundenfreundlichkeit und Service hat der wohl noch nichts gehört, dabei ist es doch gerade bei gewerblichen Anbietern wichtig.
Man sollte ihm dann sagen, er soll die Sachen einzeln verschicken, zur Not eines Morgens und eines Abends ordern.
Verstehe ich nicht, er braucht doch nicht soviel Verpackung wenn er beide Artikel zusammen verschickt
Ne, ich würde ihm die Sachen zurück schicken, aber wahrscjheinlich wartet man dann auch noch ewig auf die Rückzahlung.
Also mich würde nun interressieren, was Du weiter machst in der Geschichte.
Hallo Tiziana.
Hast Du denn schon etwas bezahlt? Soweit ich weiss gibt's doch zunächst mal dieses Fernabsatzgesetz, das Dir bei nem gewerblichen im Internet 14 Tage Rückgaberecht ohne jegliche Angabe eines Grundes zusichert.
Ansonsten hast Du doch, soweit ich weiss, das Recht auf Lieferung wie vereinbart. Wenn der Händler eigenmächtig das Porto erhöht, ist das sein Pech würde ich jetzt mal sagen.
Und bei Versand nach Bestellung im Internet bleibt das Versandrisiko, glaube ich zumindest, beim Versender, also steht der Händler für Transportschäden ein. Aber fragt mich jetzt bitte nicht nach Paragrafen dazu, die hab ich auch nicht im Kopf.
Gruss
bammbamm7
Hast Du denn schon etwas bezahlt? Soweit ich weiss gibt's doch zunächst mal dieses Fernabsatzgesetz, das Dir bei nem gewerblichen im Internet 14 Tage Rückgaberecht ohne jegliche Angabe eines Grundes zusichert.
Ansonsten hast Du doch, soweit ich weiss, das Recht auf Lieferung wie vereinbart. Wenn der Händler eigenmächtig das Porto erhöht, ist das sein Pech würde ich jetzt mal sagen.
Und bei Versand nach Bestellung im Internet bleibt das Versandrisiko, glaube ich zumindest, beim Versender, also steht der Händler für Transportschäden ein. Aber fragt mich jetzt bitte nicht nach Paragrafen dazu, die hab ich auch nicht im Kopf.
Gruss
bammbamm7
- terracotta
- Beiträge: 1028
- Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
- Wohnort: NRW
Du könntest den VK zur Erfüllung des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB I Satz 2 zwingen, also dazu, daß er Dir das beschädigte Teil B nochmals ohne einen Sachmangel liefert, d. h. ihn also anschreiben, auf diesen Paragraphen hinweisen und Dir rechtliche Schritte vorbehalten, falls er sich weigern sollte.
Wenn Du, wie von ihm vorgeschlagen, die Artikel zurückschickst, muß er die Rücksendekosten übernehmen, da die Verpackung offenbar unzureichend war und er somit gegen seine Nebenpflichten als VK verstoßen hat (würde ich als juristischer Laie mal sagen). Wenn Du es genau wissen willst, frag mal dort.
Wenn Du, wie von ihm vorgeschlagen, die Artikel zurückschickst, muß er die Rücksendekosten übernehmen, da die Verpackung offenbar unzureichend war und er somit gegen seine Nebenpflichten als VK verstoßen hat (würde ich als juristischer Laie mal sagen). Wenn Du es genau wissen willst, frag mal dort.
Gruß, terracotta
- Erzkanzler
- Beiträge: 1809
- Registriert: Do 22. Sep 2005, 08:45
- Wohnort: KIEL
Habe mal schnell geschaut, und hoffe, es hilft dir weiter:
Bei beschädigter Ware kann der Kunde diese innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum reklamieren. Entweder die Ware wird umgetauscht oder er erhält sein Geld zurück. Das wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die die Händler auf der Webseite leicht zugänglich veröffentlichen müssen. Die generellen Verpflichtungen eines Kaufvertrages stehen im BGB. Alles was darüber hinaus geht, müssen Händler in den AGB festlegen und die Kunden vor der Bestellung auf diese hinweisen. Übrigens: ein generelles Umtauschrecht bei Nichtgefallen gibt es nicht - wer die gesetzliche 14-Tage-Frist für die Rückgabe versäumt, ist von der Kulanz des Händlers abhängig. Quelle:
http://www.myshopping.de/info/rueckgabe.html
cu
Erzkanzler
Bei beschädigter Ware kann der Kunde diese innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum reklamieren. Entweder die Ware wird umgetauscht oder er erhält sein Geld zurück. Das wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die die Händler auf der Webseite leicht zugänglich veröffentlichen müssen. Die generellen Verpflichtungen eines Kaufvertrages stehen im BGB. Alles was darüber hinaus geht, müssen Händler in den AGB festlegen und die Kunden vor der Bestellung auf diese hinweisen. Übrigens: ein generelles Umtauschrecht bei Nichtgefallen gibt es nicht - wer die gesetzliche 14-Tage-Frist für die Rückgabe versäumt, ist von der Kulanz des Händlers abhängig. Quelle:
http://www.myshopping.de/info/rueckgabe.html
cu
Erzkanzler
- terracotta
- Beiträge: 1028
- Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
- Wohnort: NRW
Ich gehe mal davon aus, daß Du eine Lieferung mit beiliegender Rechnung erhalten hast. In dem Fall würde ich nur den Preis von Teil A und dessen ursprüngliche Versandkosten zahlen (auch, wenn ihm das nicht paßt), da Dir Teil B ja nicht sachmängelfrei - also nicht vertragsgemäß - geliefert wurde.Tiziana hat geschrieben:leider kann Teil B nicht noch einmal geliefert werden, da nicht mehr vorhanden bzw. bestellbar.
Ich glaube kaum, daß er Dich deshalb verklagen wird - und selbst wenn, hätte er wohl schlechte Chancen.
Gruß, terracotta