Antwortschreiben der Frau Mininsterin Zypries
Verfasst: Do 7. Feb 2008, 13:00
zur Kenntnisnahme Herrn Dr. Solmeke
Booklooker-Team
Sehr geehrte Frau R.
für Ihr Schreiben vom 25. Januar 2008, mit dem Sie das Thema Missbrauch von Abmahnungen ansprechen, danke ich Ihnen. Frau Bundesministerin Zypries hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie weisen insbesondere darauf hin, dass in letzter Zeit zahlreiche Internet-Buchhandlungen abgemahnt worden seien. Hierbei habe die abmahnende Buchhandlung den betroffenen Buchhändlern bzw. Online-Antiquariaten einen Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wegen des Anbietens von Büchern, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stehen. Hierzu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wer im Internet Bücher verkauft, muss darauf achten, dass in seinem Angebot keine indizierten Medien enthalten sind. Dazu muss das Sortiment mit der jeweils aktuellen Liste der jungendgefährdeten Medien abgeglichen werden. Ob diese Pflicht eingehalten wird, kann nach deutschem Wettbewerbsrecht auch von Mitbewerbern im Wege der Abmahnung und Unterlassungsklage überwacht werden.
Abmahnungen gehören seit jeher zu den allgemein anerkannten Mitteln der Rechtsdurchsetzung und außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtschutzes, das sich in Deutschland durchaus bewährt hat, und machen dadurch den Aufbau einer staatlichen Bürokratie entbehrlich. Um so wichtiger ist es, dass mit Abmahnungen kein Missbrauch betrieben werden kann. Bundesregierung und Bundesgesetzgeber haben daher bereits in der Vergangenheit (zuletzt mit einer Reform im Jahr 2004) eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Missbrauch zu verhindern:
* Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen
(§8 Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -UWG).
* Die angegriffenen Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb nicht
nur unerheblich beeinträchtigt haben (§3 UWG).
* Die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen nur dann auf
erlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist( § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Unternehmen in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Bei Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gilt dabei, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können und müssen deshalb nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht kommt.
Für den Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ist darüber hinaus - wie Sie bereits erwähnt haben - eine Deckelung der Kosten der ersten Abmahnung geplant. Danach sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Diese Regelung ist in § 97a des Urheberrechtsgesetzes im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Druchsetzung der Rechte des geistigen Eigentum erhalten. Das Gesetz wurde am 26. April 2007 in erster Lesung im Bundestag beraten und in die Ausschüsse verwiesen. Der federführende Rechtsausschuss hat am 20. Juni 2007 eine Sachverständigenanhörung zu dem Entwurf durchgeführt. Nun stehen die zweite und dritte Lesung im Deutschen Bundestag an, mit der in Kürze zu rechnen ist.
Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, dass sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht.
MfG i.A.
B.Leier
Booklooker-Team
Sehr geehrte Frau R.
für Ihr Schreiben vom 25. Januar 2008, mit dem Sie das Thema Missbrauch von Abmahnungen ansprechen, danke ich Ihnen. Frau Bundesministerin Zypries hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Sie weisen insbesondere darauf hin, dass in letzter Zeit zahlreiche Internet-Buchhandlungen abgemahnt worden seien. Hierbei habe die abmahnende Buchhandlung den betroffenen Buchhändlern bzw. Online-Antiquariaten einen Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wegen des Anbietens von Büchern, die auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stehen. Hierzu möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wer im Internet Bücher verkauft, muss darauf achten, dass in seinem Angebot keine indizierten Medien enthalten sind. Dazu muss das Sortiment mit der jeweils aktuellen Liste der jungendgefährdeten Medien abgeglichen werden. Ob diese Pflicht eingehalten wird, kann nach deutschem Wettbewerbsrecht auch von Mitbewerbern im Wege der Abmahnung und Unterlassungsklage überwacht werden.
Abmahnungen gehören seit jeher zu den allgemein anerkannten Mitteln der Rechtsdurchsetzung und außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtschutzes, das sich in Deutschland durchaus bewährt hat, und machen dadurch den Aufbau einer staatlichen Bürokratie entbehrlich. Um so wichtiger ist es, dass mit Abmahnungen kein Missbrauch betrieben werden kann. Bundesregierung und Bundesgesetzgeber haben daher bereits in der Vergangenheit (zuletzt mit einer Reform im Jahr 2004) eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Missbrauch zu verhindern:
* Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen
ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen
(§8 Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -UWG).
* Die angegriffenen Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb nicht
nur unerheblich beeinträchtigt haben (§3 UWG).
* Die Kosten für die Abmahnung können dem Betroffenen nur dann auf
erlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist( § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Unternehmen in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Bei Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gilt dabei, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können und müssen deshalb nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht kommt.
Für den Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ist darüber hinaus - wie Sie bereits erwähnt haben - eine Deckelung der Kosten der ersten Abmahnung geplant. Danach sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen. Diese Regelung ist in § 97a des Urheberrechtsgesetzes im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Druchsetzung der Rechte des geistigen Eigentum erhalten. Das Gesetz wurde am 26. April 2007 in erster Lesung im Bundestag beraten und in die Ausschüsse verwiesen. Der federführende Rechtsausschuss hat am 20. Juni 2007 eine Sachverständigenanhörung zu dem Entwurf durchgeführt. Nun stehen die zweite und dritte Lesung im Deutschen Bundestag an, mit der in Kürze zu rechnen ist.
Anhand des dargestellten Systems wird deutlich, dass sich die gesetzliche Ausgestaltung um einen Ausgleich der Interessen der am Wirtschaftsleben Beteiligten bemüht.
MfG i.A.
B.Leier