Tipps für Private aus der Abmahnfalle
Verfasst: Mi 23. Jan 2008, 02:26
Wer ist angesprochen
In meinen Überlegungen klammere ich bewusst die Verkäufer aus, die einen Buchbestand von 10.000 und mehr Titeln hier und/oder auf anderen Plattformen anbieten. Es geht mir in diesem Beitrag darum, den bisher privat aufgetretenen Verkäufer mit kleinen Beständen und einem ausgeprägten Hang zu ihren bibliophilen Schätzchen aufzuzeigen, wie sie sich vor einer Abmahnung wegen gewerblichen Handelns schützen bzw. sich ins Heer der Antiquariate einreihen können.
Für Anbieter großer Bestände gelten unter Umständen andere Regeln.
Dies soll auch keine Beratung in rechtlichen Dingen werden oder euch die leider notwendigen Lernprozesse und Laufereien abnehmen. Betrachtet es als eine Art Gedankenteppich ohne Anspruch auf Perfektion und Vollständigkeit.
Die von BL angesetzte Stückzahl von 1.000 Büchern ist, wie auch BL mehrfach wiederholt hat, fiktiv. Leider -oder glücklicherweise- gibt es noch keine Urteile, die man heran ziehen könnte, um einigermaßen abschätzen zu können, wann ein Richter einen privaten vom gewerblichen Verkäufer trennt.
Ganz sicher wird ein Richter aber ab 1.000 Angeboten die Teilnahme am geschäftsmäßigen Leben feststellen. Wenn man sich Urteile ansieht, die sich auf das Anbieten von gebrauchten Textilien beziehen, würde ich das Limit von 500 Titeln schon für gewagt halten.
http://www.internetrecht-rostock.de/unt ... r-ebay.htm
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... blich.html
Ein Privatverkäufer ist trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei.
Beim geschäftsmäßigen Leben kommt es nämlich nur darauf an, ob der Anbieter regelmäßig am Handel teil nimmt. Eine Gewerblichkeit ist dafür nicht erforderlich. Der privater ?Daueranbieter? unterliegt somit dem Verbraucherschutz.
Seine Pflichten beschränken sich aber auf die Angabe eines Impressums und der Widerrufsbelehrung. Fehlt dieses, kann er deswegen von einem Gewerblichen abgemahnt werden.
Gründe
Die Gerichte argumentieren ausnahmslos, dass der Verbraucherschutz im Fernabsatz Vorrang hat. Selbst Verkäufer mit durchschnittlich 7 Verkäufen/Monat innerhalb der letzten 2 Jahre sind im Sinne des Verbraucherschutzes als ?anscheinend Gewerblich? einzustufen. Der Wert der verkauften Artikel spielte bei der Begründung keine Rolle. Sie machen aber auch klar, dass es sich ausschließlich um eine Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes handelt und damit nicht gemeint ist, Verkäufer des eigenen Hausrats zu Gewerbetreibenden zu machen.
Fazit
Bei einem Verkaufsvolumen ab 7 Büchern im Monat innerhalb von 2 Jahren ist es ratsam, sich den Ansichten der Gerichte zu beugen und ein Impressum sowie eine Widerrufsbelehrung einzustellen. Zweckmäßigerweise macht ihr das hier:
Persönliche Einstellungen/Zusatz-Text eingeben
Euer Knicks vor dem Recht erscheint dann bei jedem Artikelaufruf und ihr seid nach dem Verbraucherschutzgesetz abmahnsicher ? sofern ihr auch die Preisangabenverordnung (siehe weiter unten) beachtet.
Grundüberlegungen zur ?Existenzgründung?
Vor jedem Sprung ins kalte Wasser sollte man an Land ein paar Trockenübungen absolvieren. In diesem Fall nennen sie sich ?Gründerseminar? und werden sowohl von der IHK als auch vom Arbeitsamt angeboten. Sinn dieser meist 3-tägigen Seminare ist es, dem Laien die rudimentärsten Begriffe des Geschäftslebens zu vermitteln und Anlaufstellen zu benennen, an die man sich bei Problemen wenden kann.
Sie sind aber nicht dazu gedacht, euch einen Grundkurs im Steuerrecht, der Buchhaltung oder der kaufmännischen Kalkulation zu geben.
Die Kosten betragen zwischen 30 und 60 ? durch Vermittlung des Arbeitsamtes, Seminare durch die IHK sind oft kostenlos.
Ihr habt die Möglichkeit, unter zwei Arten der gewerblichen Tätigkeit zu wählen.
1.als Hauptgewerbe
2.als Nebengewerbe
Wenn ihr berufstätig seid oder Arbeitslosengeld 1 bezieht, müsst ihr euren Bücherverkauf als Nebengewerbe anmelden. Berufstätige müssen sich unter Umständen die Erlaubnis ihres Arbeitgebers sichern. Das gilt besonders dann, wenn euer Arbeitgeber eine Buchhandlung ist. Beim Bezug von H4 oder Rente könnt ihr es als Nebengewerbe anmelden.
Dahinter steckt der Gedanke, dass niemand einerseits einen Vollzeit-Job ausüben kann und andererseits seine Arbeitskraft in ein Gewerbe einbringen kann. Bei ALG-1 Empfängern würde das bedeuten, dass sie der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen und deshalb ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.
Das gleiche gilt auch für ALG-2 Empfänger, wenn die Anmeldung nicht mit dem Sachbearbeiter der H4-Behörde abgesprochen wurde. Ich betone ausdrücklich H4-Behörde und nicht Pro-Arbeit. Entscheidend für einen stressfreien Start in die Selbständigkeit ist nach meinen Erfahrungen der Sachbearbeiter der H4-Behörde. Ist der mit euren Ergebnissen zufrieden, könnt ihr euch frei von Sorge um die nächste ?Qualifizierungsmaßnahme? um einen erfolgreichen Start ins Geschäftsleben bemühen.
Hierzu einen kleinen Exkurs in die Gepflogenheiten der H4-Behörde.
Als ALG-2 Empfänger mit Nebengewerbe gilt man als Arbeitsloser mit anrechenbarem Nebeneinkommen. Als ALG-2 Empfänger mit Hauptgewerbe ist man Gewerbetreibender mit ergänzenden H4-Bezügen ? also nicht mehr arbeitslos, weil man einen Vollzeit-Job hat, der aber leider noch nicht zum Leben ausreicht.
Das erklärte Ziel jeder H4-Behörde ist somit erreicht ? man ist erstmal raus aus der Arbeitslosenstatistik.
Das erklärte Ziel der Job-Center wie Pro-Arbeit liegt dagegen in der Vermittlung von Versuchsjobs zum Nulltarif oder das Verfrachten in so genannte ?Qualifizierungsmaßnahmen?.
Ein Störfeuer wird euch gewiss sein, wenn ihr euch auf die Job-Center verlasst.
Finanziell macht es jedoch keinen Unterschied. Vom Gewinn bleiben die ersten 100 ? unangetastet. Von jedem weiteren ? werden 80 Cent auf H4 angerechnet.
Meine Empfehlung, sich als Hauptgewerbetreibender bei der H4-Behörde zu outen, gilt aber nur den bisher privaten Verkäufern, die sich tatsächlich um eine in etwa tragbare Existenz im Buchhandel bemühen wollen und sich bisher aus einem gewissen Schamgefühl von zu vielen Einstellungen zurück hielten. Wenn man sich das Wohlwollen des Sachbearbeiters langfristig erhalten will, muss man schon nachweisen, dass an seinem Ziel arbeitet.
Und das geht nur durch nachweisbare Ergebnisse ? und nicht durch schöne Worte.
Soweit der Exkurs.
Bei der Anrechnung auf eine Rente gelten andere Regeln, die leider von der Art der Rente und des Versicherungsträgers stark abweichen. Eine persönliche Nachfrage an den entsprechenden Versicherungsträger kann ich leider keinem Rentner mit Ambitionen auf das gewerbliche Leben ersparen.
Nichterwerbstätige ohne Anspruch auf H4 oder Rente müssen das Vollgewerbe anmelden Wie die rechtliche Lage bei freigestellten Elternteilen ist, habe ich leider nicht heraus finden können.
Wenn ich euch bis jetzt noch nicht abgeschreckt habe oder es euch vielleicht doch noch einfallen sollte, dass eure Angebote ja eigentlich einigen Personen zuzuordnen wären -Ehemann, Sohn, Tochter, Vater, Mutter und was es sonst noch gibt- und so rein rechtlich es eigentlich ok wäre, wenn jeder Eigentümer eurer Bücher einen eigenen Nick in der BL-Datenbank hätte, wobei es durchaus legal wäre, wenn nur eine Person die Abwicklung übernehmen würde inkl. Geldempfang und Versand, dann kämen wir jetzt zur
Anmeldung des Gewerbes
Die Anmeldung des Gewerbes nimmt das Bürgermeisteramt bzw. Ordnungsamt entgegen. Es ist ratsam, sich das Formular unter
http://www.stmwivt.bayern.de/pdf/wirtschaft/GewA1.pdf
herunterzuladen und zu hause auszufüllen, auszudrucken und einfach nur vorzulegen.
Ihr werdet danach gefragt, wie euer Unternehmen heißen soll. Denkt euch einen netten sympatischen und vor allem passenden Namen aus. Unter diesem Namen seid ihr in Zukunft bei den großen Suchmaschinen zu finden.
Wer einmal bei euch gekauft hat, wird euch immer wieder finden ? selbst wenn er die Plattform vergessen hat, auf der er gekauft hat. So einen Namen sollte man sich schon gut überlegen ? und nicht ad hoc vor einem abgenervten Verwaltungsfuzzie aus dem Ärmel schütteln.
Außerdem will man wissen, was ihr verkaufen wollt. Bücher ? klaro. Und wie sieht es aus mit Musik und Filmen? Mag sein, dass ihr dieses Segment noch gar nicht im Angebot habt. Kann aber sein, dass ihr demnächst ein günstiges Angebot an Musik oder Filmen erhaltet. Wenn in eurer Gewerbeanmeldung steht, dass ihr nur gebrauchte Bücher verkauft, habt ihr ein neues Problem.
Kein Gesetz schreibt euch vor, dass ihr alles anbieten müsst, was in eurer Gewerbeanmeldung steht. Das Gesetz schreibt aber vor, dass ihr ?regelmäßig?, also langfristig, nicht mehr anbieten dürft, als das, was in eurer Gewerbeanmeldung steht.
Legt euch also nicht zu genau fest mit dem, was ihr handeln wollt. ?Bücher und Multimedia-Träger? reicht völlig aus und lässt reichlich Spielraum.
Nach der Gewerbeanmeldung werde ihr Post von eurem Finanzamt erhalten. Dort wird unter anderen gefragt, ob ihr unter die Regelung der Kleingewerbetreibenden fallen wollt. Ich empfehle dringend, hier das ?ja? an zu kreuzen. Ihr werdet ganz sicher nicht in die Verlegenheit kommen, dem Finanzamt gegenüber erklären zu müssen, warum ihr mehr als 17.500 Euro Umsatz im ersten Jahr gemacht habt.
Nur wer wirklich ad hoc massiv in den Buchhandel einsteigen will -mit massivem Lagerausbau, eigenem Fuhrpark, Einkauf von Remmitenten, gewerblicher Anmietung etc- kann durch den Verzicht auf die Einstufung als Kleingewerbe etwas gewinnen.
Ein kleines Rechenbeispiel mag das verdeutlichen:
Jahresumsatz: 12.000 ?
steuerlastige Ausgaben -neue Regale, Lupos, Hermes-: 1,800 ?
Steuerlast auf den Verkauf: 840 ?
Steuergutschrift auf 1800 ?: 342 ?
Abgabe an das Finanzamt: 498 ?
Mit der Regelung der Kleingewerbeteibenden, Abgabe an das Finanzamt: 0 ?
Euer Angebot
Dazu ist eigentlich nicht viel zu sagen, was ihr nicht jetzt schon wisst, ausgenommen der Preisangabenverordnung
Als Gewerbetreibende seid ihr verpflichtet, euren Kunden vor Kaufabschluss den Endpreis -also Preis der Ware plus Versandkosten plus eventueller Geldtransferkosten- der Ware mitzuteilen. Die Versandkosten erscheinen aber nur in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis, wenn ihr vorher das Gewicht des Buches angebt und die Versandkosten unter ?Persönliche Daten/Versandkosten für Anbieter/innen? eingebt.
Wenn ihr euch für die Mengenstaffel -also Versandkosten nach Anzahl der Bücher- entscheidet, könnt ihr euch das Wiegen sparen.
Sehr heikel wird die Sache aber, wenn ihr die Gewichtsstaffel benutzt und kein Gewicht in eurem Angebot angegeben ist bzw. ihr euch auf keine Staffel festgelegt habt. Dann erscheinen die 3 ??? und euer Kunde weiß nicht, wie hoch der Endpreis ist.
Das wäre ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Geldtransferkosten können entstehen, wenn euer Kunde im Nicht-Euro-Raum wohnt und von dort eine Überweisung abschickt oder wenn mit Paypal bezahlt wird. Ersteres könnt ihr verhindern, indem ihr nur Bestellungen innerhalb des Euro-Raumes akzeptiert, letzteres indem ihr Paypal nicht akzeptiert oder in eurer Bestätigungsmail die Extrakosten auch extra ausweist.
Die Bestellung
Wenn jemand bei euch ein Buch bestellt, gibt er eine rechtsverbindliche Willenserklärung ab. Rechtlich gesehen macht er also den ersten Schritt zu einem rechtsverbindlichen Vertrag. So weit, so gut. Wichtiger und folgenschwerer ist für euch die ...
... Bestätigungsmail
Sie kann eine Ablehnung an den Käufer sein, wenn er euch etwas dubios erscheint oder ihr das bestellte Buch nicht wiederfindet.
Anderenfalls ist sie eure rechtsverbindliche Willenserklärung an den Käufer, seine Bestellung anzunehmen. Dadurch kommt rechtsgültiger Vertrag zustande.
Was hier drinsteht, muss erstens einer gewissen Form genügen und es ist rechtsbindend. Sollte euch ein Tippfehler im Preis nach unten unterlaufen, ist der bindend.
In der Form sollte die Mail etwas so aussehen:
Shopname, euer Name, Anschrift, Tel.Nr., Mailadresse
Ich bestätige Ihre Bestellung
Überweisen Sie bitte x Euro auf das Konto .....
Mit freundlichen Grüßen
Margot Mustermann
dadrunter kommt der Ausschnitt aus der BL-Mail, der die Daten der Bestellung hat
und da drunter eure AGB bzw. die Widerrufsbelehrung
Die Rechnung
Aus einer Rechnung muss ersichtlich sein, wer was, wann, in welcher Menge, zu welchem Preis an wen verkauft hat und unter welchen Bedingungen der Käufer die Ware zurückgeben kann.
Konkret sollte das also so aussehen
Shopname
Inhaber
Strasse
Ort
Tel.Nr.
Mailadresse
Empfänger
Bezeichnung ?Rechnung/Quittung?
Buchtitel ? Menge ? Einzelpreis ? Gesamtpreis
Versandkosten
Rechnungsbetrag
?Gemäß § 19 UStG erfolgt kein Umsatzsteuerausweis?
bei Vorkasse : Rechnungsbetrag durch Überweisung dankend erhalten
Kostenlose Downloads für Rechnungen sind hier zu haben:
http://www.freeware-download.com/Firmen ... _Rechnung/
Achtet aber auf ?Lizenzart : Freeware?. Andere Lizenzarten laufen nur ein paar Wochen und können dann nur gegen einen gebührenpflichtigen Code wieder freigeschaltet werden.
So, da wären wir also fast am Ende meiner kleinen Führung durch den Wald des E-Business angelangt. Die Frage, die den Rest meiner unerschrockener Leser beschäftigen mag, ist wohl die Frage nach der buchungstechnischen Behandlung der Umsätze.
Generell gilt, dass ihr dem Finanzamt nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen müsst. Aus ihr muss hervor gehen, welche Einnahmen und welche Kosten ihr gehabt habt.
Das könnte so aussehen:
Einnahmen xx.xxx ?
Ausgaben xx.xxx ?
Gewinn/Verlust : xxx ?
Soviel zu dem, was man dem Finanzamt mitteilen muss. Intern sollte man natürlich für eine etwas genauere Buchführung nach dem Gewinn und Verlust-Prinzip durchführen. Schon allein deshalb, um heraus zu finden, wo die Kosten im Verhältnis zum Umsatz einfach zu hoch sind. Ein gern unterschätzter Faktor sind dabei die Fahrtkosten. 30 Cent werden für jeden geschäftlich veranlassten mit einem privaten Fahrzeug gefahrenen km als gewinnmindernd vom Finanzamt akzeptiert.
Linksammlung
Hilfe-Forum zum Thema ?Rechnungen?
http://www.rechnungswesenforum.de/rechn ... gelung-46/
Risiken bei Verkauf über Amazon:
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.ph ... w&cid=2445
Diesen Link habe ich geteilt. Ihr müßt ihn im Browserfenster wieder zusammensetzen.
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... g-haftung/
amazon-marketplace-abmahnung-rechtssicher-haendler-informationspflichten.html
In meinen Überlegungen klammere ich bewusst die Verkäufer aus, die einen Buchbestand von 10.000 und mehr Titeln hier und/oder auf anderen Plattformen anbieten. Es geht mir in diesem Beitrag darum, den bisher privat aufgetretenen Verkäufer mit kleinen Beständen und einem ausgeprägten Hang zu ihren bibliophilen Schätzchen aufzuzeigen, wie sie sich vor einer Abmahnung wegen gewerblichen Handelns schützen bzw. sich ins Heer der Antiquariate einreihen können.
Für Anbieter großer Bestände gelten unter Umständen andere Regeln.
Dies soll auch keine Beratung in rechtlichen Dingen werden oder euch die leider notwendigen Lernprozesse und Laufereien abnehmen. Betrachtet es als eine Art Gedankenteppich ohne Anspruch auf Perfektion und Vollständigkeit.
Die von BL angesetzte Stückzahl von 1.000 Büchern ist, wie auch BL mehrfach wiederholt hat, fiktiv. Leider -oder glücklicherweise- gibt es noch keine Urteile, die man heran ziehen könnte, um einigermaßen abschätzen zu können, wann ein Richter einen privaten vom gewerblichen Verkäufer trennt.
Ganz sicher wird ein Richter aber ab 1.000 Angeboten die Teilnahme am geschäftsmäßigen Leben feststellen. Wenn man sich Urteile ansieht, die sich auf das Anbieten von gebrauchten Textilien beziehen, würde ich das Limit von 500 Titeln schon für gewagt halten.
http://www.internetrecht-rostock.de/unt ... r-ebay.htm
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... blich.html
Ein Privatverkäufer ist trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei.
Beim geschäftsmäßigen Leben kommt es nämlich nur darauf an, ob der Anbieter regelmäßig am Handel teil nimmt. Eine Gewerblichkeit ist dafür nicht erforderlich. Der privater ?Daueranbieter? unterliegt somit dem Verbraucherschutz.
Seine Pflichten beschränken sich aber auf die Angabe eines Impressums und der Widerrufsbelehrung. Fehlt dieses, kann er deswegen von einem Gewerblichen abgemahnt werden.
Gründe
Die Gerichte argumentieren ausnahmslos, dass der Verbraucherschutz im Fernabsatz Vorrang hat. Selbst Verkäufer mit durchschnittlich 7 Verkäufen/Monat innerhalb der letzten 2 Jahre sind im Sinne des Verbraucherschutzes als ?anscheinend Gewerblich? einzustufen. Der Wert der verkauften Artikel spielte bei der Begründung keine Rolle. Sie machen aber auch klar, dass es sich ausschließlich um eine Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes handelt und damit nicht gemeint ist, Verkäufer des eigenen Hausrats zu Gewerbetreibenden zu machen.
Fazit
Bei einem Verkaufsvolumen ab 7 Büchern im Monat innerhalb von 2 Jahren ist es ratsam, sich den Ansichten der Gerichte zu beugen und ein Impressum sowie eine Widerrufsbelehrung einzustellen. Zweckmäßigerweise macht ihr das hier:
Persönliche Einstellungen/Zusatz-Text eingeben
Euer Knicks vor dem Recht erscheint dann bei jedem Artikelaufruf und ihr seid nach dem Verbraucherschutzgesetz abmahnsicher ? sofern ihr auch die Preisangabenverordnung (siehe weiter unten) beachtet.
Grundüberlegungen zur ?Existenzgründung?
Vor jedem Sprung ins kalte Wasser sollte man an Land ein paar Trockenübungen absolvieren. In diesem Fall nennen sie sich ?Gründerseminar? und werden sowohl von der IHK als auch vom Arbeitsamt angeboten. Sinn dieser meist 3-tägigen Seminare ist es, dem Laien die rudimentärsten Begriffe des Geschäftslebens zu vermitteln und Anlaufstellen zu benennen, an die man sich bei Problemen wenden kann.
Sie sind aber nicht dazu gedacht, euch einen Grundkurs im Steuerrecht, der Buchhaltung oder der kaufmännischen Kalkulation zu geben.
Die Kosten betragen zwischen 30 und 60 ? durch Vermittlung des Arbeitsamtes, Seminare durch die IHK sind oft kostenlos.
Ihr habt die Möglichkeit, unter zwei Arten der gewerblichen Tätigkeit zu wählen.
1.als Hauptgewerbe
2.als Nebengewerbe
Wenn ihr berufstätig seid oder Arbeitslosengeld 1 bezieht, müsst ihr euren Bücherverkauf als Nebengewerbe anmelden. Berufstätige müssen sich unter Umständen die Erlaubnis ihres Arbeitgebers sichern. Das gilt besonders dann, wenn euer Arbeitgeber eine Buchhandlung ist. Beim Bezug von H4 oder Rente könnt ihr es als Nebengewerbe anmelden.
Dahinter steckt der Gedanke, dass niemand einerseits einen Vollzeit-Job ausüben kann und andererseits seine Arbeitskraft in ein Gewerbe einbringen kann. Bei ALG-1 Empfängern würde das bedeuten, dass sie der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen und deshalb ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.
Das gleiche gilt auch für ALG-2 Empfänger, wenn die Anmeldung nicht mit dem Sachbearbeiter der H4-Behörde abgesprochen wurde. Ich betone ausdrücklich H4-Behörde und nicht Pro-Arbeit. Entscheidend für einen stressfreien Start in die Selbständigkeit ist nach meinen Erfahrungen der Sachbearbeiter der H4-Behörde. Ist der mit euren Ergebnissen zufrieden, könnt ihr euch frei von Sorge um die nächste ?Qualifizierungsmaßnahme? um einen erfolgreichen Start ins Geschäftsleben bemühen.
Hierzu einen kleinen Exkurs in die Gepflogenheiten der H4-Behörde.
Als ALG-2 Empfänger mit Nebengewerbe gilt man als Arbeitsloser mit anrechenbarem Nebeneinkommen. Als ALG-2 Empfänger mit Hauptgewerbe ist man Gewerbetreibender mit ergänzenden H4-Bezügen ? also nicht mehr arbeitslos, weil man einen Vollzeit-Job hat, der aber leider noch nicht zum Leben ausreicht.
Das erklärte Ziel jeder H4-Behörde ist somit erreicht ? man ist erstmal raus aus der Arbeitslosenstatistik.
Das erklärte Ziel der Job-Center wie Pro-Arbeit liegt dagegen in der Vermittlung von Versuchsjobs zum Nulltarif oder das Verfrachten in so genannte ?Qualifizierungsmaßnahmen?.
Ein Störfeuer wird euch gewiss sein, wenn ihr euch auf die Job-Center verlasst.
Finanziell macht es jedoch keinen Unterschied. Vom Gewinn bleiben die ersten 100 ? unangetastet. Von jedem weiteren ? werden 80 Cent auf H4 angerechnet.
Meine Empfehlung, sich als Hauptgewerbetreibender bei der H4-Behörde zu outen, gilt aber nur den bisher privaten Verkäufern, die sich tatsächlich um eine in etwa tragbare Existenz im Buchhandel bemühen wollen und sich bisher aus einem gewissen Schamgefühl von zu vielen Einstellungen zurück hielten. Wenn man sich das Wohlwollen des Sachbearbeiters langfristig erhalten will, muss man schon nachweisen, dass an seinem Ziel arbeitet.
Und das geht nur durch nachweisbare Ergebnisse ? und nicht durch schöne Worte.
Soweit der Exkurs.
Bei der Anrechnung auf eine Rente gelten andere Regeln, die leider von der Art der Rente und des Versicherungsträgers stark abweichen. Eine persönliche Nachfrage an den entsprechenden Versicherungsträger kann ich leider keinem Rentner mit Ambitionen auf das gewerbliche Leben ersparen.
Nichterwerbstätige ohne Anspruch auf H4 oder Rente müssen das Vollgewerbe anmelden Wie die rechtliche Lage bei freigestellten Elternteilen ist, habe ich leider nicht heraus finden können.
Wenn ich euch bis jetzt noch nicht abgeschreckt habe oder es euch vielleicht doch noch einfallen sollte, dass eure Angebote ja eigentlich einigen Personen zuzuordnen wären -Ehemann, Sohn, Tochter, Vater, Mutter und was es sonst noch gibt- und so rein rechtlich es eigentlich ok wäre, wenn jeder Eigentümer eurer Bücher einen eigenen Nick in der BL-Datenbank hätte, wobei es durchaus legal wäre, wenn nur eine Person die Abwicklung übernehmen würde inkl. Geldempfang und Versand, dann kämen wir jetzt zur
Anmeldung des Gewerbes
Die Anmeldung des Gewerbes nimmt das Bürgermeisteramt bzw. Ordnungsamt entgegen. Es ist ratsam, sich das Formular unter
http://www.stmwivt.bayern.de/pdf/wirtschaft/GewA1.pdf
herunterzuladen und zu hause auszufüllen, auszudrucken und einfach nur vorzulegen.
Ihr werdet danach gefragt, wie euer Unternehmen heißen soll. Denkt euch einen netten sympatischen und vor allem passenden Namen aus. Unter diesem Namen seid ihr in Zukunft bei den großen Suchmaschinen zu finden.
Wer einmal bei euch gekauft hat, wird euch immer wieder finden ? selbst wenn er die Plattform vergessen hat, auf der er gekauft hat. So einen Namen sollte man sich schon gut überlegen ? und nicht ad hoc vor einem abgenervten Verwaltungsfuzzie aus dem Ärmel schütteln.
Außerdem will man wissen, was ihr verkaufen wollt. Bücher ? klaro. Und wie sieht es aus mit Musik und Filmen? Mag sein, dass ihr dieses Segment noch gar nicht im Angebot habt. Kann aber sein, dass ihr demnächst ein günstiges Angebot an Musik oder Filmen erhaltet. Wenn in eurer Gewerbeanmeldung steht, dass ihr nur gebrauchte Bücher verkauft, habt ihr ein neues Problem.
Kein Gesetz schreibt euch vor, dass ihr alles anbieten müsst, was in eurer Gewerbeanmeldung steht. Das Gesetz schreibt aber vor, dass ihr ?regelmäßig?, also langfristig, nicht mehr anbieten dürft, als das, was in eurer Gewerbeanmeldung steht.
Legt euch also nicht zu genau fest mit dem, was ihr handeln wollt. ?Bücher und Multimedia-Träger? reicht völlig aus und lässt reichlich Spielraum.
Nach der Gewerbeanmeldung werde ihr Post von eurem Finanzamt erhalten. Dort wird unter anderen gefragt, ob ihr unter die Regelung der Kleingewerbetreibenden fallen wollt. Ich empfehle dringend, hier das ?ja? an zu kreuzen. Ihr werdet ganz sicher nicht in die Verlegenheit kommen, dem Finanzamt gegenüber erklären zu müssen, warum ihr mehr als 17.500 Euro Umsatz im ersten Jahr gemacht habt.
Nur wer wirklich ad hoc massiv in den Buchhandel einsteigen will -mit massivem Lagerausbau, eigenem Fuhrpark, Einkauf von Remmitenten, gewerblicher Anmietung etc- kann durch den Verzicht auf die Einstufung als Kleingewerbe etwas gewinnen.
Ein kleines Rechenbeispiel mag das verdeutlichen:
Jahresumsatz: 12.000 ?
steuerlastige Ausgaben -neue Regale, Lupos, Hermes-: 1,800 ?
Steuerlast auf den Verkauf: 840 ?
Steuergutschrift auf 1800 ?: 342 ?
Abgabe an das Finanzamt: 498 ?
Mit der Regelung der Kleingewerbeteibenden, Abgabe an das Finanzamt: 0 ?
Euer Angebot
Dazu ist eigentlich nicht viel zu sagen, was ihr nicht jetzt schon wisst, ausgenommen der Preisangabenverordnung
Als Gewerbetreibende seid ihr verpflichtet, euren Kunden vor Kaufabschluss den Endpreis -also Preis der Ware plus Versandkosten plus eventueller Geldtransferkosten- der Ware mitzuteilen. Die Versandkosten erscheinen aber nur in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis, wenn ihr vorher das Gewicht des Buches angebt und die Versandkosten unter ?Persönliche Daten/Versandkosten für Anbieter/innen? eingebt.
Wenn ihr euch für die Mengenstaffel -also Versandkosten nach Anzahl der Bücher- entscheidet, könnt ihr euch das Wiegen sparen.
Sehr heikel wird die Sache aber, wenn ihr die Gewichtsstaffel benutzt und kein Gewicht in eurem Angebot angegeben ist bzw. ihr euch auf keine Staffel festgelegt habt. Dann erscheinen die 3 ??? und euer Kunde weiß nicht, wie hoch der Endpreis ist.
Das wäre ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Geldtransferkosten können entstehen, wenn euer Kunde im Nicht-Euro-Raum wohnt und von dort eine Überweisung abschickt oder wenn mit Paypal bezahlt wird. Ersteres könnt ihr verhindern, indem ihr nur Bestellungen innerhalb des Euro-Raumes akzeptiert, letzteres indem ihr Paypal nicht akzeptiert oder in eurer Bestätigungsmail die Extrakosten auch extra ausweist.
Die Bestellung
Wenn jemand bei euch ein Buch bestellt, gibt er eine rechtsverbindliche Willenserklärung ab. Rechtlich gesehen macht er also den ersten Schritt zu einem rechtsverbindlichen Vertrag. So weit, so gut. Wichtiger und folgenschwerer ist für euch die ...
... Bestätigungsmail
Sie kann eine Ablehnung an den Käufer sein, wenn er euch etwas dubios erscheint oder ihr das bestellte Buch nicht wiederfindet.
Anderenfalls ist sie eure rechtsverbindliche Willenserklärung an den Käufer, seine Bestellung anzunehmen. Dadurch kommt rechtsgültiger Vertrag zustande.
Was hier drinsteht, muss erstens einer gewissen Form genügen und es ist rechtsbindend. Sollte euch ein Tippfehler im Preis nach unten unterlaufen, ist der bindend.
In der Form sollte die Mail etwas so aussehen:
Shopname, euer Name, Anschrift, Tel.Nr., Mailadresse
Ich bestätige Ihre Bestellung
Überweisen Sie bitte x Euro auf das Konto .....
Mit freundlichen Grüßen
Margot Mustermann
dadrunter kommt der Ausschnitt aus der BL-Mail, der die Daten der Bestellung hat
und da drunter eure AGB bzw. die Widerrufsbelehrung
Die Rechnung
Aus einer Rechnung muss ersichtlich sein, wer was, wann, in welcher Menge, zu welchem Preis an wen verkauft hat und unter welchen Bedingungen der Käufer die Ware zurückgeben kann.
Konkret sollte das also so aussehen
Shopname
Inhaber
Strasse
Ort
Tel.Nr.
Mailadresse
Empfänger
Bezeichnung ?Rechnung/Quittung?
Buchtitel ? Menge ? Einzelpreis ? Gesamtpreis
Versandkosten
Rechnungsbetrag
?Gemäß § 19 UStG erfolgt kein Umsatzsteuerausweis?
bei Vorkasse : Rechnungsbetrag durch Überweisung dankend erhalten
Kostenlose Downloads für Rechnungen sind hier zu haben:
http://www.freeware-download.com/Firmen ... _Rechnung/
Achtet aber auf ?Lizenzart : Freeware?. Andere Lizenzarten laufen nur ein paar Wochen und können dann nur gegen einen gebührenpflichtigen Code wieder freigeschaltet werden.
So, da wären wir also fast am Ende meiner kleinen Führung durch den Wald des E-Business angelangt. Die Frage, die den Rest meiner unerschrockener Leser beschäftigen mag, ist wohl die Frage nach der buchungstechnischen Behandlung der Umsätze.
Generell gilt, dass ihr dem Finanzamt nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen müsst. Aus ihr muss hervor gehen, welche Einnahmen und welche Kosten ihr gehabt habt.
Das könnte so aussehen:
Einnahmen xx.xxx ?
Ausgaben xx.xxx ?
Gewinn/Verlust : xxx ?
Soviel zu dem, was man dem Finanzamt mitteilen muss. Intern sollte man natürlich für eine etwas genauere Buchführung nach dem Gewinn und Verlust-Prinzip durchführen. Schon allein deshalb, um heraus zu finden, wo die Kosten im Verhältnis zum Umsatz einfach zu hoch sind. Ein gern unterschätzter Faktor sind dabei die Fahrtkosten. 30 Cent werden für jeden geschäftlich veranlassten mit einem privaten Fahrzeug gefahrenen km als gewinnmindernd vom Finanzamt akzeptiert.
Linksammlung
Hilfe-Forum zum Thema ?Rechnungen?
http://www.rechnungswesenforum.de/rechn ... gelung-46/
Risiken bei Verkauf über Amazon:
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.ph ... w&cid=2445
Diesen Link habe ich geteilt. Ihr müßt ihn im Browserfenster wieder zusammensetzen.
http://www.akademie.de/fuehrung-organis ... g-haftung/
amazon-marketplace-abmahnung-rechtssicher-haendler-informationspflichten.html