Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
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Hat schon mal jemand sechs Tage vor Fristablauf über Schutzschriften nachgedacht? Hat irgendjemand früher schon mal praktische Erfahrungen mit dem zentralen Schutzschriftenregister der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gemacht? Funktioniert das?
Wenn die abmahnende Buchhandlung eine einstweilige Verfügung beantragt und die Mitbewerbereigenschaft glaubhaft machen will, wird sie wahrscheinlich ohne nähere Ausschmückungen glaubhaft machen, daß sie "eine Versandbuchhandlung betreibt". Weiter nichts. Das wird dann bei Gericht wahrscheinlich so durchrutschen, wenn dem Gericht bis dahin keine Schutzschrift vorliegt, in der die Aktivlegitimation der Antragstellerin im voraus mit den bisher hier zusammengetragenen zweifelhaften Umständen problematisiert wird.
Dummerweise haben wir es hier wegen des internetweiten Angebots mit dem sog. "fliegenden Gerichtsstand" zu tun, d.h. die Antragstellerin kann sich ihr/e Lieblings-Landgericht/e aussuchen. Deshalb wäre es wichtig zu wissen, ob das Zentrale Schutzschriften-Register schon arbeitet und funktioniert.
Wenn die abmahnende Buchhandlung eine einstweilige Verfügung beantragt und die Mitbewerbereigenschaft glaubhaft machen will, wird sie wahrscheinlich ohne nähere Ausschmückungen glaubhaft machen, daß sie "eine Versandbuchhandlung betreibt". Weiter nichts. Das wird dann bei Gericht wahrscheinlich so durchrutschen, wenn dem Gericht bis dahin keine Schutzschrift vorliegt, in der die Aktivlegitimation der Antragstellerin im voraus mit den bisher hier zusammengetragenen zweifelhaften Umständen problematisiert wird.
Dummerweise haben wir es hier wegen des internetweiten Angebots mit dem sog. "fliegenden Gerichtsstand" zu tun, d.h. die Antragstellerin kann sich ihr/e Lieblings-Landgericht/e aussuchen. Deshalb wäre es wichtig zu wissen, ob das Zentrale Schutzschriften-Register schon arbeitet und funktioniert.
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Hat mal jemand eine Creditreform-Auskunft eingeholt?Yumo hat geschrieben:http://www.firmenwissen.de/az/firmenein ... _GMBH.html
https://www.schutzschriftenregister.deMagister Tinius hat geschrieben:Hat schon mal jemand sechs Tage vor Fristablauf über Schutzschriften nachgedacht? Hat irgendjemand früher schon mal praktische Erfahrungen mit dem zentralen Schutzschriftenregister der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gemacht? Funktioniert das?
(...)
Soweit ich es verstanden habe, arbeiten die schon, ab dem 1.1.2008 gegen Gebühren . (Vorher kostenlos ??? )
Auf alle Fälle raten die einem alle von den 116 Landgerichten in Deutschland per Fax von der Schutzschrift zu unterrichten , die nicht dem Register angeschlossen sind.
http://www.adf-inkasso.de/gerichte/landger0.htm
Ich hab da auch keinen Plan, aber hier gibt es ja einige, die Plan haben.
Könnte mir vorstellen, daß es genügt wenn eine Schutzschrift pro Gericht hinterlegt wird, aber ich blicke da nicht durch.
SO jetzt aber wirklich Weihnachten !
CU to @ll
Zuletzt geändert von biznbux am So 23. Dez 2007, 15:32, insgesamt 3-mal geändert.
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
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"Folgende Gerichte führen bei Eingang eines Antrages auf einstweilige Verfügung eine elektronische Abfrage im Zentralen Schutzschriftenregister durch:biznbux hat geschrieben: https://www.schutzschriftenregister.de
Landgericht Bremen
Landgericht Hamburg
Landgericht Heidelberg
Landgericht Mannheim
Landgericht Mosbach
Landgericht Nürnberg-Fürth
Landgericht Saarbrücken
Landgericht Waldshut-Tiengen"
Das ist ja leider noch nicht das meiste. Ist wohl doch noch im frühen Stadium des Aufbaus.
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Ja, wenn die Schutzschrift im Namen aller Abgemahnten eingereicht wird! Schon die pure Menge der Abgemahnten würde den Richter nachdenklich machen. Könnte man das nicht so organisieren, daß der Anwalt von Booklooker gegen eine einmalige Pauschale von allen hier betroffenen Abgemahnten, die das wünschen, damit beauftragt wird, (auch) in ihrem Namen bei allen Landgerichten der Bundesrepublik eine Schutzschrift einzureichen?biznbux hat geschrieben: Könnte mir vorstellen, daß es genügt wenn eine Schutzschrift pro Gericht hinterlegt wird, aber ich blicke da nicht durch.l
Bei 116 Telefaxen (Schriftsatz nebst Anlagen) wird man den 27. und 28.12. schon allein für das Handling einplanen müssen (schreiben, kopieren, versenden). Eine solche Aktion müßte also schon jetzt über das Wochenende und die Feiertage eingestielt werden.
- Provinzlerin
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Beitrag von mir gelöscht - ich denke, ich war leicht wütend.
Ich wünsche allen hier ein harmonisches Fest und Ruhe im Hinblick auf 2008.
Ich wünsche allen hier ein harmonisches Fest und Ruhe im Hinblick auf 2008.
Zuletzt geändert von Provinzlerin am So 23. Dez 2007, 12:28, insgesamt 1-mal geändert.
Unterstütze ich. Mit dem Zusatz "Renner - Kurek - Szary GmbH", der Vorläuferin der "Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH"Magister Tinius hat geschrieben:Hat mal jemand eine Creditreform-Auskunft eingeholt?Yumo hat geschrieben:http://www.firmenwissen.de/az/firmenein ... _GMBH.html
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Ich gebe dir recht, daß man bedenken muß, daß die Gegenseite hier mitliest. Wenn die gerade schon ihre 15 Minuten Ruhm haben, wollen sie das auch mitkriegen. Natürlich habe ich auch Informationen, die ich hier nicht poste, weil das die Abmahner warnen könnte. Ich werde mich hüten, deren Anfängerfehler hier auszubreiten, sondern das wird erforderlichenfalls zu gegebener Zeit geschehen.as006 hat geschrieben:Für meinen Geschmack gehen zu viele Informationen durch das Forum hinaus, die man ohne Öffentlichkeit besser nutzen könnte.
Aber auf der anderen Seite sollen die ruhig sehen, was auf sie zukommt. Mancher Hinweis kann ja auch in der Abmahnerfraktion zum Nachdenken anregen, z.B. die Frage, ob ein etwaiger künftiger Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Bonner Fachbuchhandlung gegen deren Rechtsberater Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das bremst vielleicht den Schwung doch etwas.
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1. Eine Schutzschrift zu hinterlegen, ist Unsinn. Vor allem wären die Kosten von der Gegenseite nicht zu erstatten, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt. Eine Schutzschrift müßte übrigens zudem jeder einzelne einreichen. Alle Betroffenen als möglichen Antragsgegner in einer Schutzschrift eintragen geht nicht. Also 116 x etwa 300 also etwa 35.000 Schutzschriften.
2. Es ist viel effizienter, konkret gegen eine beantragte und erlassene einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch vorzugehen.
3. Die Eintragung in Adreßregistern ist keine Geschäftstätigkeit i.S. der UWG.
4. AGB in Shops der vorliegenden Art sind überflüssig und enthalten fast ausnahmslos abmahnfähige Fehler. Wer also sagt, daß eine Firma für ihn keine Firma ist, wenn sie keine AGB hat, der macht irgendetwas falsch.
2. Es ist viel effizienter, konkret gegen eine beantragte und erlassene einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch vorzugehen.
3. Die Eintragung in Adreßregistern ist keine Geschäftstätigkeit i.S. der UWG.
4. AGB in Shops der vorliegenden Art sind überflüssig und enthalten fast ausnahmslos abmahnfähige Fehler. Wer also sagt, daß eine Firma für ihn keine Firma ist, wenn sie keine AGB hat, der macht irgendetwas falsch.
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Dankejessikaxxl hat geschrieben: 1. Eine Schutzschrift zu hinterlegen, ist Unsinn.
Darum hatte ich eine Pauschalierung des Honorars angeregt, um die Kosten gering zu halten. Übrigens unterliegt das Hinterlegen einer Schutzschrift, soweit ich weiß, auch bei einem Landgericht keinem Anwaltszwang. Es würde also auch ohne Anwalt gehen.jessikaxxl hat geschrieben: Vor allem wären die Kosten von der Gegenseite nicht zu erstatten, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt.
Gibt es hierfür eine Vorschrift oder einen Präzedenzfall? Die Schutzschrift ist doch insgesamt nicht gesetzlich normiert, sondern gewohnheitsrechtlich entwickelt worden. Man muß also auf diesem Gebiet sowieso mit Analogien zum Prozeßrecht arbeiten. Wenn eine subjektive Klagehäufung möglich ist, warum soll dann eine "subjektive Schutzschrifthäufung" nicht möglich sein? Oder anders: Warum soll so etwas unzulässig sein oder zu Rechtsnachteilen führen, wenn der Richter noch nicht einmal eine einwandfreie normale Schutzschrift berücksichtigen muß ?jessikaxxl hat geschrieben: Eine Schutzschrift müßte übrigens zudem jeder einzelne einreichen. Alle Betroffenen als möglichen Antragsgegner in einer Schutzschrift eintragen geht nicht. Also 116 x etwa 300 also etwa 35.000 Schutzschriften.
Versuch macht kluch.
Das sehe ich anders. Warum den Hebel nicht so tief wie möglich ansetzen? Wenn eine einstweilige Verfügung erst gar nicht erlassen wird, ist das doch ein größerer Erfolg als wenn sie erstmal in der Welt ist und man dann hinterherrennen kann, sie wieder aus der Welt zu schaffen (von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren ganz zu schweigen).jessikaxxl hat geschrieben: 2. Es ist viel effizienter, konkret gegen eine beantragte und erlassene einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch vorzugehen.
Zuletzt geändert von Magister Tinius am Fr 28. Dez 2007, 13:17, insgesamt 1-mal geändert.
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jessikaxxl hat folgendes geschrieben:
Vor allem wären die Kosten von der Gegenseite nicht zu erstatten, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt.
Eine Pauschalierung der Gebühr ist nicht zulässig, denn eine Schutzschrift zahlt zu den Prozeßhandlungen und unterliegt bei der Berechnung dem Streitwert. Es ist allerdings nur eine 0,8 Gebühr zulässig.Darum hatte ich eine Pauschalierung des Honorars angeregt, um die Kosten gering zu halten. Übrigens unterliegt das Hinterlegen einer Schutzschrift, soweit ich weiß, auch bei einem Landgericht keinem Anwaltszwang. Es würde also auch ohne Anwalt gehen.
Die Schutzschrift ist, wenn sie in das Verfahren einfließen soll, ein vorweggenommener Schriftsatz im Verfahren.
jessikaxxl hat folgendes geschrieben:
Eine Schutzschrift müßte übrigens zudem jeder einzelne einreichen. Alle Betroffenen als möglichen Antragsgegner in einer Schutzschrift eintragen geht nicht. Also 116 x etwa 300 also etwa 35.000 Schutzschriften.
Das Institut der Schutzschrift ist zwar kein Bestandteil der ZPO, gleichwohl hat sich eine einschlägige Rechtsprechung herausgebildet. Die Schutzschrift ist quasi eine vorweggenommene Stellungnahme auf einen veraussichtlichen Verfügungsantrag. Ein voraussichtlicher Verfügungsantrag der Gegenseite wird aber nie alle denkbaren Antragsgegner zum Inhalt haben, deshalb wäre eine solche Schutzschrift nicht jur nicht handhabbar, sondern von vorne herein unzulässig.Gibt es hierfür eine Vorschrift oder einen Präzedenzfall? Die Schutzschrift ist doch insgesamt nicht gesetzlich normiert, sondern gewohnheitsrechtlich entwickelt worden. Man muß also auf diesem Gebiet sowieso mit Analogien zum Prozeßrecht arbeiten. Wenn eine objektive Klagehäufung möglich ist, warum soll dann eine "objektive Schutzschrifthäufung" nicht möglich sein? Oder anders: Warum soll so etwas unzulässig sein oder zu Rechtsnachteilen führen, wenn der Richter noch nicht einmal eine einwandfreie normale Schutzschrift berücksichtigen muß ?
.jessikaxxl hat folgendes geschrieben:
2. Es ist viel effizienter, konkret gegen eine beantragte und erlassene einstweilige Verfügung mit einem Widerspruch vorzugehen
Es steht jedem frei, meine Auffassung in der Sache nicht zu teilen.Das sehe ich anders. Warum den Hebel nicht so tief wie möglich ansetzen? Wenn eine einstweilige Verfügung erst gar nicht erlassen wird, ist das doch ein größerer Erfolg als wenn sie erstmal in der Welt ist und man dann hinterherrennen kann, sie wieder aus der Welt zu schaffen (von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren ganz zu schweigen).
Die Kosten einer Schutzschrift sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in jedem Fall verloren. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine evtl. erlassene einstweilige Verfügung hingegen würde mit sehr, sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung derVerfügung und zur Zurückweisung des Verfügungsantrags führen. Damit hätte die Gegenseite sowieso alle Kosten zu tragen.
Ich pflege, mir über sinnvolle Vorgehensweisen Gedanken zu machen, nicht über vielleicht mögliche, aber wenig effiziente Vorgehensweisen.
Inwieweit Gerichte auf das Zentralregister für Schutzschriften zugreifen, ist derzeit weder vorhersagbar, noch stehen Zahlen zur Verfügung.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Fr 28. Dez 2007, 00:47, insgesamt 2-mal geändert.
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Hier geht es zum Musterbrief an Christine Ehrhardt
...und abwarten. Es gibt meiner Ansicht nach keinen Grund, hektisch zu reagieren und/oder sich über Weihnachten großartig Gedanken über das Thema zu machen. Da hat die Gegenseite ganz andere Denkprozesse zu bewältigen
...und abwarten. Es gibt meiner Ansicht nach keinen Grund, hektisch zu reagieren und/oder sich über Weihnachten großartig Gedanken über das Thema zu machen. Da hat die Gegenseite ganz andere Denkprozesse zu bewältigen