Zum Thema ?konkretes Wettbewerbsverhältnis?

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blokk
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Registriert: Mi 6. Dez 2006, 21:02
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Zum Thema ?konkretes Wettbewerbsverhältnis?

Beitrag von blokk »

Zum Thema ?konkretes Wettbewerbsverhältnis? der Gutenberg Fachbuchhandlung zu uns Gewerblichen und Privaten habe ich mich im Netz umgesehen.
Voraussetzung für den Wettbewerb ist, wie hier schon öfters gesagt, dass es nur Wettbewerb zwischen gewerblichen Anbietern geben kann. Ein Wettbewerb zwischen einem gewerblichen und einem privaten Anbieter ist gesetzlich nicht möglich.
Damit sollten alle privaten Anbieter erst mal aus dem Schneider sein.

Nun zu uns Gewerblichen.
Unsere Mitbewerberin behauptet, in einem konkreten Wettbewerb mit uns zu stehen. Da sie aus gesetzlichen Gründen die abgemahnten Bücher nicht anbietet, verlangt sie von uns Schadenersatz (vermutlich wegen entgangenem Umsatz).
Wir bezweifeln, dass die Renner GmbH überhaupt Umsatz macht. Bestenfalls gibt es dort Verkäufe unter Freunden. Ob das ausreicht, eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 ? als ?Wettbewerberin? zu uns zu betrachten, ist mehr als fraglich.
Es kann also nichts schaden, wenn wir die Renner GmbH zwingen, ihre Aktivlegitimation zu beweisen.
Dazu habe ich dieses gefunden:
Zitat:
Als Aktivlegitimation bezeichnet man im Gerichtsprozess die Fähigkeit, Kläger zu sein. Diese Fähigkeit ist von materiellrechtlichen sowie formalrechtlichen Voraussetzungen abhängig.
Spiegelbildlich zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation die Fähigkeit, Beklagter zu sein.
Im deutschen Zivilrecht hat der Begriff der Aktivlegitimation, so er überhaupt benutzt wird, rein materiellrechtliche Bedeutung. Er bezeichnet die materielle Stellung als Berechtigter. Demnach ist aktivlegitimiert, wer materiellrechtlich berechtigt ist. Passivlegitimiert ist folglich, wer nach materiellem Recht verpflichtet ist. Mit der im deutschen Zivilrecht vollzogenen Trennung von Anspruch und Klage, die wohl auch für das Aus-der-Mode-Kommen des Begriffspaars verantwortlich ist, bleiben prozessuale Fragen zur Bestimmung der Legitimation, also des richtigen Anspruchsberechtigten und -gegners außer Betracht. Gebräuchlicher ist das Begriffspaar im deutschen Verwaltungsrecht, wo es allerdings ebenfalls nur zur Bezeichnung der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung aus einem Rechtsverhältnis dient.
Zitatende
Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Aktivlegitimation



Auf der Suche nach Antwort auf die Frage, wann denn ein konkreter Wettbewerb stattfindet, fand ich dieses:

Zitat
...Entscheidend ist für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Absatzwettbewerb, dass sich die
potentiellen Konkurrenten an denselben Abnehmerkreis wenden, und zwar sachlich wie geo-
graphisch. Dabei kommt es auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers an
Zitatende
Quelle : Page 13
http://zwr.wiwi.uni-kl.de/uploads/media ... _Teil1.pdf

Soweit mir bekannt ist, ist es noch keinem von uns gelungen, die Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH im Internet zu finden. Und ich denke mal, dass hier einige Leute unterwegs sind, die mehr als durchschnittlich informiert sind.

Kommentare zu § 2 Nr. 3 UWG (konkretes Wettbewerbsverhältnis) sind online selbst nach 4 Stunden Suche nicht zu finden.

Ein Urteil, dass sich auf diesen § bezieht, habe ich gefunden. Darin ging es um die Frage, ob ein Online-Händler mit einem Ladenbesitzer in Konkurrenz steht. Wir wissen bereits, dass dem so ist.
Der klagende Händler konnte aber auch nachweisen, dass er ein Ladengeschäft betreibt und keine Kanzlei.


Zitat:
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis iSd § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht auch zwischen einem Internethändler und einem regional tätigen Gewerbetreibenden, wenn diese gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, ohne dass es darauf ankommt, ob die die konkret angebotenen Produkte bei einer wirtschaftlichen Betrachtung tatsächlich eine Alternative beziehungsweise von gleicher Qualität sind.
Zitatende
Quelle: http://weblawg.saschakremer.de/category ... erbsrecht/


Ich hoffe, dass ich mit meinem kleinen Beitrag etwas Licht in den Nebel ? konkretes Wettbewerbsverhältnis? gebracht habe.

Eins ist aber jetzt schon sicher : Sollte es zu einem Prozess kommen, schreiben wir Justiz-Geschichte
Moranda
Beiträge: 1749
Registriert: Do 3. Aug 2006, 17:43

Beitrag von Moranda »

Hallo blokk,

nanoq hat geschrieben, dass es ein neues Gesetz gibt, das diese Abmahnungen erst ermöglicht. Mußt du mal suchen in diesem Endlos-Thread
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Super Thema blokk
Du hast mich ja darauf hingewiesen das ich nicht alles öffentlich posten soll, halte mich deshalb mal etwas allgemeiner.
Habe mich zu Aktivlegitimation mal kurz im UWG Hefermehl umgesehen.
Ist ja nichts Neues das man Paragraphen nachschlägt und deren Inhalt einsieht.
Soweit ich das sehe gibt es auf 1700 Seiten (Kurze Fassung) Unmengen an Paragraphen die besagen das diese Abmahnung völliger Humbug ist, andererseits aber wieder Passagen wo zu entnehmen ist das die Rechtens ist.
Klar, man muß ja irgendwo anfangen, frage mich jetzt aber wo. Ich befürchte man sollte sich dieses Buch zumindest in der Bücherei ausleihen oder einsehen um einen kleinen Eindruck von dem Ganzen zu bekommen. Nach anfänglichem Schock schlage ich das einfach nach wenn irgendwo ein § steht, das ist wirklich hilfreich und auch nicht schwierig, ob man das allerdings im Zusammenhang versteht, steht auf einem anderen Blatt.
Ich befürchte ich suche mir im Netz das raus was man lesen möchte, im Hefermehl stehen dann die Tatsachen, die kann man aber auch auslegen wie man möchte....
Also, mein Tip: Ab in die Bücherei.
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