Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Die Antwort habe ich auch erwartet-ist okay-Hätte schlimmer sein können!
seven-up
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Beitrag von seven-up »

Da dürfte die lokale Parteikarriere erst mal beendet sein.

Macht nix, mit den Tausendern von den Antiquaren fühlt man sich mindestens genauso gut...
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 22:28, insgesamt 1-mal geändert.
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

Aha.

Ich nutzte http://www.fdp-gl.de/index.php3?seite=1623
für folgende Nachricht :

"
Sehr geehrte Damen und Herren !
Soeben nehme ich mit Wohlwollen Ihre Stellungnahme zu den Vorgängen um die Aktivitäten Ihrer Geschäftsführerin, Frau Rechtsanwältin Christine Ehrhardt zur Kenntnis.
Insbesondere schliesse ich mich ausdrücklich Ihrer Meinung über die Verwerflichkeit des Vertriebes Jugendgefährdender Schriften an und begrüsse Ihre sonstigen Erklärungen ebenso.
Zu Ihrem nächsten Parteitag habe ich eine Frage : Ist diese Veranstaltung öffentlich oder "nur für Mitglieder" ?
mit besten Wünschen zum Weichnachtsfest und für ein erfolgreiches 2008,
herzlichst
(unterschrift)

Nun mal ran, Demokraten !
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Im Falle von Schriften und Publikationen, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert oder durch Gerichtsbeschluß beschlagt werden, bemühen wir uns um ständige Aktualisierung und orientieren uns hierbei am Amtlichen Mitteilungsblatt der BPjM ISSN 1611-3608.
Bedauerlichweise ist dieses nicht immer vollständig und wird auch nicht täglich aktualisiert. Selbstverständlich prüfen wir aber vor dem Versand jedes einzelne Werk auf die tagesaktuelle Rechtslage und verhalten uns entsprechend.
Auch kann es durch fehlerhafte Datenübertragung bei der Verwendung elektronischer Erfassungssysteme dazu kommen, daß durch uns ein Werk fälschlicher Weise angeboten wird, nämlich dahingehend, daß wir ein Buch anbieten, welches wir gar nicht besitzen. In derlei Fällen bitten wir höflich um eine Email oder anderweitige Nachricht, um dieses von uns tatsächlich nicht erfüllbare Angebot sofort löschen zu können. (Siehe hierzu auch § 4.)
...nein, abmahnfähig ist diese Formulierung nicht, aber von der rechtlichen Wirkung genau so, als wenn Du jeden Abend einen Brust- und Hustentee trinkst.

Hier geht es zum Musterbrief an Christine Ehrhardt
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

jessikaxxl hat geschrieben:
Im Falle von Schriften(...) zu können. (Siehe hierzu auch § 4.)
...nein, abmahnfähig ist diese Formulierung nicht, aber von der rechtlichen Wirkung genau so, als wenn Du jeden Abend einen Brust- und Hustentee trinkst.

Hier geht es zum Musterbrief an Christine Ehrhardt
schon klar, aber vielleicht setzt sich ja demnächst jemand hin und ergänzt die agb bei bl (den rest der agb habe ich ja auch nicht geschrieben, ich habe doch nur hauptschulabschluss)

:?:
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Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 22:29, insgesamt 1-mal geändert.
Bücherwurm14167
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Beitrag von Bücherwurm14167 »

biznbux hat geschrieben:
jessikaxxl hat geschrieben:
Im Falle von Schriften(...) zu können. (Siehe hierzu auch § 4.)
...nein, abmahnfähig ist diese Formulierung nicht, aber von der rechtlichen Wirkung genau so, als wenn Du jeden Abend einen Brust- und Hustentee trinkst.

Hier geht es zum Musterbrief an Christine Ehrhardt
schon klar, aber vielleicht setzt sich ja demnächst jemand hin und ergänzt die agb bei bl
:?:
1. Nach AGB von BL verpflichten wir uns doch schon, keine dieser Werke einzustellen.
2. Es verstößt auch schon gegen andere Vorschriften, die umstrittenen Werke einzustellen und damit öffentlich anzupreisen.
3. Ich denke, es reicht aus, die genaue Titelangabe abzuschreiben, um dem Filter eine Chance zu geben und im Zweifel von der Abfrage Gebrauch zu machen.
Grüße vom Bücherwurm
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Dawson
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FDP OVERATH

Beitrag von Dawson »

Ich trete nun doch nicht aus! :D
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Kohagie
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Re: FDP OVERATH

Beitrag von Kohagie »

selber gelöscht
Zuletzt geändert von Kohagie am Sa 22. Dez 2007, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Kohagie
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Beitrag von Kohagie »

selber gelöscht
Zuletzt geändert von Kohagie am Sa 22. Dez 2007, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Das gehört zwar eigentlich nicht hierher, weil aber derzeit viele in diesem Beitrag lesen, halte ich es für sinnvoll, auf einige Punkte hinzuweisen. Ebenso sinnvoll ist es für gewerbliche Anbieter, den Newsletter von internetrecht-rostock zu abonnieren (kostet nichts). Dann ist man immer recht gut über aktuelle Entwicklungen informiert.
Rechtsanwälte
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen
Richard Wagner Straße 14
18055 Rostock
Tel: 0381-448998-0
Fax: 0381-448998-22

Im Internet unter:
http://www.internetrecht-rostock.de


Rostock, den 21.12.2007


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde von internetrecht-rostock.de,
liebe Kollegen,

anliegend geben wir Ihnen unseren letzten Newsletter für dieses Jahr zur Kenntnis.

Wir blicken zurück auf ein Jahr, dass wieder von einer extrem dynamischen Rechtsprechung für den Internethandel begleitet war. Wenn man sich alleine das Thema Widerrufsbelehrung anschaut, steht eigentlich kein Stein mehr auf dem anderen. Neue Abmahnthemen, wie bspw. die Verpackungsverordnung sind hinzu gekommen. Der Internethandel ist in Deutschland nicht einfacher geworden.






Stellungnahme des Justizministeriums zur Protestaktion Abmahnsicher jetzt!

Das Bundesjustizministerium plant auf Grund der erheblichen Abmahngefahr eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Diese steht jedoch ganz erheblich in der fachlichen Kritik. Die neue Belehrung soll 4 Seiten lang sein, kann nur als kryptisch bezeichnet werden und führt nicht ansatzweise zu einer Rechtssicherheit und zwar weder für den Internethandel noch für den Verbraucher.

Wir hatten daher unter dem Motto "Abmahnsicher jetzt!" zum Protest aufgerufen und für Internethändler Muster-Schreiben ins Netz gestellt, die an Frau Zypries in das Bundesjustizministerium geschickt werden konnten.

Viele unserer Mandanten und Internethändler haben sich an dieser Aktion beteiligt, wofür wir uns an dieser Stelle bedanken möchten.

Der Protest ist nicht ganz umsonst gewesen, das Bundesjustizministerium hat nunmehr in einer "fachlichen Stellungnahme" auf den Protest reagiert.

Die Stellungnahme lässt nichts gut erhoffen:

Es wird wohl bei einer Verordnung bleiben, es spricht einiges dafür, dass es ebenfalls bei 4 Seiten bleiben wird. Der Wertersatzausschluss bei eBay soll mit in die Belehrung aufgenommen werden, die Hinsendekosten will man auf der anderen Seite nicht mit aufnehmen, obwohl hier die Rechtsprechung sehr viel unklarer ist, als bspw. beim Wertersatz.

Dem Bundesjustizministerium ist zuzugestehen, dass es sich bemüht, mehr Abmahnsicherheit zu schaffen. Auf der anderen Seite wird auch eingeräumt, dass das aktuelle Muster nicht besonders verständlich ist. Dies soll es, so die Stellungnahme, auch gar nicht sein. Das Muster soll den Verbraucher zwar umfassend über seine Rechte informieren, nicht aber eine im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung entbehrlich machen (Originalzitat aus der Stellungnahme).

Mit anderen Worten:

Nur ein Anwalt (und wahrscheinlich auch nur ein Anwalt, der in diesem Bereich spezialisiert ist) wird zukünftig beurteilen können, ob der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat und was die Rechtsfolgen sind. Dass bei dieser Haltung es nur eine kurze Frage der Zeit ist, bis die Rechtsprechung nicht zuletzt unter Verbrauchergesichtspunkten das Muster kippen wird, versteht sich an dieser Stelle von selbst.


http://news.internetrecht-rostock.de/?A=131


Abmahnung bei eBay wegen Angabe versicherter Versand?

In letzter Zeit geisterte ein Beschluss des Landgerichtes Hamburg durch das Internet, demzufolge bei eBay die Angabe des versicherten Versandes wettbewerbswidrig sein soll. Es handelte sich hierbei um einen Beschluss in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, bei dem es keine Entscheidungsgründe gab. Die Begründung ergibt sich nur aus der Antragsschrift, die ebenfalls im Internet kursiert.

Nach unserer Auffassung hat dieser Beschluss keine große Präjudiz, da es einen Einzelfall darstellt und der genaue Sachverhalt nicht bekannt ist. Wir sehen zur Zeit jedenfalls keinen Anlass, unseren Mandanten anzuraten, grundsätzlich auf die Angabe "versicherter Versand" zu verzichten. Weitergehende Rechtsprechung ist uns hierzu jedenfalls nicht bekannt.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=132


Neue Verpackungsverordnung kommt - Jeder muss einem Entsorgungssystem angeschlossen sein

Die Bundesregierung plant eine Novelle der Verpackungsverordnung. Wenn es schnell geht, kann die Änderung der Verpackungsverordnung bereits Anfang 2008 in Kraft treten. Es wird dann keine Informationspflichten für den Versandhandel zu Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung mehr geben. Was auf dem ersten Blick positiv klingt, ist auf den 2. Blickt mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand für den Internethandel verbunden. Zukünftig muss sich jeder an ein entsprechendes Entsorgungssystem anschließen oder es muss gewährleistet sein, dass jeder in der Lieferkette angeschlossen ist. Da gerade die Verpackungen, mit denen die Ware versandt wird, oftmals nicht in irgendeiner Form an einem Entsorgungssystem beteiligt sind, wird den allermeisten Internethändlern nichts anderes üblich bleiben, als sich einem entsprechenden Entsorgungssystem zeitnah anzuschließen. Da Verkaufsverpackungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Entsorgung über ein anerkanntes Entsorgungssystem nicht gewährleistet ist, können entsprechende Abmahnungen schnell einem Verkaufsverbot gleichkommen. Sie sollten bereits jetzt darauf vorbereitet sein und sich frühzeitig um einen Anschluss an ein Entsorgungssystem kümmern.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=134


Aktuelle Abmahnwellen

Wie immer aktualisiert unsere Übersicht über aktuelle Abmahnwellen. Der Klassiker "2-Wochen-Widerrufsfrist bei eBay" sowie "Wertersatz und Fristbeginn" sind weiterhin auf den ersten Plätzen. Immer mehr kommen Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung und der Erstattung der Hinsendekosten in der Widerrufsbelehrung. Neu ist eine Abmahnung wegen einer falschen Kategorieangabe bei eBay. Sie sollten Markenkategorien bei eBay nur dann verwenden, wenn Sie auch konkret diese Markenprodukte dort anbieten. Das Angebot von No-Name-Produkten in Markenkategorien kann wettbewerbswidrig sein.

http://news.internetrecht-rostock.de/?A=123





Ihre Rechtsanwaltskanzlei
Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen
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Impressum: http://www.internetrecht-rostock.de/Impressum.htm

Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen GbR
vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Langhoff, Dr. jur. Rolf Schaarschmidt und Johannes Richard
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Dawson
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???

Beitrag von Dawson »

Wir werden seit Jahrzehnten von Bekloppten regiert. Die Anwälte, die was auf dem Kasten haben, sitzen mit Sicherheit nicht im Bundestag, sondern in Industrie- und Bankvorständen und lachen sich über die Luschen kaputt, die glauben, sie würden Gesetze erlassen. :mrgreen:
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Kohagie
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Re: ???

Beitrag von Kohagie »

Dawson hat geschrieben:Wir werden seit Jahrzehnten von Bekloppten regiert. Die Anwälte, die was auf dem Kasten haben, sitzen mit Sicherheit nicht im Bundestag, sondern in Industrie- und Bankvorständen und lachen sich über die Luschen kaputt, die glauben, sie würden Gesetze erlassen. :mrgreen:
"Wer sich für zu klug hält, um sich mit Politik zu beschäftigen, muss damit leben, von Menschen regiert zu werden, die dümmer sind als er." Aristoteles
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

Bücherwurm14167 hat geschrieben:
(...)

1. Nach AGB von BL verpflichten wir uns doch schon, keine dieser Werke einzustellen.

(...)
Aber was ist denn für den Fall, das , beispielsweise durch einen Computerfehler oder Zahlendreher, versehentlich ein Buch angeboten wird, daß wir gar nicht haben und zufällig dieses Buch, das wir ja gar nicht anbieten können, indiziert ist ?
Reicht da § 4 aus ?

"2. Sollten Online-Angaben zum Sortiment falsch gewesen sein, werden wir dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme er frei entscheiden kann. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.
Darüber hinaus sind wir in Fällen von höherer Gewalt berechtigt, Lieferfristen zu verlängern. Hierüber werden wir den Kunden unverzüglich informieren."
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
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