Impressum

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
blokk
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Beitrag von blokk »

antje hat geschrieben:Wäre es denn nicht eine Idee, wenn booklooker für die verschiedenen Infos jeweils verschiedene Eingabefelder einrichten könnte (weiß nicht, wieviel Arbeit das ist). So nach dem Motto: sooo, lieber Händler, hier bringst du jetzt die WRB (Widerrufsbel.) unter, und da die Infos zur VPV (Verp.verordnung), und in das Feld schreibst du, wie du dir das Zustandekommen des Vertrags vorstellst, und dann noch ein Impressum. Und dann ordnet booklooker mit Wilde-Beugers Hilfe das alles hübsch in unseren Angeboten an, so dass wir nur noch den Text eingeben müssen (was ja schon schwierig genug ist) und nicht so danach forschen müssen, wo wir das Ganze unterbringen?
Für die AGB gibts ein Feld, fürs Impressum gibts ein Feld, für die Widerrufsbelehrung gibts ein Feld, das Zustandekommen des Vertrags gehört in die AGB, der Hinweis auf die VPV lässt sich auch unterbringen.
Für registrierte Händler gibt es eigentlich nichts, was zu Wünschen übrig lassen würde.

Problematisch wirds bei Verkäufern, die privat am geschäftsmäßigen Leben teilnehmen. Also bei denen, die zwar immer noch privat handeln, aber auf Grund ihrer Einstellungen als gewerblich handelnd einzustufen sind. Auf Grund meines eigenen Status als Gewerblicher kann ich es nicht überprüfen, ob BL die Möglichkeit geschaffen hat, dass sich Private mit hohem Angebot der Rechtsprechung unterwerfen können.

Es wäre jedenfalls interessant zu erfahren, ob es diese Möglichkeit mittlerweile gibt. Anderenfalls müßte man BL auf die Notwendigkeit einer solchen Eingabe aufmerksam machen.
Yara
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Beitrag von Yara »

blokk hat geschrieben:Für die AGB gibts ein Feld, fürs Impressum gibts ein Feld, für die Widerrufsbelehrung gibts ein Feld, das Zustandekommen des Vertrags gehört in die AGB, der Hinweis auf die VPV lässt sich auch unterbringen.
In die AGB 'gehört' gar nichts, weil man keine AGB haben muss, und wenn man freiwillig welche hat sind die wiederum abmahnfähig wenn was nicht ganz 100%ig ist.
Verwendet man aus diesem Aspekt heraus keine AGB, wird's - auch für den gewerblich registrierten Händler - schon eng mit den Möglichkeiten, alles unterzubringen.
Bleibt zu unterscheiden welche Informationspflichten wettbewerbsrechtlich erforderlich sind.

Yara
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antje
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Beitrag von antje »

Also - wollen wir das doch jetzt mal auseinander klamüstern (korrigiert mich bitte nötigenfalls)

Notwendig sind für gewerbliche Verkäufer:

1. Impressum
2. Widerrufsbelehrung
3. Angaben zur Verpackungsverordnung (noch)
4. Zustandekommen des Vertrags

(@ Yara - was wäre davon deiner Meinung nach nicht nach UWG abmahnfähig? :? )

zu 1. - dafür gibt es ein Feld - das Impressum wird im Profil angezeigt, vom einzelnen Angebot aus gibt es einen Link - das entspricht den gesetzl. Erfordernissen (zurzeit)

zu 2. - dafür gibt es ein Feld - Widerrufsbelehrung kann eingegeben werden, der Text wird bei jedem Angebot automatisch mit eingeblendet

zu 3. Dazu müssen entweder die AGB genutzt werden. Wenn man diese nicht hat/haben will, bleibt nur das Feld "Zusatz-Text" mit den 1000 Zeichen. Evtl. mit unter die Widerrufsbelehrung? Halte ich auch nicht für so toll, diese Lösung. Gesetzlich bzw. wettbewerbsrechtlich o. k.?? Dann stünde es direkt beim Angebot, in den AGB wäre es von dort aus nur verlinkt. Würde das reichen aus gesetzl. und wettbewerbsrechtl. Sicht?

zu 4. - gilt dasselbe wie für 3. - Wenn man sich für das Zusatz-Text-Feld entscheidet,sind spät. dann die 1000 Zeichen aufgebraucht. Einen eigenen Zusatz-Text kann ich nicht mehr unterbringen.

Dass sich ständig was verändert, habe ich tatsächlich bei meinem Vorschlag nicht bedacht. Aber ich denke, das Zusatz-Text-Feld zu erweitern, müsste doch eigentlich möglich sein, oder?

Sollte ich hier jetzt was vergessen oder Quatsch erzählt haben, korrigiere mich bitte sofort jemand, der es ganz genau weiß!
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

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antje
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Beitrag von antje »

wie das jetzt bei Privatverkäufern mit Impressums- und sonstigen Info-Pflichten aussieht, müsste mal ein Privater auseinandernehmen. Ich weiß auch nicht mehr, wie das funktioniert.
Viele Grüße, Antje
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Yara
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Beitrag von Yara »

antje hat geschrieben:Also - wollen wir das doch jetzt mal auseinander klamüstern (korrigiert mich bitte nötigenfalls)

Notwendig sind für gewerbliche Verkäufer:

1. Impressum
2. Widerrufsbelehrung
3. Angaben zur Verpackungsverordnung (noch)
4. Zustandekommen des Vertrags

(@ Yara - was wäre davon deiner Meinung nach nicht nach UWG abmahnfähig? :? )
Davon alles, aber z.B. die Datenschutz-Info, zu der der Verkäufer ja auch verpflichtet ist, nicht.

Die Eingabemöglichkeit von 1000 Zeichen zu erweitern ist eine Möglichkeit, eine andere wäre ein Zusatzfeld im Impressum.
Wenn die Infopflicht zur Verpackungsverordnung entfällt und nicht statt dessen was anderes dazu kommt, dürften die derzeitigen Eingabemöglichkeiten aber ausreichen.

Was man nicht vergessen sollte ist, die Widerrufsbelehrung auch noch in der Bestätigungsmail unterzubringen. Andernfalls liegt sie dem Kunden nicht in Textform vor ...

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antje
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Beitrag von antje »

antje hat geschrieben:Also - wollen wir das doch jetzt mal auseinander klamüstern (korrigiert mich bitte nötigenfalls)

Notwendig sind für gewerbliche Verkäufer:

1. Impressum
2. Widerrufsbelehrung
3. Angaben zur Verpackungsverordnung (noch)
4. Zustandekommen des Vertrags

(@ Yara - was wäre davon deiner Meinung nach nicht nach UWG abmahnfähig? :? )

zu 1. - dafür gibt es ein Feld - das Impressum wird im Profil angezeigt, vom einzelnen Angebot aus gibt es einen Link - das entspricht den gesetzl. Erfordernissen (zurzeit)

zu 2. - dafür gibt es ein Feld - Widerrufsbelehrung kann eingegeben werden, der Text wird bei jedem Angebot automatisch mit eingeblendet

zu 3. Dazu müssen entweder die AGB genutzt werden. Wenn man diese nicht hat/haben will, bleibt nur das Feld "Zusatz-Text" mit den 1000 Zeichen. Evtl. mit unter die Widerrufsbelehrung? Halte ich auch nicht für so toll, diese Lösung. Gesetzlich bzw. wettbewerbsrechtlich o. k.?? Dann stünde es direkt beim Angebot, in den AGB wäre es von dort aus nur verlinkt. Würde das reichen aus gesetzl. und wettbewerbsrechtl. Sicht?

zu 4. - gilt dasselbe wie für 3. - Wenn man sich für das Zusatz-Text-Feld entscheidet,sind spät. dann die 1000 Zeichen aufgebraucht. Einen eigenen Zusatz-Text kann ich nicht mehr unterbringen.

Dass sich ständig was verändert, habe ich tatsächlich bei meinem Vorschlag nicht bedacht. Aber ich denke, das Zusatz-Text-Feld zu erweitern, müsste doch eigentlich möglich sein, oder?

Sollte ich hier jetzt was vergessen oder Quatsch erzählt haben, korrigiere mich bitte sofort jemand, der es ganz genau weiß!
Also:

5. Datenschutz-Info

Muss auch in das AGB-Feld - wenn man AGB hat. Sonst? Keine Ahnung.

Mir jedenfalls reichen die 1000 Zeichen für den ganzen Kram nicht aus - auch ohne Verp.verordnung nicht. 1000 Zeichen ist weniger, als man denkt, und ich muss auch noch'n büschen was anderes unterbringen da. Bliebe höchstens noch das "Begrüßungs-Feld" im Shop - na ja
Viele Grüße, Antje
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antje
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Beitrag von antje »

Eine Frage:

Ich hab jetzt alle 4 o. g. Punkte in das Feld für die Widerrufsbelehrung geschrieben (Das Impressum erscheint ja im Profil - reicht das, oder muss das nochmal zu allen Angeboten dazu? Oder noch mal in die Berüßungsrede im Shop?) Das erscheint ja dann in einem Rahmen unter jedem Angebot. Ist dagegen etwas einzuwenden? Dafür habe ich dann meine AGB rausgenommen, die ich ja eigentlich gar nicht haben wollte - aber booklooker nennt dieses Feld eben so.

Da ich zuzeit ja keine Angebote im Netz hab, erscheint das natürlich jetzt auch nicht, aber ich hoffe, Ihr könnt euch vorstellen, wie ich das meine.
Viele Grüße, Antje
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b.s.morgentau
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Beitrag von b.s.morgentau »

Hallo,

mir scheint ihr belehrt aber alle nur über Punkt 1 von

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__3.html
§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1.über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4.über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Ein Anwalt bemängelte mir gegenüber kürzlich das Fehlen einer Erklärung darüber was wo gespeichert wird und wie es nach Vertragsschluss abgerufen werden kann.

Meint ihr das braucht nicht? Wer hat das?

b.s.morgentau
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Yara
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Beitrag von Yara »

b.s.morgentau hat geschrieben:Hallo,

mir scheint ihr belehrt aber alle nur über Punkt 1 von

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__3.html

Ein Anwalt bemängelte mir gegenüber kürzlich das Fehlen einer Erklärung darüber was wo gespeichert wird und wie es nach Vertragsschluss abgerufen werden kann.

Meint ihr das braucht nicht? Wer hat das?

b.s.morgentau
Der Punkt zum Vertragsabschluss und einige weitere Pflichtangaben sind natürlich notwendig. Und wurden und werden gerade in verschiedenen anderen Threads erwähnt.

Das ist ein Problem dieses Forums, oder der Teilnehmer - es steht alles x-fach irgendwo, man muss es nur lesen. Und, wenn jemand eine spezielle Frage hat und dazu einen Beitrag eröffnet, wird eben zunächst auf diese Frage speziell geantwortet, und dann alles weitere hinzugezogen.
Ins Impressum gehört - kurz und gut - das Impressum, also alles, was hier dazu erwähnt wurde.
Alles andere sind Pflichten, die hier nicht alle erwähnt sind, aber anderweitig, unter völlig anderen Zusammenhängen, die eben auch wichtig sind.
Im Ganzen lässt sich das nicht trennen. Aber wir können ja auch ein Replay zu jeder neuen Frage einspielen.

Yara
Yara
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Beitrag von Yara »

Hier
viewtopic.php?t=4795
sind die gewerblichen Pflichten insgesamt aufgelistet.

Yara
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b.s.morgentau
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Beitrag von b.s.morgentau »

Hallo,

auch wenn diese Diskussion den Titel Impressum trägt, wurden hier doch offenbar von Anfang an sämtliche Informationspflichten des Verkäufers behandelt.

Ich habe meine Frage denn noch mal in dem neuen Thread von Yara wiederholt, was ist mit Speichern des Vertragstextes.

b.s.morgentau
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Yumo
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Beitrag von Yumo »

In den AGBs einer Händlerin bin ich auf folgenden Satz gestoßen:
... Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, d.h. Lieferung ist ab Ausgang bei der Verkäuferin vereinbart, so dass das Risiko des Unterganges der Ware der Käufer alleine trägt, d.h. der Käufer ist zum Ersatz des Warenwertes und der Versandkosten verpflichtet...
Ist das zulässig? Ich dachte immer, es geht ausschließlich auf Gefahr des Verkäufers, wenn dieser Händler ist?
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antje
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Beitrag von antje »

Yumo hat geschrieben:In den AGBs einer Händlerin bin ich auf folgenden Satz gestoßen:
... Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, d.h. Lieferung ist ab Ausgang bei der Verkäuferin vereinbart, so dass das Risiko des Unterganges der Ware der Käufer alleine trägt, d.h. der Käufer ist zum Ersatz des Warenwertes und der Versandkosten verpflichtet...
Ist das zulässig? Ich dachte immer, es geht ausschließlich auf Gefahr des Verkäufers, wenn dieser Händler ist?
Ist es definitiv nicht! (Also, zulässig, meine ich). Und sie hat es auch noch dreimal wiederholt, damit es auch ja alle verstehen. :roll: :wink:
Viele Grüße, Antje
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hanischu
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 01:40

Beitrag von hanischu »

Yumo hat geschrieben: Ist das zulässig? Ich dachte immer, es geht ausschließlich auf Gefahr des Verkäufers, wenn dieser Händler ist?
Unzulässig und wettbewerbswidrig ... also ... Liebe Kinder, bitte nicht nachmachen :wink:
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Kohagie
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neues (altes) zum Impressum

Beitrag von Kohagie »

Im IWGA Newsletter las ich am 16.10.08 folgendes:

OLG Hamm: Abmahnung bei unvollstaendigem Impressum

Sind fehlende oder teilweise unvollstaendige Angaben im Impressum eines Online-Shops abmahnfaehig oder eine Bagatelle? Fuer einige Gerichte war die Antwort bisher eher eine Art von Arbeitsreduzierung. Um der stetig ansteigenden Abmahnflut Herr zu werden, machten diese nicht selten von der so genannten Bagatellklausel des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gebrauch und sahen in fehlenden oder unvollstaendige Angaben den Wettbewerb nicht als erheblich beeintraechtigt an.

Das OLG Hamm scheint dieser Praxis nun einen Riegel vorschieben zu
wollen. In seinem Beschluss machte dieses naemlich deutlich, dass
fehlerhafte oder teilweise unterlassende Angaben in einem Impressum
eines Online-Shops, keine Bagatelle darstellen (Az. I-4 U 192/07). Im
konkreten Fall handelte es sich um das Fehlen der Handelsregisternummer.

Das Gericht begruendete seine Entscheidung mit der europaeischen
Richtlinie 2005/29/EG. Anhand dieser Richtlinie ueber unlautere
Geschaeftspraktiken, muesse der §3 UWG ausgelegt werden. Das Problem hier: Fast alles kann, unter Betrachtung des Verbraucherschutzes, unlauter sein und waere somit auch abmahnfaehig. Hiernach waeren deshalb auch fehlende oder unvollstaendige Angaben im Impressum erheblich und keine Bagatelle. Dennoch ist auch hier wieder auf den Einzelfall abzustellen.

Ferner stellte das Gericht noch fest, dass auch nach nationalem Recht
ein nicht nur unwesentlicher Verstoss vorliege, wenn Pflichtangaben
wie die Handelsregisternummer fehlen. Hiermit duerfte das OLG wohl auf
§5 TMG verweisen, wo Dienstanbieter dazu angehalten sind die
Handelsregisternummer anzugeben. Eine reine Bagatelle koenne nach
Ansicht des Gerichtes deshalb nicht vorliegen:

"Ein Verstoss gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann
schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch
hinzu, dass Verstoesse gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein duerften, den betreffenden Haendlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenueber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend
informieren."

Quelle: e-recht24

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Und heute, 17.10.08, las ich im Newsletter der it-recht kanzlei,
www.it-recht-kanzlei.de

einen Artikel Impressum:
Banale Fehler bei Angabe des Impressums sind (wohl) sämtlich abmahnbar
und einen Artikel
EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich ?
Emailadresse allein reicht aber nicht aus

LG
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