Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

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jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

@el

...ein Gerichtsvollzieher stellt auch eine Weihnachtskarte zu, wenn Du ihn damit beauftragst.

Wieso sollte der GV nur Titel zustellen?

Wichtige zugangsbedürftige Schriftstücke werden häufig per GV zugestellt, weil damit dokumentiert ist, das dieses Schriftstück zugestellt wurde. Ein Einschreiben dokumentiert nur, daß der Empfänger ein Kuvert bekommen hat, über den Inhalt sagt die Einschreibquittung nichts aus.
______________

Der Hinweis in den AGB, daß nur an volljährige Personen verkauft wird, schützt nicht, wenn dies nicht im konkreten Fall mit tauglichen Verfahren geprüft wird.

Ich sehe sowieso nur äußerst selten mal AGB, die abmahnfest sind. Für normale INternetshops, die sich an Entverbraucher wenden, sind AGB i.d.R. überflüssig.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Fr 14. Dez 2007, 16:42, insgesamt 1-mal geändert.
el

Beitrag von el »

ich hab mit GVZ nur im Rahmen Zwangsvollstreckung zu tun, wusste nicht dass er auch andere Sachen macht (eigentlich mir fast peinlich)

Gilt eigentlich nicht das Kostenminiierungsgebot? Oder vertu ich micch da wieder?
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...bei einer (berechtigten) Abmahnung sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Also das mit der Abmahnberechtigung ist alles richtig, sollten Sie aber mit Ihrer Vorgehensweise scheitern wird es extrem teuer, mein Anwalt meinte, wer in einem solchen Verfahren scheitert kann einem leid tun, zumal allein das Verfahren bereits sehr teuer ist.
Rechstschutzversicherungen schließen solche Verfahren aus.
Es ist leider so das trotz all der Verfahrensfehler oder Massenabmahnungen viele Anwälte am Ende trotzdem damit durchgekommen sind.
Von daher sind all diese Ratschläge zwar wichtig, es ist allerdings höchst riskant die Unerlassungserklärung selbst abzuändern.
Vielleicht kann jemand eine solche von einem erfahrenen Anwaltsbüro modifizierte Erklärung hier einstellen.
Diese sollte man dann zusätzlich von seinem eigenen Rechstbeistand prüfen lassen, einen solchen benötigt man bei diesem Verfahren unbedingt !
Es hat schon seinen Grund warum Rechtsberatung von Nichtjuristen verboten ist. Das einstellen einer Muster-Unterlassungserklärung ist es nicht, das austauschen von Meinungen ist es auch nicht.
Allerdings sollten solche Meinungen auch als solche gekennzeichnet werden damit nicht jemand denkt er sei mit diesen Meinungen auf der sicheren Seite.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

"Von daher sind all diese Ratschläge zwar wichtig, es ist allerdings höchst riskant die Unerlassungserklärung selbst abzuändern. "

...die von einem Abmahner vorbereitete Unterlassungserklärung wird von einem erfahrenen Anwalt so gut wie nie verwendet.

Neben der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" muß der "Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" entfernt werden und irgendwelche Anerkentnisse von Schadensersatzansprüchen haben ebenfalls in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen.

Und gerade in diesem Fall sollte eine Unterlassungserklärung, wenn überhaupt, nicht dem Abmahner, sondern der WBZ gegenüber abgegeben werden.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 30. Jan 2008, 12:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Lipsator
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Beitrag von Lipsator »

Und gerade in diesem Fall sollte eine Unterlassungserklärung, wenn überhaupt, nicht dem Abmahner, sondern der WBZ gegenüber abgegeben werden.
Und das hat einen sehr entscheidenten Vorteil: Die Kosten der Abmahnung sind nur die eine Münzseite. Die Andere wäre, nach Unterlassungserklärung an den Abmahner die, dass nachträgliche Schadensersatzforderungen kommen können, die mit der Unterlassungserklärung an die WBZ ausgehebelt werden:



... wenn sich der Unterlassungsschuldner aus freien Stücken entschließt, sich gegenüber einem Dritten ? z.B. einem seriösen Wettbewerbsverein ? zu unterwerfen, weil er vermeiden möchte, dem abmahnenden Gläubiger als Schuldner von Vertragsstrafeansprüchen ausgesetzt zu sein (OLG Frankfurt WRP 1997, 101; 1998, 895, 896 ? s.a. Hefermehl, Bornkamm UWG zu § 12 Rn 1.104).


Somit wäre eine nachträgliche Schadensersatzkläge seitens des Abmahners unmöglich.

Diese Abmahner hier sind nur auf Kohle aus und nicht am Wettberwerb interessiert. Wer unterschreibt wird eine fette Kostenrechnung bekommen und sich bezüglich Buchhandel in eine Sklaverei begeben. Beim Index auf dem Laufenden zu bleiben ist schier unmöglich. Man läuft im antiquarischen Gewerbe immer Gefahr ein indiziertes Buch einzukaufen und zu vermarkten.

Hier muss eine nachhaltige Lösung her: Im Abmahnrecht und dem Index, bzw. dessen Verfügbarkeit und Aktuallität.

Und um den "Bösen Wolf" noch aufzugreifen: Der sitzt momentan auch noch im Glashaus und wird sich das Steinewerfen verkneifen.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

"Hört sich interessant an, hat mein Anwalt noch nicht erwähnt."

Dann weise Deinen Anwalt mal auf die von mir genannten Rechtsverwerise hin. Wenn Dein Anwalt diesen Kommentar (Hefermehl, Wettbewerbsrecht) nicht hat, ist das für diese Sache der falsche Anwalt.

"Die Problematik ist laut Anwalt die, was man investieren bzw. riskieren will. Unterschreibt man die modifizierte Erklärung (diese oder ein anderes Blatt Papier) und hält gewisse Formen ein, ist die Sache mit einer überschaubaren Zahlung erledigt, es bleibt das Risiko der Wiederholung."

Zahlen würde ich da gar nichts, denn erstens wird die andere Seite kaum eine Kostenklage erheben, denn da läuft sie Gefahr, daß die Rechtsmißbräuchlichkeit und/oder die fehlende Aktivlegitimation gerichtlich festgestellt wird und zweitens ist dieses Kostenrisiko überschaubar, denn der Streitwert dürfte unter 1.000 Euro liegen.

"Ein Jurist der IHK der auch Lehrgänge anbietet meine das es sogar unklar wäre ob Jungenschutzgesetz und Wettbewerbsgesetz überhaupt etwas miteinander zu tun haben, ihm sei ein solches Urteil nicht bekannt, trotz dem theoretischen Wettbewerbsvorteil."

Diese Auskunft dürfte falsch sein, denn z.B. bei FSK Spielen und Videos wird es von den Gerichten immer so gesehen.

"Vielleicht könnten hier noch weitere Infos zur WBZ gegeben werden damit ich meine Anwälte damit beschäftigen kann. "

...siehe oben
Bücherwurm14167
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Beitrag von Bücherwurm14167 »

jessikaxxl hat geschrieben:"Ein Jurist der IHK der auch Lehrgänge anbietet meinte, daß es sogar unklar wäre, ob Jugendschutzgesetz und Wettbewerbsgesetz überhaupt etwas miteinander zu tun haben, ihm sei ein solches Urteil nicht bekannt, trotz dem theoretischen Wettbewerbsvorteil."

...siehe oben
Auf welche Paragraphen stützt sich denn die Abmahnung? Ich denke auch, daß eine Organisation zum Schutze der Jugend eher hier hätte aktiv werden können als ein "Konkurrent", der sich Sorgen um den Wettbewerb macht. Hätte er denn lieber auch die Bücher angeboten? :lol:
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Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 30. Jan 2008, 12:43, insgesamt 2-mal geändert.
Bücherwurm14167
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Beitrag von Bücherwurm14167 »

jessikaxxl hat geschrieben:"Hört sich interessant an, hat mein Anwalt noch nicht erwähnt."

Dann weise Deinen Anwalt mal auf die von mir genannten Rechtsverwerise hin. Wenn Dein Anwalt diesen Kommentar (Hefermehl, Wettbewerbsrecht) nicht hat, ist das für diese Sache der falsche Anwalt.
Nana, es gibt viele gute Kommentare, von denen dieser nur einer ist. Im übrigen ist letztlich relevant, was die Rechtsprechung sagt und nicht was in den Kommentaren steht! :wink:
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Dawson
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Das mit den vielen Köchen stimmt gar nicht...

Beitrag von Dawson »

Hier ist 'ne Menge Erfreuliches gesagt worden, und das bestätigt mein altes Vorurteil: Leute, die mit Büchern zu tun haben, haben mehr in der Birne als der durchschnittlich doofe Rechtsverdreher. Ich hab jedenfalls keine Angst vor denen. :wink:
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Hier das Foto der Buchhandlung in der Lotharstraße 155 in Bonn.

http://sellerforum.de/download.php?id=43

und der Kommentar des Fotografen dazu.

"Gute Buchhändler sind schwer zu finden. Wollte mir heute hier in Bonn ein Buch kaufen und eine Buchhandlung suchen. Hab keine gefunden. Nur einen RA. Da vergeht einem ja die Lust.
Dafür hab ich ne hübsche Tanne gesehen - mein Hobby wie Ihr wisst. Hab mal ein Foto geschossen. Ist hübsch. Steht aber leider auch nicht vor nem Buchladen."
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

@Buecherwurm14157

...der "Hefermehl" ist die Bibel zum Wettbewerbsrecht. Deshalb, wenn der Anwalt weitere Kommentare zum Wettbewerbsrecht hat, umso besser, nur wenn er den Hefermehl nicht hat, gehört Wettbewerbsrecht nicht zu seinen Interessengebieten.
Tina
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Beitrag von Tina »

Das Foto kann ich mir leider nicht angucken :cry:

Die Sache ist doch die: Wie kommen wir alle möglichst günstig aus der Sache raus ? Kann jeder einzelne von uns bei einer Sammelklage , die durch einen Anwalt vertreten wird Geld sparen ?
So ganz "gratis" wir die Sache wohl nicht für uns ausgehen.
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