Neue Abmahnfalle: Verpackungsverordnung

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
coma
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Beitrag von coma »

Ich verkaufe Bücher zum Durchschnittspreis von 500 EUR und bin trotzdem Kleinunternehmer, denn ich verkaufe pro Jahr ca. 30.
Im Ankauf zahle ich für diese Bücher durchschnittlich 5 EUR.
Ist also die Spanne 495,- minus Gebühren, Porto usw.
Die Anzahl der Lupos beträgt ca 30 pro Jahr.
Ich finde es schon attraktiv, bei grünem Punkt dann für 36 EUR lizensiert zu sein. Auch wenn es noch etwas teurer würde, fände ich das nicht so schlimm, ist ja ein Beitrag für den Umweltschutz.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Du verschickst ein 500 Euro-Buch in einem Lupo ??
Nomen est Omen..... :mrgreen:
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

@coma
Mich würde interessieren, welche Versandform du für so ein teures Buch wählst.
coma
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Beitrag von coma »

Teure Bücher sollten immer versichert versandt werden.
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

Das ist mir durchaus geläufig. Die Post versichert allerdings nur Pakete bis zum Wert von 500 Euro.

Da du jedoch in Lupos versendest, werden es ja keine Pakete sein?
coma
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Beitrag von coma »

Das ist ja hier wie im Kreuzverhör. Wollt Ihr rauskriegen, daß ich nichts von ordentlicher Verpackung verstehe? Im Hinblick auf Lizensierung ist es doch egal, ob Lupo oder Pappe, beides muß lizensiert werden (oder ist Nur-Pappe kostenfrei?), und bei Kleinmengen ist es, wie ob gesagt, beim Grünen Punkt 36 EUR pro Jahr, wenn das stimmt, also nicht viel, und wenn es bißchen mehr wäre, wäre es auch nicht schlimm.
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

Ich bitte um Verzeihung, es war keinesfalls meine Absicht, Dich ins Kreuzverhör zu nehmen, mich hat lediglich interessiert, welche Versandart Du für dermaßen wertvolle Bücher bevorzugst.

Ich hätte Dich auch gern noch gefragt, wie es Dir möglich ist, als Kleinunternehmer diese Ankäufe zu finanzieren, denn für "'nen Appel und 'n Ei" wirst Du Deine Schätzchen doch auch nicht erhalten.

Doch mir scheint, ich frage besser nicht weiter...
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d_r_m_s
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Beitrag von d_r_m_s »

coma hat geschrieben:Im Ankauf zahle ich für diese Bücher durchschnittlich 5 EUR.
reife Leistung ...
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

...von mir. :(

Ich gebe zu, das habe ich Blindflansch total übersehen.

Dann werde ich mich ganz schnell mal auf die Suche begeben...
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d_r_m_s
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Beitrag von d_r_m_s »

vor längerer Zeit habe ich auch mal im Ebay-Forum von jemandem gelesen, er suche auf Flohmärkten immer ein bestimmtes Buch, das es auch regelmässig gebe und dass sich dann dreistellig verkaufen liesse ...

dazu verstehe ich leider zu wenig von alten Büchern (obwohl ich manchmal einen recht guten Riecher habe, was interessant ist und was nur alt aussieht :) ), und die Zeit habe ich schon gar nicht ... da bringt mir Zeit, die ich in meinen Beruf investiere, auf jeden Fall mehr ein ...

und meine überzähligen Bücher zu reellen Preisen wieder unter die Leute zu bringen ist schon aufwändig genug ...
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

Das mit dem "auf die Suche begeben" war nur als Scherz gedacht.

Mir ist übrigens schleierhaft, wie ein Kleinunternehmer von einem Ertrag von 15K jährlich leben will oder kann.
Kalli
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Beitrag von Kalli »

europaticker: Für Versandhändler besteht Beteiligungspflicht an einem Dualen System
Streitfrage geklärt: Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen

Stehen Versand- und Onlinehändler tatsächlich selbst in der Pflicht, die von ihnen verwendeten Versandverpackungen an einem Rücknahmesystem (sog. Duales System) zu beteiligen? Oder können sie von den vorgelagerten Handelsstufen, insbesondere den Herstellern der Versandverpackungen, die Beteiligung verlangen, also ?vorlizenzierte? Versandverpackungen verwenden? Diese in den letzten Monaten diskutierte Streitfrage hat jetzt der Ausschuss für Fragen der Produktverantwortung und der Rücknahmepflicht (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) durch Beschluss entschieden:

Zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel

?Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.?

Quelle: http://laga-online.de/laganeu/index.php ... d=49&id=18


Die Folge:

Bei Verkaufsverpackungen stehen laut der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung eindeutig die ?Erstabfüller?, in diesem Fall also die Versandhändler, in der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen verlagern und insbesondere keine ?vorlizenzierten? Versandverpackungen verwenden.

Versandverpackungen sind keine Brötchentüten

Hintergrund: In Merkblättern einiger IHK werden bzw. wurden Versandverpackungen mit sog. ?Serviceverpackungen? gleichgesetzt und daraus gefolgert, dass Versandhändler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die ?Pflicht der Lizenzierung an die Hersteller oder Vorvertreiber delegieren können?. Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist ab dem 01.01.2009 jedoch nur bei ?Serviceverpackungen? möglich. Diese mit Versandverpackungen gleichzusetzen, ist nicht zutreffend und auch nicht sachgerecht. Eine ?Serviceverpackung? setzt stets voraus, dass diese in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt und persönlich an den Endverbraucher übergeben wird, wie es beispielsweise bei Einkaufs- und Brötchentüten der Fall ist, bei Versand- oder Onlinehändlern aber nicht vorkommt.

Versandhändler müssen sich zum 01.01.2009 an Rücknahmesystem beteiligen

Die Beteiligungspflicht liegt für Versandverpackungen daher beim Versandhändler selbst. Eine Verlagerung der Beteiligungspflicht zum Beispiel auf die Hersteller der Versandverpackungen wäre auch nicht zielführend, weil diese bei der Abgabe ihrer Produkte an die Versandhändler noch nicht wissen, inwieweit die Verpackungen überhaupt beziehungsweise befüllt an private Endverbraucher abgegeben werden. Nur dann müssen sie an einem Rücknahmesystem beteiligt werden. Der Versandhändler ist somit der Einzige, der tatsächlich weiß, ob die von ihm abgegebenen Versandverpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen ? und ist folglich am besten dafür geeignet, die gesetzliche Pflicht zur Beteiligung zu erfüllen.

Die Möglichkeit der Entledigung von der Beteiligungspflicht würde zudem die Gefahr von Trittbrettfahrerei hervorrufen und die Transparenz verwässern. Weil ab 01.01.2009 keine Kennzeichnungspflicht (etwa mit ?Der Grüne Punkt?) mehr besteht, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, ob und von wem eine Versandverpackung tatsächlich an einem Rücknahmesystem beteiligt wurde oder nicht. Im Sinne eines transparenten Marktes ist es daher sinnvoll, dass die Beteiligungspflicht klar geregelt ist und ausschließlich bei den Versandhändlern als Erstabfüller verbleibt.

Wichtig: Die richtige Wahl des Rücknahmepartners

Bis zum 01.01.2009 muss sich jeder Versandhändler einem Rücknahmesystem angeschlossen haben, sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Mit dem Landbell EASy Shop brachte das Mainzer Entsorgungsunternehmen Landbell in Kooperation mit eBay bereits Mitte des Jahres 2008 das erste Onlineangebot auf den Markt, um speziell den Anforderungen von Versandhändlern, insbesondere kleineren Onlinehändlern, gerecht zu werden.

Versandhändler sollten bei der Wahl ihres Rücknahmepartners genau prüfen, ob dieser den direkten Zugang zu einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem gewährleistet. Ein wichtiges Qualitätskriterium ist außerdem die Transparenz der Vergütung: Statt undurchsichtige Pauschalbeträge aufzurufen oder hohe, zuvor nicht kommunizierte Nachberechnungen einzufordern, sollten die Anbieter den Versandhändlern die Möglichkeit bieten, ihre tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen individuell berechnen zu lassen. Der von eBay empfohlene Landbell-EASy Shop erfüllt diese Anforderungen und bietet außerdem eine schnelle, kostengünstige und rechtlich gesicherte Onlineregistrierung sowie die Beteiligung an einem behördlich festgestellten und fortlaufend überwachten Rücknahmesystem.


Über Landbell:
Die Landbell AG ist Umwelt- und Entsorgungsspezialist. Das Mainzer Unternehmen betreibt ein System zur Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und bietet langjährig erprobte Branchenlösungen für Selbstentsorger. Ein Pfandsystem für das Recycling von Einweg-Getränkeverpackungen, eine Fullservice-Lösung zur Rücknahme und Entsorgung von Elektroschrott sowie Angebote für Industrieentsorgung, Transportverpackungen und das Gesamtdienstleistungspaket runden das umfassende Portfolio von Landbell ab. Als erster Wettbewerber von flächendeckenden Rücknahme-Systemen machte Landbell dem Monopol der heutigen Duales System Deutschland GmbH (DSD) im Jahr 2003 ein Ende. Landbell organisiert im Auftrag von Industrie, Handel und Handwerk flächendeckend das haushaltsnahe Erfassen und Entsorgen von Verpackungen. Ein Vertrag mit dem Systembetreiber befreit die Kunden von ihren gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten bzw. erfüllt ihre ab dem 01.01.2009 geltenden Beteiligungspflichten.



Übersicht über die anerkannten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV (duale Systeme)
(in alphabetischer Reihenfolge)

BellandVision GmbH
Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4832-0
Telefax: 09241 4832-222
E-Mail: info@bellandvision.de
Internet: www.bellandvision.de

Der Grüne Punkt ? Duales System Deutschland GmbH
Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln-Porz-Eil
Telefon: 02203 937-0
Telefax: 02203 937-190
E-Mail: info@gruener-punkt.de
Internet: www.gruener-punkt.de

EKO-PUNKT GmbH
Speicker Str. 2
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 24763-30
Telefax: 02161 24763-33
E-Mail: info@eko-punkt.de
Internet: www.eko-punkt.de

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Telefon: 02203 9147-0
Telefax: 02203 9147-1394
E-Mail: info@interseroh.com
Internet: www.interseroh-isd.de

Landbell AG für Rückhol-Systeme
Rheinstraße 4K - 4L
55116 Mainz
Telefon: 06131 23 56 52-0
Telefax: 06131 23 56 52-10
E-Mail: info@landbell.de
Internet: www.landbell.de

Redual GmbH & Co. KG
Kornmarkt 34
35745 Herborn
Telefon: 02772 5759-0
Telefax: 02772 5759-20
E-Mail: info@redual.de
Internet: www.redual.de

Veolia Umweltservice Dual GmbH
Kruppstrasse 5
D-41540 Dormagen
Telefon: 02133 8800-60
Telefax: 02133 8800-99
E-Mail: info-dual@veolia-umweltservice.de
Internet: www.veolia-umweltservice.de/dual

Vfw GmbH
Max-Planck-Str. 42
50858 Köln
Telefon: 02234 9587-0
Telefax: 02234 9587-200
E-Mail: info@vfw-gmbh.eu
Internet: www2.vfw-gmbh.eu

Zentek GmbH & Co. KG
Ettore-Bugatti-Str. 6-14
51149 Köln
Telefon: 02203 8987-0
Telefax: 02203 8987-999
E-Mail: info@zentek.de
Internet: www.zentek.de

Stand Oktober 2008
Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Auslegungshinweise.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung Fünfte Novelle (PDF)

Text der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 als PDF-Version weiter
Lesefassung (BMU) der Verpackungsverordnung (PDF)

BMU-Lesefassung des gesamten Textes der Verpackungsverordnung unter Berücksichtigung der Fünften Novelle. Im PDF-Dokument sind die Änderungen durch die Fünfte Novelle farblich hervorgehoben. weiter
Begründung zur Fünfte Novelle (PDF)

Begründung des Verordnungsgebers zu den Änderungen durch die Fünfte Novelle. weiter
BMU-Antworten auf DIHK-Fragen zur Auslegung der Fünften Novelle (PDF)

Auslegungshinweise des BMU zur Fünften Novelle, insbesondere zur VE-Umsetzung (Stand: 3. Juni 2008) weiter
LAGA - Hinweise zur Umsetzung von Branchenlösungen (PDF)

Eckpunkte der Länderarbeitsgemeinschafft Abfall (LAGA) zur Konkretisierung der Anforderungen an branchenbezogene Selbstentsorgermodelle nach § 6 Abs. 2 der 5. Novelle VerpackV (Branchenlösungen) Stand 10. Juni 2008 weiter
www.ihk-ve-register.de
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Kohagie
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Beitrag von Kohagie »

eine in deutscher Sprache verständliche Fassung wäre m.E. einmal angebracht.

Ich schnüffelte mal ein bischen da drin rum.

Äußerst seltsam was ich da las,
Etiketten, also kleine Preisschildchen fallen unter diese Verordnung,
Einweggeschirr, also auf Partys, Feiern und so, fallen unter diese verordnung, das Besteck, also Messer und Gabel, nicht. Selbst wenn
der Pappteller mit dem Besteck entsorgt werden, muß man das
rechtlich getrennt betrachten.

Wer denkt sich denn sowas aus?

Serviceverpackungen?
Das verstehe ich noch nicht ganz. Wenn mir der Metzger Wurscht und/oder der Bäcker Brot in eine Tüte packt, fällt diese Tüte nicht unter diese Verordnung. Das ist eine Serviceleistung des Metzger/Bäcker - wenn die das mitkriegen, müssen wir dann dort eine zusätzliche Servicegebühr bezahlen. Vielleicht vierteljährlich wie beim Dok 10.-- Euro. Vielleicht gibt dann beim Metzger/Bäcker dann auch sone Art Überweisung zum Blumenhändler oder so .....

Zum Thema:
Wenn ein Buchhändler/Versender z.B. seinem Käufer anbietet, das Buch in einer Tüte oder einem Lupo oder Karton zu senden - und der Käufer entscheidet sich für die Tüte.
Dann ist das für mein Verständnis eine Serviceverpackung die nicht unter diese Verordnung fällt.

Ich las nirgendwo das die Stärke/Dicke der Tüte - Servicetüte - vorgeschrieben ist. 10 Tüten übereinander, dürfte so stark wie Packpapier sein. Die Tüten dann schön mit Paketschnur umwickelt und ab damit.
Über Paketschnur las ich auch nichts. Das ist alt und passt nicht mehr in unsere moderne Zeit und bleibt deswegen unberücksichtigt.

Kompost: Wer ein Gärtchen und einen Komposter sein Eigen nennt, egal ob Grundbesitz oder Pacht oder Miete, weis, das man Kartons kompostieren kann und soll. Nun müßte man aufgrund des Gleichstellungsgesetztes aber eine Regelung haben, daß eben komposttierfähige Kartons, die ja wiederum zur Herstellung von Humus/Pflanzenerde bestimmt sind von deser Verordnung ausgenommen sind.
Sie werden ja nicht oder nur eventuell dem Kreislauf wieder zu geführt.
Nicht, wenn sie im Garten als Teil der Erde verbleiben.
Eventuell, wenn in dieser Kartonerde z.B. Obst oder Gemüse angebaut wird, Teile davon von der Frucht aufgenommen und dann nach 48 Stunden des Verzehrs durch den Körper wieder ausgeschieden werden.
Nur dergestalt käme der Karton dann wieder in den Kreislauf, letztendlich durch Wasser oder Schlacke oder ..... natürlich vorher von in den Kläranlagen biologisch gezüchteten Bakterien gereinigt. Und wer sagt uns das unsere Karton nicht diesen Bakterien als Nahrungsquelle dienen.

Letztendlich käme unser Karton wieder als Trink- oder Mineralwasser oder als von Bauern eingesetzter Dünger wieder zu uns zurück.

Ich sehe keinerlei Sinn darin, außer unnützer Bürokratie und Abzocke, für Wasser und/oder Dünger einen Zusatzbeitrag zu bezahlen.

Nun ich persönlich werden diesen Zusatzbeitrag sowieso (oder noch nicht) nicht bezahlen (müssen) höchstens, wenn Ihr meine Freunde Versandhändler dadurch gezwungenermaßen eure Verpackungskosten erhöht.
Ich persönlich würde die Tütenverpackung auch für den Versand von Büchern akzeptieren.

Der Versandhändler müßte natürlich bei gebrauchten Servicetüten darauf achten, daß diese vom Bäcker und nicht vom Metzger oder eben neu sind. Bei den Metzgertüten könnte es innen etwas fettig sein, jedoch könnte hier der Geruch die Sinneszellen zu weiteren Käufen wie z.B. nach Kochbüchern reizen, animieren.

Suchtgefahr!

Dies wiederum könnte einen Verstoß nach § 1 des UWG darstellen, da sich dieser Händler gegenüber Händlern die keine gebrauchten Metzgertüten verwenden, Wettbewerbsvorteile verschafft was wiederum dazu führen könnte das ..............................................................
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d_r_m_s
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Beitrag von d_r_m_s »

Kohagie hat geschrieben:Wer denkt sich denn sowas aus?
Berufspolitiker ? :mrgreen:

sollte ich jemals von Versandhandel leben müssen wandere ich aus 8)
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Vidya Venn
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Beitrag von Vidya Venn »

und das ganze gilt auch für uns kleinen Privatkrauter. - oder?
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