§ 3.2 BGBInfoV Speicherung des Vertragstextes

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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antje
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Beitrag von antje »

1. So, wie ich das verstanden habe, geht es hier doch nicht um Datenschutz, sondern eher um die Info, ob die Bestellung gespeichert wird und hinterher noch mal abrufbar ist - mit allem, was dazu gehört, also Widerrufsbel. etc. Also doch eher die Bestellbestätigung, oder? Und die möchte der Kunde evtl. dann schriftlich haben. Oder sehe ich das falsch? Die Belehrung wegen Datenschutz ist doch separat davon.

2. Zur Aufbewahrung von Unterlagen wg. Steuerrecht: Ich drucke die Bestellungen, die von bl kommen aus, und bewahre die auf. Da stehen Preis, Versandkosten etc. mit drauf. Für die "kleinen Krauter" hier reicht das - auch für evtl. Steuerprüfungen (bei unauffälligen Einnahme-Ausgabe-Rechnungen zumindest in den ersten Jahren nicht sehr wahrscheinlich. Diese Berechnungen sollten dann natürlich mit den vorhandenen Belegen übereinstimmen). Evtl. reichen sogar nur die Anhänge, die von bl mit der Provisionsrechnung kommen. Allerdings stehen da die Versandkosten nicht mit drauf. Die müsste man dann extra notieren. Bankbelege hat man ja auch noch. Meine Rechnungen kommen nur per E-Mail, und die bewahre ich nur so lange auf, wie mein AOL-Speicher das zulässt - das ist auch eine ganze Weile, allerdings wohl kaum 10 Jahre. Bei Privatmenschen ist eine Aufbewahrungsfrist - glaube ich - max. 3 Jahre, Rechnungen sind sogar nach einem Jahr schon verjährt (immer zum Jahresende hin gesehen).

3. @Kapuzinerkresse: Klar trage ich auch ein gewisses Risiko als Unternehmer - das irgendwie natürliche Risiko, ein schlechter Unternehmer zu sein und pleite zu gehen. Darüber hinaus muss ich aber doch kein so unnötiges Risiko tragen wollen, wie es uns hier aufgedrückt wird. Aber das nur am Rande.

4. Ich finde deinen Text auch ganz gut, hanischu. Ich werd meinen dann mit deinem mischen, o.k.?
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

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Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Was bitte schön sind persönliche Daten ???
Wir reden hier doch wohl eher über Daten die als öffentliche Information einzustufen sind, also über einen Namen verbunden mit einer Postleitzahl und der dazugehörenden Stadt und eventuell der Telefonnummer insofern der Käufer die angibt. Dabei dann noch das erworbene Buch.
Das Geschlecht als solches speichert ihr wohl nicht, auch wenn das aus dem Namen ersichtlich ist aber heutzutage weiß man ja nie (Zitat: Helge Schneider) :lol:
Legt ihr auf dem Computer des Kunden irgendwelche Cockies ab oder gebt ihr die Adressen an eure Filialen in Übersee weiter, wertet ihr die Daten aus, schickt ihr den Kunden Werbung oder verkauft ihr die Adressen ? Nein ??? Warum nicht !!
Weil das alles Kokolores ist. Also wenn ich das alles richtig verstehe (ohne Gewähr und rein nach gesundem Menschenverstand) dann sollte der Zusatz "Persönliche Daten die nicht als öffentliche Information eingestuft werden löschen wir nach Abschluss der Bestellung" möglicherweise hinzugefügt werden, ich lass das lieber...
(Es geht hier um die E-Mail des Kunden)
Also um mal den gesunden Menschenverstand ins Spiel kommen zu lassen, das sollte man nicht ganz vernachlässigen, auch wenn das meißt nicht hilft.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

@antje
Das mit dem Mischen ist meißt der Anfang vom Ende...

Ich möchte keine Verwirrung stiften, fragt euch doch erstmal was persönliche Daten überhaupt sind.
Erst dann kann man entscheiden worauf man hinweisen muß, wenn man nämlich auf das Falsche hinweist, dann freuen sich gewisse Leute....
hanischu
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Beitrag von hanischu »

Gildenhaus hat geschrieben:@ hanischu

Ich finde deinen Text gut und würde ihn gern so übernehmen. Erhebst du Urheberrechte darauf oder kann ihn so verwenden?
Auf so nen Schmarrn kann es wohl kein Urheberrecht geben, nur zu.

Meiner Meinung nach geht es in diesem Thread um den speziellen Vertragstext, der mit dem Angebot zusammenhängt, also Buchbeschreibung, Zustand, Preis. Ich teile also dem Kunden mit, daß diese Daten abrufbar sind. Mehr nicht. Das hat mit Datenschutz soviel zu tun wie sein Klingelschild mit meiner Telefonnummer.
Zuletzt geändert von hanischu am Mo 11. Feb 2008, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
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antje
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Beitrag von antje »

also Buchbeschreibung, Zustand, Preis
plus Bestellung plus Bestätigung. Denn wenn der Vertragstext gemeint ist - der Vertrag kommt ja entweder erst durch die Bestellung oder durch unsere Annahme derselben zustande.

@Mr. Manoon: Mit mischen meinte ich nur, die Formulierung etwas vermischen, keine Inhalte. Wir haben doch eh überhaupt keinen Plan, wie so was auszusehen hat - dafür hab ich noch kein Muster, egal ob gut oder schlecht, gesehen. Also, hanischu geht voran, und wir sehen mal, was passiert. :lol:

So sieht jetzt mein Text aus - allerdings hab ich noch "für 12 Monate" mit reingebracht, denn für diesen Zeitraum ist das Depot ja nur abrufbar.

Informationen für Käufer

Ihre Bestellung wird bei mir elektronisch gespeichert oder ausgedruckt. Nach dem Absenden sind diese Daten für Sie in Ihrem persönlichen Booklooker-Bereich "Mein Depot ? Käufe/Verkäufe? für 12 Monate abrufbar. Auf Wunsch sende ich Ihnen den Text per E-Mail, Fax oder Brief zu.

Wenn Sie einen bereits im Warenkorb befindlichen Artikel nicht kaufen möchten, können Sie ihn durch einen Mouseklick auf die Schaltfläche "löschen" wieder aus Ihrer Auswahl entfernen, bevor Sie zur Bestellung gehen.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

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hanischu
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Beitrag von hanischu »

Da steht in der Infoverordnung:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
...
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
Da steht ob und nicht wie , warum, wie oft, wozu und ich antworte darauf:
Der Inhalt dieses Angebotes (Vertragstext) wird nach dem Kauf von mir gespeichert und kann vom Käufer angefordert werden. Darüberhinaus sind diese Daten auch vom Käufer in dessen persönlichem Bereich bei booklooker unter "Mein Depot - Käufe/Verkäufe" abrufbar.
Was ist denn daran so unklar?
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

:(
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mo 11. Feb 2008, 12:04, insgesamt 1-mal geändert.
hanischu
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Beitrag von hanischu »

Mr.Manoon hat geschrieben:Muster:

Datenschutz

Wir erheben, ...
Das ist sicher eine schöne Datenschutzerklärung, aber darum geht es hier gerade nicht.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

Das befürchte ich auch gerade.. :oops:
hanischu
Beiträge: 258
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Beitrag von hanischu »

Wo steht also was:
BGB
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden ...
...
2.die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen
Art 241
Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.
und daraus ergab sich dann der bereits zitierte Satz aus der InfoVerordnung.
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
...
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
Jetzt verstanden?

:twisted: :twisted: :twisted:
Zuletzt geändert von hanischu am Mo 11. Feb 2008, 13:24, insgesamt 1-mal geändert.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

In dem Urteil am Anfang des Themas geht es um die Betreiberin einer Web-Seite mit Handelsregistereintrag.
Da bin ich nicht ganz hinterhergekommen, Entschuldigung.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Mein letzter Beitrag zu diesem Thema :oops:
Diese Infos stehen doch alle hinten auf meiner Rechnung (Widerruf, Impressum, Folgen, Vertragsabschluss, Sprache und Korrektur). Damit ist er dem Kunden zugänglich und meinerseits gespeichert... Das der diese Belehrung vor Vertragsabschluß erhält ist doch schon lange geklärt.
Ich war halt der Meinung das alles andere eben nur den etwas angeht der darüberhinausgehende Daten speichert, also zb. BL. oder die Kosmetikeren mit der Webseite in dem Urteil, falls die das tun, was soll ich denen denn zugänglich machen was ich nicht habe, da ist doch nichts.
Damit waren für mich diese Fragen unverständlich, ausser dem Hinweis das eben nichts gespeichert wird, im Sinne der Hinweise zum Datenschutz den ich gerade gepostet hatte.
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