Widerrufsrecht --> NEU bei BL?!?

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Erzkanzler
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Widerrufsrecht --> NEU bei BL?!?

Beitrag von Erzkanzler »

Moin, Moin,

ist das neu?:

Informationen zum Widerrufsrecht

Der hier angezeigte Text wird auf der Artikelseite und auf der Bestellabschluss-Seite besonders hervor gehoben. Bitte geben Sie hier nur die Informationen zum Widerrufsrecht ein, nicht Ihre völlständigen AGB.


Als Privatanwender habe ich damit doch wohl nichts zu tun, oder?

Was schreibt man dort am besten rein, so als Privatbuchverkäufer?
AGB habe ich nicht reingeschrieben, nur den Ablauf von einer Bestellung bis zum Verschicken der Bücher.

cu
Erzkanzler
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bücherwurm03
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Beitrag von bücherwurm03 »

hallo erzi,

ich denke ich würde da als privatperson eher diese ausschluss- zeilen reinschreiben, die man doch immer öfter auch bei ibäh zu lesen bekommt.

dass du eben privatperson bist, daher kein rückgaberecht und gewährleistungsrecht nach eu - usw anbieten kannst und das leute nur kaufen sollten, wenn sie damit einverstanden sind !
dann erübrigt sich ja ein widerruf für den käufer denke ich ??

den ablauf der bestellung habe ich in den allgemeinen teil reingeschrieben, den es bei booklooker schon immer gab !

im übrigen finde ich es gut, dass booklooker reagiert den diese widerrufssache ist doch echt fuchsig. im übrigen gab es hier mal einen link in dem man lesen konnte, dass privatpersonen in gewissen fällen trotzdem ein widerrufsecht einräumen müssen dann nämlich wenn sie quasi-händler sind ! genaue kriterien weiß ich leider nicht mehr aber privatverkäufer heißt nicht automatisch vom widerrufsrecht befreit zu sein.

da muss ich nochmal suchen und mich schlau machen, wie ich das für mich löse !

gruß
bücherwurm03

p.s. vielleicht kann uns nanoque weiterhelfen ?
nanoq
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Beitrag von nanoq »

Hallo Bücherwurm,
bücherwurm03 hat geschrieben: vielleicht kann uns nanoque weiterhelfen ?
ich versuche gern, weiterzuhelfen, wenn es mir möglich ist. Im Moment habe ich allerdings wenig Zeit und stehe etwas unter Druck, aber ich werde mich noch mal äußern, sobald ich eine ruhige Minute habe.

Schöne Grüße
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Erzkanzler
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Beitrag von Erzkanzler »

Moin,

glaube, das hat sich erledigt! Ich kann keinen Link zum Widerrufsrecht mehr finden. War evtl gestern nur ein Versehen von BL, dass Privat- VK dort auch Einträge machen konnten.

Heute ist der Link (bei mir) nicht mehr zu finden.

cu
Erzi
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nanoq
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Beitrag von nanoq »

Erzkanzler hat geschrieben:glaube, das hat sich erledigt! Ich kann keinen Link zum Widerrufsrecht mehr finden. War evtl gestern nur ein Versehen von BL, dass Privat- VK dort auch Einträge machen konnten.

Heute ist der Link (bei mir) nicht mehr zu finden.
Ja, es macht auch Sinn, dass das für private Verkäufer nicht zur Verfügung steht, denn im Grunde ist es ein Service, den booklooker den gewerblichen Verkäufern zukommen lässt. Ein Händler ist nun mal verpflichtet, gesondert und in einer Form, die irgendwie hervorgehoben ist bzw. ins Auge fällt, auf das Widerrufsrecht aufmerksam zu machen (sonst riskiert er den Erhalt von Abmahnungen mit allen damit verbundenen Folgen). Solange es keine gesonderte Rubrik dafür gibt, muss jeder Verkäufer selbst sehen, wohin er das schreibt und wie er darauf aufmerksam macht ? wenn eine extra Sparte vorhanden ist, ist er ?nur? noch für den Text selbst zuständig.

Aber selbst wenn es die Möglichkeit gäbe, als Privatverkäufer in eine solche Rubrik Eintragungen zu machen, würde ich auf jeden Fall davon abraten.

Eines muss man sich nämlich immer vor Augen führen: Je mehr Regelungen man vorgibt, desto mehr kann auch missverstanden werden. Und wenn man als Privater irgendwelche Ausführungen zum (in diesem Fall nicht vorhandenen) Widerrufsrecht oder auch zu AGB macht, dann könnte ja jemand anderer auf die Idee kommen, dass man eigentlich ja doch gewerblich tätig ist, mit der Folge, dass man möglicherweise abgemahnt wird und eine Menge Ärger hat (denn den Ärger hätte man dann, auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist).
nanoq
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Beitrag von nanoq »

bücherwurm03 hat geschrieben:
... dass privatpersonen in gewissen fällen trotzdem ein widerrufsecht einräumen müssen dann nämlich wenn sie quasi-händler sind ! genaue kriterien weiß ich leider nicht mehr aber privatverkäufer heißt nicht automatisch vom widerrufsrecht befreit zu sein.
Also dazu kann ich folgendes sagen:

Der Begriff ?Quasi-Händler?, den du verwendet hast, trifft es ganz gut. Es ist halt so, dass die gleichen gesetzlichen Regeln, die für einen ?offiziellen? oder angemeldeten Händler gelten auch dann anzuwenden sind, wenn jemand sich zwar als privater Verkäufer bezeichnet, sich aber verhält und so ein Angebot hat wie ein echter Händler. Wenn du aber tatsächlich als privater Verkäufer tätig bist, dann gelten die Widerrufsregelungen der §§ 355, 312 b BGB für dich nicht. Der Unterschied liegt hier also darin, ob man wirklich Privatverkäufer ist, oder ob man sich nur so nennt.

Um mal ein Beispiel zu bringen:

Ein Verkäufer bietet hier seit mehreren Jahren immer ca. 10.000 Bücher zum Verkauf an. Er bezeichnet sich als privater Verkäufer. Bei einer solchen Menge an Büchern muss man aber davon ausgehen, dass derjenige wohl kaum privat handelt ? das gilt erst recht, wenn sich die Menge immer auf diesem Niveau hält, was ja nur dann möglich ist, wenn regelmäßig ein entsprechender Zukauf erfolgt. Nun bestellt ein Kunde bei diesem Verkäufer einige Bücher, überlegt es sich aber im Nachhinein wieder anders und will das ganze rückgängig machen. In diesem Fall kann der Verkäufer sich nicht darauf berufen, das ginge nicht, da er schließlich ?privat? sei, denn faktisch ist er es nicht. Es hilft ihm hier nichts, dass er sich als Privatverkäufer bezeichnet, ausschlaggebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch darauf, dass das Geschäft rückabgewickelt wird, nachdem er den Widerruf erklärt hat. Und ? und das ist in diesem Falle auch eine Besonderheit: Hier gilt nicht mal eine Widerrufsfrist. Weil der Verkäufer eben eigentlich als gewerblicher Händler tätig ist, wäre er zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung verpflichtet gewesen. Da eine solche Belehrung aber nicht existiert, ist der Widerruf in diesem Fall jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Außerdem setzt sich der Verkäufer in meinem Beispiel natürlich der Gefahr einer Abmahnung aus.

Aus diesen Gründen weise ich immer wieder darauf hin, dass die bloße Bezeichnung eben nicht unbedingt alles sagt.

Die Abgrenzung wann man noch privat ist und wann nicht mehr, kann sehr schwierig sein und ist wirklich in jedem einzelnen Fall neu zu beurteilen. Ich habe das Beispiel oben extra so gewählt, dass man davon ausgehen muss, dass es sich hier nicht mehr um einen rein privaten Anbieter handeln kann. Aber es kommt wirklich nicht nur auf die reine Menge bzw. Anzahl der angebotenen Bücher an. Zu diesem Thema habe ich mich ja schon mal ausgelassen und zwar in meinen Beiträgen zu dem Thema ?Anmerkung zu den Shops bzw. Vielanbietern?.

Ich kann nur immer wieder wiederholen, dsas diejenigen, bei denen der Verkauf möglicherweise über das Private hinausgeht, mal kritische Überlegungen anstellen (und ihre Angebotszahlen, Verkaufszahlen, Verkaufsgründe, Umsätze usw. überdenken) sollten. Das kann u.U. viel Ärger ersparen. Wenn man dann zu dem Ergebnis kommt, dass manwirklich nur rein privat tätig ist, weil man z.B. nur die letzten Geburtstagsgeschenke, die man von der gesamten Verwandtschaft bekommen hat, für ein paar Cent losschlägt, um sie nicht wegwerfen zu müssen, dann ist das OK (und für den Fall, dass dennoch jemand wegen vermeintlicher Händlertätigkeit Ärger machen will, hat man nach einer solchen kritischen Prüfung gleich die Gründe zur Hand, weshalb das eben gerade nicht der Fall ist). Kommt man bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass es eben doch nicht mehr privat ist, ja, dann muss man entweder aufhören in ?größerem Stil? zu verkaufen, oder sich als Händler anmelden (was im Übrigen auch nicht besonders schlimm ist).

Ich hoffe, ich habe jetzt nicht allzuviel von dem wiederholt, was ich schon mal geschrieben hatte und ich hoffe ich bin nicht allzusehr abgeschweift. Aber wenn nanoq in Erklärungswut gerät, ist sie schwer zu stoppen - das kennt ihr ja inzwischen...
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Erzkanzler
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Beitrag von Erzkanzler »

BAOH - danke für die umfassende Antwort.

Ich bin aber noch immer "Privater Verkäufer", ich kaufe keine Bücher um sie dann hier wieder zu verkaufen, ich möchte nur meine Regale entlasten :)

cu & thx
Erzi
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nanoq
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Beitrag von nanoq »

Hallo Erzkanzler,

so wie dir geht es sicher den meisten hier (wer viel liest, braucht halt hin und wieder auch mal Platz für neue Bücher, nicht wahr?). Und all diejenigen, die das nicht betrifft oder betreffen kann, brauchen sich auch weiter keine Gedanken dazu machen.

Ich persönlich achte gar nicht so darauf, wie viele Bücher ein Verkäufer denn im Angebot hat, deshalb ist mir hier auch noch keiner aufgefallen, von dem ich meine, er müsste eigentlich als Händler geführt werden. Ich möchte auch keine ?Panik? oder so verbreiten, aber ich erlebe es leider beruflich immer wieder, dass viele Leute aus Unkenntnis oder auch aus Sorglosigkeit heraus in Ärger und Probleme hineingeraten, die sie von vorneherein hätten vermeiden können. Und deshalb versuche ich gern vorher auf mögliche Probleme aufmerksam zu machen.

Na ja und ehrlich gesagt, konnte ich es ja auch nicht lassen, den Hinweis von Bücherwurm03, wonach auch bei Privatverkäufern ein Widerrufsrecht bestehen kann, noch weiter zu erläutern. Denn ich denke, es kann auch für Verunsicherung sorgen, wenn man nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen so etwas überhaupt eintreten kann.

Soweit nanoqs Wort zum Donnerstag.

Ich wünsche allseits einen schönen Abend!
blokk
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Beitrag von blokk »

Besser als so manches Wort zum Sonntag - mal so ganz spontan in den Raum geworfen :lol:
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alf.m
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Beitrag von alf.m »

nanoq hat geschrieben:Aber selbst wenn es die Möglichkeit gäbe, als Privatverkäufer in eine solche Rubrik Eintragungen zu machen, würde ich auf jeden Fall davon abraten.
Eines muss man sich nämlich immer vor Augen führen: Je mehr Regelungen man vorgibt, desto mehr kann auch missverstanden werden. Und wenn man als Privater irgendwelche Ausführungen zum (in diesem Fall nicht vorhandenen) Widerrufsrecht oder auch zu AGB macht, dann könnte ja jemand anderer auf die Idee kommen, dass man eigentlich ja doch gewerblich tätig ist, mit der Folge, dass man möglicherweise abgemahnt wird und eine Menge Ärger hat (denn den Ärger hätte man dann, auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist).
Hmm... Das stimmt mich nachdenklich. Eigentlich hatte ich vor, so eine Regelung anzubieten, weil ich das einfach als fair empfinde. Du rätst also davon ab?
wenn nanoq in Erklärungswut gerät, ist sie schwer zu stoppen - das kennt ihr ja inzwischen...
Jup. Ich mag das :)

Beste Grüße.
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nanoq
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Beitrag von nanoq »

alf.m hat geschrieben:
nanoq hat geschrieben:Aber selbst wenn es die Möglichkeit gäbe, als Privatverkäufer in eine solche Rubrik Eintragungen zu machen, würde ich auf jeden Fall davon abraten.
Eines muss man sich nämlich immer vor Augen führen: Je mehr Regelungen man vorgibt, desto mehr kann auch missverstanden werden. Und wenn man als Privater irgendwelche Ausführungen zum (in diesem Fall nicht vorhandenen) Widerrufsrecht oder auch zu AGB macht, dann könnte ja jemand anderer auf die Idee kommen, dass man eigentlich ja doch gewerblich tätig ist, mit der Folge, dass man möglicherweise abgemahnt wird und eine Menge Ärger hat (denn den Ärger hätte man dann, auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist).
Hmm... Das stimmt mich nachdenklich. Eigentlich hatte ich vor, so eine Regelung anzubieten, weil ich das einfach als fair empfinde. Du rätst also davon ab?
Hallo alf (du bist ja seit neuestem bebildert...),

also ehrlich gesagt, verstehe ich nicht ganz, was du meinst.

Am besten erkläre ich erst noch mal, was ich eigentlich mit meinem Hinweis gemeint habe:

Zum einen hinsichtlich des Widerrufs: Gegenüber einem privaten Verkäufer gibt es kein Widerrufsrecht. Punktum.

Davon sind verschiedene andere Fälle zu unterscheiden, nämlich einerseits die Geschichte mit dem Pseudo-Privaten, der eigentlich Händler ist (s.o.) oder andererseits der mögliche Anspruch auf Rückabwicklung bei falschen Angaben des Verkäufers (das Thema hatten wir mal an anderer Stelle und zwar im Zusammenhang mit der Frage von merlina22 ?Kauf nicht so abgelaufen wie gewünscht...? in der ?Neulinge?-Rubrik). Aber beides sind rechtlich gesehen keine Widerrufsfälle. Ein Widerruf ist in nur in ganz bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich.

Da wir uns hier im Bereich des Internetverkaufs bewegen, heißt das: Wenn ein sogenannter Verbraucher (§ 13 BGB) mit einem sogenannten Unternehmer (§ 14 BGB) einen Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) schließt, dann kann er es sich innerhalb der Widerrufsfrist anders überlegen und ohne Angabe von Gründen erklären, dass er nicht mehr will. Es handelt sich hier um eine Ausnahme von dem juristischen Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Diese Ausnahme gibt es aber bei privaten Verkäufern nicht.

Und damit komme ich jetzt zum eigentlichen Punkt, auf den sich mein Hinweis bezog: Wenn ein privater Verkäufer dennoch Ausführungen zum Widerrufsrecht macht, dann kann es eben passieren, dass einer von diesen Abmahnungsheinis (ja, ich weiß, es gibt auch seriöse Abmahner, aber leider sind die inzwischen in der Minderheit) auf die Idee kommt, dass derjenige ja gar nicht privat sein kann, weil er ja sonst nichts mit diesem Thema zu tun hätte. Und wenn man bei denen einmal ins Visier geraten ist, dann suchen sie mit großer Wahrscheinlichkeit weiter, denn irgendwie müssen sie doch ihre Abmahnungen rechtfertigen, nicht wahr? Daher mein Rat, nichts über Widerrufsmöglichkeiten zu sagen, wenn es einen selbst ohnehin nicht betrifft.

Bei den AGB ist die zugrundeliegende rechtliche Konstellation etwas anders. Aber auch hier gilt grundsätzlich erstmal der Rat, keine großartigen Ausführungen zu Dingen zu machen, die einen selbst nicht betreffen. Denn da besteht dann immer die Gefahr, dass jemand versucht es so auszulegen, als beträfe es denjenigen eben doch ? sonst hätte er sich ja gar nicht dazu geäußert.

Aus juristischer Sicht ist es hier allerdings anders als beim Widerrufsrecht, denn AGB darf man auch als Privatmensch verwenden. Und ich sage es gleich mal dazu (auch wenn ich jetzt möglicherweise den einen oder anderen Nichtjuristen im ersten Moment etwas verwirren werde): Ihr alle verwendet bereits AGB. Jeder, der hier Versandbedingungen angegeben hat, jeder, der mitteilt, dass er erst gegen Vorkasse liefert, hat damit auch Allgemeine Geschäftsbedingungen angegeben. Man macht es sich nur in der Regel einfach nicht klar, dass es sich dabei um AGB handelt.

Das bedeutet nämlich erstmal nichts anderes, als dass man alle seine Geschäfte unter den gleichen Bedingungen/Voraussetzungen abwickelt. Diese Bedingungen muss man seinem Vertragspartner vorher mitteilen, damit er vor Vertragsschluss entscheiden kann, ob er sich darauf einlassen möchte oder nicht. Will er es nicht, kauft er halt woanders (wobei man den Käufer darauf nicht extra hinzuweisen braucht).

Als privater Verwender von AGB muss ich auf zwei Dinge achten: Zum einen muss der potentielle Vertragspartner vor dem Kauf die Möglichkeit haben, sie zu lesen und zum anderen müssen sie verständlich sein. Und letzteres kann auch zu Problemen führen. Kurzgefasst und nichtjuristisch ausgedrückt ist es bei AGB so: Was nicht klar verständlich ist, gilt auch nicht!

Ein privater Anbieter, der AGB formuliert hat, kann ? im Gegensatz zu einem gewerblichen Anbieter ? nicht wegen fehlerhafter Formulierungen abgemahnt werden (bzw. sollte eine solche Abmahnung erfolgen, so wäre sie unberechtigt). Aber wenn jemand viel Text unter der Überschrift AGB formuliert hat, kann das ? wie ich oben schon gesagt habe ? jemand anderen auf die Idee bringen, dass derjenige möglicherweise ja doch nicht privat ist. Und dann muss man sich damit herumärgern.

Daneben kann es auch einem privaten Anbieter passieren, dass die AGB nicht wirksam sind, weil sie nicht verständlich sind.

Ein konkretes Beispiel dazu: Ein privater Verkäufer verfasst ellenlange Texte darüber, wie es bei ihm mit der Gewährleistung aussieht bzw. nicht aussieht, weil er sie nämlich ausschließen will. Er verheddert sich aber so in seinen Formulierungen, dass nicht mehr klar wird, worum es eigentlich geht. Dann gilt der Gewährleistungsausschluss für ihn nicht. Und das obwohl er privat ist. Und ganz besonders ärgerlich ist natürlich, dass er es ja eigentlich nur besonders gut gemeint hat...

Genau deshalb reicht der booklooker-Standardsatz ?Keine Gewährleistung, da Privatverkauf? völlig aus. Wenn jemand mehr dazu sagen möchte, ist das schon in Ordnung, aber bitte immer auf Verständlichkeit achten.

Ich sage meinen Mandanten, die mich nach einem Rezept für die Erstellung von AGB oder ähnlichem fragen, immer, sie sollen den Text ihren Kindern oder wahlweise Eltern oder Großeltern zu lesen geben. Auf jeden Fall sollten derartige Texte immer noch mal von jemandem gegengelesen werden, der in diesem Bereich völlig unbedarft ist und vorher nicht weiß, worum es eigentlich geht. Weiß derjenige hinterher immer noch nicht was das soll: Weg damit! Nur wenn er alles verstanden hat, sollte man den Text verwenden. Derjenige, der es geschrieben hat, weiß natürlich immer, was er damit gemeint hat, aber genau darauf kommt es eben nicht an.


Und nun mal wieder zurück zu deiner Frage, alf. Wenn du sagst, du wolltest so eine Regelung anbieten, klingt das für mich so, als wolltest du deinen Käufern eine Rückgabemöglichkeit einräumen. Meinst du so etwas? Das ist jedenfalls möglich und machbar (und davon würde ich auch nicht unbedingt abraten), rechtlich gesehen ist es aber kein Widerruf und sollte daher ? um Missverständnisse von vorneherein zu vermeiden ? auch nicht so bezeichnet werden.

Auch hier gilt aber wieder: Schreib nicht zu viel, du kannst immer davon ausgehen, dass sich bei allen Texten, die irgendwie interpretiert werden können, auch jemand finden wird, der sie interpretiert.

Also wenn es so etwas ist, was du meinst, dann reicht es, wenn du z.B. sagst, dass du die Möglichkeit einräumst, das Buch innerhalb einer Frist von ... zurückzugeben. Du solltest gleich klar und deutlich dazuschreiben, ab wann die Frist gelten soll (z.B. zwei Wochen nach Erhalt, was du aber dann natürlich schwer kontrollieren kannst, oder auch vier Wochen nach Absendungsdatum oder so, Hauptsache, die Frist lässt sich ohne weiteres ermitteln). Außerdem sollte gleich klargestellt werden, dass die Rücksendung auf Kosten des Kunden erfolgen muss (und ggf. auch, dass er adäquate Verpackung zu verwenden hat). Ich persönlich würde übrigens empfehlen, solch eine Option erst nach dem Gewährleistungsausschluss zu nennen, um klar zu machen, dass es sich dabei um einen besonderen Service handelt, der nichts mit den dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen zu tun hat.

Falls du etwas anderes meintest, was ich nicht ohnehin mit meinen langen Erklärungen gleich mit abgehandelt habe, musst du noch mal nachfragen...

Zitat:
wenn nanoq in Erklärungswut gerät, ist sie schwer zu stoppen - das kennt ihr ja inzwischen...
Jup. Ich mag das
Vielen Dank!


Schöne Grüße und ein schönes Wochenende!

nanoq
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alf.m
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Beitrag von alf.m »

uff... also diesmal habe ich's mir ausgedruckt. :)
nanoq hat geschrieben:Hallo alf (du bist ja seit neuestem bebildert...)
Ich dachte erst, nur Bilder von Katzen, Hunden und Comicfiguren seien erlaubt...
also ehrlich gesagt, verstehe ich nicht ganz, was du meinst.
Ja, ist hier ja mittlerweile bekannt, daß ich manchmal miß- bis unverständlich formuliere... :)
Am besten erkläre ich erst noch mal, was ich eigentlich mit meinem Hinweis gemeint habe:
Zum einen hinsichtlich des Widerrufs: Gegenüber einem privaten Verkäufer gibt es kein Widerrufsrecht. Punktum.
Das ist jetzt endgültig klar :)
...
Und nun mal wieder zurück zu deiner Frage, alf. Wenn du sagst, du wolltest so eine Regelung anbieten, klingt das für mich so, als wolltest du deinen Käufern eine Rückgabemöglichkeit einräumen. Meinst du so etwas?
Genau. Die Rückgabemöglichkeit :)
Mir ist jetzt auch (glaube ich) klar, was und warum Du das alles erläutert hast. Juristen unterscheiden offensichtlich buchstabengenau zwischen dem Begriff Widerrufsrecht unf Rückgabemöglichkeit, für mich war das aus praktischer Konsequenz bisher eigentlich gleich, im Sinne von: es kommt letztendlich auf das gleiche hinaus...
Das ist jedenfalls möglich und machbar (und davon würde ich auch nicht unbedingt abraten), rechtlich gesehen ist es aber kein Widerruf und sollte daher ? um Missverständnisse von vorneherein zu vermeiden ? auch nicht so bezeichnet werden.
Hab' ich jetzt verstanden :)
Auch hier gilt aber wieder: Schreib nicht zu viel, du kannst immer davon ausgehen, dass sich bei allen Texten, die irgendwie interpretiert werden können, auch jemand finden wird, der sie interpretiert.
Also wenn es so etwas ist, was du meinst, dann reicht es, wenn du z.B. sagst, dass du die Möglichkeit einräumst, das Buch innerhalb einer Frist von ... zurückzugeben. Du solltest gleich klar und deutlich dazuschreiben, ab wann die Frist gelten soll (z.B. zwei Wochen nach Erhalt, was du aber dann natürlich schwer kontrollieren kannst, oder auch vier Wochen nach Absendungsdatum oder so, Hauptsache, die Frist lässt sich ohne weiteres ermitteln). Außerdem sollte gleich klargestellt werden, dass die Rücksendung auf Kosten des Kunden erfolgen muss (und ggf. auch, dass er adäquate Verpackung zu verwenden hat).
Ok, mir schwebt etwa so etwas vor:
"Freiwillig biete ich folgende Rüchgabemöglichkeit:
Bei versichert versendeten Waren können Sie diese innerhalb einer Woche nach Erhalt an mich zurüchgeben. Hierzu senden Sie die Waren ausreichend freigemacht an die von mir benannte Adresse. Nach Eingang erstatte ich Ihnen den Kaufbetrag auf das von Ihnen angegebene Konto."
Ich persönlich würde übrigens empfehlen, solch eine Option erst nach dem Gewährleistungsausschluss zu nennen, um klar zu machen, dass es sich dabei um einen besonderen Service handelt, der nichts mit den dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen zu tun hat.
Gut, also dann unter dem "Keine Gewährleistung, da Privatverkauf" Satz.
Falls du etwas anderes meintest, was ich nicht ohnehin mit meinen langen Erklärungen gleich mit abgehandelt habe, musst du noch mal nachfragen...
Vielen Dank für die Erläuterungen :)
Erzkanzler hat geschrieben:glaube, das hat sich erledigt! Ich kann keinen Link zum Widerrufsrecht mehr finden.
Bei mir gibt's den noch (oder wieder). Taucht nach Abspeichern der AGB auf. Da schreibe ich aber nicht meine Rückgabemöglichkeit rein :)



Beste Grüße.
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nanoq
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Beitrag von nanoq »

Hi alf,

also wenn du es extra ausdrucken musstest, war?s wohl doch zu lang. Ich habe ja auch immer wieder ein schlechtes Gewissen, wenn ich euch hier so zutexte, aber irgendwie kommt immer eins zum anderen...

[Hinsichtlich deiner Anmerkung über ?erlaubte? Bilder juckt es mir ja ganz fürchterlich in den Fingern, mit dem mir eigenen (oftmals nicht wirklich freundlichen) Humor zu sagen, dass ich dein Bild eigentlich für eine Comicfigur gehalten habe .... ach, es ist wohl besser, du betrachtest diese Bemerkung als nicht erfolgt und überliest sie einfach. Im ernst, ich finde es wirklich ganz nett, wenn man so eine ungefähre Vorstellung von dem Aussehen derjenigen hat, mit denen man sich hier so ?unterhält?.]

Also, besonders miss- oder unverständlich kann die Formulierung deiner Frage ja nicht gewesen sein, schließlich hab ich doch kapiert, worauf du hinaus wolltest...

Aber du hast genau richtig gesehen, warum ich auf diesen verschiedenen Bezeichnungen so rumreite: Für einen Nichtjuristen gibt es zwischen Widerruf und den übrigen Möglichkeiten zur Rückabwicklung eines Vertrages eigentlich keinen (großen) Unterschied, für einen Juristen aber sehr wohl. Ich sage dazu immer: Für normale Menschen ist das alles ein Sumpf, während wir Juristen durch jede einzelne Modderpfütze robben und jede für uns anders aussieht. Im Übrigen fällt mir dazu auch noch ein schönes Zitat aus einem Klassiker ein ? darauf komme ich unten noch mal zurück.

Hinsichtlich des Angebots einer möglichen Rückgabe sollte man eines noch bedenken: Den Gefahrübergang.

Üblicherweise geht die Gefahr beim ?normalen? Kauf mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 BGB). Beim sogenannten Versendungskauf gemäß § 447 BGB, also dem, worum es hier bei booklooker immer geht, geht die Gefahr mit der Absendung, nämlich in dem Moment, in dem der Versender das Buch der Post (oder mit wem auch immer er es verschickt) übergeben hat, auf den Käufer über. Umgekehrt würde man daher auch gelten lassen müssen, dass die Gefahr im Falle einer Rückgabe durch den Käufer wieder auf den Verkäufer übergeht, sobald der Käufer die Sendung losgeschickt hat. Wenn dann aber z.B. der im Postauto mitfahrende Hund des Postboten das Päckchen anfrisst, hast du das Problem....

Um das zu vermeiden, kannst du gleich von vornherein dazuschreiben, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung durch dich auf den Käufer übergeht und bei einer Rückgabe ein erneuter Gefahrübergang erst erfolgt, sobald das Buch dir wieder zugestellt wird. (Eine solche Regelung wäre bei einem Widerruf im Rahmen eines Fernabsatzvertrages nicht zulässig ? da haben wir wieder einen Unterschied zwischen dem gesetzlichen Widerruf und der freiwilligen Rücknahme)

So und jetzt gibt?s noch das oben schon angekündigte Zitat. Adolph Freiherr von Knigge hat sich in seinem ?Über den Umgang mit Menschen? (übrigens ein insgesamt durchaus lesenswertes Buch) in einem Kapitel auch den Juristen gewidmet, dort schreibt er: Man sei äußerst vorsichtig im Schreiben, Reden, Versprechen und Behaupten gegenüber Rechtsgelehrte. Sie kleben am Buchstaben; ein juristischer Beweis ist nicht immer ein Beweis der gesunden Vernunft; juristische Wahrheit zuweilen etwas mehr, zuweilen etwas weniger als gemeine Wahrheit; juristischer Ausdruck nicht selten einer andern Auslegung fähig als gewöhnlicher Ausdruck und juristischer Wille oft das Gegenteil von dem, was man im gemeinen Leben Willen nennt.

(Ich muss ja leider zugeben, dass sich diesbezüglich in den letzten 220 Jahren nicht übermäßig viel getan hat...)
blokk
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Beitrag von blokk »

nanoq hat geschrieben:Hi alf,

also wenn du es extra ausdrucken musstest, war?s wohl doch zu lang. Ich habe ja auch immer wieder ein schlechtes Gewissen, wenn ich euch hier so zutexte, aber irgendwie kommt immer eins zum anderen...
Tu dir bloß kein Zwang an :wink:
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Flachs
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Beitrag von Flachs »

blokk hat geschrieben:
nanoq hat geschrieben:Hi alf,

also wenn du es extra ausdrucken musstest, war?s wohl doch zu lang. Ich habe ja auch immer wieder ein schlechtes Gewissen, wenn ich euch hier so zutexte, aber irgendwie kommt immer eins zum anderen...
Tu dir bloß kein Zwang an :wink:
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