Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrugs

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Ich muß dir leider mitteilen (ohne dich beleidigen zu wollen sondern zum nachhaltigen Verständnis) das die Gesetze zum Verbraucherschutz so geschrieben wurden um den Kunden vor Verkäufern zu schützen die so handeln wie du es hier schreibst....
Der Kunde hat eine Ware bestellt und bezahlt und nichts bekommen. Selbst wenn er die Ware bekommen hat und einfach nur angibt das er nichts erhalten hat bist du in der Nachweispflicht, was dich allerdings auch nicht davor schützt das er trotz erhaltener Ware nicht zahlt. Oder du verschickst versichert und gegen Unterschrift, schützt aber auch nicht gegen Kunden die nicht zahlen.
Deshalb werden bei Verkäufen im Internet nicht die reinen Portokosten als Versandkosten angegeben sondern zusätzlich die Kosten für die Leistung und ein kleiner Betrag zum Abdecken der Verluste.
Also nicht zb. 0,85 Euro Porto sondern zb. 2,30 Euro für Verpackung usw., den Gang zur Post und eben der Aufschlag für die Ausfälle.

Entschuldige dich bei dem Kunden, erstatte ihm das Geld und erkläre ihm den Grund für deine irrige Ansicht.
Kunden bei denen ich merke das die mich veralbern wollen gehe ich entsprechend an, die geben ihre Haltung fast immer schnell auf.
In solchen Fällen mußt du dir aber seeeehr sicher sein...

Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben, Bankverbindung folgt... 8)
Hamide
Beiträge: 33
Registriert: So 17. Dez 2006, 16:34
Wohnort: Norderstedt

Beitrag von Hamide »

Ich weiß nicht, was Du mit "so handeln" meinst. Die einzige Handlung meinerseits bestand im Verschicken der Ware. Du hast mir auch nicht erklärt, warum ich für die Fehler anderer einstehen soll.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Wie gesagt, es war freundlich gemeint.
Wenn du die Ware unversichert verschickst haftest du bei Verlust, egal wie der zustandekommt.
Wenn du dem Kunden dann schreibst das es nicht dein Fehler ist das die Sendung abhanden gekommen ist irrst du, es ist und bleibt dein Problem.
So die Gesetzeslage, ich habe die nicht gemacht....
Hamide
Beiträge: 33
Registriert: So 17. Dez 2006, 16:34
Wohnort: Norderstedt

Beitrag von Hamide »

Das ist die Gesetzeslage für gewerbliche Anbieter, ich bin Privatanbieter.
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Öh, ja - keine Ahnung.
Damit entfällt einiges, da sollen sich dann mal andere zu äussern.
Ob du damit durchkommst weiß ich nicht.
Hamide
Beiträge: 33
Registriert: So 17. Dez 2006, 16:34
Wohnort: Norderstedt

Beitrag von Hamide »

Ich möchte es wenigstens versuchen, da ich mir keiner Schuld bewusst bin.
Benutzeravatar
terracotta
Beiträge: 1028
Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
Wohnort: NRW

Beitrag von terracotta »

Hamide hat geschrieben:Ich möchte es wenigstens versuchen, da ich mir keiner Schuld bewusst bin.
Im unwahrscheinlichen Fall, dass der Käufer Dich verklagt, müsstest Du vor Gericht glaubhaft machen, dass Du die Sendung verschickt hast. Wenn Du keinen Zeugen dafür hast, ginge das z. B. über Deine Bewertungen (wenn es dort keine gehäuften Verlustfälle gibt) oder über eine eidesstattliche Versicherung.

Aber wenn es nur um ein paar Euro geht, wird er Dich wohl kaum vor Gericht zerren, und selbst wenn hast Du gute Karten.
Gruß, terracotta
Benutzeravatar
antje
Beiträge: 2965
Registriert: Do 22. Sep 2005, 11:39
Wohnort: Nochthessen

Beitrag von antje »

Als Privatverkäufer hast du nichts falsch gemacht, hamide. (OPder hast du irgendwo in deinem Angebot vielleicht stehen, dass du die Haftung übernimmst?).
Beruhige deinen Kunden noch einmal mit dem Nachforschungsantrag und sag ihm, weiter gibt es im Moment nichts zu tun und er möge diesen abwarten. Hast du ihn gefragt, ob es sein kann, dass die Sendung bei jemand anders gelandet ist?

Wenn mir jemand schreibt, dass er noch auf die Sendung wartet, schreibe ich immer erstmal zurück, dass mir bisher noch kein Buch verloren gegangen ist und er möge sich noch ein wenig gedulden. Wenn bis zum.... nichts eingegangen ist, möge er sich noch einmal melden und ich stelle dann einen Nachforschungsantrag. Bisher hat das noch immer geholfen. Falls nicht, würde ich mich wohl auf dem Kulanzweg einigen, wenn er nicht schon zu dreist geworden ist. Also halbe-halbe oder so.

Von einem Gericht dürftest du eigentlich - wie terracotta schon schrieb - nichts zu befürchten haben.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

http://www.booklooker.de/friebis
Hamide
Beiträge: 33
Registriert: So 17. Dez 2006, 16:34
Wohnort: Norderstedt

Beitrag von Hamide »

Danke für Eure Unterstützung!
Dem Kunden reicht der Nachforschungsauftrag nicht, er mailt mich ständig an, ich solle mich zum "weiteren Vorgehen" äußern. Dass man nicht mehr tun kann, akzeptiert er nicht.
Außerdem verlangt er immer wieder einen Nachweis dafür, dass ich die Sendung abgeschickt habe. Es war ein Maxibrief ...
el

Beitrag von el »

saublöd in den Raum geworfen (entsprechende Kommentare bitte unterlassen)

Gegenschlag und mal mit Anzeige wegen übler Nachrede drohen? Machen muss man s ja nicht (chancen dürften ja eh gering sein)
Benutzeravatar
d_r_m_s
Beiträge: 3593
Registriert: Do 27. Okt 2005, 11:54
Wohnort: Grossraum Karlsruhe

Beitrag von d_r_m_s »

schick ihn doch einfach mal ins Forum ... selbst schreiben muss er eigentlich nicht einmal, nur die entsprechenden Threads lesen ... dazu muss er sich nicht einmal anmelden ...

viele sind sich der Rechtslage überhaupt nicht bewusst, Hinweistexte werden sowieso nicht gelesen, und solange alles gut geht ist es gleichgültig ... irgendwann muss man aber leider 'aufgeklärt' werden ...
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Habe ich ehrlich gesagt auch nicht gewußt, bei der Verbraucherzentrale BaWü steht folgendes:
Zwischen Privatpersonen wird regelmäßig ein sog. Versendungskauf vereinbart. Hierbei trägt der Verkäufer solange das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, bis er sie an ein Versandunternehmen übergeben hat. Kommt die Ware nicht beim Käufer an, muss der Verkäufer deshalb beweisen können, dass er sie abgeschickt hat. Ratsam ist es, den Einlieferungsschein des Versenders aufzubewahren oder die versteigerte Ware unter Zeugen aufzugeben. Kann der Verkäufer beweisen, dass er die Ware versandt hat, braucht er sie bei Verlust oder Beschädigung nicht noch einmal zu liefern. Der Käufer muss in einem solchen Fall jedoch trotzdem für die verloren gegangene oder beschädigte Sache bezahlen. Er kann sich aber an das Versandunternehmen wenden, wenn er seinen Schaden ersetzt haben möchte.
So wie hamide den Fall schildert hört es sich so an als ob der Kunde auf sein eingebildetes Recht pocht.
Schick ihm einfach den Text von der Verbraucherzentrale.
Wenn er einsichtig ist würde ich persönlich ihm einen Vergleich anbieten, das hört sich hier aber nicht so an.
Benutzeravatar
terracotta
Beiträge: 1028
Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
Wohnort: NRW

Beitrag von terracotta »

Mr.Manoon hat geschrieben:Zwischen Privatpersonen wird regelmäßig ein sog. Versendungskauf vereinbart. Hierbei trägt der Verkäufer solange das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, bis er sie an ein Versandunternehmen übergeben hat. Kommt die Ware nicht beim Käufer an, muss der Verkäufer deshalb beweisen können, dass er sie abgeschickt hat.
Das stimmt so nicht ganz: Er muss es im Zweifelsfall vor Gericht glaubhaft machen können. Gegenüber dem Käufer muss er gar nichts "beweisen". Relevant ist hier http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html .
Ratsam ist es, den Einlieferungsschein des Versenders aufzubewahren oder die versteigerte Ware unter Zeugen aufzugeben. Kann der Verkäufer beweisen, dass er die Ware versandt hat, braucht er sie bei Verlust oder Beschädigung nicht noch einmal zu liefern. Der Käufer muss in einem solchen Fall jedoch trotzdem für die verloren gegangene oder beschädigte Sache bezahlen. Er kann sich aber an das Versandunternehmen wenden, wenn er seinen Schaden ersetzt haben möchte.
Natürlich nur dann, wenn eine versicherte Versandform gewählt wurde.
So wie hamide den Fall schildert hört es sich so an als ob der Kunde auf sein eingebildetes Recht pocht.
Schick ihm einfach den Text von der Verbraucherzentrale.
Der würde ihn wohl eher in seiner Auffassung bestärken.
Gruß, terracotta
el

Beitrag von el »

Der würde ihn wohl eher in seiner Auffassung bestärken.
sehe ich auch so.

ich vermute dass er die Ware hat und denkt "der kann ichs auswischen" ist zwar jetzt ne bösartige Unterstellung, aber andererseits hab ich genau mit solche Leuten immer wieder zu tun, die gibts öfters als man denkt...
Mr.Manoon
Beiträge: 738
Registriert: Fr 14. Dez 2007, 13:25

Beitrag von Mr.Manoon »

Die ganze Argumentation verstehe ich nicht.
Nachdem ich mich hier über Haftung bei Versendungsverkauf ausgelassen habe und dabei nicht erkannt habe das es sich um einen Privatverkauf handelt und meine Ausführungen in Unkenntnis der Sachlage falsch waren habe ich mich mal schlau gemacht, eben weil ich davon keine Ahnung habe.
Nachdem die Rechtslage nun klar ist fragt es sich doch wie man die Sache gütlich geregelt bekommt, der Nachweis der Absendung ist ja nun sehr einfach zu erbringen, zur Not per Zeugen.
Zuerst sollte man dem Kunden klar machen das er irrt wenn er glaubt das er hier im Recht ist, es ist doch wohl nachzuvollziehen warum der das glaubt.
Wenn der weiter Theater macht soll er sich doch einen Anwalt suchen, der wird ihm schon erklären das er keine Chance hat und im Unrecht ist.
Rechnung folgt...
Wenn der das aber einsieht könnte man eine gütliche Regelung suchen.
Normal, oder ?
Das er gegen die Post keine Ansprüche hat kann er sich ja selber überlegen, wenn nicht soll er die doch nerven, die habe da sicher schöne Vordrucke für solche Vertreter.
Also wenn der tatsächlich so drauf ist soll der doch gegen die Wand laufen, wenn nicht kann man sich aber mal in seine Lager versetzen.
Eine gewisse Kulanz sollte man dann schon einräumen, ich würde mich als Kunde wenigsten freuen wenn der Verkäufer nicht ausschließlich auf sein Recht pocht.
Antworten