Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 21:07, insgesamt 1-mal geändert.
schönesbuch
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Beitrag von schönesbuch »

Mal eine "technische" Frage: Wenn ich am 27. ein Einschreiben abschicke, kommt das doch nicht unbedingt am nächsten Tag an. Einschreiben brauchen oft 2 Tage.
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

schönesbuch hat geschrieben:Mal eine "technische" Frage: Wenn ich am 27. ein Einschreiben abschicke, kommt das doch nicht unbedingt am nächsten Tag an. Einschreiben brauchen oft 2 Tage.
Wir schicken unser Einschreiben/Rückschein bereits heute, da bist Du auf jeden Fall im grünen Bereich. Durch den Rückschein hast einen Beweis und ausserdem ein ruhiges Weihnachtsfest.

Meine Anwältin hat übrigens das Abmahnschreiben aufmerksam durchgelesen, den Kopf geschüttelt und das Standardschreiben (modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung) deutlich abgenickt.
Ausserdem hat sie einen Kommentar zu dem Verhalten ihrer Berufskollegin (der abmahnenden Anwältin) abgegeben, den ich hier aus Gründen des Jugendschutzes und des Standesrechtes nicht wiedergeben werde. :P

Also gilt auch hier , wie immer:

Keine Panik !



Zuletzt geändert von biznbux am Mo 17. Dez 2007, 10:54, insgesamt 1-mal geändert.
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...man würde in dem Fall den Abmahner bzw. dessen Anwältin vorab per Fax anschreiben und per Einschreiben nachsenden. Das reicht und steht so sogar im Abmahnschreiben drin.

Das Schreiben an die WBZ könnte am 28. Dezember versandt werden.

Eine Formulierung, wie ich sie verwenden würde, stelle ich rechtzeitig ins Forum.

Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
Mr.Manoon
Beiträge: 738
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Beitrag von Mr.Manoon »

Entschuldige bitte aber noch einmal:
Ist mit dem negativen oder dem fiktiven positiven Nachweis des Wettbewerbsverhältnisses vor dem 28.12.2007 zu rechnen ?
nanoq
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Beitrag von nanoq »

jessikaxxl hat geschrieben:...angenommen der Nachweis des bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird erbracht, würde man unverzüglich eine Unterlassungserklärung gegenüber der WBZ abgeben - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht selbstverständlich.
Ich weiß ja, dass meine Äußerungen, mit denen ich ein bisschen zur Vorsicht mahnen will, von einigen als bloße Kritik verstanden werden aber das kann ich mir jetzt nicht verkneifen:

Wenn ihr eine modifizierte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgebt, lauft ihr Gefahr, dass diese nicht ausreicht, die Wiederholungsgefahr als weiterhin bestehend angesehen wird und ihr ein entsprechendes Gerichtsverfahren auf Unterlassung verliert (mit entsprechender negativer Kostenfolge).

Dazu nur mal der Leitsatz aus der Entscheidung OLG Frankfurt 6 W 136/96

"Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt, wenn der abgemahnte Wettbewerber, statt die von ihm verlangte, auch kerngleiche Handlungen erfassende Unterwerfungserklärung gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber abzugeben, unaufgefordert eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Wettbewerbsverband abgibt, die die Verletzungshandlung ebenfalls abdeckt, aber gegenüber der verlangten Unterlassungserklärung inhaltlich eingeschränkt ist."

Es gibt noch wesentlich mehr Entscheidungen hierzu, die ich aber gerade nicht zur Hand habe.

Deshalb sage ich hier nur: Eine modifizierte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben, halte ich im Hinblick auf die Rechtsprechung wirklich nicht für sinnvoll.
jessikaxxl
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

@nanoq

...die von mir zitierte Entscheidung ebenfalls des OLG Frankfurt ist im aktuellen Hefermehl zietiert und besagt definitiv, daß die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer UE aus freien Stücken gegenüber einem seriösen Wettbewerbsverein ausgeräumt wird.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Mo 17. Dez 2007, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

Ist mit dem negativen oder dem fiktiven positiven Nachweis des Wettbewerbsverhältnisses vor dem 28.12.2007 zu rechnen ?
...ich weiß es nicht - das liegt allein im Handlungsbereich der Gegenseite. Äußert sie sich nicht rechtzeitiog, wird sie in jedem Fall ein prozessuales Problem haben, wenn es zu einem Verfahren kommt. Dabei ist eher unerheblich, wer dieses Verfahren initiiert.

Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
nanoq
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Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Also jessikaxxl, ich will mich echt nicht streiten. Ich habe das ganze Urteil gelesen und ich kenne auch eine Menge weiterer Rechtsprechung zu diesem Themenkreis. Und deshalb weiß ich eben auch, was für Risiken es - gerade in diesem Bereich - gibt. (Ich bin auch nicht umsonst seit 10 Jahren als Anwältin tätig)
Aber ich finde einfach, dass sich die Betroffenen hier darüber im Klaren sein müssen, dass nicht alles so einfach ist, wie du es hier immer wieder hinstellst.
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booklooker.de
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Beitrag von booklooker.de »

Hallo "jessikaxxl" & "nanoq",

nur mal so zwischendurch möchten wir Ihnen
(stellvertretend für einige andere rechtskundige
Mitglieder des Forums) für Ihre Unterstützung in
dieser Sache und für die kostenlose Beratung der
User hier im Forum danken.

Das einzig Positive an der ganzen Sache ist in
unseren Augen die Solidarität unter den Usern und
die Schnelligkeit, mit der auf die Abmahnungen
reagiert wurde. Hoffen wir, dass es am Ende die
Richtigen trifft. Auch wir versuchen weiterhin, alles
in unserer Macht stehende dazu beizutragen.

Schönen Gruß:
Das Team von booklooker.de
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Dawson
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Did you ever hear a tenor sax / swingin' like a rusty axe?

Beitrag von Dawson »

So, ausgeschlafen. Gleich geht's zur Post! Har! Har! :P
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

@nanoq

...ich hatte die Entscheidung verwechselt. In der zitierten Entscheidung ist der wesentliche Passus

"die Verletzungshandlung ebenfalls abdeckt, aber gegenüber der verlangten Unterlassungserklärung inhaltlich eingeschränkt ist."

Hier geht es nicht um eine inhaltliche Einschränkung.

Das Urteil, mit dem ich das zitierte verwechselt hatte ist OLG FFM 1 U 190/02. Dort streiten sich zwei Verbraucherverbände.

Die UE gegenüber der WBZ ist im übrigen eine weit verbreitete Praxis und wird regelmäßig anerkannt. Sicher!
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Ich schicke vor dem 21. noch gar Nichts ab!
schönesbuch
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14

Beitrag von schönesbuch »

Mit der Original-Unterlassungserklärung würde ich doch nicht nur versprechen müssen, künftig keine Bücher, die in die Liste aufgenommen wurden, zu verkaufen, sondern auch insbesondere nie wieder diesen einen, bei mir angeprangerten Artikel zum Verkauf anzubieten.

Gerade diesen Titel dürfte ich aber in einem halben Jahr legal verkaufen. Wenn ich das unterschreibe, habe ich doch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der fiktiven Buchhandlung in Bonn, die ihn ja dann verkaufen darf.
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