Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Ändert doch auch nichts.Ob 300 oder 1200.Es bleibt so oder so eine Massenabmahnung!
der_Bonner
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Beitrag von der_Bonner »

Übrigens: Wenn Ihr so viele seid, könnt Ihr doch sicher auch 116 Schutzschriften für die 116 Landgerichte in D finanzieren, falls der Heino wirklich versuchen sollte eine Muster-EV zu starten.
Hab nie eine einreichen müssen - ist eine Schutzschrift eigentlich kostenpflichtig bei Gericht?
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...nach herrschender Rechtsauffassung sind die Kosten einer Schutzschrift i.d.R. nicht erstattungsfähig, wenn es zu keinem gerichtlichen Verfahren kommt.
Yumo
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Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Beitrag von Yumo »

nix
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Yumo
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Beitrag von Yumo »

nix
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Dawson
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Anzahl der Betroffenen

Beitrag von Dawson »

Meine Nr. ist 402.

Leute, glaubt bloß nicht, dass alle Betroffenen von der Existenz dieses Forums und den Diskussionen wissen, die hier seit Tagen laufen. Ich selbst bin rein zufällig durch ein hierher verweisendes Link im Börsenblatt auf euch aufmerksam geworden.

Draußen raufen sich bestimmt noch einige hundert Leute das Haupthaar, die Privatanbieter sind und gar nicht wissen, was man hier alles schon rausgefunden hat.

Es wäre vielleicht angebracht, wenn das BOOKLOOKER-Team allen Menschen, die Jung-Niklas ein Buch verkauft haben, eine Email schicken könnte, um sie über dieses Forum zu informieren. Dass dies möglich ist, steht ja wohl außer Frage! :twisted:
Yumo
Beiträge: 6810
Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Re: Anzahl der Betroffenen

Beitrag von Yumo »

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Dawson
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Beitrag von Dawson »

der_Bonner hat geschrieben:Übrigens: Wenn Ihr so viele seid, könnt Ihr doch sicher auch 116 Schutzschriften für die 116 Landgerichte in D finanzieren, falls der Heino wirklich versuchen sollte eine Muster-EV zu starten.
Hab nie eine einreichen müssen - ist eine Schutzschrift eigentlich kostenpflichtig bei Gericht?
Was ist eine Schutzschrift und wer ist Heino???
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Renegadetime
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 20:57

Beitrag von Renegadetime »

Habe eben mal nachgeschaut,sind noch viele Verkäufer unwissend.Der gute Niklas hat seit gestern 4 positive Bewertungen bei booklooker bekommen,wo sich die verkäufer für die schnelle Zahlung bedanken.Na die werden sich wundern was da noch kommt..........Ansonsten warnen nutzt ja sowieso nichts....was kommt das kommt!
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz an das Gericht, wenn zu vermuten steht, daß der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Die Schutzschrift soll quasi im Vorfeld Argumente darlegen, die gegen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sprechen. Zumindest soll damit erreicht werden, daß eine solche Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung (in Wettbewerbssachen die Regel) erlassen wird.

Eine solche Schutzschrift ist im vorliegenden Fall wenig sinnvoll, denn erstens müßte man eine solche bei jedem Landgericht hinterlegen, denn man weiß schließlich nicht, bei welchem LG ein Verfügungsantrag ggf. gestellt wird. Zweitens ist es sinnvoller, gegen eine ggf. erlassene Verfügung anzugehen. Da braucht man sich dann keine Gedanken über den Inhalt eines mutmaßlichen Verfügungsantrags zu machen, sondern kann konkret die Sache angreifen.

Für eine Schutzschrift fallen keine Gerichtskosten an.
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

jessikaxxl hat geschrieben:...bei mir haben sich mittlerweile etliche Betroffene gemeldet und von hier aus werden auf jeden Fall negative Feststellungsklagen, Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft Bonn und ggf. weitere Maßnahmen gesteuert.

Wer sich anschließen möchte, kann sich an mich wenden.
Um welche Kanzlei handelt es sich denn hierbei?
Gruß, terracotta
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Dawson
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 11:21

Frau E. wird berühmter als ihr recht sein kann...

Beitrag von Dawson »

Wer bei Google nach FDP Overath und Frau E. sucht, findet sie inzwischen schon an 3. Stelle. So schnelll sind 1964 nicht mal die Beatles in die Charts gekommen! :P
nanoq
Beiträge: 2173
Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Meine Güte, langsam wird?s schwierig hier alles nachzuvollziehen.

Von einer negativen Feststellungsklage, wie sie hier gerade durchs Forum geistert, rate ich aus anwaltlicher Sicht ab. Bei einer negativen Feststellungsklage klagt man darauf, dass das Gericht feststellt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht. Zunächst ist nicht einmal sicher, ob in diesen Fällen, die wir hier haben, überhaupt ein Feststellungsinteresse besteht, was aber Prozessvoraussetzung wäre. Wenn das Rechtsverhältnis nämlich anders geklärt werden kann als mit dieser Feststellungsklage, dann ist eine solche Klage an dieser Stelle unzulässig, ich erspare euch jetzt die prozessualen Einzelheiten, sondern sage nur: es könnte sein, dass so eine Klage schon gleich aus solchen formalen Gründen scheitert, ohne dass die inhaltlichen Fragen vom Gericht überhaupt geprüft werden.

Es kommt hinzu, dass in diesem Fall der Kläger selbst von vorneherein beweisen muss, dass die Abmahnung unberechtigt oder hier rechtsmissbräuchlich war. Wollt ihr euch wirklich freiwillig in dieses Beweisrisiko begeben? Dieselbe Beweisproblematik tritt natürlich auch auf, wenn die Ehrhardt euch verklagt, aber die Frage ist doch: soll man sich das freiwillig aufhalsen?

Eine Sammel-Feststellungsklage oder so was ähnliches gibt es im deutschen Prozessrecht nicht, es müsste also jeder einzeln darauf klagen, dass für ihn festgestellt wird, dass das Abmahnrechtsverhältnis (also der Unterlassungsanspruch dieses einen Abmahners) in seinem Fall gerade nicht besteht.

Man könnte sich natürlich einen der Beteiligten heraussuchen, der gewissermaßen einen Musterprozess führt und könnte dann in allen weiteren Fällen auf das Ergebnis dieses Verfahrens verweisen. Das Kostenrisiko liegt dann aber ganz allein bei dieser Person. Natürlich kann man vereinbaren, dass sich die anderen in irgendeiner Form finanziell an diesen Kosten beteiligen, aber es muss dann im Vorhinein verbindlich festgelegt werden, wie das erfolgen soll.

Und dann noch ein Wort zu den Kosten. Bei der Feststellungsklage fallen die vollen Gebühren an. Im Gegensatz zur außergerichtlichen Tätigkeit kann und darf der Anwalt hier auch nicht von den gesetzlichen Gebühren abweichen.

Bei einem Streitwert von 15.000,00 Euro, wie er tatsächlich bei Abmahnungen oft angesetzt wird, wäre die reine anwaltliche Verfahrensgebühr bereits 735,80 Euro zzgl. Auslagenpauschale (für Porto) und Mehrwertsteuer (gibt es einen Gerichtstermin, kommen noch mal 679,20 Euro netto hinzu).

Außerdem muss dann der Kläger mit der Einreichung der Klage die vollen Gerichtskosten einzahlen, wenn ich das richtig im Kopf habe dürften das auch noch mal etwas über 700,00 Euro sein.

Und wo wir gerade beim Geld sind: Vor diesem Hintergrund ist auch das Angebot der booklooker-Anwälte zu sehen, wenn die ihre außergerichtlichen Gebühren nach Streitwert abrechnen würden, kämen sie nämlich ebenfalls auf die 735,80 zzgl. Steuer und Portopauschale. Selbst wenn sie nach einem Streitwert von 5.100,00 Euro abrechnen würden (also dem Betrag der Vertragsstrafe) kämen immer noch 439,40 Euro netto dabei raus. Das Angebot, das sie hier gemacht haben, hält sich also im Rahmen.

Zu den Kosten einer Schutzschrift: hierfür fallen zwar keine Gerichtskosten an, aber die Anwaltskosten sehr wohl, denn der Anwalt muss die Arbeit ja dann auch leisten und einen entsprechenden Schriftsatz fertigen. (Anmerkung hierzu: eine solche Schutzschrift würde ich hier auch nicht für sinnvoll halten, das ist mehr was für Fälle, in denen man sich darum streitet, ob überhaupt ein abmahnfähiger / abmahnwürdiger Rechtsverstoß vorlag.)

Insgesamt halte ich es für sinnvoller die von RAin Ehrhardt und Buchhandlung Renner geltend gemachten Ansprüche abzuwehren und nicht von sich aus anzugreifen.

Davon ganz abgesehen sollte natürlich auch die strafrechtliche Seite ganz offiziell geprüft werden. Hat denn schon jemand eine Strafanzeige gemacht?


Ach und noch was anders: Die laufenden Nummern des Gerichtsvollziehers beziehen sich nicht nur auf die Abmahnungen, um die es hier geht, sondern auf alle Zustellungen, die er macht, also auch Sachen, die hiermit überhaupt nichts zu tun haben. Wenn er also Zwischendrin noch jemandem z.B. eine Kündigung zugestellt hat oder so, dann ist das in der Zählung auch mit enthalten.
blokk
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Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
Wohnort: Petershagen

Beitrag von blokk »

Soeben habe ich eine Beschwerde über das Verhalten der 3 beteiligten Anwälte an den Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftkriminalität e.V. (DSW-Schutzverband) gesendet.

http://www.dsw-schutzverband.de/de/besc ... ?bereich=2


Den Wortlaut möchte ich aus verständlichen Gründen hier nicht öffentlich abdrucken. Interessierte Leidengenossen können ihn aber gern über PN anfordern.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Do 31. Jan 2008, 13:58, insgesamt 1-mal geändert.
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