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§ 3.2 BGBInfoV Speicherung des Vertragstextes

Verfasst: So 10. Feb 2008, 12:25
von b.s.morgentau
Hallo,

in den BGBInfoV sind die Informationspflichten gewerblicher Verkäufer zusammengefasst.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/__3.html
§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer informiert über § 3.2 und wie?
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
Wer das unterlässt kann Ärger bekommen
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... bw&nr=2356
LG Stuttgart Urteil vom 11.3.2003, 20 O 12/03
40 3. Nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 241 EGBGB und § 3 Nr. 2 BGB-InfoV ist der Verbraucher bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

41 a) Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte - unstreitig - nicht nach.

42 b) Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, die sich auch insoweit vor allem auf Förmelei und wettbewerbsbehindernde Überregulierung beruft, ist nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen.
Übersicht über alle Informationsvorschriften
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-i ... E000301377

b.s.morgentau

Verfasst: So 10. Feb 2008, 19:14
von Kohagie

Verfasst: So 10. Feb 2008, 19:54
von antje
Hallo, b. s. morgentau!

Die Speicherung des Vertragstextes geschieht ja schon durch den Kauf-Verkauf-Bereich jedes Nutzers an sich. Da jeder seinen eigenen Bereich hat und die Käufe dort abgespeichert werden und auch abgerufen werden können, dürfte sich ein eigener Hinweis wahrscheinlich erübrigen.

Und ich hab auch noch nie bei irgend jemandem auf irgendeiner Verkaufsplattform eine derartige Info gesehen. In dem von dir zitierten Urteil ging es ja um eine eigene Website.

Meine unmaßgebliche Meinung

Verfasst: So 10. Feb 2008, 20:01
von b.s.morgentau
Hallo Kohagie,

leider finde ich unter deinen Links nur Übersichtsseiten und nichts konkretes; damit ich damit was anfangen kann bräuchte ich den Titel des Beitrags bzw. einen Suchbegriff mit dem ich den Beitrag auf der Seite finden kann.

@antje
Und ich hab auch noch nie bei irgend jemandem auf irgendeiner Verkaufsplattform eine derartige Info gesehen. In dem von dir zitierten Urteil ging es ja um eine eigene Website.
Auf den meisten Verkaufsplattformen ist die ganze Informiererei über Vertragsschluss bis Speicherung des Vertrags auch nicht nötig, da dass in den AGB der Plattform steht. In den booklooker AGB ist das aber nicht enthalten, deshalb braucht man das hier genauso, wie bei einer eigenen unabhängigen Website.

Ich bin nicht Risikofreudig und gehe lieber auf Nummer sicher. Verkäufer die meinten Kunden würden Informationen wohl schon finden und es bestünde kein Informationsbedarf, wurden schon oft abgemahnt.

b.s.morgentau

Verfasst: So 10. Feb 2008, 21:00
von jessikaxxl
...die tatsächliche Speicherung reicht in der Tat nicht aus. Es muß darüber informiert werden.

Mir liegt aber bislang keine einzige Abmahnung zu diesem Thema vor und ich bezweifle, daß die Entscheidung des LG Stuttgart auch heute noch so erfolgen würde. Die Schwelle der (nach § 3 UWG erforderlichen) Erheblichkeit wird von den Gerichten doch langsam angehoben.

Verfasst: So 10. Feb 2008, 21:09
von Mr.Manoon
Kurze Zwischenfrage an den Meister:
Was ist eigentlich mit den Angaben zur Speicherung der Kundendaten, muß ich da belehren oder nicht ?
Wohl nicht, sind ja nur Adressen die niemand nachvollziehen kann... :D

Verfasst: So 10. Feb 2008, 21:46
von Yara
Mr.Manoon hat geschrieben:Kurze Zwischenfrage an den Meister:
Was ist eigentlich mit den Angaben zur Speicherung der Kundendaten, muß ich da belehren oder nicht ?
Wohl nicht, sind ja nur Adressen die niemand nachvollziehen kann... :D
Ich meine, im Sellerforum ((?) - Hab' jetzt inzwischen auch nicht mehr alle Quellen und Zusammenhänge im Kopf, glaub ich muss mal ein Defrag der Gehirnfestplatte starten) gelesen zu haben, dass die Datenschutzinformation Pflicht ist (doch, dazu steht was im Sellerforum - mit Mustertexten, mir schwirrt gerade der Snapshot vor's geistige Auge), aber nicht abmahnfähig, da nicht dem UWG unterliegend, sondern die fehlende ~ allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Yara

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:22
von antje
jessikaxxl hat geschrieben:...die tatsächliche Speicherung reicht in der Tat nicht aus. Es muß darüber informiert werden.

Mir liegt aber bislang keine einzige Abmahnung zu diesem Thema vor und ich bezweifle, daß die Entscheidung des LG Stuttgart auch heute noch so erfolgen würde. Die Schwelle der (nach § 3 UWG erforderlichen) Erheblichkeit wird von den Gerichten doch langsam angehoben.
Hübsch - noch was :? :roll:

Danke, jessikaxxl.

Und wie mach ich das? In etwa so?

Ihre Bestellung wird bei mir elektronisch gespeichert oder ausgedruckt. Sie können diese vor dem Absenden kontrollieren, berichtigen (und ausdrucken?). Nach dem Absenden ist sie für Sie in Ihrem persönlichen Booklooker-Bereich "Käufe" abrufbar. Auf Wunsch sende ich Ihnen den Text per E-Mail, Fax oder Brief zu.

Oder welchen Text würdet Ihr da vorschlagen? Hab ich wirklich noch nieee nirgendwo gesehen. :?

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:34
von Yara
antje hat geschrieben:[
Hübsch - noch was :? :roll:
Jaaa ... es nimmt kein Ende, ich leg mich zum Schlafen ab sofort in mein Grab, dann ist der Weg nicht soweit, falls jemand auf die Idee kommt, mir eins zu schaufeln.

Yara

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:35
von b.s.morgentau
Hallo,

ich habe einfach mal gegoogelt nach Vertragstext gespeichert und u. a. das hier gefunden:

http://www.garten-und-freizeit.de/start.htm?info.htm
Wird der Vertragstext gespeichert?
(ohne das ich für die Seite Werbung machen will, ich weiß auch nicht ob das musterhaft ist)

Ich kann das leider nicht so formulieren, da ich den Vertragstext nicht speichere (außer kurz in meinem E-Mail Ordner) und es bei booklooker leider bei Verkäufer AGB keinen Button ausdrucken oder speichern gibt :cry:

Deshalb habe ich auch nur was selbst zusammengebasteltes und suche noch die perfekte Formulierung.

b.s.morgentau

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:40
von Yara
b.s.morgentau hat geschrieben: Ich kann das leider nicht so formulieren, da ich den Vertragstext nicht speichere (außer kurz in meinem E-Mail Ordner)
Hui,

Du bist doch gewerblicher Anbieter, oder ?

Wenn ja, bist Du 10 Jahre zur Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen verpflichtet. Vor einiger Zeit wurde das dahingehend geändert / erweitert, dass auch die elektronischen Daten (Emails, Bestellungen, usw.) darunter fallen.

Das ist nicht wettbewerbsrechtlich relevant, sondern steuerrechtlich.

Yara

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:41
von Yumo
Wenn man speichert, müßte wohl noch erwähnt werden, wie lange die Daten gespeichert werden (z.B. bis zum Ablauf der Widerrufsfrist?)
Wenn man ausdruckt, muß dann noch mal auf den Datenschutz hingewiesen werden und wie lange der Ausdruck aufbewahrt wird?
Oder langt nicht der BL-Service, in dem man sich die Käufe/Verkäufe mit Daten der Handelspartner anzeigen lassen kann?

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:44
von Yara
Yumo hat geschrieben:Wenn man speichert, müßte wohl noch erwähnt werden, wie lange die Daten gespeichert werden (z.B. bis zum Ablauf der Widerrufsfrist?)
Wenn man ausdruckt, muß dann noch mal auf den Datenschutz hingewiesen werden und wie lange der Ausdruck aufbewahrt wird?
S.o. - der gewerbliche Anbieter ist steuerrechtlich zur Aufbewahrung von 10 Jahren verpflichtet, sowohl was Papiere angeht als auch was die EDV angeht ...

Wie es sich beim privaten Anbieter verhält weiss ich nicht.

Yara

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:51
von Yumo
@ Yara: unsere Beiträge haben sich überschnitten.
BL bietet doch den Service, daß man sich sämtliche Käufe/Verkäufe inkl. der Daten des Handelspartners anzeigen lassen kann. Muß dann überhaupt etwas auf dem PC gespeichert oder ausgedruckt werden? Das Gleiche gilt doch auch für den Käufer, der sich das ebenfalls anzeigen lassen kann.
Ich denke, es macht alles nur noch komplizierter und unübersichtlicher, wenn all das als Info ins Impressum oder die AGBs soll. Wie des öfteren gesagt wurde: je mehr drin steht, umso mehr gibt es, wofür man abgemahnt werden kann.

Verfasst: So 10. Feb 2008, 22:57
von blokk
Yumo hat geschrieben: Ich denke, es macht alles nur noch komplizierter und unübersichtlicher, wenn all das als Info ins Impressum oder die AGBs soll. Wie des öfteren gesagt wurde: je mehr drin steht, umso mehr gibt es, wofür man abgemahnt werden kann.
Gerade da darf es ja garnicht hin, wie ein zitiertes Urteil gegen einen Kosmetikhersteller gezeigt hat. Wenn es notwendig ist, muss es mit dem Artikel sichtbar sein. Der Kunde müßte ohne Suchen die Möglichkeit haben, die Regelung zur Datenspeicherung einsehen zu können.