Abmahnungen - weiteres Vorgehen

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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booklooker.de
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Abmahnungen - weiteres Vorgehen

Beitrag von booklooker.de »

Hallo,

für alle Betroffenen, die in den letzten Tagen eine Abmahnung
von der Rechtsanwältin Christine Ehrhardt erhalten haben,
haben wir in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Christian
Solmecke Empfehlungen zum weiteren Vorgehen vorbereitet,
die Sie hier einsehen können:

http://www.booklooker.de/pages/abmahnung.php
Dort stehen auch Dokumente zum Download bereit.

Übrigens: Alle, die in letzter Zeit eine Bestellung von einem
booklooker-Mitglied mit dem Benutzernamen "niklas aus bonn"
erhalten haben (letzte Bestellungen am 12.12.), müssen Sie
damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten, auch wenn dies
bisher nicht geschehen ist.

Die Empfehlungen unter o.g. Link richten sich an Privatpersonen
UND an gewerbliche Händler, die sich bisher nicht durch einen
Anwalt vertreten lassen. Alle Betroffenen sollten diese Hinweise
so genau wie möglich lesen und befolgen. Bitte nicht erschrecken,
es ist ein langer Text, aber leider auch eine komplizierte
Angelegenheit. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten
Sie diese in keinem Fall ignorieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir momentan nicht alle
Anfragen zum Thema individuell beantworten können und dass wir
von booklooker keine Rechtsberatung bieten können bzw. dürfen.
Wir hoffen, dass die Empfehlungen zum weiteren Vorgehen jedem
weiterhelfen.

Wenn Sie darüber hinausgehende rechtliche Fragen haben,
müssen Sie sich an einen Anwalt wenden.

Allen Betroffenen möchten wir unser Beileid ausdrücken. Es
ist für uns unbegreiflich, wie man eine derartige Abmahnwelle,
noch dazu kurz vor Weihnachten, ins Leben rufen kann.

Wir arbeiten momentan mit Hochdruck daran, unsere
automatische Löschfunktion für indizierte Artikel zu verbessern,
so dass in Kürze alle indizierten Artikel automatisch gelöscht
werden. Diese Liste ist leider nicht öffentlich einsehbar, kann
jedoch hier angefordert werden:

http://www.bundespruefstelle.de/

Mit freundlichen Grüßen:
Das Team von booklooker.de
Zuletzt geändert von booklooker.de am Mo 14. Jan 2008, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.
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gs55
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Beitrag von gs55 »

Guten Abend, ich bin ganz neu hier, ist auch mein erstes Forum an dem ich mich beteilige.

Meine Frage:

Was passiert, wenn ich einen indizierten Artikel einstelle oder einstellen will? Sagt mir die automatische Löschfunktion, daß das nicht möglich ist
oder bekomme ich Nachricht von Booklooker, wenn ein indizierter Titel gelöscht wurde? Oder muß ich es einfach mal ausprobieren? :?:
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Was passiert, wenn ich einen indizierten Artikel einstelle oder einstellen will? Sagt mir die automatische Löschfunktion, daß das nicht möglich ist
oder bekomme ich Nachricht von Booklooker, wenn ein indizierter Titel gelöscht wurde? Oder muß ich es einfach mal ausprobieren? :?:[/quote]

Booklooker kennt nur einen Teil der indizierten Bücher, wenn du so ein Buch einstellst mußt du mit einer Abmahnung rechnen.
Wenn du Glück hast kennt die automatische Löschfunktion von Booklooker dein Buch, dann wird es automatisch gelöscht.
Von ausprobieren rate ich dringen ab.. :?:
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gs55
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Beitrag von gs55 »

@Mr.Manoon

Danke für die prompte Antwort :)

Es ist mir schon klar, daß ich keine indizierten Titel einstellen sollte.

Meine Frage ist auch mehr technischer Natur? Es könnte ja sein, daß ich einen Titel einstellen will, und ich habe keine Ahnung, daß er auf dem Index steht. Angenommen, Booklooker erkennt ihn als solchen, dann wird er gelöscht. :) meine Frage ist jetzt: werde ich informiert, daß dieser Titel gelöscht wurde, weil er indiziert ist :?:

Weiß das jemand?
Sonst müßte mir booklooker selbst die Antwort geben
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booklooker.de
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Beitrag von booklooker.de »

Hallo,

unsere automatische Löschfunktion für indizierte
Artikel funktioniert so:

Wenn Sie ein neues Angebot eingeben, wird es
geprüft und gelöscht, wenn es unser System als
indizierten Artikel erkennt. Das Angebot wird also
gar nicht erst in die Online-Datenbank übernommen
und ist über die Suchfunktion nicht zu finden.

Das gilt sowohl für die Online-Eingabe eines Artikels
als auch für den Upload einer Datei mit mehreren
Angeboten.

Sie erhalten in jedem Einzelfall eine E-Mail mit dem
Hinweis, welches Buch aufgrund der Indizierung
gelöscht wurde.

Schönen Gruß:
Das TEam von booklooker.de
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gs55
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Beitrag von gs55 »

Vielen Dank, jetzt weiß ich alles, was ich wissen wollte.
Hat sich schon gelohnt, hier nachzufragen :D
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Leselady
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Beitrag von Leselady »

Erst mal einen Riesendank ans Booklooker Team für den Link zu der Liste.ich bin zwar nicht selbst betroffen (bisher!),aber wenn man diese Liste schon mal hat ist man ja doch schon mal etwas sicherer.
Und ich find es wirklich super und klasse,wieviel Mühe sich das Team von Booklooker in diesem Fall gibt!
Vielen Dank!
Gruss Leselady
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terracotta
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Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
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Beitrag von terracotta »

booklooker.de hat geschrieben:Wenn Sie ein neues Angebot eingeben, wird es geprüft und gelöscht, wenn es unser System als indizierten Artikel erkennt. Das Angebot wird also gar nicht erst in die Online-Datenbank übernommen und ist über die Suchfunktion nicht zu finden.
Wobei es sinnvoll wäre, auch alle indizierten Titel zu löschen, die momentan noch angeboten werden. Denn davon gibt es nicht gerade wenige ...
Gruß, terracotta
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booklooker.de
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Beitrag von booklooker.de »

Hallo,

natürlich werden auch alle BESTEHENDEN Angebote
mit unserer Löschliste abgeglichen.

Schönen Gruß:
Das Team von booklooker.de
leser@tte
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Beitrag von leser@tte »

Danke erstmal an booklooker, dass sich jemand kümmert!

Als Privatverkäufer werde ich den Musterbrief an die Kanzlei schicken und hoffen, dass es sich damit erledigt hat.

Unter www.bundespruefstelle.de habe ich zudem eine Liste angefordert.
War mir der Gefahr bisher überhaupt nicht bewußt! :-(
betzi
Beiträge: 2
Registriert: So 16. Dez 2007, 16:28
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Abmahnung

Beitrag von betzi »

Danke Booklooker Team,
der bekannte Käufer hat auch bei mir ein Buch gekauft.....habe noch nichts bekommen mir aber schon mal dieses Schreiben runtergeladen.Ich verkaufe nur Privatbücher und bin doch sichtlich geschockt.....
Danke für die Infos!!
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

So würde ich persönlich reagieren:

Schreiben als gewerblicher Anbieter
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath



17. Dezember 2007
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Abmahn-Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und uns ist nach unseren Recherchen nicht gegeben.

Der bloße Geschäftszweck einer GmbH und/oder eine entsprechende Gewerbeanmeldung begründen nach herrschender Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis bedingt einen tatsächlich aktiven und nachhaltig betriebenen Geschäftsbetrieb.

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns bis spätestens zum

27. Dezember 2007 um 12:00 Uhr bei uns eingehend

in geeigneter Form nachzuweisen, daß das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis tatsächlich besteht.

Bis zum selben Termin geben wir Ihnen alternativ Gelegenheit, verbindlich zu erklären, daß die uns gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden.

Wird das behauptete Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Frist nicht nachgewiesen und auch nicht der Anspruchsverzicht erklärt, sehen wir uns gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen
Schreiben als privater Anbieter
NAME
ADRESSE


EINSCHREIBEN / EINWURF
Christine Ehrhardt
Rechtsanwalt
Kapellenstraße 25
51491 Overath




17. Dezember 2007
Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ./. IHR NAME
Ihr Rundschreiben vom 12. Dezember 2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

das von Ihnen behauptete konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihrer Mandantin und mir ist nicht gegeben. Erstens handelt Ihre Mandantin nicht mit Büchern und zweitens biete ich auf der Verkaufsplattform booklooker.de meine alten Bücher aus Privatbesitz als privater Verkäufer an.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Ich habe Sie daher aufzufordern, bis zum

27. Dezember 2007 um 12:00 Uhr bei mir eingehend

zu erklären, daß die mir gegenüber behaupteten Unterlassungsansprüche nicht aufrecht erhalten werden. Nach fruchtlosem Fristablauf sehe ich mich gezwungen, eine negative Feststellungsklage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
vmaassen
Beiträge: 2
Registriert: So 16. Dez 2007, 12:58
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Super-Schreiben

Beitrag von vmaassen »

@jessikaxxl
Deine Schreiben sind eigentlich ganz nach meinem Geschmack, aber gibt es denn wirklich konkrete Hinweise, daß diese Buchhandlung nur auf dem Papier und scheinbar nur für diesen "miesen" Zweck existiert???
Manchmal ist es besser, mit Pflastersteinen zu werfen,
als damit einen Weg in die falsche Richtung zu bauen.
blokk
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Beitrag von blokk »

Die "Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH" hat unter der angegebenen Adresse Lotharstr. 155, 53115 Bonn kein Ladengeschäft, wohl aber befindet sich dort die Anwaltskanzlei des offensichtlich einzigen Gesellschafters Guido Renner.
Buchhändlern in Bonn ist auch sonst keine Gutenberg Fachbuchhandlung bekannt.
Auch im Internet allgemein und den bekannten Plattformen ist der Laden nicht zu finden.
Daher kann man davon ausgehen, dass es sich um eine Scheinfirma handelt.
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miracle
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Wohnort: Augsburg

Beitrag von miracle »

Auf der zuständigen IHK-Seite gibt es weder Angaben über Beschäftigte noch Umsatz, etc.: http://ibn.ihk-bonn.de/de/firmen/fdb_46489290296.htm
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