Abmahnungen - weiteres Vorgehen

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Baer
Beiträge: 1
Registriert: So 16. Dez 2007, 12:22

Beitrag von Baer »

Hallo und erst mal vielen Dank für all die guten Anregungen und Beiträge, sowie für das engagierte Handeln so vieler Betroffener.

Wurde als Privatnbieter auch abgemahnt und möchte jetzt brennend gerne wissen, welches Briefchen man der guten Rechtsanwältin denn nun am geschicktesten zurückschicken soll:

1. die Variante von Jessikaxxl (s.u.) oder
2. die Downloadvariante des BL-Anwalts

Würde mich sehr über Klärendes freuen
jessikaxxl hat geschrieben:So würde ich persönlich reagieren:



Schreiben als privater Anbieter
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath




17. Dezember 2007
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und mir ist nicht gegeben. Erstens handelt Ihre Mandantin nicht mit Büchern und zweitens biete ich auf der Verkaufsplattform booklooker.de meine alten Bücher aus Privatbesitz als privater Verkäufer an.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Ich habe Sie daher aufzufordern, bis zum

27. Dezember 2007 um 12:00 Uhr bei mir eingehend

zu erklären, daß die mir gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden. Nach fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
:oops:
blokk
Beiträge: 1248
Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
Wohnort: Petershagen

Beitrag von blokk »

Baer hat geschrieben:Hallo und erst mal vielen Dank für all die guten Anregungen und Beiträge, sowie für das engagierte Handeln so vieler Betroffener.

Wurde als Privatnbieter auch abgemahnt und möchte jetzt brennend gerne wissen, welches Briefchen man der guten Rechtsanwältin denn nun am geschicktesten zurückschicken soll:

1. die Variante von Jessikaxxl (s.u.) oder
2. die Downloadvariante des BL-Anwalts

Würde mich sehr über Klärendes freuen
Wenn dein Nick auch bei BL "Baer" beinhaltet, würde ich an deiner Stelle Jessikaxxl's Variante benutzen.
Denn wärst du definitiv kein "verdeckter" Händler und somit garnicht Konkurrent der abmahnenden "Buchhandlung".[/quote]
Benutzeravatar
Spinnweb
Beiträge: 76
Registriert: Do 20. Apr 2006, 19:35

Beitrag von Spinnweb »

Moin

Das Schreiben von jessikaxxl ist völliger Quatsch!
Du verstösst nicht gegen das Wettbewerbsrecht, sondern gegen das Jugendschutzgesetz!
Das heißt, dein Buch darfst du nicht öffentlich bewerben. Wenn du das Buch bei Booklooker oder anderen üblichen Verdächtigen einstellst, verstösst du gegen das Jugendschutzgesetz, weil du auch Minderjährigen einen Blick auf das bestehende Angebot gewährst. Es ist wie mit dem Verkauf von Pornos; sowas kannst du nur unter dem Tisch verkaufen.

Feinen Tag noch.

PS: Die Variante der Anwälte kenne ich nicht.
blokk
Beiträge: 1248
Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
Wohnort: Petershagen

Beitrag von blokk »

Spinnweb hat geschrieben:Moin

Das Schreiben von jessikaxxl ist völliger Quatsch!
Du verstösst nicht gegen das Wettbewerbsrecht, sondern gegen das Jugendschutzgesetz!
Das heißt, dein Buch darfst du nicht öffentlich bewerben. Wenn du das Buch bei Booklooker oder anderen üblichen Verdächtigen einstellst, verstösst du gegen das Jugendschutzgesetz, weil du auch Minderjährigen einen Blick auf das bestehende Angebot gewährst. Es ist wie mit dem Verkauf von Pornos; sowas kannst du nur unter dem Tisch verkaufen.

Feinen Tag noch.

PS: Die Variante der Anwälte kenne ich nicht.
Ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz wird in dem Schreiben aber nicht abgemahnt, sondern ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Yumo
Beiträge: 6810
Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Beitrag von Yumo »

@ Spinnweb: Die Texte von den BL-Anwälten wurden innerhalb der ersten Maßnahmen und Stellungnahme per Rundmail von BL verschickt. Im Thread "Linksammlung..." findest du den entsprechenden Link oder hier unten auf der Seite: http://www.booklooker.de/pages/abmahnung.php
Benutzeravatar
Spinnweb
Beiträge: 76
Registriert: Do 20. Apr 2006, 19:35

Beitrag von Spinnweb »

Moin blokk,

in echt?
Das tut dann doch schlimm weh!
Ich bin erstaunt über die Dummheit von Anwälten.

Feinen Tag noch.
blokk
Beiträge: 1248
Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
Wohnort: Petershagen

Beitrag von blokk »

Spinnweb hat geschrieben:Moin blokk,

in echt?
Das tut dann doch schlimm weh!
Ich bin erstaunt über die Dummheit von Anwälten.

Feinen Tag noch.
Yepp - Anwalt zu sein, bedeutet noch lange nicht, intelligent zu sein. Wen wundert es, wenn man weiß, dass man durch Kreuzchen machen Anwalt wird. Erwartest du etwa von einem Lotto-Gewinner Intelligenz?
Benutzeravatar
d_r_m_s
Beiträge: 3593
Registriert: Do 27. Okt 2005, 11:54
Wohnort: Grossraum Karlsruhe

Beitrag von d_r_m_s »

hallo Spinnweb,

mglw. kann man ja auch bei Verstössen gegen das Jugendschutzgesetz strafbewehrte Unterlassungserklärungen fordern ... aber die Strafe kassiert dann wohl nicht der, der den Verstoss angemahnt hat ...

bei Wettbewerbsverstössen kassiert bei Wiederholung i.d.R. der Wettbewerber (zumindest wenn man die einem zugesandte Erklärung unmodifiziert unterschreibt), das sollte in diesem Fall der buchhandelnde Anwalt sein ...

der Grundgedanke ist also prinzipiell nicht dumm, geht allenfalls etwas gegen die guten Sitten und ist anscheinend (zum Glück) nicht wirklich professionell ausgeführt worden ...
blokk
Beiträge: 1248
Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
Wohnort: Petershagen

Beitrag von blokk »

d_r_m_s hat geschrieben:
mglw. kann man ja auch bei Verstössen gegen das Jugendschutzgesetz strafbewehrte Unterlassungserklärungen fordern ... aber die Strafe kassiert dann wohl nicht der, der den Verstoss angemahnt hat ...
meines Wissens können Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht abgemahnt, sondern nur angezeigt werden. Es soll sich ja niemand an einer Straftat eines anderen bereichern können.
In der aktuellen Abmahnwelle der Gutenberg Fachbuchhandlung wurden meines Wissens aber nur Wettbewerbsnachteile abgemahnt. Wenn die Abmahnungen wissentlich durch die RA Christine Ehrhardt auch an offensichtlich private Verkäufer versendet wurden, muß ein Staatsanwalt prüfen, inwieweit hier eine Betrugsabsicht vorliegt, weil eben private Anbieter nicht nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig sind.

Insofern ist es durchaus hilfreich, wenn sich die privaten Anbieter an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden, um die Rechtfertigung der Abmahnung zu prüfen zu lassen und gegebenenfalls Anzeige wegen Betrugs erstatten.

Und keine Sorge : die Cops beißen euch kein Ohr ab. Sie hören euch zu, lesen eure mitgebrachten Unterlagen wie die Abmahnung, auch für Links in dieses Forum und andere sich damit befassende Websites sind sie durchaus empfänglich und dann geht das seinen Gang.
Und ich bin mir sicher : nicht zu eurem Nachteil.
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können daneben natürlich auch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sein.

Wer z.B. als Autohändler die Fahrzeuge eines Mitbewerbers mit dem Hammer bearbeitet, um sie unverkäuflich zu machen, begeht neben einer Straftat, nämlich der Sachbeschädigung auch einen Wettbewerbsverstoß, denn sein Handeln ist geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen.

Rechtlich sind dies aber zwei Paar Schuhe.

Genau so ist es hier. Abgemahnt wurde ein Wettbewerbsverstoß. Basta.
leser@tte
Beiträge: 8
Registriert: So 16. Dez 2007, 15:13
Wohnort: Braunschweig

Beitrag von leser@tte »

Ich bin betroffener Privatverkäufer und werde nachher die Vorlage von booklooker via Einschreiben nach Overath schicken.

Bis ich Einsicht in die Liste nehmen kann (BPjM schickt sie nur gegen Altersnachweis kostenpflichtig zu) habe ich erstmal meine Angebote auf Urlaub geschickt.

Böser Schreck zum Jahreswechsel.... :(
nanoq
Beiträge: 2173
Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Zu der Frage was hier eigentlich abgemahnt worden ist ganz kurz: Die Abmahnung basiert auf einem Wettbewerbsverstoß, der wiederum seine Grundlage im Jugendschutzgesetz hat (der Verstoß, nicht der Wettbewerb). Der BGH hat erst diesen Sommer ganz aktuell entschieden, dass Jugendschutzgesetzverletzungen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen können. Hintergrund ist, dass derjenige, der Gesetze verletzt dadurch nicht einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denen haben soll, die das nicht tun.
Deshalb war hier eine Abmahnung nach UWG möglich, obwohl eigentlich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wurde. Falls das jetzt völlig unverständlich war, erklär ich es gelegentlich auch noch mal gern genauer (aber nicht mehr heute - im Moment habe ich nämlich eigentlich gar keine Zeit).
betzi
Beiträge: 2
Registriert: So 16. Dez 2007, 16:28
Wohnort: Osthofen

Beitrag von betzi »

Noch habe ich keine Schriftlich Abmahnung erhalten.Der ömünose Käufer wurde von mir gesperrt,der Kauf stoniert und sein geld zurückgebucht.
Da ich privat meine alten Bücher in Booklooker verkaufe habe ich meine Liste überarbeitet und hoffe das wird reichen.Weiß man genau das Niklas Rosenbergen im Namen der Kanzlei solche Bücher erwirbt????
Wenn ja müßte er sofort gesperrt werden.
Hoffe ich werde die Musterschreiben nicht brauchen!!

Vielen dank aber für die vielen Infos!! :? und das vor Weihnachten!
Benutzeravatar
Buchfink
Beiträge: 431
Registriert: Mo 10. Okt 2005, 20:42
Kontaktdaten:

Beitrag von Buchfink »

Hallo Betzi,

Nikals aus Bonn ist derzeit gesperrt. Das ist auch gut so. Sicher ist sicher. Aber zumindest seit dem 13.12. (da hab ich mir sein Profil erstmalig genau angesehen) hat er eh kein neues Buch mehr bestellt.
Bild
Yumo
Beiträge: 6810
Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Beitrag von Yumo »

betzi hat geschrieben: Weiß man genau das Niklas Rosenbergen im Namen der Kanzlei solche Bücher erwirbt???
Ob er im Namen der Kanzlei die Bücher erwirbt, kann man nicht sagen. Man kann jedoch sagen, daß unter der Adresse, die NaB bei BL angegeben hat, auch der Rechtsanwalt Axel Rosenberger zu finden ist.
Laut Google Earth würde ich das dort befindliche Haus als Einfamilienhaus bezeichnen. Daß zwischen den Käufen und den kurz danach erfolgten Abmahnungen auf genau jene gekauften Bücher ein Zusammenhang besteht, liegt aber wohl auf der Hand.
Antworten