Abmahnungen - weiteres Vorgehen

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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biznbux
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Abmahnungen zur IHK weiter reichen !

Beitrag von biznbux »

Soeben habe ich mit unserer zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammer) telefoniert.
Die sind SEHR daran interessiert, so viele Abmahnungen wie möglich IM ORIGINAL zu sehen.
Diese werden dann KOSTENLOS weitergefaxt und gesammelt.
ALSO UNBEDINGT BEI DER IHK VORBEISCHAUEN , ABMAHNUNG VORLEGEN , FAXEN LASSEN und den lieben Leuten dort ein frohes Fest wünschen !
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
as006
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Beitrag von as006 »

Allerhöchste Vorsicht !!!

Einer meiner Titel scheint BL bei der Kontrolle entgangen zu sein:
BenCherif, M'ahmed: Die Sklavenhändlerin und ihre Liebesopfer. Eben erhielt ich eine Bestellung von XXX ...
Zuletzt geändert von as006 am Mo 24. Dez 2007, 00:05, insgesamt 2-mal geändert.
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terracotta
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Beitrag von terracotta »

as006 hat geschrieben:Einer meiner Titel scheint BL bei der Kontrolle entgangen zu sein:
BenCherif, M'ahmed: Die Sklavenhändlerin und ihre Liebesopfer.
Da gibt es noch mehr ...
Eben erhielt ich eine Bestellung von XY (...)
Bitte hier keine Klarnamen nennen. Ein Posting hätte übrigens gereicht.
Gruß, terracotta
kleinerVersandhändler
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Re: Abmahnungen zur IHK weiter reichen !

Beitrag von kleinerVersandhändler »

biznbux hat geschrieben:Soeben habe ich mit unserer zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammer) telefoniert.
Die sind SEHR daran interessiert, so viele Abmahnungen wie möglich IM ORIGINAL zu sehen.
Diese werden dann KOSTENLOS weitergefaxt und gesammelt.
ALSO UNBEDINGT BEI DER IHK VORBEISCHAUEN , ABMAHNUNG VORLEGEN , FAXEN LASSEN und den lieben Leuten dort ein frohes Fest wünschen !
ist gemacht. Ach ja und bitte darauf hinweisen das die Sachen von einer Kollegin in Berlin bei der DIHK gesammelt werden.
bücherwurm03
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Beitrag von bücherwurm03 »

macht es denn rechtlich einen unterschied, wenn ich den kauf im nachhinein storniere und niklas aus bonn das geld zurücküberweise ?

das spendenkonto finde ich ist eine sehr gute idee, werde mich auch beteiligen!
danke an alle
bücherwurm03

p.s. sobald die abmahnung da ist, werde ich mich an den aktionen beteiligen.
Zuletzt geändert von bücherwurm03 am Di 18. Dez 2007, 21:19, insgesamt 1-mal geändert.
Yumo
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Beitrag von Yumo »

bücherwurm03 hat geschrieben:macht es denn rechtlich einen unterschied, wenn ich den kauf im nachhinein storniere und niklas rosenberger das geld zurücküberweise ?
Nein, denn angeboten hast Du das Buch ja, da ist es letztendlich wurscht, ob Du es auch verkaufst. Ich unternehme diesbezüglich nichts (habe auch an NaB ein indiziertes Buch verkauft), sondern warte auf meine Abmahnung. Wozu also noch mehr Geld rauswerfen?
nanoq
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Beitrag von nanoq »

Hallo,

ich habe in Yaras Zusammenfassung gesehen, dass immer noch die Theorie vertreten wird, dass die Abmahnung nichts mit Jugendschutz zu tun habe, sondern nur wettbewerbsrechtlich sei. Ich will Yaras Zusammenfassung nicht mit meinem rechtlichen Hinweis durcheinanderbringen und da das Thema in dieser Rubrik hier auch schon mal angesprochen wurde, schreibe ich es halt hier. Es ist unerheblich, woher oder von wem diese Theorie stammt, wesentlich ist nur, dass sie nicht zutrifft! Wir haben es hier mit Wettbewerbsverletzungen zu tun, die auf Verletzungen des Jugendschutzgesetzes basieren.

Den meisten hier werden die rechtlichen Hintergründe vollkommen egal sein (und es ist auch nicht erforderlich, sie zu kennen) aber ich reite deshalb so sehr darauf herum, weil ich einfach die Sorge habe, dass sich möglicherweise der eine oder andere im Hinblick auf diese Theorie dazu verleiten lässt nichts zu machen, weil er meint man könne ihn wettbewerbsrechtlich nicht wegen Verletzung des Jugendschutzes belangen.

Dass man aber genau das kann, ergibt sich aus einem BGH-Urteil vom 12.07.07, auf das RAin Ehrhardt auch Bezug nimmt. Dort geht es eigentlich um Fragen der Prüfungspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform, aber der BGH hat ausdrücklich auch ganz allgemeine Ausführungen zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz des Jugendschutzes gemacht.

Hier sind mal die für die einzelnen Anbieter interessanten/relevanten Passagen aus dem BGH-Urteil vom 12.07.07 (Az. I ZR 18/04)

In den Urteilsgründen wird unter 5. b) bb) ausgeführt:

"(3) Die Versteigerer, die auf der Internetplattform der Beklagten jugendgefährdende Medien angeboten haben, haben aber gegen das Vertriebsverbot des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 1 GjSM verstoßen und sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GjSM strafbar gemacht. Nach diesen Vorschriften war der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im Versandhandel wegen des damit für Kinder und Jugendliche verbundenen sittlichen Gefährdungspotentials generell verboten und unter Strafe gestellt. Den indizierten jugendgefährdenden Schriften waren in §§ 6, 21 Abs. 1 GjSM ausdrücklich die in den beanstandeten Fällen ebenfalls angebotenen Schriften mit einem in § 130 Abs. 2, § 131 StGB bezeichneten volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalt gleichgestellt, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften bedurfte. Schon unter Geltung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte war "Versandhandel" jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wurde (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1982 - 2 BvR 1339/81, NJW 1982, 1512). Ausreichend war danach ein einzelnes Versandgeschäft gegen Entgelt; auf einen gewerblichen Vertrieb kam es nicht an. Versandhandel im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts sind auch Internetauktionen, die ebenso wie der klassische Versandhandel im Wege der Bestellung und Übersendung der Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Kunden abgewickelt werden (Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4. Aufl., § 1 JuSchG Rdn. 19; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., § 1 JuSchG Rdn. 24).

(4) Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Versandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 JuSchG).

Allerdings bestimmt § 1 Abs. 4 JuSchG anders als das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, dass ein Versandhandel einen Vollzug des Geschäfts "ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt", voraussetzt. Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vorliegt (OLG München GRUR 2004, 963, 964; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 21; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme (vgl. Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/9410, S. 30).

Es ist nichts dazu festgestellt oder vorgetragen, dass die Verkäufer in den vom Kläger beanstandeten Fällen ein Altersverifikationssystem eingesetzt haben. Deshalb ist für die Revision davon auszugehen, dass die beanstandeten Internetauktionen auch nach der gegenwärtigen Rechtslage gegen das Verbot des Versandhandels mit indizierten jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Medien verstoßen würden.

cc) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien.

Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.35 a.E. und 11.180; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG Rdn. 181; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 159). Denn § 3 und § 4 Nr. 11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.
"


und im Zusammenhang mit eventuellen Prüfungspflichten des Anbieters der Seite heißt es unter 5. d):

"Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich insbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Zum Schutz dieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. Dies würde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfahren erfordern."

Der BGH verweist dort also ausdrücklich darauf, dass die Möglichkeit besteht, die einzelnen Anbieter durch Abmahnung und Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen. Also bitte nicht denken, man könne euch nichts, weil Jugednsschutz und Wettbewerbsrecht nicht miteinander zu tun hätten.

(Meiner persönlichen Theorie nach haben ja genau diese Ausführungen des Gerichts die Leute auf die Idee gebracht.)

Ihr könnt das gesamte Urteil auch auf der Internet-Seite des BGH nachlesen.
bücherwurm03
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Beitrag von bücherwurm03 »

hallo nanoq, danke für deine ausführungen. ich glaube jedoch, dass die meisten hier wissen, was falsch gelaufen ist und sich daraus ihre konsequenzen gezogen haben, indem sie ihr angebot überprüft haben und indem booklooker den filter feiner gestellt hat.

das durch die jugenschutzverletzung ein wettbewerbsnachteil entstehen kann ist auch einleuchtend aber in erster linie ging es doch hier um die frage, wer denn abmahnberechtigt ist! bei frau erhardt und ihrem kollegen wird das in frage gestellt. (was ich auch einleuchtend finde)

die wenigsten hier wiegen sich, denke ich, in falscher sicherheit und haben sich ja im sinne von frau erhardt des "drecks" entledigt, ich denke das hebt die wahrscheinlichkeit, nicht mehr dem jugendschutz zuwider zu handeln und dadurch keine aus dem jugendschutz resultierenden wettbewerbsvestöße mehr zu begehen.

ich wünsche dir und deiner familie ein fröhliches weihnachtsfest.

lieben gruß
bücherwurm03
Yumo
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Beitrag von Yumo »

@ bücherwurm: Ich finde, daß nanoqs Einwand sehr wichtig ist. Die Betroffenen machen sich Gedanken darüber, wie es nach dem Schreiben an Frau E. weitergehen soll.
Bei verschiedenen Äußerungen im großen Thread habe ich durchaus den Eindruck, daß sie sich zu sehr auf die Begründung stützen, die Abmahnung habe nichts mit Jugendschutz zu tun. Diese Begründung kann dazu verleiten, sich in falscher Sicherheit zu wiegen. Ich denke auch nicht, daß die Sache so schnell vom Tisch ist, wie manche zu glauben scheinen. V.a. scheint der Tenor einiger dahin zu gehen, die Gegenseite etwas zu unterschätzen.

Von nanoq gibt es hier viele hilfreiche Beiträge. Im Zweifelsfalle würde ich mich auf ihre Einschätzung stützen. Aber das ist wohl Geschmacks- und Ansichtssache.
Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...wenn jemand nicht klagebefugt (aktivlegitimiert) ist, kann er Ansprüche aus dem UWG nicht gerichtlich geltend machen. So ist es auch im vorliegenden Fall.

Das ändert natürlich nichts daran, daß die Verstöße vorhanden sind; das wurde auch nie infrage gestellt und es ist völlig unstreitig, daß ein Wettbewerber (oder auch ein klagebefugter Verein oder Verband) zurecht abmahnen darf. Unzulässig und/oder rechtsmißbräuchlich ist aber eine Abmahnung durch einen nicht aktivlegitimierten Abmahner.

Die zitierte BGH-Entscheidung jedenfalls paßt überhaupt nicht zum vorliegenden Sachverhalt. Diese an dieser Stelle zu zitieren, ist nur irreführend und wenig hilfreich. In dem Verfahren geht es einzig und allein um die Haftung eines Plattformbetreibers. Der Abmahner in dem Fall hatte zweifelsohne eine Aktivlegitimation, es war nämlich ein bundesweit agierender Wettbewerbsverein.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Mi 26. Dez 2007, 20:17, insgesamt 3-mal geändert.
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

jessikaxxl hat geschrieben:(...)Das ändert natürlich nichts daran, daß die Verstöße vorhanden sind; das wurde auch nie infrage gestellt.
Bzw. vorhanden waren, denn fortan wird derlei ja nicht mehr vorkommen, jedenfalls nicht bei Booklooker !
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
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jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Hier die Muster-Unterlassungserklärung, die ich persönlich abgeben würde.

Diese würde ich dann abgeben, wenn die Aktivlegitimation bis zum 27. Dezember 2007 um 24:00 Uhr in geeigneter Form erbracht wird. Wird diese Aktivlegitimation nicht erbracht, würde ich persönlich gar nichts machen. Diese Erklärung kann aber auch im Falle einer Nichtreaktion der Abmahngilde abgegeben werden, wenn Bedenken bestehen, in dem Fall nicht zu reagieren.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg

Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Antiquariat wurde von einem angeblichen Mitbewerber abgemahnt. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geben wir der Wettbewerbszentrale gegenüber die anliegende Unterlassungserklärung ab.

Die der Unterwerfung zugrunde liegende Abmahnung ist diesem Schreiben in Kopie beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
?Die Firma Mustermännchen, handelnd unter der Firma Mustermännchens Antiquariat, Musterplatz 1, 12345 Musterstädtchen

verpflichtet sich rechtsverbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,

1. es zu unterlassen, die nachfolgend benannten Buchtitel, die nach §§ 18, 24 JuSchG in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und deren Aufnahme in die Liste gem. § 24 Abs. 3 JuSchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, im Internet zum Kauf anzubieten und an Minderjährige zu verkaufen;

Buchtitel:

a) Mustermännchen & Musterfräulein allein im Wald
b) Mustermännchen & Musterfräulein allein auf der Wiese

2. für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verpflichtung an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Landgrafenstraße 24 B in 61348 Bad Homburg v.d.H. eine Vertragsstrafe zu zahlen, die die Wettbewerbszentrale nach billigem Ermessen festsetzt und die ggf. vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist.

Musterstädtchen, den 28. Dezember 2007

Peter Mustermännchen?
An Frau Ehrhardt würde ich persönlich folgendes Schreiben richten:
Christine Ehrhardt
Rechtsanwältin
Kapellenstraße 25
51491 Overath

Sehr geehrte Frau Ehrhardt,

wegen des uns vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes haben wir gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Landgrafenstraße 24 B in 61348 Bad Homburg eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wiederholungsgefahr ist damit ausgeräumt und das Rechtsschutzbedürfnis der Firma Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH ist erloschen.

Die gegenüber der WBZ abgegebene Unterlassungserklärung ist anliegend in Kopie beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Mi 26. Dez 2007, 22:38, insgesamt 2-mal geändert.
nanoq
Beiträge: 2173
Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Jessikaxxl, ich frage mich wirklich, was du gegen mich hast und warum du wirklich an jedem einzelnen Beitrag, den ich zu diesem Thema verfasse, herumkritisierst und versuchst meine Ausführungen negativ darzustellen, sogar dann, wenn ich nur ein Urteil zitiere und nicht mal etwas zu deinen Ideen und Beiträgen sage.

Wenn du schreibst,
jessikaxxl hat geschrieben:
Die zitierte BGH-Entscheidung jedenfalls paßt überhaupt nicht zum vorliegenden Sachverhalt. Diese an dieser Stelle zu zitieren, ist nur irreführend und wenig hilfreich.
dann zeigt das nur, dass du das Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hast. Der BGH macht ausdrücklich deutlich, dass es hier über den Einzelfall hinaus eben auch um allgemeine Ausführungen geht. Und diese allgemeinen Ausführungen treffen eben doch genau die Fälle, die wir hier haben. So, mehr sage ich dazu wirklich nicht.

Aber etwas anderes wiederhole ich doch noch mal: Es ist gefährlich, sich nur und ausschließlich auf die (möglicherweise) fehlende Aktivlegitimation zu berufen!

(Ich würde mich überhaupt nicht wundern, wenn die Gegenseite hier außergerichtlich nichts zur Aktivlegitimation sagen, aber stattdessen nächste Woche gleich ein paar einstweiligen Verfügungen raushauen würde)

Aber jessikaxxl, das war nur noch mal eine letzte persönliche Anmerkung von mir, diese brauchst du jetzt wirklich nicht mehr zu kommentieren. Ich werde hier auch nichts mehr lesen, ich halte mich hier jetzt raus und ziehe mich zurück.

Ich wünsche euch allen viel Erfolg und viel Glück.
Phantom der Oper
Beiträge: 163
Registriert: So 5. Feb 2006, 00:44

Beitrag von Phantom der Oper »

Bravo Dieter, jetzt hast Du unsere nanoq vergrault... Ganz großes Kino. Und die Gegenseite hat mal wieder einen Punktsieg errungen....
Yumo
Beiträge: 6810
Registriert: Mi 5. Okt 2005, 00:19

Beitrag von Yumo »

Phantom der Oper hat geschrieben:Bravo Dieter, jetzt hast Du unsere nanoq vergrault... Ganz großes Kino. (....)
Danke, Phantom der Oper, sprichst mir aus der Seele! Ich finde das mehr als daneben. nanoq wirkt auf mich äußerst kompetent, abgesehen davon, daß sie Stil hat. Wie gesagt, wenn ich betroffen wäre, ich würde mehr auf nanoqs Tipps geben, zumal ich von ihr weiß, daß sie RAin ist.
Zuletzt geändert von Yumo am Sa 29. Dez 2007, 20:10, insgesamt 1-mal geändert.
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