Neue Post von RA Ehrhardt

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
macbeth7900
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Registriert: Do 23. Aug 2007, 07:50
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Beitrag von macbeth7900 »

Um auf das Anliegen von Hermeline zurückzukommen...

...wo genau kann man eine adäquate Unterlassungserklärung für Betroffene finden, die vor kurzem ein weiteres Schreiben der RA Christine Ehrhardt erhalten haben. Im großen Thread "Abmahnungen" habe ich von einigen Erfolgsmeldungen nach Einsendung der entsprechenden Unterlassungserklärung gehört.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Hallo
Ich such mal das wichtigste raus und poste das hier rein (Kopie)
Darunter werden auch Sachen sein die vielleicht niemanden mehr interessieren, ich habe aber keine Lust die ganzen Seiten noch mal zu durchsuchen.
Deshalb hier zuerst die Angaben zu Bad Homburg, möglich das sich das alles aber erübrigt, abwarten bis der "Meister" wieder ansprechbar ist:

Die Abmahngang auffordern, bis zum (Datum) die Aktivlegitimation nachzuweisen und für den Fall, daß diese nachgewiesen wird, die Abgabe einer Unterlassungserklärung anzukündigen. Diese Unterlassungserklärung würde man aber erstens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeben. Diese Einschränkung ist sehr wichtig, denn dann müßte in einem Verfahren, in dem die Gegenseite Anwaltsgebühren als Schadensersatz geltend macht, die Berechtigung der Abmahnung nachgewiesen werden und das bei einem Streitwert, der den geltend gemachten Kosten entspricht und nicht dem der Kostenforderung zugrunde liegenden Streitwert. Zweitens würde man die Unterlassungserklärung nicht gegenüber Renner abgeben, sondern sich der Wettbewerbszentrale in Band Homburg gegenüber unterwerfen. Das ist zulässig (Hefermehl, Bornkamm UWG zu $ 12 Rn 1.105).

Aktivlegitimation natürlich nur für die, die den Treuplanwisch nicht bekommen habe.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
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Beitrag von Mr.Manoon »

Der Vollständigkeit wegen das auch noch:

Schreiben als gewerblicher Anbieter

Zitat:
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath



(Datum)
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Abmahn-Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und uns ist nach unseren Recherchen nicht gegeben.

Der bloße Geschäftszweck einer GmbH und/oder eine entsprechende Gewerbeanmeldung begründen nach herrschender Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis bedingt einen tatsächlich aktiven und nachhaltig betriebenen Geschäftsbetrieb.

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns bis spätestens zum

(Datum) um 12:00 Uhr bei uns eingehend

in geeigneter Form nachzuweisen, daß das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis tatsächlich besteht.

Bis zum selben Termin geben wir Ihnen alternativ Gelegenheit, verbindlich zu erklären, daß die uns gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden.

Wird das behauptete Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Frist nicht nachgewiesen und auch nicht der Anspruchsverzicht erklärt, sehen wir uns gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

dazugehörend das:

Schreiben als privater Anbieter
Zitat:

NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath


(Datum)
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Rundschreiben vom 12. Dezember 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und mir ist nicht gegeben. Erstens handelt Ihre Mandantin nicht mit Büchern und zweitens biete ich auf der Verkaufsplattform booklooker.de meine alten Bücher aus Privatbesitz als privater Verkäufer an.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Ich habe Sie daher aufzufordern, bis zum

(Datum) um 12:00 Uhr bei mir eingehend

zu erklären, daß die mir gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden. Nach fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Hier nochmal für die die sich nicht entscheiden können was sie sind:

- Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)

- Unternehmer bei 40 Verkäufen vom z. T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird (OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06)

- auch bei 4 Kindern ist Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich (LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06)

- Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06)

- keine Unternehmereigenschaft bei 1700 Bewertungen, da kein Powerseller (Landgerichts Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06) , m. E. krasses Fehlurteil

- Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufer in 31 Monaten und Powersellereigenschaft (Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04 ), bestätigt durch das OLG Koblenz (Beschluss vom 1710.2005, AZ 5 U 1145/05)

- Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay anbietet (LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05)

- Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).

- Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und "immer wieder" Dinge über eBay verkauft (Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03)

- ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04)

- das regelmäßige Angebot von Waren bei eBay, die Verwendung von eigenen AGB führt noch nicht automatisch zur Unternehmereigenschaft (Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04)
Anmerkung: nach unserer Auffassung ein Fehlurteil

- 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht ausreichend, wenn einzelnes Geschäft eindeutig privat (Amtsgericht Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03)

- Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden ( Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03)

- 41 Tansaktionen bei eBay lassen keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)

- Unternehmereigenschaft liegt vor, wenn ein Verkäufer wiederholt gleichartige Waren anbietet und sich dabei als Powerseller bezeichnet

- ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01)

- eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04 )

- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 )

- es kommt auf den Einzelfall an, Zahl und Häufigkeit der Auktionen, professioneller Eindruck, Powersellereigenschaft, nicht jedoch derjenige, der seine 100-teilige Comicsammlung auflöst (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06)

Entgegen einer häufigen Annahme sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht von Belang, es kommt - vereinfacht gesagt - darauf an, wie man tatsächlich nach außen auftritt

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren, an denen sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt:

- gleichartige Waren
- Neuwaren
- mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten
- Powersellerstatus
- eigene AGB

Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen privatem und unternehmerischen Handeln meistens fließend. Viele eBay-Mitglieder merken, dass ihr Geschäft erfolgreicher ist, als gedacht oder finden Geschmack an dem Verkauf in der Freizeit oder haben einfach nur einen größeren Hausstand aufzulösen.

Quelle: Internetrecht Rostock
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Hier noch mal etwas allgemeines:

...auch denjenigen, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann geholfen werden. Aber das ist ungleich schwieriger, als von Anfang an richtig zu reagieren.

Eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung entfaltet nämlich keinerlei Rechtswirkungen. Auch eine aufgrund einer solchen rechtsmißbräuchlichen Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung entfaltet keine Wirkung.

Gleichwohl ist es ungleich schwieriger, die Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrags gerichtlich nachzuweisen, als erst gar keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Einer der Gründe, warum das so ist, liegt darin, daß der Unterlassungsvertrag ein völlig selbständiger Vertrag ist, der z.B. auch nicht mehr bedingt, daß ein Verstoß auch ein Wettbewerbsverstoß ist. Das wird hierbei nicht mehr geprüft. Weil es sich aber um eine vom UWG unabhängige vertragliche Verpflichtung handelt, sind nicht, wie bei Abmahnungen, die Kammern für Handelssachen zuständig, sondern die normalen Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
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Beitrag von Mr.Manoon »

Allgemein weiterführend:

...wenn die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen und bekommen sollte, würde man diese mit einem Widerspruch angreifen. Dann kommt es zur mündlichen Verhandlung, die in Verfügungssachen relativ kurzfristig terminiert wird (2-4 Wochen). Gegen ein Urteil im Widerspruchsverfahren ist die Berufung zum OLG möglich.

Wenn jemand eine solche Verfügung bekommen sollte, passiert auch nicht viel, denn die Verstöße sind wohl sowieso abgestellt. Die Gerichte prüfen solche Verfügungsanträge kaum tiefschürfend. Wenn der Antrag schlüssig erscheint, wird eine solche Verfügung recht schnell erlassen. Ob sie Bestand hat, ist eine andere Frage.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
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Beitrag von Mr.Manoon »

Falls jemand dann noch kurz vor dem Termin eine UE abgeben möchte weil er sich so besser fühlt hier die von jessicaxxl:

Hier die Muster-Unterlassungserklärung, die ich persönlich abgeben würde.

Diese würde ich dann abgeben, wenn die Aktivlegitimation bis zum (Datum) um 24:00 Uhr in geeigneter Form erbracht wird. Wird diese Aktivlegitimation nicht erbracht, würde ich persönlich gar nichts machen. Diese Erklärung kann aber auch im Falle einer Nichtreaktion der Abmahngilde abgegeben werden, wenn Bedenken bestehen, in dem Fall nicht zu reagieren.

Zitat:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg

Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Antiquariat wurde von einem angeblichen Mitbewerber abgemahnt. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geben wir der Wettbewerbszentrale gegenüber die anliegende Unterlassungserklärung ab.

Die der Unterwerfung zugrunde liegende Abmahnung ist diesem Schreiben in Kopie beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat:
?Die Firma Mustermännchen, handelnd unter der Firma Mustermännchens Antiquariat, Musterplatz 1, 12345 Musterstädtchen

verpflichtet sich rechtsverbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,

1. es zu unterlassen, die nachfolgend benannten Buchtitel, die nach §§ 18, 24 JuSchG in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und deren Aufnahme in die Liste gem. § 24 Abs. 3 JuSchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, im Internet zum Kauf anzubieten und an Minderjährige zu verkaufen;

Buchtitel:

a) Mustermännchen & Musterfräulein allein im Wald
b) Mustermännchen & Musterfräulein allein auf der Wiese

2. für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtung an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Landgrafenstraße 24 B in 61348 Bad Homburg v.d.H. eine Vertragsstrafe zu zahlen, die die Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festsetzt und die ggf. vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist.

Musterstädtchen, den 28. Dezember 2007

Peter Mustermännchen?



An Frau Ehrhardt würde ich persönlich folgendes Schreiben richten:

Zitat:

Christine Ehrhardt
Rechtsanwältin
Kapellenstraße 25
51491 Overath

Sehr geehrte Frau Ehrhardt,

wegen des uns vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes haben wir gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Landgrafenstraße 24 B in 61348 Bad Homburg eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wiederholungsgefahr ist damit ausgeräumt und das Rechtsschutzbedürfnis der Firma Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ist erloschen.

Die gegenüber der WBZ abgegebene Unterlassungserklärung ist anliegend in Kopie beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Wie gesagt, es reicht wenn man das am 13. oder 14. 3.2008 (genauen Termin habt ihr) vorab per Fax und dann postalisch nachreicht.
Ob das alles noch nötig ist wird sich bis dahin klären.

Kiel und Mastbruch :wink:
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Ich habe das hier nur aufgrund der Nachfragen gepostet, die Negative Feststellungsklage ist schon beim Gericht....
Hermeline
Beiträge: 18
Registriert: Do 28. Feb 2008, 14:28

Beitrag von Hermeline »

Ich danke allen für die guten Ratschläge, die mir auf jeden Fall geholfen und mich auch etwas beruhigt haben.

Mein Problem in den ganzen Threats ist vor allem die Unterscheidung von privat und gewerblich. Ich habe nun mein Angebot ergänzt mit "Ich bin Privatanbieter mit Unternehmereigenschaften nach §14 BGB..." plus Widerrufsbelehrung.

Ich hatte im Dezember den Brief an RA Ehrhardt (Version Booklooker Anwalt für Private) geschickt und jetzt das Schreiben bekommen, in dem ich als gewerblich eingestuft werde und doch noch eine UE abgeben soll.

Kann ich nun mit meinem Zusatz im Angebot den Brief vergessen und mit gutem Gewissen nichts tun, oder sollte ich auf das Schreiben reagieren? Wenn ja, wie?

Ich glaube, viele Ratschläge, die hier und vor allem im Monsterforum gegeben werden, betreffen oft auch nur die Gewerblichen. Vielleicht kann man an dieser Stelle vor allem den Privaten ein bisschen helfen, die wahrscheinlich von der Materie ohnehin weniger Ahnung haben als die Gewerblichen. (Dies trifft zuminfest auf mich zu!!)
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Das du mit deinen 650 Angeboten und 1700 Bewertungen möglicherweise nicht mehr zu den reinen Privatverkäufern gehörst hast du ja schon eingesehen.
Hast du den Wisch von Treuplan bekommen ? (Vorgebliche Aktivlegitimation)
Also Bestätigung das die GmbH groß im Buchgeschäft mitmischt ?
Hermeline
Beiträge: 18
Registriert: Do 28. Feb 2008, 14:28

Beitrag von Hermeline »

Mr.Manoon hat geschrieben:Hast du den Wisch von Treuplan bekommen ? (Vorgebliche Aktivlegitimation)
Also Bestätigung das die GmbH groß im Buchgeschäft mitmischt ?
Ja, den habe ich bekommen und auf Anraten von Blokk auch schon in Kopie an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Schade, hättest du den nicht bekommen hättest du Tante Christine noch ein bischen nerven können. :lol:
Mach einfach nix, ich habe damals auch bis zum letzten Tag gewartet.
Wenn es dich beruhigt kannst du die UE für Gewerbliche ( :roll: Privatanbieter :roll: )am letzten Tag faxen, bis dahin wird noch einiges veröffentlicht was dir letzte Klarheit bringt.
Wie ich schon sagte, die Klage wird bereits vom Gericht bearbeitet und sollte demnächst bei unseren Freunden eintreffen.
Und dann wird es lustig :D
zois
Beiträge: 11
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 23:09

Beitrag von zois »

ca. 2000 Bücher zu verschenken

Ich bin eine der betroffenen privaten Abgemahnten und kapituliere.
Ich habe die Faxen dicke, da ich nicht weiß, was dem nächsten Klapskalli so alles einfallen wird , um seinen Mitmenschen das Leben schwer zu machen.

Ich hatte nie die Absicht, großen Reibach zumachen, geschweige denn irgend jemanden zuschaden oder sonst irgendwelche niedrigen Beweggründe. Es hatte mir einfach nur Spaß gemacht..sonst nichts.

Deshalb verschenke ich meine ca. 2000 gesammelten Bücher.

Wer Interesse hat, möge sich bitte bei mir , zwecks Abholung melden.

ingriddobrinski@gmx.de

Die Bücher stehen in Norderstedt ( nähe Hamburg).
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Bezüglich der Anfragen wie man auf das letzte Rundschreiben von Tante Christine reagieren soll kann man sagen das die Angelegenheit sich von selbst erledigt hat.
Auf Grund der Tatsache das bereits zwei Negative Feststellungsklagen eingereicht worden sind ist es noch nicht einmal mehr nötig eine Unterlassungserklärung nach Bad Homburg zu schicken, geschweige denn zu Antworten.
Eine Einstweilige Verfügung gegen die Abgemahnten scheitert spätestens im Widerspruchsverfahren, eine Klage der Abmahner ist unsinnige weil die Abmahner selber bereits auf die Negative Feststellungsklage reagieren müssen, hier eine weitere Klage in der selben Sache zu erheben wäre völlig abstrus.
Wenn Tante C. Mandanten hätte würde Sie nicht solche unsinnigen Schreiben verschicken, anscheinend hat man Langeweile oder ist verständlicherweise etwas nervös.
Vielleicht erbarmt sich jemand und schickt ihr ein Deck Tarot-Karten, wer weiß wie das mit der Kanzlei da weitergeht..., mit der Abmahnerei scheint das ja nicht so toll zu laufen.... :wink: .
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