Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
-
- Beiträge: 220
- Registriert: Mo 17. Dez 2007, 23:41
Danke.jessikaxxl hat geschrieben:@schenkelmeer
...der Unterlassungsvertrag ist, wie jeder Vertrag, auszulegen. Bei einer Vertragsauslegung ist der voraussichtliche Wille der Vertragsüarteien zu ermitteln. Das kann naturgemäß von Gericht zu Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Je konkreter der Unterlassungsvertrag formuliert ist und je höher die Vertragsstrafe, um so enger ist die Auslegung an den Vertragstext zu sehen.
Müsste dann der bisher unklare 'voraussichtliche Wille' von renner/ehrhardt erst (und jetzt) ausdrücklich juristisch festgestellt werden, oder könnte man, wenn es tatsächlich zu einem erneuten Zwischenfall kommt, sich auf diese Tatsache berufen?
Sorry für solch spekulative Fragen zu so früher Stunde.
Besser ist es wohl, einfach darauf zu achten, keine indizierten Bücher anzubieten.
Gute Nacht, erstmal.
@Msr. Manoon:
Vielleicht warten wir erstmal ab, bis alle eine - vielleicht ja auch abweichende - Reaktion der 'E' haben. Dann werden auch 'Solmeckes' bestimmt noch mal eine Stellungnahme in ihrem Forum abgeben und man kann dann in Ruhe nächste Schritte absprechen/beobachten o.ä. Ruh dich aus...
-
- Beiträge: 87
- Registriert: Fr 14. Dez 2007, 19:22
@blokk: Ich verstehe garnicht, warum Du eine UE abgibst (bzw den Weg für gut hälst), wenn Du doch die Aktivlegitimation bestreitest. Man gibt nie eine UE ab, wenn man es vermeiden kann.
Fordere doch, wie hier auch damals mehrfach vorgeschlagen, zum Nachweis der Legitimation auf und gib keine UE ab. Was kann passieren?
Fordere doch, wie hier auch damals mehrfach vorgeschlagen, zum Nachweis der Legitimation auf und gib keine UE ab. Was kann passieren?
-
- Beiträge: 46
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
@schönesbuch
Es ist immer zulässig, eine Unterwerfung dahingehend einzuschränken, daß sie auflösend bedingt ist, wenn sich die Rechtslage durch Gesetzesänderung oder die Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat. Ein Unterlassungsgläubiger (das ist der Abmahner) hat nämlich niemals einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtmäßigen Handlung.
@alle
...im übrigen halte ich persönlich die negative Feststellungsklage nach wie vor für das richtige Mittel, solchen Zeitgenossen das Handwerk zu legen.
Es ist immer zulässig, eine Unterwerfung dahingehend einzuschränken, daß sie auflösend bedingt ist, wenn sich die Rechtslage durch Gesetzesänderung oder die Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat. Ein Unterlassungsgläubiger (das ist der Abmahner) hat nämlich niemals einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtmäßigen Handlung.
@alle
...im übrigen halte ich persönlich die negative Feststellungsklage nach wie vor für das richtige Mittel, solchen Zeitgenossen das Handwerk zu legen.
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
...es interessiert aber nicht, was Ehrhardt sagt, sondern das, was tatsächlich die Wiederholungsgefahr entfallen läßt.Es geht doch um die Einsicht, die hat man damit ja gezeigt (WBZ), klar das die E dann sagt das ist keine Einsicht (modifiziert), fragt sich dann warum die Ensicht nur ausreicht wenn man genau das Selbe an sie schickt.
@Mr.Manoon
...Du kannst ja jetzt selbst nachsehen.
Hefermehl, Bornkamm UWG zu § 12 Rn 104 - 2. Hälfte der Kommentarstelle
(aktuelle Auflage Rn 105)
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
- terracotta
- Beiträge: 1028
- Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
- Wohnort: NRW
Wie gesagt, muß gleich ins Lager und hole das Buch.
Wenn wir klagen wird die Gegenpartei sich auf den Standpunkt stellt, daß sie freiwillig auf weitere Maßnahmen verzichtet weil die Wiederholungsgefahr im Falle der an sie abgegebenen UE ausreichend ist. Nicht so bei allen Anderen.
Wenn die Klagen, erscheint dieses Argument ja wohl eher herbeigezogen, man beruft sich dann auf das UWG um zu begründen warum das Eine nicht ausreicht, das Andere schon.
Würde ich jetzt mal so sehen ,
Klär mich mal auf
Wenn wir klagen wird die Gegenpartei sich auf den Standpunkt stellt, daß sie freiwillig auf weitere Maßnahmen verzichtet weil die Wiederholungsgefahr im Falle der an sie abgegebenen UE ausreichend ist. Nicht so bei allen Anderen.
Wenn die Klagen, erscheint dieses Argument ja wohl eher herbeigezogen, man beruft sich dann auf das UWG um zu begründen warum das Eine nicht ausreicht, das Andere schon.
Würde ich jetzt mal so sehen ,
Klär mich mal auf
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 9. Jan 2008, 10:59, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
@Mr.Manoon
...das wäre in beiden Fällen gleich zu bewerten.
Im Falle einer negativen Feststellungsklage würde ja beantragt, festzustellen, daß der Gegenseite die in der Abmahnung begehrte Unterlassung nicht zusteht.
Im Falle einer Aktivklage würde von der Gegenseite beantragt, festzustellen, daß der Unterlassungsanspruch besteht.
Der Sachverhalt ist also letztlich in beiden Verfahren gleich und natürlich auch gleich zu bewerten.
...das wäre in beiden Fällen gleich zu bewerten.
Im Falle einer negativen Feststellungsklage würde ja beantragt, festzustellen, daß der Gegenseite die in der Abmahnung begehrte Unterlassung nicht zusteht.
Im Falle einer Aktivklage würde von der Gegenseite beantragt, festzustellen, daß der Unterlassungsanspruch besteht.
Der Sachverhalt ist also letztlich in beiden Verfahren gleich und natürlich auch gleich zu bewerten.