Widerruf - Ein Fall
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Widerruf - Ein Fall
Gesetzt, wir nehmen folgenden Fall mal an:
Kunde kauft ein Buch für (sagen wir mal) 5 Euro zzgl. 4 Euro Versandkosten (der Schinken wiegt mehr als 1000g). Der korrekte gewerbliche Verkäufer hat selbstverständlich über das Widerrufsrecht und seine Folgen aufgeklärt.
Nun nimmt der Kunde sein Widerrufsrecht war und sendet das Buch unfrei per DHL zurück. Dem Verkäufer entsteht bei Annahme des Paketes ein Strafporto von 12 Euro.
Was muss dem Kunden erstattet werden (unter Zugrundelegung der 40-Regel)? Oder hat gar der Verkäufer noch einen Anspruch auf 3 Euro gegen den Kunden?
Bin gespannt, wie Ihr das bewertet.
Kunde kauft ein Buch für (sagen wir mal) 5 Euro zzgl. 4 Euro Versandkosten (der Schinken wiegt mehr als 1000g). Der korrekte gewerbliche Verkäufer hat selbstverständlich über das Widerrufsrecht und seine Folgen aufgeklärt.
Nun nimmt der Kunde sein Widerrufsrecht war und sendet das Buch unfrei per DHL zurück. Dem Verkäufer entsteht bei Annahme des Paketes ein Strafporto von 12 Euro.
Was muss dem Kunden erstattet werden (unter Zugrundelegung der 40-Regel)? Oder hat gar der Verkäufer noch einen Anspruch auf 3 Euro gegen den Kunden?
Bin gespannt, wie Ihr das bewertet.
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Hallo,
lesen Sie dazu z.B.:
http://www.legalershop.de/downloads/wid ... h-gemacht/
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/0 ... zulaessig/
Schönen Gruß:
Das Team von booklooker.de
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Hallo Booklooker-Team,
Danke für die schnelle Antwort.
Folge ich dem Inhalt Eures ersten Links,
Zitat:
Dann kann man nur hoffen, daß das den Kunden auch klar ist....
Danke für die schnelle Antwort.
Folge ich dem Inhalt Eures ersten Links,
Zitat:
hat der Kunde (gemäß obigen Beispiel) nicht nur Kaufpreis, Hinsendekosten und das Buch verloren sondern sich auch noch eine Schuld von 3 Euro eingefahren?Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der Händler die Kosten der Rücksendung. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können dem Kunden die Kosten aber bei einem Kaufpreis unter 40,00 EUR ohne weitere Voraussetzungen auferlegt werden. Ist die Widerrufsbelehrung bzw. sind die AGB entsprechend formuliert, trägt der Kunde in diesem Fall die Kosten der Rücksendung und damit auch das zusätzliche Strafporto.
Dann kann man nur hoffen, daß das den Kunden auch klar ist....
- terracotta
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Wenn Du in Deiner Widerrufsbelehrung bzw. Deinen AGB die Übernahme der Kosten der Rücksendung bei einem Kaufpreis von bis zu 40 ? durch den Käufer wirksam vereinbart hast, dann schon.Kapuzinerkresse hat geschrieben:Folge ich dem Inhalt Eures ersten Links,
Zitat:hat der Kunde (gemäß obigen Beispiel) nicht nur Kaufpreis, Hinsendekosten und das Buch verloren sondern sich auch noch eine Schuld von 3 Euro eingefahren?Nach dem Willen des Gesetzgebers trägt der Händler die Kosten der Rücksendung. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können dem Kunden die Kosten aber bei einem Kaufpreis unter 40,00 EUR ohne weitere Voraussetzungen auferlegt werden. Ist die Widerrufsbelehrung bzw. sind die AGB entsprechend formuliert, trägt der Kunde in diesem Fall die Kosten der Rücksendung und damit auch das zusätzliche Strafporto.
Wenn der Käufer die aber nicht zahlen will, hilft wohl nur eine Klage ...
Gruß, terracotta
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Klar, aber ob es sinnstiftend ist bei 3 Euro?Wenn der Käufer die aber nicht zahlen will, hilft wohl nur eine Klage ...
Ich versuche mich nur gerade in die Lage des Kunden zu versetzen. Er hat 9 Euro für etwas ausgegeben, das er nicht hat und soll nochmal 3 Euro nachzahlen dafür, daß er es nicht hat....
Ob der Kunde sich, in diesem Fall, über sein Verbraucherrecht freuen wird?
- terracotta
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Natürlich steht es Dir frei, auf das Geld zu verzichten. Ich sehe den Fehler schon beim Kunden: wenn er sich wirtschaftlich rational verhalten hätte, hätte er das Paket mit Hermes zurück geschickt und noch einen Anspruch auf 5 ?.Kapuzinerkresse hat geschrieben:Ich versuche mich nur gerade in die Lage des Kunden zu versetzen. Er hat 9 Euro für etwas ausgegeben, das er nicht hat und soll nochmal 3 Euro nachzahlen dafür, daß er es nicht hat....
Gruß, terracotta
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Ich bin ja vollkommen Deiner Meinung. Ich würde eine Ware immer, allein aus moralischen Gründen, frankiert zurücksenden, wenn sie denn wie beschrieben war und mir nun nicht mehr gefällt.Ich sehe den Fehler schon beim Kunden: wenn er sich wirtschaftlich rational verhalten hätte, hätte er das Paket mit Hermes zurück geschickt und noch einen Anspruch auf 5 ?.
Mich würde aber schon interessieren, ob den meisten Kunden klar ist, wie das mit dem Widerruf funktioniert. Vielleicht gibt es hier im Forum auch noch andere Stimmen, oder war allen klar wie der o.g. Fall zu behandeln ist?
Mir war das schon klar - und dem Verbraucher ist durchaus zuzumuten, die Widerrufsbelehrung auch zu lesen, die wir ihm so leicht les- und speicherbar wie möglich und -zigfach zukommen lassen müssen. Was sollen wir denn noch alles machen, um dem Verbraucher sein Recht gewahr werden zu lassen? Mehr geht doch nun wirklich nicht - außer den ganzen Quatsch einfacher zu gestalten, aber das dürfen wir ja wieder nicht. Und ich finde es schon schlimm genug, dass der Händler auf den Hinsendekosten, für die er ja auch das Geld hingelegt hat, sitzen bleibt und diese in die Ware einkalkulieren muss, nur weil dem Kunden das Buch plötzlich nicht mehr zusagt. Wären es noch Klamotten, ok, wenn die nicht passen - aber Bücher? Das überlege ich mir doch wirklich vorher, oder?oder war allen klar wie der o.g. Fall zu behandeln ist?
Ich würde den Kunden auf den Fehler hinweisen, ihn auch um die 3 Euro bitten, aber keinen Aufstand machen, wenn er die nicht zahlt, auch wenn es ein Verlust ist - ist aber mit 3 Euro noch zu verschmerzen...
Das wirft bei mir die Frage auf: Dürfen wir unfreie Pakete zurück gehen lassen? Und dies auch irgendwie im Angebot erwähnen?
Ich denke, ich werde unter meine Widerrufsbelehrung, ide ich auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt mitschicke, noch setzen: Was ist im Fall einer Rücksendung zu beachten? Oder so. Also danke für den Hinweis, kapuzinerkresse.
Sorry, wenn meine Meinung jetzt nicht superkundenfreundlich klingt, im allgemeinen bin ich das schon sehr - aber man kann auch alles übertreiben, finde ich.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain
http://www.booklooker.de/friebis
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also, ich meine jetzt bei Kaufpreis unter 40 Euro, wenn der Kunde die Rücksendekosten zu tragen hat - darüber darf man das nicht erwähnen, stand ja auch in dem LinkDas wirft bei mir die Frage auf: Dürfen wir unfreie Pakete zurück gehen lassen? Und dies auch irgendwie im Angebot erwähnen?
Viele Grüße, Antje
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Wegen unserer Schadensminderungspflicht dürfen wir unfreie Pakete nicht zurück gehen lassen.antje hat geschrieben: Das wirft bei mir die Frage auf: Dürfen wir unfreie Pakete zurück gehen lassen? Und dies auch irgendwie im Angebot erwähnen?
Ich denke, ich werde unter meine Widerrufsbelehrung, ide ich auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt mitschicke, noch setzen: Was ist im Fall einer Rücksendung zu beachten? Oder so. Also danke für den Hinweis, kapuzinerkresse.
Und schon garnicht irgend etwas online stellen, dass darauf hinweist, dass wir unfreie Sendungen nicht annehmen. Das wäre hochgradig abmahnfähig.
Aber wir können der Sendung einen Merkzettel beilegen, auf dem wir dem Kunden mitteilen, wie wir uns eine Rücksendung wünschen.
Zum Thema, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, gibt es übrigens momentan noch keine endgültige Entscheidung. Das Verfahren gegen ein Versandhaus wegen Nichterstattung der Hinsendekosten im Widerrufsfall liegt z.Z. beim EuGH.
Bis zur Entscheidung kann man sich getrost weigern die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs zu erstatten.
Bei Rücksendungen wegen Mängelrüge -Buch nicht wie beschrieben- müssen selbstverständlich zu den Rücksendekosten auch die Hinsendekosten erstattet werden.
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Definitiv: Nein!Das wirft bei mir die Frage auf: Dürfen wir unfreie Pakete zurück gehen lassen? Und dies auch irgendwie im Angebot erwähnen?
Das OLG Hamburg hat ganz klar entschieden, daß ein solcher Zusatz nicht zulässig ist.
Irgendwo meine ich zwar gelesen zu haben, daß die Bitte einer frankierten Rücksendung zulässig sein kann, aber eine abschließende Rechtsprechung fehlt dazu wohl noch....
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Das betrifft aber wohl nur die Leute, die sich die Kosten eines Abmahnverfahrens leisten können, oder? Bekanntlich tragen in einem solchen Verfahren die Kontrahenten ihre Kosten immer selber. Sollte nun eine Verbraucherschutzvereinbarung deswegen abmahnen, würden evtl. RA-Kosten beim Verkäufer hängenbleiben, egal wie das Verfahren entschieden wird. In meinen Augen ein etwas großes Risiko für 1-5 Euro Hinsendekosten, oder?Bis zur Entscheidung kann man sich getrost weigern die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs zu erstatten.
Deswegen weise ich ja auf das laufende Verfahren vor dem EuGH hin. Das Versandhaus argumentiert nämlich nachvollziehbar, dass die Versandkosten als ein von der Ware zu trennender Service zu sehen ist, die mit der Erbringung des Services verwirkt und damit nicht erstattungsfähig ist.
In einem Gerichtsverfahren -auch bei Abmahnungen- trägt der Verlierer alle Kosten. Und bisher ist mir kein Verfahren wegen Abmahnung bekannt, dass unendschieden ausgegangen wäre.Bekanntlich tragen in einem solchen Verfahren die Kontrahenten ihre Kosten immer selber
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Ohne jetzt genauer ins Detail gehen zu können (schreibst Du mir bitte mal notfalls per PN Aktenzeichen oder eine sonstige Fundstelle?) oder angesichts der vorgerückten Stunde zu wollen, ein Hinweis:blokk hat geschrieben: Das Versandhaus argumentiert nämlich nachvollziehbar, dass die Versandkosten als ein von der Ware zu trennender Service zu sehen ist, die mit der Erbringung des Services verwirkt und damit nicht erstattungsfähig ist.
Beim Versandhandel handelt es sich um eine Schickschuld, die gesetzlich geregelt ist und wo ich wenig Aussicht auf Erfolg des Versandhauses sehe.
Eine Möglichkeit sehe ich aber darin, daß dem meinetwegen 800 Km entfernt wohnenden Käufer theoretisch die Möglichkeit eingeräumt wird, die Ware abzuholen und der Käufer eine Vertragserweiterung dahingehend will, daß ihm anstelle der Abholung auf seine Kosten und Gefahr die Ware zugesandt wird. Dann sehe ich aber eine gute Chance für eine Gegenargumentation, die dem Händler vorwirft, er würde durch ein bundesweites Angebot den gesetzlichen Schutz des entfernt wohnenden Verbrauchers auszuhebeln versuchen.
Leider habe ich jetzt keine Zeit mehr, mich mit Bring-, Hol- und Schickschuld unter Berücksichtigung der Handelsart auseinanderzusetzen, vielleicht hilft fürs erste Google!
Gutsch Nächtle.
Grüße vom Bücherwurm
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