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Verfasst: So 6. Jan 2008, 23:36
von hanischu
Bücherwurm14167 hat geschrieben:Auch wenn es einem selbsternannten erfahrenen Händler schwer fällt, hier einmal in Stichworten die entscheidenden Stellen: ...
Keine Panik, solange das Brett vor dem Kopf eines anderen festhängt, fällt es nicht mir schwer. :wink:
Vielleicht sollten wir die Frage von der Wettbewerbszentrale klären lassen, ich kann ja dort mal anfragen... :twisted:

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 08:50
von Erzkanzler
hanischu hat geschrieben:Vielleicht sollten wir die Frage von der Wettbewerbszentrale klären lassen, ich kann ja dort mal anfragen..
ja, das wäre klasse! Danke schonmal!

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 10:44
von d_r_m_s
eine Antwort von der WBZ in der einen oder anderen Richtung ist sicher kein schlechter Hinweis, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass sich damit die Grauzone endgültig auflöst ...

die WBZ kann sich nicht über die aktuelle Rechtsprechung stellen, und die ist eben uneinheitlich, weil die Gesetze z.Z. doch sehr interpretationsfähig sind ...

abgesehen davon dürfte das Interesse der WBZ an kleinen und kleinsten Fischen ohnehin nicht allzu ausgeprägt sein ... genau wie das Interesse des FA, wo sich die Mitarbeiter teilweise weigern, bei bereits erfolgreich 'gewerblich Geklagten' die Ausgaben als Betriebsausgaben anzuerkennen und das weiterhin steuertechnisch als 'Hobby' führen, weil sie sonst weniger Steuern einnehmen würden :evil: ...

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 15:14
von as006
Ich kann mir micht vorstellen, daß jemand, der monatlich 3 TB´s verkauft, gewerblich einstufbar ist. Auch bei einem Angebot von 300 Büchern kann niemand von 3 TB´s Umsatz leben.
Ein in diesem Forum bereits behandeltes Beispiel:
Bei einem Todesfall einer Leseratte fällt den Erben eine Unzahl von guter Literatur in die Hände. Um sie nicht wegzuwerfen, bietet man sie dem Buchhandel an, ist dieser nicht interessiert oder bietet er kein akzeptables Angebot, verläßt sich der Erbe auf den Glauben an sich selbst, und stellt die Exemplare bei BL ein.

Wenn BL keine derartigen privaten Anbieter akzeptieren möchte, würde BL diese nicht annehmen.
Das Resultat ist dasselbe wie vorher. Es gibt private und gewerbliche und jeder der zu viel Balast zu Hause hat, wird diesen abgeben, er hat ihn ja auch gekauft (oder geerbt).
Ein Auto verkauft man auch, wenn man es nicht mehr haben möchte.

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 17:33
von hanischu
Noch einmal zum Mitmeiseln für die kleinen Steinmetze:

Es geht nicht um den Status gewerblich. Es geht darum, daß ein Privatanbieter durchaus geschäftsmäßig tätig werden kann, wenn er regelmäßig im Internet Waren anbietet und dazu eventuell auch noch eine eigene Website (z.B. www.booklooker.de/meinname) betreibt.
Daraus ergibt sich nicht automatisch die Pflicht zu Widerrufsbelehrung, Gewährleistung und anderen Auflagen, die gewerbliche Anbieter erfüllen müssen, aber es ergibt sich die Verpflichtung, ein Impressum zu führen.

Was jeder einzelne mit dieser Information anfängt, ist absolute Privatsache.

Für diejenigen, die nicht verstanden haben, daß mein Vorschlag, bei der Wettbewerbszentrale anzufragen, ironisch gemeint war ( :twisted: ), wenn sich jemand freiwillig meldet und 190 EUR übrig hat, dann kann er gern als Versuchskaninchen fungieren, die WBZ ist nämlich abmahnberechtigt! Ohne dieses Einverständnis werde ich es selbstverständlich unterlassen, etwas in dieser Richtung zu unternehmen.

Verfasst: Mo 7. Jan 2008, 21:18
von b.s.morgentau
Hallo,

ich habe bei ebay eine schöne Liste zur Gewerblichkeit gefunden - soweit betrafen die Urteile überwiegend ebay Händler aber prinzipiell gilt das sicher für alle Verkäufer. Aber soweit ist man bei booklooker ja noch relativ sicher vor Abmahnern. Ich kann mich der Meinung einiger Berichterstatter, dass die Urteile skandalös seien, durchaus anschließen, aber die deutsche Rechtssprechung ist nun mal ziemliches Glücksspiel.

Falls jemand darüber nachdenkt, sich gewerblich zu melden, sollte er nicht vergessen sich vorher ausführlich über die rechtlichen Informationspflichten gewerblicher Verkäufer zu informieren, von Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung, über Informationspflichten nach Verkauf und Verpackungsverordnung, etc.
Zitat von
http://community.ebay.de/forum/ebay/thr ... sageID=0#0

Ob Du gewerblich bist, hat in erster Linie auch nichts mit dem Verdienst zu tun.
hier mal das Gesetz :

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__2.html
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich, oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt, oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

und hier mal ein paar Urteile wie Richter Gewerblichkeit sehen :

http://www.internetrecht-rostock.de/unt ... -ebay.html
Unternehmer wider Willen -wann Unternehmer-Eigenschaften? - gleichartige Waren - Neuwaren - mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten - Powersellerstatus - eigene AGB

http://www.lampmann-behn.de/lbr/entsche ... cht/164/5/
LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006 - 5 O 51/06 (rechtskräftig)
Für gewerbliches Handeln auf der eBay Plattform reicht es aus, dass der Verkäufer innerhalb von
zwei Monaten 25 Bewertungen erhalten hat

http://members.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll ... vat-gewerb
Private und gewerbliche Anbieter

http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer.html
wann Unternehmer - Unternehmer

http://www.ihk-ffo.de/res.php?id=216
Privat oder schon Unternehmer

http://www.abendblatt.de/daten/2007/03/07/701481.html
Steuerfahnder jagen Ebay-Verkäufe - Rentnerin bot ihre Plattensammlung an - und hat jetzt Ärger mit dem Finanzamt

http://www.internetrecht-rostock.de/Urt ... ce/11.html
gewerblich wenn privat im großem Stil

http://www.webscala.de/recht/recht01.html
gewerblich oder privat?

http://www.lampmannbehn.de/blog/2006/09 ... on-93.html
Skandalurteil? - eBay -Verkauf von 93 Gegenständen innerhalb 1 Monats = Unternehmer

http://www.heise.de/newsticker/meldung/77927
Az: 103 O 75/06 vom 5. September 2006 eBay-Urteil: Unternehmer wider Willen

http://www.justiz-coburg.de/prinf306.html
Hobbyhändler oder Powerseller

http://www.morgenpost.de/content/2007/0 ... 94149.html
Wer als Privatperson bei Ebay viel verkauft, muss ein Gewerbe anmelden

http://www.jurablogs.com/de/olg-frankfu ... chluss-vom
OLG Frankfurt: Gewerbliches Handeln bei eBay mit 484 Verkäufen im Jahr - Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07 am 19.07.2007 von Wettbewerbsrecht-Blog.de

http://www.haerting.de/de/3_lawraw/faqs ... 231&pid=29
Wann ist ein eBay-Anbieter Unternehmer

http://www.internetrecht-rostock.de/fil ... -ebay.html
Gewerbliches Handeln bei Ebay

http://www.dr-bahr.com/news_det_20060610094643.html
10.06.2006 BGH: Wann ist eine Person ein Unternehmer

http://www.kn-online.de/news/archiv/?id=185701
Steuerfahnder haben eBay-Verkäufe im Blick - "Wir kriegen sie alle Finanzminister Rainer Wiegard (CDU)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/77927
skandalurteil ?

http://www.aufrecht.de/5184.htm
Umfangreiche An- und Verkaufstätigkeit bei eBay begründet Unternehmereigenschaft - LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/0
b.s.morgentau

Verfasst: So 13. Jan 2008, 16:18
von gs55
Immer wieder taucht in diesem Forum die Frage auf:

gewerblich oder privat

Auch die aktuellsten Abmahnfälle betreffen diese Thematik.
Private Anbieter, die ein relativ großes Angebot haben und auch entsprechend viel verkaufen, werden von einigen gewerblichen Mitbewerbern mehr oder weniger mißgünstig beäugt. Äußerungen und Beispiele dazu, gibt es genug. Viele der privaten fühlen sich dadurch verunsichert und bedroht.
Der vorherige Beitrag von b.s.morgentau gibt einen guten Überblick über die aktuelle juristische Situation.
Als absoluter juristischer Laie möchte ich mich dazu auch nicht weiter äußern.

Mein Ansatz ist folgender:
Jede/r Anbieter/in kann sich selbst fragen:
Welche Bücher verkaufe ich? Sind sie wirklich aus meinem Privatbestand?
Kaufe ich Bücher, um sie wieder zu verkaufen, oder will ich nur Platz schaffen in meinen eigenen Regalen?
Will ich Gewinne erzielen oder geht es mir um eine sinnvolle Weiterverwertung?

Ich gehe davon aus, daß einige Leute, die sich als Privatverkäufer bezeichnen bei genauerer Betrachtung selbst zu dem Ergebnis kommen, bzw. schon wissen, daß sie es eigentlich nicht sind.
An dieser Stelle ganz deutlich:
mir ist das egal
Ich möchte nur in diesen Thread: Vermeidung von Abmahnungen
darauf hinweisen, daß es möglicherweise gar nicht so abwegig ist,
ein Kleingewerbe anzumelden.
Es erscheint oft komplizierter als es ist.
Infos dazu werden hier gerne weitergegeben.

Verfasst: So 13. Jan 2008, 16:52
von b.s.morgentau
Hallo gs55
gs55 hat geschrieben:Als absoluter juristischer Laie...

Ich möchte nur in diesen Thread: Vermeidung von Abmahnungen
darauf hinweisen, daß es möglicherweise gar nicht so abwegig ist,
ein Kleingewerbe anzumelden.
Es erscheint oft komplizierter als es ist.
ein Kleingewerbe anzumelden ist ganz einfach. Die rechtlichen Informationspflichten gewerblicher Verkäufer, die man dann liefern muss richtig und rechtssicher zu gestalten ist sehr viel schwerer.

b.s.morgentau

Verfasst: So 13. Jan 2008, 17:04
von gs55
b.s.morgentau hat geschrieben:
ein Kleingewerbe anzumelden ist ganz einfach. Die rechtlichen Informationspflichten gewerblicher Verkäufer, die man dann liefern muss richtig und rechtssicher zu gestalten ist sehr viel schwerer
Da gebe ich dir natürlich recht. Aus diesem Grunde verbringe ich ja auch Stunden damit, dieses Forum zu verfolgen, anstatt mich um meinen Buchverkauf zu kümmern. Aber man lernt viel dabei. :)

Verfasst: So 13. Jan 2008, 22:46
von antje
Eoine Frage an die Spezialisten:

Ist der schöne Satz:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem diese Belehrung in Textform mitgeteilt wurde, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Verbraucher

zurzeit abmahnsicher? Oder gibts daran was auszusetzen??

Verfasst: So 13. Jan 2008, 22:56
von gs55
@antje

Es wurde mir geraten, diesen Satz zu verwenden. Deshalb verwende ich ihn so.
gruß gs

Verfasst: So 13. Jan 2008, 23:08
von hanischu
antje hat geschrieben:Eoine Frage an die Spezialisten:

Ist der schöne Satz:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem diese Belehrung in Textform mitgeteilt wurde, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung beim Verbraucher

zurzeit abmahnsicher? Oder gibts daran was auszusetzen??
Mit diesem Satz kannst Du froh sein, noch keine Abmahnung erhalten zu haben. Die beim Anwalt gekaufte richtige Formulierung lautet:

"Die Frist beginnt einen Tag, nachdem der Verbraucher eine in Textform (z. B. Brief, e-Mail) noch gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung erhalten hat. Voraussetzung hierfür ist aber auch der Eingang der gekauften Ware beim Empfänger."

Grundlage für diese Erbsenzählerei ist die Fristenregelung im BGB:

§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Verfasst: Mo 14. Jan 2008, 00:24
von gs55
@ hanischu

Also, ich muß sagen, dieser Satz hat mich in seiner Uneindeutigkeit auch immer ein wenig zweifeln lassen. Die von dir vorgebrachte Version erscheint mir klarer in der Aussage. Und der Bezug auf die Fristenregelung im BGB, § 187 macht ja Sinn.

Vielleicht meldet sich ja noch ein Spezialist zu diesem Thema zu Wort

Verfasst: Mo 14. Jan 2008, 00:43
von hanischu
gs55 hat geschrieben:@ hanischu
Vielleicht meldet sich ja noch ein Spezialist zu diesem Thema zu Wort
Hm...der Spezialist, von dem dieser Satz stammt, ist hier zu finden:

www.it-rechtkanzlei.de

Verfasst: Mo 14. Jan 2008, 00:50
von jessikaxxl
...im sellerforum habe ich Musterbelehrungen eingestellt.

Für die Verbiegung der Formulierung hinsichtlich "am Tag nach" geben die fernabsatzregelnden Gesetze keine Grundlage. Genau so wenig gibt es diese für die hier und da empfohlenen Formulierungen zu den Hinsendekosten.