Abmahnungen - weiteres Vorgehen

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...ich kritisiere nicht, nur um Kritik zu üben, sondern weil das zitierte Urteil mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun hat und überhaupt nicht anwendbar ist. Und wenn ich der Ansicht bin, daß ein Beitrag in die falsche Richtung führt, dann lasse ich es mir nicht nehmen, dies auch zu sagen.

Und auf die einstweiligen Verfügungen der Gegenseite warte ich gespannt. Es dürfte nicht sonderlich schwierig sein, diese selbst dann im Widerspruchsverfahren auseinanderzunehmen, wenn eine Aktivlegitimation nachgewiesen werden würde.

Im ürigen ist meine Kritik weder ein Punkt- noch ein anderer Sieg für die Gegenpartei, denn mein Hinweis dürfte sie der (wenn vorhandenen) Illusion berauben, daß vielleicht doch etwas dran sein könnte - an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Ich frage mich was der Unterschied ist.
Egal welche Lösung man bevorzugt, in beiden Fällen verdienen die Anwälte kein Honrar.
Also als Laie denke ich bezogen auf diesen Punkt ist es doch Jacke wie Hose, klagen werden die auf jeden Fall.
Da ist die direkte Konfrontation doch der einfachere Weg.
Sag ich mal so als Laie und zum ersten Mal Abgemahnter.
Also die Zeit die Dieter hier investiert schätze ich ausserordentlich.
Was möchte man denn tun wenn die nächste Abmahnung kommt, und die kommt bestimmt, darüber sollte man auch mal nachdenken.
Schade das in dieser Sache kein Meinungsaustausch zustandegekommen ist. (Unter Fachleuten)
blokk
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Beitrag von blokk »

jessikaxxl hat geschrieben:...wenn jemand nicht klagebefugt (aktivlegitimiert) ist, kann er Ansprüche aus dem UWG nicht gerichtlich geltend machen. So ist es auch im vorliegenden Fall.

Das ändert natürlich nichts daran, daß die Verstöße vorhanden sind; das wurde auch nie infrage gestellt und es ist völlig unstreitig, daß ein Wettbewerber (oder auch ein klagebefugter Verein oder Verband) zurecht abmahnen darf. Unzulässig und/oder rechtsmißbräuchlich ist aber eine Abmahnung durch einen nicht aktivlegitimierten Abmahner.

Die zitierte BGH-Entscheidung jedenfalls paßt überhaupt nicht zum vorliegenden Sachverhalt. Diese an dieser Stelle zu zitieren, ist nur irreführend und wenig hilfreich. In dem Verfahren geht es einzig und allein um die Haftung eines Plattformbetreibers. Der Abmahner in dem Fall hatte zweifelsohne eine Aktivlegitimation, es war nämlich ein bundesweit agierender Wettbewerbsverein.
In diesem Fall teile ich deine Meinung nicht, jessi.

nanoq, die ich sehr vermissen würde mit ihren coolen Analysen, wenn sie sich auf Grund eines etwas überhitzen Klimas zurückziehen würde, hat uns darauf hingewiesen, dass wir uns von der Idee verabschieden müssen, dass Jugendschutz nichts mit Wettbewerbrecht zu tun.
Ich finde nanoqs Beitrag wichtig, weil sie uns darin zeigt, worauf sich die Gegenseite berufen wird - wenn sie nicht völlig verblödet ist.
Die Lektion haben wir gelernt.

Bleibt für uns Gewerbliche die Frage, ob Renner mit uns im Wettbewerb stand. Dabei wird es grundsätzlich um die Frage gehen, wann zwei Gewerbliche überhaupt im Wettbewerb stehen.
Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen zwei Konkurrenten dann im Wettbewerb, wenn die beiden von einem durchschnittlich begabten Konsumenten ohne große Mühe gefunden werden können.
Mehr dazu im Threat "Zum Thema konkreter Wettbewerb"

Für die Privaten -die wirklich Privaten mit einigen Angeboten und monatlichen Verkäufen im einstelligen Bereich- gibt es noch gar keine Entscheidung, auf die man zurückgreifen könnte. Dass die gewerbliche Abmahnung bei euch mißbträuchlich war, wird wohl kein Richter anzweifeln.

Was ich damit sagen will: Es kommt auf die Argumentation an, mit der wir gegen die Abmahnung im Falle eines Verfahrens vorgehen. Für die Privaten wird sie anders sein müssen als für uns Gewerbliche. Um für jeden die passenden Argumente zu finden, treffen wir uns hier regelmäßig - auch unter PN. Man muß den Gegner ja nicht alles wissen lassen.

Nun noch etwas persönliches, dass ich aber jeden wissen lassen möchte, zu nanoq:
Ich habe deine Postings immer gern gelesen. Du arbeitst dich ein in die Materie, die uns Laien betrifft. Deine Postings waren manchmal nur mit Nachschlucken zu verdauen - zumindest für mich.
Wenn ich mich reingelesen habe, konnte ich aber nur feststellen: du hattest Recht. Die Fakten stimmten.
Mit deinen manchmal etwas trockenen Comments zur aktuellen Lage hast du uns zurecht gestutzt auf Normalgröße. Dafür möchte ich dir danken.
Magister Tinius
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Beitrag von Magister Tinius »

jessikaxxl hat geschrieben:...ich kritisiere nicht, nur um Kritik zu üben, sondern weil das zitierte Urteil mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun hat und überhaupt nicht anwendbar ist.
Mit Verlaub, hier schreibst du Unsinn. Der BGH hat in der angegebenen Entscheidung ausgeführt:

cc) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG

Genau dies ist hier natürlich einschlägig und diese Ausführungen haben die "Brigade Ehrhardt" wohl erst auf die Geschäftsidee gebracht.


Und wenn ich der Ansicht bin, daß ein Beitrag in die falsche Richtung führt, dann lasse ich es mir nicht nehmen, dies auch zu sagen.


Es ist aber kein guter Stil, Hinweise und Bedenken anderer, die hier schreiben, von oben herab vom Tisch zu fegen. Vor allem dann nicht, wenn es sich um Hinweise von Profis handelt, die in ihrem Berufsalltag jederzeit damit leben, für die Richtigkeit ihrer Empfehlungen selbst einstehen zu müssen, und zwar vor allem im Nachhinein, wenn sich gezeigt hat, ob der Rat richtig oder falsch war.

Etwas mehr Bedachtsamkeit wäre zu wünschen.
Und auf die einstweiligen Verfügungen der Gegenseite warte ich gespannt.


Und mit Dir einige Hundert Abgemahnte, die für diesen Fall alle hoffentlich schon mal viereinhalbtausend Euronen vom Weihnachtsgeld zurückgelegt haben.
Es dürfte nicht sonderlich schwierig sein, diese selbst dann im Widerspruchsverfahren auseinanderzunehmen, wenn eine Aktivlegitimation nachgewiesen werden würde.


Na - Dein Wort in Gottes Ohr!
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biznbux
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Beitrag von biznbux »

also wie jetzt ?

da haben sich hier endlich mal vernünftiges miteinander und zusammenarbeit entwickelt und jetzt gehen stricknadelduelle los ?

HABT IHR NOCH ALLE TASSEN IM SCHRANK ?

ich meine, streiten und einander anpupsen könnt ihr euch doch per pm oder bitte schön erst wenn diese scheisssache durchgestanden ist !

denn die sache ist noch nicht erledigt !

tut euch und uns allen einen gefallen : haltet weiter zusammen und vergesst euer persönlichen animositäten und primadonnengehabe !

hier hat keiner die weisheit mit löffeln gefressen, keiner kann behaupten er oder sie würde hier völlig durchblicken, wir haben sehr viel geschafft weil jede und jeder was beigetragen hat.

und wenn hier jemand den troll machen will gebt ihm fische und gut ist.

cu to @ll

have fun

und lasst euch nicht gegeneinander aufbringen !

DENKT MAL ZEHN MINUTEN DRÜBER NACH WEM DAS WOHL NÜTZEN KÖNNTE ?
"Die beiden häufigsten Elemente im Universum sind: Wasserstoff und Dummheit."
-- Albert Einstein
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...nochmal: Die zitierte BGH-Entscheidung ist für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant.

Ein vielleicht plastischeres Beispiel:

Der Plattformbetreiber eBay haftet auch für Markenrechtsverletzungen (BGH Urteil vom 11. März 2004 zu Az. I ZR 304/01). Trotzdem kann nur der Markenrechtsinhaber gerichtlich gegen einen Verletzer der Rechte vorgehen.

Genau so ist das auch mit dem zitierten BGH-Urteil: Natürlich handelt es sich vorliegend um einen Verstoß gegen Jugendschutzrichtlinien. Natürlich ist dieser verstoß auch wettbewerbsrelevant. Nur: Gerichtlich geltend machen nach dem UWG kann ihn eben nur
  • ein Wettbewerber

    rechtsfähige Verbände oder Vereine, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen

    die Industrie- und Handelskammern

    und "qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind".
_______________

Im vorliegenden Fall wird behauptet, es läge ein Wettbewerbsverhältnis vor, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

Auch in dem Fall fehlt aber dann die sog. Klagebefugnis. In § 8 Abs. 4 heißt es dazu, daß der Unterlassungsanspruch (der o.g. Berechtigten), nicht besteht

"wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen"
Magister Tinius
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Beitrag von Magister Tinius »

jessikaxxl hat geschrieben: Im vorliegenden Fall wird behauptet, es läge ein Wettbewerbsverhältnis vor, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

Auch in dem Fall fehlt aber dann die sog. Klagebefugnis. In § 8 Abs. 4 heißt es dazu, daß der Unterlassungsanspruch (der o.g. Berechtigten), nicht besteht

"wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen"
Um hier Irritationen und Verunsicherungen zu vermeiden: Was jessikaxxl im vorangegangenen Posting geschrieben hat, ist vollkommen richtig. Das sind die beiden stärksten Argumente der Abgemahnten.

Man sollte aber nicht meinen, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung ein Spaziergang werden wird, schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos. Ich hätte es vorgezogen, diese Risiken zu minimieren z.B. durch Schutzschriften und das Sammeln weiterer Fakten. Hat z.B. mal jemand eine Crefo-Auskunft eingeholt oder bei der Gutenberg-Buchhandlung angerufen, um sich nach deren Angebot zu erkundigen? Wäre m.E. nach wie vor hilfreich, anstatt sich nur noch auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu freuen.

P.S.: Ich persönlich würde eine Wette eingehen, daß die Brigade Ehrhardt zwar als Tiger losgesprungen ist, aber als Bettvorleger landen wird. Bin insoweit mit jessikaxxl im Ergebnis völlig einig.
der_Bonner
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Registriert: Fr 14. Dez 2007, 19:22

Beitrag von der_Bonner »

Ich stimme Jessicaxxl auch zu. Ich bin zwar weniger kompetent, aber kann mir langsam meine (gegen andere erwirkten) einstweiligen Verfügungen, Urteile und Abmahnrücknahmen hier einrahmen und an die Wand hängen. Ein wenig kann ich es auch beurteilen. Wer mehr darüber wissen möchte, kann mich auch gerne kontaktieren. Plaudere gerne.

Und Jessis Denke ist doch völlig korrekt. Wenn schon die Aktivlegitimation fehlt, erübrigt sich jedes BGH Urteil. Wenn die Gegenseite ohne Nachweis der Aktivlegitimation eine Klage anstrengt, kann man sich per UE gegenüber der WBZ unterwerfen und die Kosten der Gegenseite auferlegen.
Wo ist das Problem?

@all: Und glaubt mal nicht, dass die Gegenseite 243 Klagen @ 3000 Euro anstrengen wird. Das maximalste ist, dass die 1-2 Muster EV's versuchen zu beantragen. Das war's auch und die macht Ihr dann platt.

@nanoq: Sei doch nicht so böse. Gerade als RA musst Du doch gewohnt sein, dass man in einem klaren knackigen Ton die Gegenmeinung gesagt bekommt. Und sich so etwas direkt persönlich zu nehmen, ist doch erst recht nicht anwaltliches Tagesgeschäft. Finde ich für einen RA sehr untypisch!
bücherwurm03
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Beitrag von bücherwurm03 »

@nanoq: nimm das geschriebene hier nicht zu persönlich, ich habe dich immer sehr gerne gelesen und deine tips sind immer gold wert. ich wollte dich auch sicher nicht kritisieren und kann deinen rückzug nicht ganz verstehen. als RA müsste man denke ich ein dickeres fell haben :wink:

ich glaube der unterschied ist, das jessicaxxl sich erstmal auf den wesentlichen aspekt konzentriert während du ein umfassendes bild der aspekte ablieferst. ist doch beides o.k. jeder entscheidet doch eh im endeffekt selbst wie er sich verhalten will wenn es soweit ist.

was irrelevant ist und was nicht wird die zeit zeigen!

hoffe du kommst bald wieder

gruß bücherwurm03
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Zum Verfassen einer Schutzschrift braucht man vermutlich einen Anwalt, oder reicht in diesem Fall aufgrund der doch relativ klaren Vorwüfe eine einfache Erklärung warum man die Abmahnbefugnis anzweifelt ?

"In jedem Fall sollte daher die Schutzschrift zumindest sowohl beim Gerichtsstand des Abmahnenden als auch des Abgemahnten hinterlegt werden"
jessikaxxl
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Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

..hier gilt der sog. fliegende Gerichtsstand, d.h. eine einstweilige Verfügung kann bei jedem Landgericht in Deutschland beantragt werden.

U.a. deshalb ist eine Schutzschrift nicht sinnvoll.
Zuletzt geändert von jessikaxxl am Fr 28. Dez 2007, 00:31, insgesamt 1-mal geändert.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Es scheint da etwas Wichtiges nicht ewähnt worden zu sein.
Wie ich gerade erfahre ist es nötig die Abmahnung mit einer Rüge der zu beanstandenden Punkte zu beantworten.
Da morgen der 28. ist erscheint mir das Dringlich.
Ich habe mir da mal eine Liste zusammengestellt was an diesem Rundschreiben nicht koscher ist.
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bienwald
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Beitrag von bienwald »

bücherwurm03 hat geschrieben:@nanoq: nimm das geschriebene hier nicht zu persönlich, ich habe dich immer sehr gerne gelesen und deine tips sind immer gold wert. ich wollte dich auch sicher nicht kritisieren und kann deinen rückzug nicht ganz verstehen. als RA müsste man denke ich ein dickeres fell haben :wink:

ich glaube der unterschied ist, das jessicaxxl sich erstmal auf den wesentlichen aspekt konzentriert während du ein umfassendes bild der aspekte ablieferst. ist doch beides o.k. jeder entscheidet doch eh im endeffekt selbst wie er sich verhalten will wenn es soweit ist.

was irrelevant ist und was nicht wird die zeit zeigen!

hoffe du kommst bald wieder

gruß bücherwurm03
ja, stimme ich voll zu!!
Herzlichen Gruß
Bienwald
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hier gehts zu meiner HP
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

Es scheint da etwas Wichtiges nicht ewähnt worden zu sein.
Wie ich gerade erfahre ist es nötig die Abmahnung mit einer Rüge der zu beanstandenden Punkte zu beantworten.
Da morgen der 28. ist erscheint mir das Dringlich.
Ich habe mir da mal eine Liste zusammengestellt was an diesem Rundschreiben nicht koscher ist.
...wo hast Du den Schmarrn denn nun schon wieder ausgegraben?
...ich glaube der unterschied ist, das jessicaxxl sich erstmal auf den wesentlichen aspekt konzentriert während du ein umfassendes bild der aspekte ablieferst. ist doch beides o.k. jeder entscheidet doch eh im endeffekt selbst wie er sich verhalten will wenn es soweit ist.
...wenn zu einem umfassenden Bild fehlerhafte Informationen gehören, magst Du recht haben. Aber nur dann.
as006
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Registriert: Sa 15. Dez 2007, 12:04

Beitrag von as006 »

Meines Erachtens gibt es hier viele Betroffene und viele Meinungen. Es muß möglich sein, seine persönliche Meinung zu vertreten. ohne daß diese im nachhinein drei Seiten lang zerpflückt wird.
Wir alle wollen uns helfen, dazu gehört auch, daß alle zu Wort kommen. Ich würde es sehr begrüßen, wenn sich nanoq nicht verschließt. Wir brauchen Einigkeit und Optimismus.
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