Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
seven-up
Beiträge: 31
Registriert: Mi 19. Dez 2007, 15:45

Beitrag von seven-up »

Ich habe selbst einen Anwalt beauftragt. Der Tenor seines Schreibens deckt sich mit den hier angeführten Vorlagen, ist jedoch teilweise sehr viel weitergehender in der Argumentation.

Vor einer Strafanzeige hab ich übrigens sehr wenig Angst. Bisher war ich völlig unbescholten, Vorsatz war keiner gegeben...

Ärgerlicher sind halt die Kosten schon jetzt und die Folgekosten, die ggfs noch auf einen zukommen können.

Als kleiner Gewerbetreibender brauch ich sowas so dringend wie sonstwas.
Mr.Manoon
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 22:26, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

@Mr.Manoon

...fasse das doch in einen kurzen Satz, damit auch ich es verstehe ;-)

Oder ist es noch zu früh. Kann sein, daß ich noch nicht ausgeschlafen bin. :cry:
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...ist jedoch teilweise sehr viel weitergehender in der Argumentation
...genau dies vermeide ich, wo immer es geht, denn erstens ist die Gefahr, sich ohne Not selbst Angriffspunkte zu geben, groß und zweitens behalte ich immer möglichst viele Pfeile im Köcher.
seven-up
Beiträge: 31
Registriert: Mi 19. Dez 2007, 15:45

Beitrag von seven-up »

...genau dies vermeide ich, wo immer es geht, denn erstens ist die Gefahr, sich ohne Not selbst Angriffspunkte zu geben, groß und zweitens behalte ich immer möglichst viele Pfeile im Köcher.
Ach, da liegen noch viele Pfeile beim RA am Schreibtisch. Die dahinterstehende Strategie habe ich gut erkannt, will sie aber hier natürlich nicht erörtern.

Aber man wird sehen, wie die Reaktion ausfällt.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Gibt es hier jemanden der ausgeschlafen ist, bitte melden.
Solche kleinen Unfälle sollte man allerdings hier schnell vergessen, die Nerven...... (also insbesondere meine)
schönesbuch
Beiträge: 46
Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14

Beitrag von schönesbuch »

...ich persönlich würde aus guten Gründen keine weiteren Zusätze in ein solches Schreiben aufnehmen.
Natürlich hast du recht, dass man sowas nicht leichtfertig ändern sollte, aber ich habe nicht einfach in Eigeninitiative etwas dazu gedichtet, sondern auf Anraten des IHK Mitarbeiters, der unsere Abmahnung gesehen hat.

Mir gefällt jedoch der Gedanke, dass E. auf viele verschiedenen Schreiben reagieren muss. Sie kann ja schlecht argumentieren, dass ihr aufgrund der Massenabmahnung die Zeit fehlt.

Jetzt habe ich noch eine andere Frage: Gestern kam eine Mail vom ZVAB.
Es ging unter anderem darum, dass die Filter verbessert werden usw. Da fiel mir folgende Forumulierung auf:
Bisher wurden nur die beschlagnahmten Titel gelöscht, die
sowohl als "jugendgefährdend" gekennzeichnet, als auch
strafrechtlich relevant waren.
Bedeutet das nun, dass unsere Titel nicht strafrechtlich relevant sind?
kandy
Beiträge: 42
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 12:05

Beitrag von kandy »

schönesbuch hat geschrieben:
Bisher wurden nur die beschlagnahmten Titel gelöscht, die
sowohl als "jugendgefährdend" gekennzeichnet, als auch
strafrechtlich relevant waren.
Bedeutet das nun, dass unsere Titel nicht strafrechtlich relevant sind?
Ich denke das bedeutet nur, daß das ZVAB seine blütenweiße Weste nicht bekleckert sehen möchte. Sie können ja schlecht zugeben, daß sie das Thema bisher nicht interessiert hat. Und auch heute noch reihenweise indizierte Titel zu finden sind. Aber man arbeitet ja daran.....
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...aus den vielen Reaktionen hier im Forum wird deutlich, daß eine große Unsicherheit darüber besteht, was denn "passieren" kann, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Es gibt dann verschiedene Möglichkeiten, wie die Gegenseite reagieren kann:

1. Sie beantragt eine einstweilige Verfügung. Wenn diese aufgrund des Antrags ohne mündliche Verhandlung erlassen werden sollte, klingelt irgendwann in der ersten Januarhälfte der Gerichtsvollzieher und stellt das Schriftstück zu. In der Verfügung wird dann stehen, daß man es zu unterlassen habe, bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, bestimmte Bücher anzubieten ohne...". Weiter wird dort stehen, daß die Verfahrenskosten dem Antragsgegner (dem betroffenen Buchhändler) auferlegt werden.

Damit sind Kosten in der Größenordnung von etwa 1000 bis 1500 Euro entstanden, je nach Streitwert.

Man kann dann diese einstweilige Verfügung akzeptieren und zahlen. Die Verstöße will man ja sowieso nicht mehr begehen. Es fallen bei einem künftigen Verstoß keine Vertragsstrafen an, sondern allenfalls kann der Antragsteller einen Bestrafungsantrag gem. § 890 ZPO stellen. Evtl. zu zahlende Ordnungsgelder sind dann aber an die Staatskasse zu zahlen und nicht etwa an den Gegner.

2. Gegen diese einstweilige Verfügung ist das Rechtsmittel der Widerspruch. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Dabei kann dann alles vorgetragen werden, was z.B. die fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers betrifft, und/oder auch die vielen übrigen Punkte, die die Rechtsmißbräuchlichkeit der Angelegenheit belegen. Die Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Anwendung der Bestimmungen des UWG i.S. von § 8 Abs. 4 UWG sind meiner Ansicht nach ausreichend, die gegnerischen Ansprüche zu Fall zu bringen.

Deshalb dürfte am Ende des Widerspruchsverfahren voraussichtlich die Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung des Verfügungsantrags stehen, mit der Folge, daß die Gegenseite die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hätte. Diese liegen dann bei rd. 2500 ? 3000 Euro.

3. Statt einer einstweiligen Verfügung könnte die Gegenseite auch eine Klage mit gleichem Antragstenor einreichen. Im Klageverfahren müßte die Gegenseite ihre vermeintlichen Ansprüche beweisen und nicht nur glaubhaft machen, wie dies im einstweiligen Verfügungsverfahren der Fall ist. Die Hürden liegen also höher. Kostenrisiko zwischen 3000 und 4000 Euro.

4. Will man selbst aktiv werden, ist die negative Feststellungsklage das angesagte Rechtsmittel. Hier beantragt man in der Klage, festzustellen, daß der Anspruch, den die Gegenseite vorgibt zu haben, nicht besteht. Kostenrisiko wie unter 3.
_____________

In allen vorgenannten möglichen Verfahren halte ich persönlich es aufgrund der vorliegenden Fakten für sehr unwahrscheinlich, daß die Gegenseite mit ihrer Rechtsposition durchdringt.
_____________

Hier geht es zum Musterbrief an Christine Ehrhardt
hanischu
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 01:40

Beitrag von hanischu »

Ich habe die Kanzlei, in der Herr Solmecke arbeitet, beauftragt, mich zu vertreten.

Ich habe keine Lust, als kleiner Buchhändler dem Rechtssystem eines Staates gegenüberzutreten, dessen wichtigste Säulen seines Wertesystems - die Religion und das Gesetzbuch - ihre Wurzeln in der römischen Sklavenhaltergesellschaft haben. Von jemandem, der an die Selbstheilungskräfte in den Reihen der parasitären Vorstandsoligarchie bei der Festsetzung ihrer Bezüge glaubt und gleichzeitig die wirklichen Unternehmer mit immer neuen Abgaben und Auflagen überzieht, erwarte ich keine salomonischen Urteile.

Ich habe fertig.
Tina
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Registriert: Mi 7. Nov 2007, 09:48

Beitrag von Tina »

@Kandy: Was meinst Du mit Nümmerchen eingeben ?
hanischu
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Beitrag von hanischu »

Tina hat geschrieben:@Kandy: Was meinst Du mit Nümmerchen eingeben ?
Sie meint sicher die Beleg-Nummer von der Einschreibquittung
Mr.Manoon
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 22:27, insgesamt 1-mal geändert.
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

Wir haben eben unsere AGB § 5 ergänzt:

(...)
Im Falle von Schriften und Publikationen, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert oder durch Gerichtsbeschluß beschlagt werden, bemühen wir uns um ständige Aktualisierung und orientieren uns hierbei am Amtlichen Mitteilungsblatt der BPjM ISSN 1611-3608.
Bedauerlichweise ist dieses nicht immer vollständig und wird auch nicht täglich aktualisiert. Selbstverständlich prüfen wir aber vor dem Versand jedes einzelne Werk auf die tagesaktuelle Rechtslage und verhalten uns entsprechend.
Auch kann es durch fehlerhafte Datenübertragung bei der Verwendung elektronischer Erfassungssysteme dazu kommen, daß durch uns ein Werk fälschlicher Weise angeboten wird, nämlich dahingehend, daß wir ein Buch anbieten, welches wir gar nicht besitzen. In derlei Fällen bitten wir höflich um eine Email oder anderweitige Nachricht, um dieses von uns tatsächlich nicht erfüllbare Angebot sofort löschen zu können. (Siehe hierzu auch § 4.)

(...)
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
Heidulf
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 19:25

Beitrag von Heidulf »

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