Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Tina
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Registriert: Mi 7. Nov 2007, 09:48

Beitrag von Tina »

Vielen Dank für die Info Kohagie.

Auch wenn Sie natürlich nicht alles preisgeben können, wegen Mitleser, wir sind neugierig. Villeicht können Sie ja etwas mehr erzählen was die Leute im "Hintergrund" machen.
schönesbuch
Beiträge: 46
Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14

Beitrag von schönesbuch »

Hat jemand von Euch Zugang zu Bußgeldkatalogen? Wieviel hätte ich zahlen müssen, wenn das Ordnungsamt mein Buch gefunden hätte?
buchparadies
Beiträge: 30
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 20:38

Beitrag von buchparadies »

Hier ist der Zeitungsartikel aus der Bergischen Landeszeitung
M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Sitz Köln

Jugendschutz oder Abzockerei?
Overather Anwältin lässt nach Abmahn-Welle Amt als FDP-Geschäftsführerin vorläufig ruhen
von GISBERT FRANKEN

OVERATH. Durchs Internet schwappt eine Abmahn-Welle: Ausgelöst wurde sie durch die Overather Rechtsanwältin Christine Ehrhardt, vor Ort bekannt durch ihr Ehrenamt als FDP-Geschäftsführerin. Sie nahm vergangene Woche serienweise Online-Antiquariate unter juristisches Feuer, die auf der Internet-Plattform booklooker.de erotische Secondhand-Literatur angeboten hatten.

Problem: Die vergilbten, eselsohrigen Schwarten mit Titeln wie "Forbidden Erotica", "Das erotische Rowohlt-Lesebuch" oder "Die Beichte" stehen auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). "Die Beichte" zum Beispiel, ein angestaubtes Heyne-Taschenbuch von 1981, wurde von einer süddeutschen Versandbuchhandlung zum Preis von 3,52 Euro zuzüglich Versandkosten feilgeboten. Für Christine Ehrhardt Grund genug, mit gerichtlichen Schritten und Kosten von über 4000 Euro zu drohen, falls der ertappte Sünder nicht in eine außergerichtliche Einigung sowie die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung einwilligt.

Die Antiquaritats-Szene schäumt: "Abzockerei" ist eines der meistgebrauchten Worte auf den einschlägigen Internetforen, nicht zuletzt weil die Gutenberg-Fachbuchhandlung aus Bonn, in deren Namen Ehrhardt die Konkurrenz abmahnt, erst im Herbst gegründet worden sein soll - von einem Rechtsanwaltskollegen. Dazu schweigt die Anwältin - aus Gründen des Mandantenschutzes. Sie stellt aber klar: "Mir geht es um die Jugend."

Für Günter Korschilgen, Ehemann einer betroffenen Buchhändlerin, steht dagegen außer Frage: "Es geht ums Portemonnaie." Das Problem ist, dass die BPjM-Liste nur schwer zugänglich ist - um Jugendliche nicht in Versuchung zu führen. "Wir haben 20 000 Bücher im Katalog. Wie soll ich überprüfen, ob eines davon irgendwann mal indiziert wurde, wenn der Index wie ein Staatsgeheimnis behandelt wird?" Deswegen ist die geforderte Unterlassungserklärung ein heißes Eisen: Dann werden im Wiederholungsfall 5000 Euro Vertragsstrafe fällig - pro Buch.

Der FDP-Ortsverein Overath ist mit der Anti-Schmutz- und Schundkampagne seiner Geschäftsführerin nicht ganz glücklich. Der Vorstand bat die Anwältin, ihre Parteiämter zunächst mal ruhen zu lassen.

krimtango
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Beitrag von krimtango »

Den Artikle finde ich richtig klasse, vielen Dank für's Abdrucken!
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Ja gefällt mir auch viel besser als vorangegangene............
schönesbuch
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Beitrag von schönesbuch »

Schon allein die Überschrift ist super..
buchparadies
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Beitrag von buchparadies »

Hat mir auch seeehr gut gefallen. Wird übrigens auch in Overath gelesen
buchparadies
Beiträge: 30
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Beitrag von buchparadies »

Ach so, hab ich noch vergessen. Der Artikel kam auf Seite 1.

Auf Seite 37 / Lokales stand dann noch folgender Artikel
Abmahnung wegen Erotika

OVERATH. Zahlreiche Internetbuchhandlungen hat die Overather Anwältin und FDP-Geschäftsführerin Christine Ehrhardt in der vergangenen Woche abgemahnt, weil sie indizierte erotische Romane angeboten hatten. Die Aktion erzeugte großes Aufsehen. Gegner sprechen von Abzocke. Die FDP ging auf Distanz: "Wir mischen uns nicht in die beruflichen Angelegenheiten unserer Mitglieder ein", so FDP-Stadtparteichef Dieter Schmitz. "Das Vorgehen muss aber korrekt sein und das können wir in dem Fall nicht beurteilen." Ehrhardt lässt ihr Amt als Geschäftsführerin vorerst ruhen. (gf) LOKALES S. 37

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Dawson
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Ja, ja, die Jugend...

Beitrag von Dawson »

Wenn Tante Christine nur wüsste, welche "Schundromane" ich mit 12 Jahren gelesen habe, die heute als Weltliteratur gelten... :D
Bücherwurm14167
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Re: Ja, ja, die Jugend...

Beitrag von Bücherwurm14167 »

Dawson hat geschrieben:Wenn Tante Christine nur wüsste, welche "Schundromane" ich mit 12 Jahren gelesen habe, die heute als Weltliteratur gelten... :D
Das ist garnicht mal abwegig. Auch Bücher Karl Mays standen in der Vergangenheit auf dem Index!
Grüße vom Bücherwurm
Meine Angebote nach Sparten



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kandy
Beiträge: 42
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 12:05

Re: Ja, ja, die Jugend...

Beitrag von kandy »

Dawson hat geschrieben:Wenn Tante Christine nur wüsste, welche "Schundromane" ich mit 12 Jahren gelesen habe, die heute als Weltliteratur gelten... :D
Deshalb bist Du ja heute auch so verdorben. :D
Der heranwachsenden Jugend muss sowas erspart bleiben! 8)
blokk
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Beitrag von blokk »

Dieser dezente Hinweis ging wohl unter:

Startseite » Recht und Steuern » alle Rechtsthemen » Wettbewerbsrecht » Abmahnverfahren » Reaktion auf Abmahnung

Reaktion auf Abmahnung

angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf eine erhaltene Abmahnung (mit Musterschreiben):

In vielen Branchen (in letzter Zeit vermehrt im Internethandel) werden Gewerbetreibende nach der Veröffentlichung einer Werbung für ein Angebot mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Gewerbetreibenden oder eines Wettbewerbsvereins konfrontiert.

Das Gesetz erlaubt es nur Mitwettbewerbern, die als Konkurrenten in der gleichen Branche tätig sind und Wettbewerbsvereinen, denen ebenfalls eine ausreichende Anzahl von Mitwettbewerbern als Konkurrenten angehören müssen, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verschicken. Ist diese Voraussetzung im Einzelfall nicht gegeben, so handelt es sich um eine missbräuchliche Ausnutzung des Wettbewerbsrechts. In den vergangenen Jahren haben sich recht viele Abmahnungen wegen fehlender Klagebefugnis oder wegen der Abmahnung von Bagatellverstößen durch angebliche Mitwettbewerber oder Wettbewerbsvereine (oft auch Abmahnvereine genannt) als ungerechtfertigt und missbräuchlich herausgestellt. Es ging diesen Organisationen oder Personen und ihren Rechtsanwälten meistens allein darum, eine Abmahnpauschale zu kassieren.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Bad Homburg, kein unseriöser Abmahnverein ist. Der Zentrale gehören Gewerbetreibende aus allen Branchen an. Der Bundesgerichtshof hat die Befugnis der Zentrale in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, wiederholt bejaht. Abmahnungen der Zentrale sollten deshalb stets ernst genommen werden.

Nach einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben sehr viele der früher bekannten unseriösen Wettbewerbsvereinen (Abmahnvereine) ihre Tätigkeit eingestellt. Heute kommen missbräuchliche Abmahnungen überwiegend von angeblichen Konkurrenten.


Nach Erhalt einer Abmahnung muß zunächst geprüft werden, ob der Absender berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch kann nur geltend machen, wer mit dem Abgemahnten tatsächlich in Wettbewerb steht, sowohl vom Waren- bzw. Leistungsangebot her als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich. Gewerbliche Verbände und Wettbewerbsvereine dürfen nur dann tätig werden, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder angehören. In der Vergangenheit sind im großen Umfang Abmahnvereine in Erscheinung getreten, denen es weniger um den Erhalt des lauteren Wettbewerbs als um das Interesse ging, Kosten in Rechnung zu stellen. Da die Industrie- und Handelskammern über Informationen über bekannte unseriöse Abmahnvereine verfügen, empfiehlt es sich, dort nachzufragen.

Außerdem sollte sich der Empfänger einer Abmahnung hinsichtlich des Vorwurfs kurzfristig über die tatsächliche Situation und die Rechtslage informieren. Liegt wirklich ein Wettbewerbsverstoß vor, muß zumindest eine Unterlassungserklärung rechtzeitig innerhalb der genannten Frist abgegeben werden, um einen drohenden teuren Prozeß über den Wettbewerbsverstoß zu vermeiden. Wenn die meist vorformulierte Unterlassungserklärung dem Wettbewerbsanspruch nicht genau entspricht, etwa zu allgemein gehalten wurde, kann sie präzisiert werden. Wenn die geltend gemachten Abmahnkosten zu hoch sind, kann man allein diesen widersprechen. Auskunft zur Rechtslage erteilen die Industrie- und Handelskammern, Verbände oder wettbewerbsrechtlich erfahrene Rechtsanwälte.

Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dies gilt auch, wenn diese einem Dritten gegenüber abgegeben wurde, solange dieser die Einhaltung ernsthaft überprüft und die Erklärung nicht nur fingiert abgegeben wurde. Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollte der Abgemahnte dem Versender deshalb mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und möglichst eine Kopie übersenden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig!

Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der bis zu ca. 200,-- Euro (inkl. MWSt) betragen kann.

Wenn eine außergerichtliche Klärung des Verstoßes nicht möglich ist, muß bei einem zuständigen Gericht eine wettbewerbsrechtliche Klage anhängig gemacht werden, die wegen der Eilbedürftigkeit meist auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist. In diesem Verfahrensstadium sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. In der Regel sollte man einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt einschalten.

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Praxistipps

Nach Eingang einer Abmahnung sollte die Check-Liste zur Prüfung einer Abmahnung Punkt für Punkt durchgegangen werden, um sich über die Berechtigung und die weitere Vorgehensweise Klarheit zu verschaffen!

Wir wollen Ihnen mit der Check-Liste in der Praxis verwendbare Hinweise und Tipps geben, wie man vorgehen kann, um ungerechtfertigte von gerechtfertigten Abmahnungen zu unterscheiden. Und wie auf eine Abmahnung angemessen reagiert werden kann.


Auf jeden Fall sollten die in Rechnung gestellten Abmahngebühren erst nach fachkundiger Prüfung gezahlt werden! Häufig legen anwaltliche Gebührenrechnungen einen zu hohen Gegenstandswert zugrunde. Es lohnt sich fast immer über Gebühren zu verhandeln.


Nach Durcharbeitung der Check-Liste:

1. Information an IHK, Berufsverband und/oder Wettbewerbszentrale

Der Abgemahnte sollte sich stets um Informationen bei einer IHK oder bei seinem Branchenverband bemühen und diese auch über die Abmahnung benachrichtigen. Dies hilft auch, neue missbräuchliche Serienabmahner schnell zu erkennen.

2. ggf. Einschaltung eines fachkundigen Anwalts

3. Reaktion dem Abmahner gegenüber:

Reagieren Sie nicht zu spät, aber auch nicht panisch. IHK, Berufsverband oder ein im Wettbewerbsrecht bewanderter Anwalt (fragen Sie ruhig Ihren Anwalt, ob er häufiger mit Abmahnungen zu tun hat, sonst wechseln Sie zu einem Spezialisten) können besser helfen, als der häufige eingeschaltete Hausjurist. Stimmen Sie Ihre Reaktion nur mit einem wirklichen Fachmann ab oder lassen Sie diesen reagieren.



_________________________________________________________________

Anhänge - Musterschreiben:

Strategie 1: Abgabe der Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber trotzdem rechtsverbindlich, und Ablehnung oder Verhandlung über die Höhe der Kosten)
Muster 4:
Begleitschreiben zur Unterlassungserklärung mit unbestimmter Vertragsstrafe mit Vorbehalten bzw. Zurückweisung der Abmahnkosten



Ihre Abmahnung vom ..., AZ:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend erhalten Sie die Unterlassungserklärung zum o. g. Verfahren. Wir setzen dabei voraus, dass die Anspruchsberechtigung gegeben ist, d.h., wir erwarten von Ihnen umgehend die Übersendung von entsprechenden Nachweisen.


(Bei einem Wettbewerbsverein:) Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bitten wir um Überlassung einer aktuellen Mitgliederliste die den Anforderungen des BGH-Urteils vom 18.10.95 (Anonyme Mitgliederlisten I ZR 126/93) entspricht, einer Satzung, der Teilkostenrechnung für die Abmahnpauschale und des letzten testierten Abschlusses. Sollten diese Unterlagen bis zum .......... nicht vorliegen, gehen wir von einer fehlenden Anspruchsberechtigung aus.

An den Kosten der Abmahnung werden wir uns erst nach Eingang und Prüfung der oben angeforderten Unterlagen beteiligen, falls der Nachweis ausreichend ist. Sollten Sie keinen Kostennachweis erbringen, gehen wir davon aus, dass ihre Forderung in dieser Höhe unberechtigt war. Für diesen Fall behalten wir uns entsprechende Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

-----------------------------
Anmerkung zu Absatz 2: Ist die Abmahnung von einem Mitbewerber, muss der folgende Absatz gegen den 2. entsprechenden Absatz des obigen Schreibens ausgetauscht werden.

Zur Prüfung Ihrer Mitbewerbereigenschaft übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:
1) Eine Kopie der Gewerbeerlaubnis (falls erforderlich)
2) Eine Kopie der Gewerbeanmeldung
3) Aktueller Tätigkeitsnachweis
a) Anzeigen, mit Hinweis auf Druckdatum und Zeitung und/oder entsprechende Anzeigenrechnungen (Kopie)
b) Umsatzzahlen und/oder Umsatzsteueranmeldung bestätigt d. Steuerberater

Ein seriöser Mitbewerber kann diese Anforderungen erfüllen, dies ist so von mehreren Gerichten entschieden worden, zum Beispiel:

BGH, 12.07.95, AZ I ZR 85/93
Thüringer OLG, 27.09.06, AZ 2 U 1076/05
OLG Jena, 18.08.2004, AZ 2 W 355/04
KG Berlin, 12.04.85, AZ 6 C 33/85
OLG München, 01.10.84, AZ 6 W 2530/84

Quelle:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/ ... index.html
hanischu
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 01:40

Beitrag von hanischu »

Ich habe gerade meine heute zu verschickenden Bücher aus dem Lager herausgeschleppt und dabei den Blick über die Regale schweifen lassen ... was da alles auf den Index müßte ... es gibt sogar Bücher, die Kinder mit der Botschaft verängstigen, man könnte schwanger werden ohne jemals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben ... im gleichen Buch werden schreckliche Foltermaßnahmen geschildert, deren Nachahmung im schlimmsten Fall dazu führen sollen, daß man als Untoter durch die Welt wandelt ... es gibt noch viel zu tun ... :wink:
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d_r_m_s
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Wohnort: Grossraum Karlsruhe

Beitrag von d_r_m_s »

so, zur kostenlosen Einsehbarkeit der Liste indizierter Bücher ... in Frankfurt am Main ist die Liste weder in der Zentralstelle der Stadtbibliothek noch in den Stadtteilbibliotheken verfügbar ...

vorhanden ist sie wohl in der Deutschen Nationalbibliothek, Tagesausweis 5,-, Monat 15,-, Jahr 38,- ... mglw. zzgl. weiterer Gebühren, es gibt eine lange Liste möglicher Gebühren auf der Internetseite, keine Ahnung, was da vielleicht noch anwendbar sein könnte ...
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Renegadetime
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 20:57

Beitrag von Renegadetime »

Ich habe mir die Liste gestern per Fax bestellt.Als Privatanbieter-kostet 12 Euro + Versand! Mal sehen wann die Liste kommt und ob sie kommt!
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