Vermeidung von Abmahnungen

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Benutzeravatar
gs55
Beiträge: 383
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 20:35

Beitrag von gs55 »

Wenn es jetzt tatsächlich so ist, dass jemand, der nur mit überwiegend antiquarischen
Büchern Onlinehandel betreibt, in seine Widerrufserklärung folgenden Satz schreiben muss,
um nicht abgemahnt zu werden:
...Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum
überschritten
würde
dann kann ich nur sagen:

Willkommen in Absurdistan
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Das ist nicht Absurd sondern sehr einfach:
Übernimm den Wortlaut, dann kannst du nichts falsch machen.
Bei Gesetzestexten ist es so das ein einziges Komma den Gehalt eines Gesetzes verändern kann.
Deshalb übernimmt man einfach den Wortlaut, egal wie absurd das erscheinen mag.
Nox
Beiträge: 11
Registriert: Sa 6. Okt 2007, 11:07

Beitrag von Nox »

@ Mr. Manoon & gs55

Woher kommt denn die Info, dass dieser Satz übernommen werden muss?
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Das ist einfach der Wortlaut der Wiederrufsbelehrung (Auschnitt), nicht mehr und nicht weniger.
Benutzeravatar
d_r_m_s
Beiträge: 3593
Registriert: Do 27. Okt 2005, 11:54
Wohnort: Grossraum Karlsruhe

Beitrag von d_r_m_s »

Mr.Manoon hat geschrieben:Das ist nicht Absurd sondern sehr einfach:
Übernimm den Wortlaut, dann kannst du nichts falsch machen.
Bei Gesetzestexten ist es so das ein einziges Komma den Gehalt eines Gesetzes verändern kann.
Deshalb übernimmt man einfach den Wortlaut, egal wie absurd das erscheinen mag.
leider ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung eben kein Gesetz, sonst hätten wir alle ein Problem weniger ... und gerade die offizielle Beispielwiderrufserklärung ist im Internethandel abmahnfähig ... ich habe ja Verständnis für die Abneigung gegen unnötige Verkomplizierung, aber Simplifizierung ist genauso wenig angesagt ...
Yara
Beiträge: 311
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 21:34

Beitrag von Yara »

d_r_m_s hat geschrieben:leider ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung eben kein Gesetz, sonst hätten wir alle ein Problem weniger ... und gerade die offizielle Beispielwiderrufserklärung ist im Internethandel abmahnfähig ... ich habe ja Verständnis für die Abneigung gegen unnötige Verkomplizierung, aber Simplifizierung ist genauso wenig angesagt ...
Es ist doch sehr simpel. Um es möglichst sicher zu gestalten, wählt man einfach die sicherste Variante und schert sich nicht um den persönlich empfundenen Sinngehalt ...

Yara
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Da hast du natürlich recht, ich gebe allerdings nicht bei jedem Posting an das ich Laie bin, das versteht sich von selbst.
Es gibt Dinge die ich absichtlich simplifiziere, wozu soll ich über etwas eine Doktorarbeit schreiben wenn es reicht das einfach im Wortlaut zu übernehmen.
Also, ich wiederrufe und behaupte das Gegenteil.
Wenn du zum Arzt gehst denkst du doch auch nicht jedesmal darüber nach wie viele Patienten pro Jahr in der Hand der Ärzte sterben.
Dieser Wortlaut scheint mir nach Abwägen der sicherste und ich erkläre mir das wie oben erwähnt.
Mehr muß ich nicht wissen, diese Aussage scheint mir zu 99,999 Prozent die Sicherste. Wenn jemand in so gut wie allen Fällen das Richtige mitteilt gehe ich davon aus das eine so einfache Sache wie dieses dann auch seinen Sinn hat. Ausserdem habe ich das geprüft.
Aber ich bin ja nur Einer von Vielen.
Benutzeravatar
gs55
Beiträge: 383
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 20:35

Beitrag von gs55 »

Mr.Manoon hat geschrieben:Das ist nicht Absurd sondern sehr einfach:
Übernimm den Wortlaut, dann kannst du nichts falsch machen.
Bei Gesetzestexten ist es so das ein einziges Komma den Gehalt eines Gesetzes verändern kann.
Deshalb übernimmt man einfach den Wortlaut, egal wie absurd das erscheinen mag.
Ich könnte insofern etwas falsch machen, indem die Kunden, die so einen Satz bei mir in der Widerrufsbelehrung lesen, sich die Frage stellen werden:

Wo bitte finde ich bei einem Buch Angaben zum Verfallsdatum?
Warum schreibt dieser Verkäufer so etwas in seine Erklärung?

Mr.Manoon, ich verstehe dich ja, aber ist ein wenig Hinterfragen noch angesagt oder völlig daneben? :(
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Ich gebe ja zu das ich hier Halbwissen mit Nichtwissen gemischt habe,
aufgrund der Quellen und dem Ergebnis meiner Prüfungen habe ich das hier getan.
Ich tue das in solchen Fällen wo ich mir absolut sicher bin, wenn ich mir nicht sicher bin schreibe ich das normalerweise dazu.
In diesem Fall bin ich mir absolut sicher.
Das ist aber nur meine Meinung, ich bin irgendein anonymer User.
Was du davon glaubst ist deine Sache.
(Siehe Arztbeispiel)
Es leutet doch ein warum jemand absichtlich so einen Unsinn mit Verfallsdaten in den Wiederruf schreibt, eine andere Erklärung wäre unsinnig.
Eine Abmahnung wegen dem Verfallsdatum von antiquarischen Büchern, ich denke da bekommt der Anwalt eine Anzeige wegen grobem Unfug.
(Das war ein Witz :P )
Benutzeravatar
d_r_m_s
Beiträge: 3593
Registriert: Do 27. Okt 2005, 11:54
Wohnort: Grossraum Karlsruhe

Beitrag von d_r_m_s »

gs55 hat geschrieben:Ich könnte insofern etwas falsch machen, indem die Kunden, die so einen Satz bei mir in der Widerrufsbelehrung lesen, sich die Frage stellen werden:

Wo bitte finde ich bei einem Buch Angaben zum Verfallsdatum?
Warum schreibt dieser Verkäufer so etwas in seine Erklärung?
aber, aber, gs55, jetzt nicht verkomplizieren :wink: ...

analog zu anderen Abmahnstrategien könnte allerdings ein Anwalt auf die Idee kommen, dass diese Sätze Verbraucher verwirren, indem sie ihnen suggerieren, es könnte Bücher mit Verfallsdatum geben ... und die könnte man dann vielleicht nicht zurückgeben ... und schon haben wir wieder Wettbewerbsprobleme ...

weit hergeholt ? Vielleicht ... aber bevor ich in Internetforen zu lesen begonnen habe hätte ich jeden sehr seltsam angeschaut, der mir das über Abmahnfallen erzählt hätte was ich jetzt halbwegs sicher weiss :P
Benutzeravatar
gs55
Beiträge: 383
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 20:35

Beitrag von gs55 »

Mein letzter Beitrag für heute:

Ich muss mich jetzt wieder um den Buchverkauf kümmern, damit sie noch rausgehen, bevor das Verfallsdatum abgelaufen ist. :mrgreen:
Yara
Beiträge: 311
Registriert: Sa 15. Dez 2007, 21:34

Beitrag von Yara »

gs55 hat geschrieben:Ich könnte insofern etwas falsch machen, indem die Kunden, die so einen Satz bei mir in der Widerrufsbelehrung lesen, sich die Frage stellen werden:

Wo bitte finde ich bei einem Buch Angaben zum Verfallsdatum?
Warum schreibt dieser Verkäufer so etwas in seine Erklärung?
Sei froh, dass Du nur Bücher verkaufst, sonst dürftest Du noch einige solcher Hinweise mehr verwenden, die a - einen Kunden der halbwegs bei Verstand ist sich fragen lassen ob der Verkäufer einen an der Klatsche hat und b - es schwer machen, vor lauter Hinweisen überhaupt noch die Artikel-Informationen zu finden.
Aber alles sinnige Hinterfragen nutzt ja nix ...

Yara
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Dazu ein schönes Beispiel:
Ich habe ein Konto in, sagen wir mal, in Lummerland.
Der Kunde findet den Hinweis und fragt bei der Bestellung nach ob ich nur ein Konto in Lummerland habe oder auch in D. (so geschehen)
Kann ich dafür Abgemahnt werden weil ich das Konto in D nicht neben das Konto in L geschrieben habe ? :lol:
jessikaxxl
Beiträge: 432
Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59

Beitrag von jessikaxxl »

...es ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren.

Wenn z.B. keine verderblichen Artikel angeboten werden, muß darüber natürlich auch nicht belehrt werden. Ebenso muß nicht darüber belehrt werden, daß nach Käuferangaben speziell gefertigte Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, wenn keine solchen Produkte offeriert werden. Wird im Einzelfall doch ein solches Produkt angeboten, reicht es, wenn in diesem einen Angebot die Widerrufsbelehrung ergänzt wird.

Lediglich der Einfachheit halber schreibe ich an meine Musterbelehrung, daß nichts weggelassen oder ergänzt werden sollte.
Benutzeravatar
Kohagie
Beiträge: 371
Registriert: Do 13. Dez 2007, 21:53
Wohnort: 91093 Heßdorf - Franken
Kontaktdaten:

Beitrag von Kohagie »

Nein, nein, nein!
Ein Buch kann doch durchaus eine verderbliche Ware sein! Ein Buch kann doch schimmeln, das grüne eckliche Zeuch (pfui Deibel) und ein Buch kann auch eine Haltbarkeit überschreiten. Ich las mal irgendwo, das Bücher konserviert werden müssen, sonst zerfallen sie zu Staub oder sowas eben.
Und
ich frage euch, wer will denn schon ein schimmliges Buch, das in wenigen Tagen zu Staub zerfällt kaufen?
Ich nicht!
Im Regal, auf dem Speicher, im Keller mag dieses Buch noch einwandfrei in Ordnung gewesen sein. Beim ins Internet einstellen auch. Dann vergehen Jahre, bis es einen Liebhaber findet. Es wird gekauft. Es wird bezahlt. Es gibt keinen Widerruf. Und die leere Verpackung wird auch nicht unfrei retourniert.
Und dann?
Der berühmte Monat ist rum! Das Buch schimmelt und zerfällt!
Und nun?
Der Buchrest wird mit dem Staubsauger augesaugt!
Kann der Käufer und neue Besitzer des nun Buchstaubes den Staubsaugerbeutel oder deren Inhalt an den Verkäufer oder dessen Erben zurücksenden und sein Geld (Kaufpreis des buches plus Versandkosten) plus Zinsen zurückfordern?
Das ist doch die Darstellung die hinter dem Sinn der Verderblichkeit und Haltbarkeit beim Verkauf von Büchern steckt!
Antworten