Ein juristisches Thema, wie schön! (Ja, ich weiß, das gilt nicht für jeden hier, aber ich freue mich immer wieder, wenn ich meine juristisch geschulten Hirnwindungen gebrauchen kann)
Das mit den Kosten für Hin? und Rücksendung bei Verbraucherwiderruf ist so eine Sache.
Zunächst mal zu den Rücksendekosten. Diese sind per Gesetz im Prinzip vom Verkäufer zu tragen aber sie
dürfen dem Käufer (bei einem Warenwert bis 40,00 Euro) auferlegt werden. Das heißt noch lange nicht, dass der Verkäufer das auch tatsächlich so handhabt, manche sind eben kundenfreundlich und übernehmen diese Kosten, manche sind vielleicht auch nicht in der Lage, einen entsprechenden Passus in ihre AGB einzuarbeiten. Nur dann, wenn dies ausdrücklich in den AGB so geregelt ist, muss der Käufer diese Rücksendekosten tragen und nicht automatisch bei jeder Rücksendung unter 40,00 Euro.
Da musst du also mal in den AGB des Verkäufers nachschauen, ob das irgendwo erwähnt wird, wenn das nicht der Fall ist, muss er diese Kosten tragen.
Du hattest ja geschrieben, du konntet in den AGB nichts finden - falls das auch bei nochmaligen Nachsehen so bleibt, muss er dir den Betrag für die Rücksendung erstatten. Gegebenenfalls könntest du auch versuchen, die Sache unfrei zurückzuschicken, das könnte aber natürlich problematisch werden, wenn er die Sendung dann nicht annimmt.
Bei den Hinsendekosten gibt es tatsächlich keine konkrete gesetzliche Regelung. Aber die Entscheidung, die in Terracottas Link zitiert ist, wurde vor ein paar Wochen vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schreibt dazu:
?Erfolgreiche Klage zum Widerruf beim Versandhandel
Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden. Damit haben die Richter die Position von Käufern deutlich gestärkt: ?Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag?, erklärt NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller.
Die Heinrich Heine GmbH hatte ? wie andere Versender auch ? von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden ? und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.
In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale NRW die Rechtmäßigkeit der Geschäftspraxis der Heine GmbH auf Justitias Prüfstand gestellt ? und in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.
Wichtig: Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.?
http://www.vz-nrw.de/UNIQ11905325011405 ... 7772A.html
Wenn du dich mit deinem Verkäufer über die entsprechenden Kosten auseinandersetzen willst, kannst du das ja zitieren.
Das OLG hat die Entscheidung bislang nicht veröffentlicht, deshalb kenne ich leider nicht den Text des Urteils selbst, sondern nur die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht seine Entscheidung gar nicht (allein) auf die Richtlinie 97/7/EG gestützt hat, sondern doch etwas anders begründet hat, denn wenn man sich ausschließlich auf die von der Verbraucherzentrale zitierte Regelung der Richtlinie stützen würde, stünde das Urteil schon auf wackeligen Beinen. In der Richtlinie heißt es nämlich bloß ?Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.? Und man wird sich trefflich darüber streiten können, ob die Kosten der ursprünglichen Übersendung dem Käufer denn überhaupt
infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden.
Ich will damit sagen, dass man sich nicht ausschließlich auf diese Pressemitteilungen verlassen soll, wenn man vorhat als Käufer eine Klage auf Rückerstattung der Versandkosten zu erheben. Man sollte sich vielmehr vorher das Urteil im Volltext besorgen und schauen, ob es auf den eigenen Fall überhaupt anwendbar ist. Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass zwar so eine allgemeine Versandkostenpauschale, wie sie bei Versandhäusern absolut üblich ist, dem Käufer nicht auferlegt werden darf, dass das aber bei den reinen Portokosten u.U. anders aussieht.
Und mit diesem Gedanken im Hinterkopf hätte ich da eine Idee für dich, Bücherwurm: Du könntest deinem Verkäufer ja vorschlagen, dass du die Portokosten, die für die Übersendung der Sache an dich
tatsächlich angefallen sind, übernimmst und er dir dann zusammen mit dem Kaufpreis den Rest der Versandkostenpauschale zurückerstattet. (Wenn ich einen solchen Fall anwaltlich zu bearbeiten hätte, würde ich genau diese Lösung vorschlagen, weil ich das für sachgerecht halte) Wenn er damit nicht einverstanden ist, kannst du ja immer noch damit drohen, ihn im Hinblick auf das Urteil des OLG Karlsruhe zu verklagen....
Einen schönen Sonntag noch!
nanoq