Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Nach Geldeingang sende ich Ihnen das Buch als unversicherten Brief.
...die Angabe "unversicherter Versand" ist bei gewerblichen Anbietern wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Grund: Dem Verbraucher wird damit suggeriert, daß er im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung das Versandrisiko trägt und er keine Ersatzansprüche habe. Das Risiko liegt aber beim Versendungskauf immer beim Verkäufer. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich der unversicherten Versendung zustimmt.

Die Angabe "Büchersendung" ist unproblematisch. Behauptet der Käufer allerdings, die Sendung nicht erhalten zu haben, ist der Verkäufer in der Pflicht.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

...die Angabe "unversicherter Versand" ist bei gewerblichen Anbietern wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Grund: Dem Verbraucher wird damit suggeriert, daß er im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung das Versandrisiko trägt und er keine Ersatzansprüche habe. Das Risiko liegt aber beim Versendungskauf immer beim Verkäufer. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich der unversicherten Versendung zustimmt.
Das steht aber bei den meißte Plattformen in der Versandbestätigung,
Bei Antiquaria, das ist die Plattform unter Händlern, steht das immer so.
sicher
Das das Risiko beim Verkäufer liegt ist logisch
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Di 18. Dez 2007, 02:30, insgesamt 1-mal geändert.
rokylugosi
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Beitrag von rokylugosi »

@den Mann von der FDP:
Sie müssen sich nicht rechtfertigen, dass Sie Mitglied der FDP sind. Das wäre jetzt eigentlich Sache der Frau E. Ich selbst stehe der FDP wahrlich nicht nahe, aber ich verfolge mit Interesse Ihr Engagement in dieser Sache. Zum Glück ist dieses Forum aber kein parteipolitisches Geplänkel, ich denke, hier finden sich Leute aller politischen Farben (außer braun, hoffe ich)

Ich habe eben den Vorstand des Verbandes Deutscher Schriftsteller Hessen über die die Sache informiert. Ich bin selber Mitglied im VS und der Vorstand (Hessen) ist zumindest ein guter Bekannter und alter Weggefährte von mir. Rechtlich wird uns das natürlich nicht weiterbringen, ich erhoffe mir aber, dass die Sache evtl. in der VS Zeitung Kultur Aktuell publik wird und die Runde unter Deutschlands Kulturschaffenden macht. Zumindest Solidarität und Sympathie für uns könnte dabei herauskommen.
blokk
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Beitrag von blokk »

jessikaxxl hat geschrieben:
Nach Geldeingang sende ich Ihnen das Buch als unversicherten Brief.
...die Angabe "unversicherter Versand" ist bei gewerblichen Anbietern wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Grund: Dem Verbraucher wird damit suggeriert, daß er im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung das Versandrisiko trägt und er keine Ersatzansprüche habe. Das Risiko liegt aber beim Versendungskauf immer beim Verkäufer. Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich der unversicherten Versendung zustimmt.

Die Angabe "Büchersendung" ist unproblematisch. Behauptet der Käufer allerdings, die Sendung nicht erhalten zu haben, ist der Verkäufer in der Pflicht.
Kohagie ist privat unterwegs. Mit insgesamt 252 Angeboten auch durchaus glaubhaft.
Dann entfällt die Haftung des Absenders.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Das steht aber bei den meißte Plattformen in der Versandbestätigung,
Bei Antiquaria, das ist die Plattform unter Händlern, steht das immer so.
sicher
...dann sind die Einstellungen der Angebotsplattform fehlerhaft. Das hilft aber im Zweifel dem anbietenden Händler nicht. In anderen Sortimentsbereichen ist dieser Punkt seit langem ein typischer Abmahngrund.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das auch bei Buchhndlern abgemahnt wird.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Kohagie ist privat unterwegs. Mit insgesamt 252 Angeboten auch durchaus glaubhaft.
Dann entfällt die Haftung des Absenders.

- Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt vom 21.03.2007, AZ 6 W 27/07)

- Unternehmer bei 40 Verkäufen vom z. T. gleichartigen Produkten, insbesondere, wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird (OLG Zweibrücken vom 28.06.2007, AZ 4 U 210/06)

- auch bei 4 Kindern ist Angebot von gebrauchter Kinderkleidung (80 in einem Monat) gewerblich (LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06)

- Gewerblichkeit bei 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten sowie vorherigem Ankauf zum Zwecke des Verkaufs (LG Hanau vom 28.09.2006, AZ 5 O 51/06)

- keine Unternehmereigenschaft bei 1700 Bewertungen, da kein Powerseller (Landgerichts Coburg vom 19.10.2006, Az: 1 HK O 32/06) , m. E. krasses Fehlurteil

- Unternehmereigenschaft bei über 250 Verkäufer in 31 Monaten und Powersellereigenschaft (Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: 3 O 184/04 ), bestätigt durch das OLG Koblenz (Beschluss vom 1710.2005, AZ 5 U 1145/05)

- Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei eBay anbietet (LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05)

- Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).

- Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und "immer wieder" Dinge über eBay verkauft (Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03)

- ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden (Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04)

- das regelmäßige Angebot von Waren bei eBay, die Verwendung von eigenen AGB führt noch nicht automatisch zur Unternehmereigenschaft (Amtsgericht Dettmold, Urteil vom 27.04.2004, Az.: 7 C 117/04)
Anmerkung: nach unserer Auffassung ein Fehlurteil

- 150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht ausreichend, wenn einzelnes Geschäft eindeutig privat (Amtsgericht Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03)

- Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden ( Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03)

- 41 Tansaktionen bei eBay lassen keinen Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit zu (Landgericht Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az.: 22 S 28/03)

- Unternehmereigenschaft liegt vor, wenn ein Verkäufer wiederholt gleichartige Waren anbietet und sich dabei als Powerseller bezeichnet

- ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei eBay liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01)

- eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04 )

- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 )

- es kommt auf den Einzelfall an, Zahl und Häufigkeit der Auktionen, professioneller Eindruck, Powersellereigenschaft, nicht jedoch derjenige, der seine 100-teilige Comicsammlung auflöst (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06)

Entgegen einer häufigen Annahme sind eine Gewerbeanmeldung oder Umsatzangaben gegenüber dem Finanzamt für die Frage der Unternehmereigenschaft nicht von Belang, es kommt - vereinfacht gesagt - darauf an, wie man tatsächlich nach außen auftritt

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herauskristallisieren, an denen sich eine Unternehmereigenschaft feststellen lässt:

- gleichartige Waren
- Neuwaren
- mehr als 40 Verkäufe innerhalb von wenigen Monaten
- Powersellerstatus
- eigene AGB

Nach unserer Erfahrung ist die Grenze zwischen privatem und unternehmerischen Handeln meistens fließend. Viele eBay-Mitglieder merken, dass ihr Geschäft erfolgreicher ist, als gedacht oder finden Geschmack an dem Verkauf in der Freizeit oder haben einfach nur einen größeren Hausstand aufzulösen.

Quelle: Internetrecht Rostock
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Di 18. Dez 2007, 02:42, insgesamt 1-mal geändert.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

jessikaxxl hat geschrieben:
Das steht aber bei den meißte Plattformen in der Versandbestätigung,
Bei Antiquaria, das ist die Plattform unter Händlern, steht das immer so.
sicher
...dann sind die Einstellungen der Angebotsplattform fehlerhaft. Das hilft aber im Zweifel dem anbietenden Händler nicht. In anderen Sortimentsbereichen ist dieser Punkt seit langem ein typischer Abmahngrund.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das auch bei Buchhndlern abgemahnt wird.
Gut das zu wissen, allerdings habe ich nichts damit zu tun was die entsprechenden Plattformen da versenden.
Auf jeden Fall werde ich von Stunde zu Stunde schlauer, das find ich gut.
:D

Meld mich mal ab, bis morgen
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Di 18. Dez 2007, 02:48, insgesamt 1-mal geändert.
rokylugosi
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Beitrag von rokylugosi »

Habe gerade an das ZVAB (Antiquaria) deswegen geschrieben. Ich nehme seit Jahren am Antiquaria Programm teil, aber mir ist nie aufgefallen, dass als Versandart "unversichert" angegeben ist, dabei weiß ich schon lange um das Thema Versandart. Hier kommt eins zum anderen.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

rokylugosi hat geschrieben:Habe gerade an das ZVAB (Antiquaria) deswegen geschrieben. Ich nehme seit Jahren am Antiquaria Programm teil, aber mir ist nie aufgefallen, dass als Versandart "unversichert" angegeben ist, dabei weiß ich schon lange um das Thema Versandart. Hier kommt eins zum anderen.
Vielleicht ist das bei Händlern anders, keine Ahnung.
Ist mir aber auch egal, die teuren Titel werden eh nicht über Antiquaria bestellt, ob da mal die eine oder andere Sendung verloren geht fällt nicht ins Gewicht. Ist aber noch nie passiert, vielleicht liegts an der Verpackung. [/quote]
blokk
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Beitrag von blokk »

jessikaxxl

Lass uns diesen Thread nicht abgleiten.
Tina
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Beitrag von Tina »

@Kohagie: Bitte berichten Sie weiter von Ihren Ergebnissen.

Danke
Yara
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 21:34

Off Topic

Beitrag von Yara »

Wimbauer Buchversand hat geschrieben: Auch fragt sich, warum indizierte Titel problemlos bei Amazon angeboten werden können, und das gar nicht mal bei Erotica, sondern bei Handbüchern für den Bau von Sprengfallen und Bomben, die auf dem Index stehen. Ich habe das Buch bei einem Ankauf gehabt und habe es mit gutem Grund nicht in mein Antiquariat übernommen. Ich meine das hier:

http://www.amazon.de/gp/product/B0000BH ... -1&seller=

Dass das Buch bei Amazon im Onlinekatalog ist finde ich bedenklicher als irgendwelche 80er Jahre Erotica.

Soweit meine unmassgebliche Meinung.
Gruss,
Tobias Wimbauer | Wimbauer Buchversand
Mr.Manoon hat geschrieben: Wenn du Amazon abmahnst mußt du den Gerichtssal wahrscheinlich mit erheblichen Anbauten versehen damit die Anwälte von Amazon da alle reinpassen. :lol:
Da off topic hier was (vielleicht Klärendes) dazu:
viewtopic.php?t=4486

Yara
barbara
Beiträge: 606
Registriert: Fr 23. Sep 2005, 08:02

Beitrag von barbara »

Ich möchte keine schlafenden Hunde wecken, und nenne deshalb die Plattform nicht - aber auf einer relativ neuen, nur für Händler zugängigen Plattform tummeln sich noch indizierte Bücher. Ich habe die Plattform soeben angemailt - sie könnte wenigstens eine Rundmail senden!!!!

Lg Barbara
kleinerVersandhändler
Beiträge: 14
Registriert: Do 13. Dez 2007, 16:56

Beitrag von kleinerVersandhändler »

Hallo zusammen ,

gerade folgende Information von der Bundesprüfstelle bekommen:

Vielen Dank für Ihre Mail, die ich wunschgemäß an die Vorsitzende der BPjM weiterleite. Die Bundesprüfstelle ist eine Bundesoberbehörde und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet.
Damit Bürger und Bürgerinnen eine Einsicht in die Liste der indizierten Trägermedien ohne Eigenkosten möglich ist, erhalten u.a. öffentliche Bibliotheken das amtliche Mitteilungsblatt kostenlos und können über diese Mailadresse Einzelabfragen gestellt werden. Dass Gewerbetreibenden, die eine individuelle regelmäßige Belieferung wünschen, diese nicht kostenlos erhalten können, werden Sie verstehen, wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass Produktion und Vertrieb des BPjM-Aktuell nicht unerhebliche Kosten verursachen.
Auch wenn Sie bspw. einen Personalausweis beantragen (u.v.a.m.) erhalten sie diesen nicht kostenlos.
Verständlich ist Ihr Wunsch nach einer automatisierten Datenbankabfrage. Ihnen ist aber auch an einer verbindlichen Information gelegen. Würden Sie bei einer Maschinenabfrage nur einen Tippfehler bei der Eingabe eines gesuchten Titels machen, erhielten sie als Ergebnis "nicht indiziert", obwohl der Titel richtig geschrieben in der Liste sein könnte. Damit wäre niemandem gedient. Die Einzelabfragen werden daher persönlich beantwortet.
Ohne dass dies eine Empfehlung sein kann, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es für Ihre Bedarfslage (seit heute) ein kostenloses Hilfstool gibt (www.whsoft.de), dass die Einsicht in das amtliche Mitteilungsblatt der BPjM bzw. in den Bundesanzeiger zwar nicht ersetzt, Ihnen aber u.U. Ihre Katalogüberprüfung erleichtert.

Mit freundlichem Gruß


...................................................................................................
Meine kurze Antwort:
Sehr geehrter Herr xxxx,
jedes Medium, außer eine tagesaktuelle online Abfrage, ist i.d.R. veraltet.
Das bedeutet für mich als Antiquar ein untragbares Risiko. Als Online-Antiquariat ist es mir und meinen Kollegen sicher nicht zumutbar,
bei jedem Buch eine Bibliothek aufzusuchen um dort ca. 700 Titel als Papierliste manuell durchzusehen.

Die Produktionskosten entfallen komplett wenn die elektronische Lieferung steht.
Gerne übernehme ich eine einmalige Freischaltungsgebühr für die Prüfung meiner Interessenberechtigung.

Eine Frage : Wie viele Einzelanfragen pro Tag kann die Bundesprüfstelle denn so bearbeiten?

mfg.....

.................................................................................................
Daher hier die email Adresse unter der man das Bundesfamilienministerin
zwecks Änderung der Veröffentlichungspraktik der Bundesprüfstelle erreichen kann :

email: POSTSTELLE@bmfsfj.de
Ministerin: Frau von der Leyen

(hoffentlich reicht die Postfachgröße :lol: )

Gute Texte haben wir ja hier schon reichlich gesehen.

Bewundernswert , aber nett das auf WHsoft verwiesen wird. Meine Datenbank könnte auch Mailen....z.b. Einzelanfragen... :lol:
happybook
Beiträge: 8
Registriert: Mo 17. Dez 2007, 10:39

Neue Info zur DIHK

Beitrag von happybook »

Hallo zusammen,

wollte bei der DIHK gerade nachfragen, ob meine Mail mit dem PDF gut angekommen sein. Antwort der Dame:
-Fr. Reppelmund sei ab heute im Urlaub
-Es werde erst NACH den Feiertagen weiter dran gearbeitet

Das wäre für uns nicht besonders von Vorteil
Antworten