Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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Buchfink
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Beitrag von Buchfink »

Also - zu Herrn Zufall empfehle ich den folgenden Artikel aufmerksam durchzulesen, besonders den Absatz "Umgang - Verhalten als Forenteilnehmer":

http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_%28Netzkultur%29
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el

Beitrag von el »

Ruhe jetzt. Das gilt für alle! Sich gegenseitig anzugiften und andere von oben herab zu behandeln bringt nichts und zurückzugiften bringt noch weniger. :evil:
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Leser24
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Beitrag von Leser24 »

el hat geschrieben:Sich gegenseitig anzugiften und andere von oben herab zu behandeln bringt nichts und zurückzugiften bringt noch weniger. :evil:
Hast recht. Am besten wäre es, den Thread von BL schließen zu lassen. Auf derzeit 48 Seiten dürfte sicherlich das Wesentliche zum Thema geschrieben worden sein.
Wenn nicht (kein Gestänkere), neuen Thread öffnen. Allein der Übersichtlichkeit halber der klügere Weg. :wink:
Viele Grüße
Leser24
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SeekundSearch
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Beitrag von SeekundSearch »

Lipsator hat geschrieben:
Bitte macht alle mit, auch diejenigen, die es nicht erwischt hat. Vielleicht kommt ihr beim nächsten Mal zum Zug
Kannste knicken. Wir von sellerforum reißen uns den A... für Euch auf, um Euch Daten/Fakten zu liefern, schicken dort auch noch jemanden vorbei, um zu beweisen, dass dort kein Buchhandel existiert, sollen dann auch noch zahlen und bis zum nächsten Mal warten???

Gehts noch???

Die "Kriegskasse" ist keine schlechte Idee, aber die einseitige Verwendung für Euer akutes Problem ist absoluter Schwachsinn.

Entweder wir wollen damit für den gesamten Handel etwas erreichen, oder Ihr braucht zukünftig nicht mehr auf andere Händler außerhalb vom Buchhandel zu bauen.



Hallo und guten Morgen,

da bin ich wohl falsch verstanden worden. Ich hatte das so gemeint, alle sollen mitmachen, auch die, die keine Abmahnung bekommen haben. Die ohne Abmahnung sind dann beim nächsten Mal dran (mit einer Abmahnung) - sorry für das Missverständniss. Auch ich fand den Einsatz vom Sellerforum vorbildlich. Vielen Dank dafür

Gruß Seek&Search
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

Hut ab , Kohagie !

Es scheint ja doch so zu sein, daß euer Laden für die Belange von uns kleinen Händlern auch mal ein Ohr hat, hätte ich persönlich nicht gedacht.
Wenn jetzt aus der Empörung konkretes Handeln folgen würde, beispielsweise ENDLICH die gebührenfreie oder zumindest gebührenarme erste Abmahnung gesetzlich eingeführt werden würde, wäre ich auch davon überzeugt, daß Deine Meinung in Deiner Partei mehrheitsfähiger Konsens wäre.
Für mich wäre das ein ganz persönliches Weihnachtswunder... .

Trotzdem erst einmal Dank und Anerkennung für Dein Engagement und Beste Grüsse an die verehrte Gemahlin, sie hat ein Buch bei mir frei.
Zuletzt geändert von biznbux am So 23. Dez 2007, 14:50, insgesamt 2-mal geändert.
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Damit es keine Mißverständnisse gibt, ich bin für die Klage.
Möchte mal ein Gegenargument von Wilde & Berger für die weitere Diskussion anführen, zwecks konstruktiver Diskussion:

Weitere Voraussetzung für die berechtigte Abmahnung ist, dass der Abmahnende überhaupt ein Wettbewerber ist. Das ist leider im Vorfeld schwer zu sagen. Bislang liegen konkret dazu noch keine genauen Informationen vor. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Abmahnende hier in der Vergangenheit als Gewerbetreibender Bücher z.B. über eine Online-Plattform verkauft hat. Es würde sogar ausreichen, wenn er seine Bücher nur in einer Buchhandlung in Bonn anbietet. Da die Internet-Buchhändler ihre Werke in jeder Stadt Deutschlands anbieten, wären sie auch in Bonn Wettbewerber. Fazit: Nach den bisher vorliegenden Informationen spricht Vieles dagegen, dass der abmahnende Buchhändler hier tatsächlich ein Wettbewerber ist. Ausschließen lässt sich das anhand der vorliegenden Informationen aber leider nicht.

Soweit Wilde & Berger.
Was spricht dagegen das es sich so wie in dem Fall eines Nachbarn verhält:
Ein guter Mann handelt mit - ich sage mal Freizeitartikeln-.
Vor kurzem wurde ihm eine Buchhandlung angeboten, der Besitzer gibt aus Altersgründen auf.
Wie ich höre sind die Bücher wertlos, alles was noch zu verwerten ist wurde bereits vorher verkauft. Trotzdem kauft der gute Mann mit den Freizeitartikeln diese Buchhandlung.
Schon hat er eine Buchhandlung und ist somit Buchhändler.
Da nun des öfteren Internetbuchhändler "aus gesundheitlichen Gründen" aufgeben (der Rücken) und ihren Bestand zum Verkauf anbieten spricht ja nichts dagegen das unser Anwalt einen solchen Bestand aufkauft.

Frage:
Wie kommt Wilde & Berger dazu zu schreiben das es schwer nachweisbar ist ob der Anwalt irgendwo Bücher vertreibt ?
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mo 17. Dez 2007, 12:57, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...der Abmahner ist nachweispflichtig, denn er behauptet, Buchhändler zu sein.

Deshalb die Aufforderung, diese Behauptung, die zunächst einmal durch Inaugenscheinnahme und durch Recherchen widerlegt ist, zu substantiieren.

Macht der Abmahner, bzw. seine Anwältin das nicht, hat er ein Problem. In einem Gerichtsverfahren würde man ggf. den Anspruch dann anerkennen und beantragen, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, denn sie hat durch ihr Verhalten Anlaß zur Klage gegeben.

Zudem: Selbst bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses spricht vieles für ein reines Gebührenerzielungsinteresse. Damit würde die Abmahnung gem. § 8 Abs. 4 zu einer rechtsmißbräuchlichen Abmahnung. Auf den Verstoß kommt es dabei gar nicht mehr an.

Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
IPman
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 22:10

Beitrag von IPman »

So ein Nachweis sollte doch nicht schwer fallen, es gibt doch genug Händler in seiner Nähe, um bei R**** direkt zu klingeln und sich seine Geweberäume zeigen zu lassen.
"...nachhaltig ein Gewerbe führen..." bedeutet doch nicht für zwei Wochen mal 20 Bücher zu verticken.
Mein "fraglicher" Erotikroman für 3 EUR war seit August 2005 im Angebot. Das hat den armen Mann doch schon über zwei Jahre aus den Wettbewerb gedrängt.
Yara
Beiträge: 311
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Beitrag von Yara »

IPman hat geschrieben:So ein Nachweis sollte doch nicht schwer fallen, es gibt doch genug Händler in seiner Nähe, um bei R**** direkt zu klingeln und sich seine Geweberäume zeigen zu lassen.
Der Nachweis ist bei der negativen Feststellungsklage von ihm selbst dem Gericht gegenüber zu erbringen ...

Yara
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Das ganze ist doch definitiv eine gross vorbereitete Sache!
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Renegadetime
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 20:57

Beitrag von Renegadetime »

Liebe Leute denkt auch an das Spendenkonto!Habe heute auch eine Summe überwiesen.Kann nicht schaden.Es müssen wie schon gesagt nicht die grossen Beträge sein!
kandy
Beiträge: 42
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 12:05

Beitrag von kandy »

Bitte alle Betroffenen ihre Abmahnung an die IHK Berlin faxen.

Fax: 030 - 315 10 120


Bitte Kontaktdaten mit angeben, morgen ruft der zuständige Kollege zurück.

Nach kurzer Schilderung des Falls, rät die IHK auch zum Anzweifeln der Aktivlegitimation. Sieht ziemlich eindeutig aus. Aber bitte noch den morgigen Tag abwarten, damit der Kollege Gelegenheit hat sich ins Thema einzuarbeiten.

Gruß kandy
schönesbuch
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14

Beitrag von schönesbuch »

Darf man dieses offiziell zusammengetackerte, offiziell verstempelte Papierbündel auseinandernehmen, um es in ein Fax zu schieben, oder muss man es erst fotokopieren?
Mr.Manoon
Beiträge: 738
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Beitrag von Mr.Manoon »

nix
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 16. Jan 2008, 21:06, insgesamt 1-mal geändert.
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...angenommen der Nachweis des bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird erbracht, würde man unverzüglich eine Unterlassungserklärung gegenüber der WBZ abgeben - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht selbstverständlich.

Die Frist - 28. Dezember 2007 - verlängert sich nicht.

Von hier wird auf jeden Fall mindestens eine, eher zwei oder drei negative Feststellungsklage/n eingereicht.

Meiner Ansicht nach ist der Rechtsmißbrauch nachweisbar, wobei ich mir aufgrund umfangreicher Erfahrungen darüber klar bin, daß dieser Nachweis üblcherweise nicht leicht ist. Vorliegend aber hat die Gegenseite so viele Fehler gemacht und Indizien hinterlassen, daß dies die Gerichte überzeugen dürfte.

Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
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