Mal wieder Widerrufsrecht !

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bücherwurm03
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Mal wieder Widerrufsrecht !

Beitrag von bücherwurm03 »

hallo habe mal ne "dumme" frage :D unabhängig von booklooker.

ich habe über ibäh was gekauft ! bei einem gewerblichen mit widerrufsrecht !

bezahlt 9,90 euro für die sache

porto 7,90 euro

wenn ich das ding jetzt zurückschicke (widerruf) mit hermes für 4,10 euro, was bekomme ich dann erstattet ?

nur die 9,90 euro und das ganze porto bleibt an mir hängen ??

oder 9,90 euro + zweites porto ?

oder 9,90 euro + erstes porto ?

irgendwie ist mir die portosache bei widerruf noch nicht so ganz klar und bei erster möglichkeit lohnt sich ein zurücksenden wohl nicht !

vielen dank und gruß
bücherwurm03
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terracotta
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Re: Mal wieder Widerrufsrecht !

Beitrag von terracotta »

bücherwurm03 hat geschrieben:ich habe über ibäh was gekauft ! bei einem gewerblichen mit widerrufsrecht !

bezahlt 9,90 euro für die sache

porto 7,90 euro

wenn ich das ding jetzt zurückschicke (widerruf) mit hermes für 4,10 euro, was bekomme ich dann erstattet ?
Die Rücksendekosten mußt Du selbst tragen, da der Wert der Sache unter 40 ? liegt. Ob der Händler die Hinsendekosten tragen muß, ist strittig. Allerdings ist es ungünstig, daß Du offenbar schon bezahlt hast.

Siehe auch: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/verb ... pp/456718/

Du kannst also versuchen, Dir die Hinsendekosten mit Berufung auf das Urteil erstatten zu lassen. Wenn er das nicht macht, kannst Du ihn nur verklagen oder auf den Widerruf verzichten.
Gruß, terracotta
bücherwurm03
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Beitrag von bücherwurm03 »

hallo terracotta,

danke für den hilfreichen link. mir war gar nicht bewusst, dass die portokotenrückersattung noch gar nicht so geregelt war.


rein gefühlsmäßig hätte ich gedacht. einmal porto der verkäufer einmal ich fairerweise und bei einem anderen kauf über ibäh hat der verkäufer sogar seine erste (teurere) portopauschale mit zurücküberwiesen.

bei diesem konnte ich aber nichts in den agb´s finden.

habe jetzt erstmla ne e-mail geschrieben wie der verkäufer das handhabt !

vielen dank
bücherwurm03
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antje
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Beitrag von antje »

Aus Händlersicht mal wieder ne richtig tolle Sache! :twisted: Ich hab eine Freundin, die sich ständig Klamotten bei Versandhäusern bestellt und ganz oft alles wieder zurückschickt - bei dem Unternehmen müssen auch keine Rückportokosten bezahlt werden, wohl aber bisher die Hinsendekosten! Ich möcht nicht wissen, wie viele Leute das jetzt zusätzlich so handbaben - sehen im Katalog was Tolles, bestellen ohne nachzudenken, und wenn es dann da ist, gefällts ihnen nicht, passt ihnen nicht, weil sie sich drei Nummern kleiner eingeschätzt haben, sie merken, dass sie eigentlich kein Geld haben und und und....

Die Unternehmen müssen diese Kosten wieder auf den Preis draufschlagen....

Ich musste bei meinem (sehr großen) Versandunternehmen auch immer die Hinsendekosten übernehmen, wenn ich was bestellt und alles zurückgeschickt hatte, und das finde ich auch in Ordnung und fair, wie du schon sagst, bücherwurm03.

Was anderes ist es natürlich, wenn das Teil nicht in Ordnung ist, aber das ist ja ein anderes Feld.

Man kann es auch übertreiben mit der Kundenfreundlichkeit, ganz ehrlich. Wenn ich dreißig Kilometer in ein Geschäft fahre und da nix finde, was mir gefällt, erstattet mir auch kein Mensch die Fahrtkosten *kopfschüttel* Genauso finde ich es zumutbar, wenn ich über Versand was bestelle und dafür gemütlich zu Hause sitzen bleiben kann, die Hinsendekosten zu übernehmen, wenn mir was nicht gefällt, oder?
Viele Grüße, Antje
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

antje hat geschrieben:Ich hab eine Freundin, die sich ständig Klamotten bei Versandhäusern bestellt und ganz oft alles wieder zurückschickt - bei dem Unternehmen müssen auch keine Rückportokosten bezahlt werden, wohl aber bisher die Hinsendekosten!
Wenn das bisher generell so gehandhabt wird, ist das aber Kulanz des Unternehmens - denn wenn der Warenwert 40 ? nicht übersteigt, dürfen dem Verbraucher prinzipiell die Rücksendekosten auferlegt werden: http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html (zweiter Abschnitt)
Gruß, terracotta
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Beitrag von bücherwurm03 »

meine schwester macht das mit den versandhäusern usw auch oft und gerne und trägt auch nie die rücksendekosten. ich denke, dass hat oft ewas damit zu tun, dass wenn man sich zwei stücke kauft es den warenwert von 40 euro sowieso übersteigt.

meine schwester hat früher z.b. oft kostüme für die arbeit bestellt und hat dann vom selben stück zwei größen genommen um zu sehen welches besser passt. zwar gibt es da vorgaben mit maßband aber der schnitt fällt nunmal immer anders aus.

ich denke die versandhäuser haben da nichts gegen wenn die kundin dann eines der teuren kostüme behält. es kam aber auch schon mal vor, dass sie alles wieder zurückgeschickt hat. das war auch nie ein problem weil es nie der regelfall war.

also ich finde einmal porto käufer, einmal verkäufer wenn aus der sache nichts wird völlig ok, was ich aber nicht so gut finde, ist dass einfach teures porto genommen wird. mir wurden 7,90 euro berechnet und mit online schein kann ich das gleiche paket für 3,85 euro zurückschicken und es ist auch versichert. die diskrepanz ist schon gewaltig.

ich bin jetzt auch von dieser wiederrufssache überzeugt wenn es um gebrauchsgegenstände geht. das ding was kam hätte ich im laden nicht in meinen einkaufswagen gepackt weil es einfach billig verarbeitet war. im internet auf bildern sieht das alles doch ganz anders aus und dafür ist widerruf ja auch gedacht.

bei 9,90 euro kann mir das natürlich schnurz sein aber wenn das jetzt was teureres gewesen wäre ?
das der verkäufer einmal porto trägt finde ich insoweit ok, da ich ja auch ein risiko eingehe, indem ich überhaupt online bestelle. wenn jeder jetzt aus dem laden kaufen würde weil er die sache unbedingt in augenschein nehmen möchte könnte der mensch sein online geschäft wohl dich machen !

überteuertes porto finde ich trotzdem unverschämt ! da sollte man realistisch bleiben.

gruß bücherwurm03
nanoq
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Beitrag von nanoq »

Ein juristisches Thema, wie schön! (Ja, ich weiß, das gilt nicht für jeden hier, aber ich freue mich immer wieder, wenn ich meine juristisch geschulten Hirnwindungen gebrauchen kann)

Das mit den Kosten für Hin? und Rücksendung bei Verbraucherwiderruf ist so eine Sache.

Zunächst mal zu den Rücksendekosten. Diese sind per Gesetz im Prinzip vom Verkäufer zu tragen aber sie dürfen dem Käufer (bei einem Warenwert bis 40,00 Euro) auferlegt werden. Das heißt noch lange nicht, dass der Verkäufer das auch tatsächlich so handhabt, manche sind eben kundenfreundlich und übernehmen diese Kosten, manche sind vielleicht auch nicht in der Lage, einen entsprechenden Passus in ihre AGB einzuarbeiten. Nur dann, wenn dies ausdrücklich in den AGB so geregelt ist, muss der Käufer diese Rücksendekosten tragen und nicht automatisch bei jeder Rücksendung unter 40,00 Euro.

Da musst du also mal in den AGB des Verkäufers nachschauen, ob das irgendwo erwähnt wird, wenn das nicht der Fall ist, muss er diese Kosten tragen.

Du hattest ja geschrieben, du konntet in den AGB nichts finden - falls das auch bei nochmaligen Nachsehen so bleibt, muss er dir den Betrag für die Rücksendung erstatten. Gegebenenfalls könntest du auch versuchen, die Sache unfrei zurückzuschicken, das könnte aber natürlich problematisch werden, wenn er die Sendung dann nicht annimmt.

Bei den Hinsendekosten gibt es tatsächlich keine konkrete gesetzliche Regelung. Aber die Entscheidung, die in Terracottas Link zitiert ist, wurde vor ein paar Wochen vom OLG Karlsruhe bestätigt.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schreibt dazu:

?Erfolgreiche Klage zum Widerruf beim Versandhandel

Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden. Damit haben die Richter die Position von Käufern deutlich gestärkt: ?Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag?, erklärt NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller.

Die Heinrich Heine GmbH hatte ? wie andere Versender auch ? von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden ? und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.

In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale NRW die Rechtmäßigkeit der Geschäftspraxis der Heine GmbH auf Justitias Prüfstand gestellt ? und in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.

Wichtig: Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.?

http://www.vz-nrw.de/UNIQ11905325011405 ... 7772A.html


Wenn du dich mit deinem Verkäufer über die entsprechenden Kosten auseinandersetzen willst, kannst du das ja zitieren.

Das OLG hat die Entscheidung bislang nicht veröffentlicht, deshalb kenne ich leider nicht den Text des Urteils selbst, sondern nur die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht seine Entscheidung gar nicht (allein) auf die Richtlinie 97/7/EG gestützt hat, sondern doch etwas anders begründet hat, denn wenn man sich ausschließlich auf die von der Verbraucherzentrale zitierte Regelung der Richtlinie stützen würde, stünde das Urteil schon auf wackeligen Beinen. In der Richtlinie heißt es nämlich bloß ?Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.? Und man wird sich trefflich darüber streiten können, ob die Kosten der ursprünglichen Übersendung dem Käufer denn überhaupt infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden.

Ich will damit sagen, dass man sich nicht ausschließlich auf diese Pressemitteilungen verlassen soll, wenn man vorhat als Käufer eine Klage auf Rückerstattung der Versandkosten zu erheben. Man sollte sich vielmehr vorher das Urteil im Volltext besorgen und schauen, ob es auf den eigenen Fall überhaupt anwendbar ist. Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass zwar so eine allgemeine Versandkostenpauschale, wie sie bei Versandhäusern absolut üblich ist, dem Käufer nicht auferlegt werden darf, dass das aber bei den reinen Portokosten u.U. anders aussieht.


Und mit diesem Gedanken im Hinterkopf hätte ich da eine Idee für dich, Bücherwurm: Du könntest deinem Verkäufer ja vorschlagen, dass du die Portokosten, die für die Übersendung der Sache an dich tatsächlich angefallen sind, übernimmst und er dir dann zusammen mit dem Kaufpreis den Rest der Versandkostenpauschale zurückerstattet. (Wenn ich einen solchen Fall anwaltlich zu bearbeiten hätte, würde ich genau diese Lösung vorschlagen, weil ich das für sachgerecht halte) Wenn er damit nicht einverstanden ist, kannst du ja immer noch damit drohen, ihn im Hinblick auf das Urteil des OLG Karlsruhe zu verklagen....

Einen schönen Sonntag noch!

nanoq
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antje
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Beitrag von antje »

terracotta hat geschrieben:
antje hat geschrieben:Ich hab eine Freundin, die sich ständig Klamotten bei Versandhäusern bestellt und ganz oft alles wieder zurückschickt - bei dem Unternehmen müssen auch keine Rückportokosten bezahlt werden, wohl aber bisher die Hinsendekosten!
Wenn das bisher generell so gehandhabt wird, ist das aber Kulanz des Unternehmens - denn wenn der Warenwert 40 ? nicht übersteigt, dürfen dem Verbraucher prinzipiell die Rücksendekosten auferlegt werden: http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html (zweiter Abschnitt)
Die großen Versandhäuser tragen prinzipiell die Rücksendekosten - ist mir klar, dass das Kulanz ist. Aber eben deswegen würde ich in diesem Fall ohne Murren die Hinsendekosten tragen! Klar ist, dass es oft unwirtschaftlich ist, einen Widerruf durchzusetzen, wenn man dann beide Kosten tragen muss - aber einen Teil sollten die Verbraucher schon übernehmen müssen. Und es darf sich keiner wundern, wenn man jetzt die Rücksendekosten tragen muss (z. B. bei einem T-Shirt oder so, das unter 40 ? kostet). Ist dann also wohl gehüppelt wie gesprungen.

Ich denke immer, die abweichenden Gesetze im Internet-Geschäft sind im wesentlichen dazu da, die Nachteile auszugleichen, die man hat, wenn man über Internet bzw. Versand bestellt.
Wenn ich das mal mit einem richtigen Laden vergleiche: Ich hab doch auch Wegekosten, wenn ich in einen Laden fahre - vielleicht sollte ich dann man versuchen, die erstattet zu kriegen, wenn mir was nicht gefällt oder wenn ich was zur Probe mitgenommen habe und zwei Tage später zurückbringe. Geht doch auch nicht. Insoweit kann ich das Urteil dann mal wieder nicht so ganz nachvollziehen.

In diesem Zusammenhang noch eine Frage an nanoq: Ist bei dieser Regelung mit den 40 ? der Gesamtbetrag der Bestellung gemeint oder nur der Warenwert?? Das ist mir nämlich auch noch nicht ganz klar.
Viele Grüße, Antje
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antje
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Beitrag von antje »

Ähh - hat sich schon erledigt mit der Frage. Wer lesen kann ist klar im Vorteil - ich hätte mal gleich terracottas Link lesen sollen.

Aber da ergibt sich dann noch eine andere Frage: Es steht ja auch drin, dass, wenn der Verbraucher auf Rechnung gekauft hat und den Preis noch nicht bezahlt hat, ich als Verkäufer ihm auch bei einem höheren Preis die Rücksendekosten auferlegen kann? Verstehe ich das so richtig? Und was ist der Hintergrund dieses Satzes? Verstehe ich auch nicht so ganz.

Und ich wollte mal Jura studieren *stöhn* Gut dass ich das nicht gemacht habe!
Viele Grüße, Antje
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Beitrag von nanoq »

antje hat geschrieben:Aber da ergibt sich dann noch eine andere Frage: Es steht ja auch drin, dass, wenn der Verbraucher auf Rechnung gekauft hat und den Preis noch nicht bezahlt hat, ich als Verkäufer ihm auch bei einem höheren Preis die Rücksendekosten auferlegen kann? Verstehe ich das so richtig? Und was ist der Hintergrund dieses Satzes? Verstehe ich auch nicht so ganz.
Hallo Antje,
welchen Satz genau meinst du denn? Ich habe das was du hier geschrieben hast in dem Text so nicht gefunden, wahrscheinlich habe ich es überlesen, zitier doch einfach mal den Satz, auf den du dich beziehst.
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

nanoq hat geschrieben:welchen Satz genau meinst du denn?
Sie meinte wohl den hier kursiv markierten Teilsatz aus § 357 (2) BGB:

Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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Beitrag von nanoq »

Terracotta, du hast natürlich recht, das wird Antje gemeint haben. Ich hatte in deinem ersten Link nach diesem Satz gesucht und ihn dort nicht gefunden, an den Gesetzestext habe ich in diesem Moment gar nicht gedacht, manchmal ist man halt ein bisschen blöd.

Dieser Satz erklärt sich ganz einfach und er betrifft genau das, was du, Antje, oben selbst schon angesprochen hast: Es soll damit vermieden werden, dass Leute einfach nur aus Spaß irgendetwas bestellen oder auch eine Vielzahl von Waren bestellen und davon nur eine kaufen wollen.

Wenn der Kunde noch nichts bezahlt hat (also z.B. auf Rechnung geliefert bekommt und diese nicht sofort begleicht), dann muss er im Falle des Widerrufs eben stattdessen die Rücksendekosten tragen. Hat er schon eine (Teil-)Zahlung für die Ware geleistet und widerruft dann, dann muss der Verkäufer die Rücksendung bezahlen.

Das alles gilt natürlich ebenfalls nur, wenn eine entsprechende Regelung in den AGB vorhanden ist. (Und genau das ist bei dieser Regelung oft nicht der Fall, da es diesen zweiten Fall der Möglichkeit die Kosten zu übertragen erst seit relativ kurzer Zeit im Gesetz gibt und zumindest viele kleinere Händler sie noch gar nicht kennen)
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

nanoq hat geschrieben:Hat er schon eine (Teil-)Zahlung für die Ware geleistet und widerruft dann, dann muss der Verkäufer die Rücksendung bezahlen.
Im Falle einer Teilzahlung verstehe ich den Gesetzestext aber anders, nämlich so, daß wenn bei einem Widerruf noch nicht alle Zahlungen für die Sache geleistet worden sind, der Verbraucher die Rücksendung bezahlen muß (vorausgesetzt, der Verkäufer hat dies in seinen AGB so verankert).
Gruß, terracotta
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Beitrag von nanoq »

terracotta hat geschrieben:Im Falle einer Teilzahlung verstehe ich den Gesetzestext aber anders, nämlich so, daß wenn bei einem Widerruf noch nicht alle Zahlungen für die Sache geleistet worden sind, der Verbraucher die Rücksendung bezahlen muß (vorausgesetzt, der Verkäufer hat dies in seinen AGB so verankert).
Wenn es so gemeint wäre, wäre doch die Teilzahlung nicht gesondert im Gesetz aufgeführt. Dann hieße es nur "wenn die Gegenleistung noch nicht erbracht ist". Aber auch bereits eine Teilzahlung soll ja dazu führen, dass die eigentliche gesetzliche Regelung wieder in Kraft tritt und die Rücksendekosten nicht dem Käufer auferlegt werden können. Der Hauptgrund für die Einführung dieser Regelung war ja, dass "Spaßbestellungen" möglichst vermieden werden sollten damit der Kunde nicht meint "dann schicke ich es halt zurück - es kostet ja nichts". Wenn er einen Teil des Kaufpreises z.B. eine Anzahlung oder eine Rate schon gezahlt hat, hat er damit ja belegt, dass er es mit dem Kauf eigentlich doch ernst gemeint hat, die Sache jetzt aber aus irgendwelchen Gründen doch nicht (mehr) haben will.

(Die Gründe für diese Regelung und auch wie sie gemeint ist, kann man aus den Bundesrats-Drucksachen entnehmen, in denen der Vorschlag zur Ergänzung des Gesetzes gemacht wurde, ich habe den Text nicht zur Hand aber es war irgendwann in 2004)
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

nanoq hat geschrieben:Wenn es so gemeint wäre, wäre doch die Teilzahlung nicht gesondert im Gesetz aufgeführt. Dann hieße es nur "wenn die Gegenleistung noch nicht erbracht ist". Aber auch bereits eine Teilzahlung soll ja dazu führen, dass die eigentliche gesetzliche Regelung wieder in Kraft tritt und die Rücksendekosten nicht dem Käufer auferlegt werden können. Der Hauptgrund für die Einführung dieser Regelung war ja, dass "Spaßbestellungen" möglichst vermieden werden sollten damit der Kunde nicht meint "dann schicke ich es halt zurück - es kostet ja nichts". Wenn er einen Teil des Kaufpreises z.B. eine Anzahlung oder eine Rate schon gezahlt hat, hat er damit ja belegt, dass er es mit dem Kauf eigentlich doch ernst gemeint hat, die Sache jetzt aber aus irgendwelchen Gründen doch nicht (mehr) haben will.
Ich sehe gerade, daß man die Gegenleistung oder eine Teilzahlung auf zwei verschiedene Arten interpretieren kann, aber so, wie Du es begründest, leuchtet ein, was gemeint ist.
Gruß, terracotta
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