Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
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Um hier mal die Sachlage klarzustellen und nicht zutreffenden Spekulationen den Raum zu nehmen:
1. Nachdem der beanstandete Buchtitel aus dem Index herausgenommen wurde, hat Renner erklären lassen, keine Ansprüche gegen den Kläger zu haben.
2. Daraufhin wurde naturgemäß die Hauptsache für erledigt erklärt, denn wenn die Beklagte erklärt, keine Forderungen gegen den Kläger zu haben, kann genau dies natürlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens. Dies geschieht nach billigem Ermessen des Gerichts. Da bis zur Erledigungserklärung keine Beweisaufnahme erfolgt ist, blieben die Punkte hinsichtlich der Rechtsmißbräuchlichkeit, Aktivlegitimation usw. (für das Gericht) ungeklärt. Deshalb wurden die Kosten gem. § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben.
4. Diese Kostenentscheidung ist nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung durchaus vertretbar. Das Gericht sagt schlicht, hier sei noch Aufklärungsbedarf gewesen. Dies hindert aber natürlich nicht daran, die eigene Kostenbelastung gegen Renner im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Dies wird auch erfolgen.
1. Nachdem der beanstandete Buchtitel aus dem Index herausgenommen wurde, hat Renner erklären lassen, keine Ansprüche gegen den Kläger zu haben.
2. Daraufhin wurde naturgemäß die Hauptsache für erledigt erklärt, denn wenn die Beklagte erklärt, keine Forderungen gegen den Kläger zu haben, kann genau dies natürlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens. Dies geschieht nach billigem Ermessen des Gerichts. Da bis zur Erledigungserklärung keine Beweisaufnahme erfolgt ist, blieben die Punkte hinsichtlich der Rechtsmißbräuchlichkeit, Aktivlegitimation usw. (für das Gericht) ungeklärt. Deshalb wurden die Kosten gem. § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben.
4. Diese Kostenentscheidung ist nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung durchaus vertretbar. Das Gericht sagt schlicht, hier sei noch Aufklärungsbedarf gewesen. Dies hindert aber natürlich nicht daran, die eigene Kostenbelastung gegen Renner im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Dies wird auch erfolgen.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Fr 27. Jun 2008, 11:51, insgesamt 2-mal geändert.
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Es wird so langsam peinlich,
also noch mal zum "mitmeisseln für kleine Steinmetze"
Wie soll R. dieses Verfahren, egal vor welchem Gericht, denn gewinnen, insbesondere nach den ganzen Klopsen die unser Quattro bisher abgeliefert hat. Es geht nicht um das indizierte Buch sondern darum ob Renner als Wettbewerber einen Schaden erlitten hat.
Um das nachzuweisen müssen die den Richter schon bestechen, ich bezweifle aber das diesbezüglich ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, der ist ja nicht mal in der Lage ein paar Bücher online zu stellen und selbst das nützt denen nichts mehr.
Die letzten Unkenrufe das wir wie vorhergesehen das Verfahren verloren haben braucht man wohl nicht mehr zu kommentieren, man denke sich seinen Teil.
Mit diesen Argumenten habe ich Anfang 2008 abgeschlossen, es gibt nur noch einen Weg und der geht nach vorn, ins Finale....
also noch mal zum "mitmeisseln für kleine Steinmetze"
Wie soll R. dieses Verfahren, egal vor welchem Gericht, denn gewinnen, insbesondere nach den ganzen Klopsen die unser Quattro bisher abgeliefert hat. Es geht nicht um das indizierte Buch sondern darum ob Renner als Wettbewerber einen Schaden erlitten hat.
Um das nachzuweisen müssen die den Richter schon bestechen, ich bezweifle aber das diesbezüglich ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, der ist ja nicht mal in der Lage ein paar Bücher online zu stellen und selbst das nützt denen nichts mehr.
Die letzten Unkenrufe das wir wie vorhergesehen das Verfahren verloren haben braucht man wohl nicht mehr zu kommentieren, man denke sich seinen Teil.
Mit diesen Argumenten habe ich Anfang 2008 abgeschlossen, es gibt nur noch einen Weg und der geht nach vorn, ins Finale....
- terracotta
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D. h. alle, die bislang Geld für anwaltlichen Rat aufgewendet haben, müssten Renner auf eigenes Risiko auf Schadensersatz verklagen, und in diesen Verfahren würde dann geklärt, ob die jeweilige Abmahnung rechtsmissbräuchlich war?jessikaxxl hat geschrieben:Dies hindert aber natürlich nicht daran, die eigene Kostenbelastung gegen Renner im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.
Gruß, terracotta
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Unter welchen §§ schlägt man nach, wenn man wissen will, wie man eine kriminelle Vereinigung gründet, ohne gleich vor den Kadi gezerrt zu werden?
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Re: Kleine Anfrage
Parteiengesetz!Dawson hat geschrieben:Unter welchen §§ schlägt man nach, wenn man wissen will, wie man eine kriminelle Vereinigung gründet, ohne gleich vor den Kadi gezerrt zu werden?
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...manchmal wundert man sich, was so alles verboten ist
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__307.html
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__307.html
- gildenhaus
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Mist, nix darf man, dabei war ich doch gerade fertig mit den Vorbereitungen....jessikaxxl hat geschrieben:...manchmal wundert man sich, was so alles verboten ist
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__307.html
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Gildenhaus darf dann aber anscheinend nach seinen Vorbereitungen durch freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführen und dadurch fremde Sachen von unbedeutendem Wert gefährden, so gesehen waren die Vorbereitungen dann nicht ganz umsonst.
Ich kenne da insbesondere bei Amazon ein paar Buchbestände zu der diese Beschreibung ganz besonders gut passt, viel Erfolg....
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?wobei das Gericht nicht gehindert gewesen wäre, im Rahmen der Kostenentscheidung eine Beweisaufnahme durchzuführen. Deshalb würde ich mal überlegen, die Kostenentscheidung mit Rechtsmitteln anzugreifen.jessikaxxl hat geschrieben: 4. Diese Kostenentscheidung ist nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung durchaus vertretbar. Das Gericht sagt schlicht, hier sei noch Aufklärungsbedarf gewesen. Dies hindert aber natürlich nicht daran, die eigene Kostenbelastung gegen Renner im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Dies wird auch erfolgen.
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Doch, Urteil in der Hauptsache und Kostenentscheidung sind unterschiedliche gerichtliche Handlungen innerhalb eines Streitverfahrens. Und eine Beweisaufnahme wird nur in der Hauptsache durchgeführt, sofern sie der Rechtsfindung dient!Magister Tinius hat geschrieben:
?wobei das Gericht nicht gehindert gewesen wäre, im Rahmen der Kostenentscheidung eine Beweisaufnahme durchzuführen. Deshalb würde ich mal überlegen, die Kostenentscheidung mit Rechtsmitteln anzugreifen.
Grüße vom Bücherwurm
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- pettersson
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