Kammergerichtsurteil: Muster-Widerrufsbelehrung irreführend
Verfasst: Do 11. Jan 2007, 19:36
gelöscht
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Hallo, Bücherwurm!bücherwurm03 hat geschrieben:hallo noname,
danke für die interessanten links. die finde ich, wie jemand anderes schon schrieb, sehr informatif.
muss mir jetzt selber mal gedanken machen......
antje: ich kann dich im prinzip verstehen. zum einene denke ich, hier in deutschland ist alles überbürokratiert und gesetzlich geregelt, dass es in gewissen bereichen zum stillstand, zu einer starre kommt. für leute wie uns, die sich mal in einem bereich ausprobieren wollen, um dann eventuell später professioneller einzusteigen ist das natürlich ein hammerschlag auf den dötz.
aber bekanntlich hat jedem medaille zwei seiten. dies pingelige auslegung des widerrufs schützt zum einen ja auch den verkäufer, und bei dem fall der hier aufgeführt wurde kann ich die genaue auslegung auch verstehen.
soweit ich das verstanden habe ging es um einen ebay verkäufer, der mit waren aus afrika handelte und der wertgegenstand war 6.500 euro. (ich denke das ist kein vergleich zu einem buchverkauf über 1,95 euro *g*)
und da kann ich verstehen, als käufer, wenn mir was nicht passt und ich eigentlich das recht habe die sache zurückzugeben aber der verkäufer sich streubt mir gesetzlich helfen zu lassen. im endeffekt hat ja der verkäufer den käufer nicht gesetzmäßig über seinen widerruf informiert oder hatte da fehler drin.
klar kann man darüber streiten, ob es jetzt ausreicht, dass das in den agb´s steht. aber ganz ehrlich hier muss scheinbar der kunde vor sich selbts geschützt werden. viele lesen die agb´s gar nicht und bei solch einer grundlegenden sache wie käufe übers internet will der gesetztgeber nunmal, dass der käufer zum lesen fast schon genötigt wird. eine e-mail allein mit den widerrufsrechtsinfos kann man ja schicken und das scheint auszureichen.
wenn man das richtig formuliert ist es für den verkäufer ja auch nur von vorteil.
was ich nicht wusste war, das man als privatperson auch als unternehmerisch eingestuft werden kann und dementsprechend auch gesetzlich handeln muss, was den verbraucherschutz angeht. ein ungefährer richtwert sollen 7 verkäufe von gebrauchten waren sein, die unproblematisch wären und ich muss gestehen da liege ich drüber. jetzt muss ich mir also ein privat verkaufender quasi unternehmer was einfallen lassen weil meine verkaufsbedingungen so nicht mehr haltbar sind. die frage ist nur , habe ich momentan die zeit und auch die finanziellen mittel um mich beraten zu lassen. denn ich habe zwar mehr als 7 verkäufe pro monat aber bei einem durchschnittspreis von 2 euro kann man es sich ja ausrechnen.
der witz an der sache ist ja, dass keiner meiner käufer je anlass zur beschwerde hatte. auch wenn ich es nicht explizit nenne habe ich auch bücher nach einem monat mal wieder zurückgenommen wenn mich die begründung überzeugt hat. und so viele machen davon wirklich keinen gebrauch etwas zurückzugeben. bei meinen verkäufen jedenfalls nicht.
aber das interessiert gewisse leute ja nicht, die gehen ja explizit auf suche um mal eben schnell kohle mit abmahnungen zu machen und sowas regt mich auf.
ich denke viele hier, die als privat rüchgabe ausschließen würden ein buch in einer gewissen zeit auch zurücknehmen wenn darum gebeten wird oder ?
da steckt der private quasi unternehmer in der zwickmühle finde ich. zum einen der spaß an der sache und der vielleicht schritt für schritt zur professionalität aber andererseits das schwert überm kopf wegen der angst der abmahnung !
um es mal deutlich zu sagen, ich habe keine probleme damit, wenn mir jemand sagt, sie machen da was das stimmt nicht ganz mit der gesetzgebung überrein. dieses und welches sollten sie ändern ! aber wenn die unwissenheit und laienhaftigkeit ausgenutzt wird um mal schnell kohle zu machen weil man als rechtsanwalt scheinbar anders zu keinem verdienst kommt und das unter dem deckmantel des verbraucherschutzes dann gute nacht !
ich wäre dringend dafür, dass die erste abmahnung soweit sie jemand aussprechen will, rein informatif und kostenfrei sein sollte. sozusagen erste verwarnung. richtet sich die besagte person nicht danach kann man ja noch immer was hinterherschieben oder ?
du bist ja jetzt seit einiger zeit richtige gewerbliche händlerin. hast du irgendwelche nachteile dadurch erfahren ? z.B. das leute die bücher dann wirklich gelesen zurückschicken usw ? würde mich echt interessieren weil ich auch mit dem gedanken spiele, wenn alle prüfungen vorbei sind und ich das diplom in der tasche habe, dass hier vielleich doch gewerblich zu betreiben. dafür habe ich aber momentan die zeit nicht !
so war ziemlich lang, wenn ich mich recht erinnere liest du so lange beiträge gar nicht -----------> HÄÄÄÄ??? Da musst du mich wohl verwechseln. Oder, wenn ich das gesagt haben sollte, muss ich wohl geistig umnachtet gewesen sein! Ich schreib doch selbst oft so lang.
jeder andere kann aber auch seine meinung kund tun : )
gruß
bücherwurm03
Wenn die Widerrufsbelehrung auf der Rechnung/Quittung enthalten ist, sollte sie m.E. ausreichen, den Kunden auf seine Rechte hinzuweisen. Wichtiger ist wohl, den Kunden auf die AGB in der Bestätigungsmail aufmerksam zu machen. Damit verkürzt sich die Rücknahmepflicht auf 2 Wochen.noname hat geschrieben:Urteil des Kammergerichts Berlin Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06
http://internetrecht-rostock.de/widerru ... xtform.htm
http://internetrecht-rostock.de/kg-5w-295-06.htm
Statt der Formulierung:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
in der Belehrung im Internetauftritt selbst soll es daher nach der Rechtsansicht des Kammergerichtes Berlin ausschließlich im Internet lauten:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung."
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----> ob deshalb die (von booklooker übernommene) Widerrufsbelehrung anzupassen ist, vermag ich nicht zu beurteilen
----> möglicherweise unglücklich in der von booklooker bereitgestellten Widerrufsbelehrung ist eventuell der Passung über einen Widerruf per Fax, besonders da in dem Impressum-Feld keine Fax-Nummer angezeigt werden kann und nicht jeder Händler eine Fax-Nummer hat