von M. S. (aus B. O.) abgemahnte Privatanbieter:

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
Mr.Manoon
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Beitrag von Mr.Manoon »

@kohagie
Ich hätte ja gute Lust selber einige hundert Abmahnungen zu verschicken, das Geschrei wäre dann sicher groß, bei diesen Deppen liegt der Fall aber wohl etwas anders, das die Abmahnungen verschicken liegt sicher nicht daran das sich andere denen gegenüber einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sondern das die dem Wettbewerb nicht standhalten können, wie also die Miete bezahlen... :?:
mithras11
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Beitrag von mithras11 »

Konzentration. :arrow:
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booklooker.de
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Beitrag von booklooker.de »

Hallo,

aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal
alle, die von dem Duo S./J. abgemahnt wurden,
darum bitten sich an dieser Stelle einzutragen,
falls dies nicht bereits geschehen ist:

http://www.antiquariatsrecht.de/?p=149

Es ist wichtig, dass sich möglichst alle Betroffenen
dort melden, damit ggf. eine rechtsmissbräuchliche
Massenabmahnung nachgewiesen werden kann.

Schönen Gruß:
Das Team von booklooker.de
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

Abmahnungen von M. S. auf dem gerichtlichen Prüfstand
11. März 2009 von RA Christian Solmecke

Wie bereits berichtet, hat der Buchhändler M. S. zahlreiche Abmahnungen gegen andere Buchhändler ausgesprochen. Den Abmahnungen lagen meistens Fehler im Bereich des Impressums oder der Widerrufsbelehrung zugrunde. Der Kanzlei Wilde und Beuger sind allein 60 Fälle bekannt, in denen Herr Schacht innerhalb kürzester Zeit abgemahnt hat. Derzeit ist vor dem Landgericht Marburg ein diesbezüglicher Rechtsstreit rechtshängig, in dessen Rahmen Herr Schacht sowohl Schadensersatz in Höhe von ? 755,80 als auch Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte geltend macht. Zwar liegt der Klage nicht der eigentliche Unterlassungsanspruch zugrunde, da die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, das Landgericht Marburg hat aber dennoch inzident zu prüfen, ob die Abmahnung von Herrn Schacht rechtsmissbräuchlich war. Denn ein Anspruch auf Erstattung der von Herrn Schacht geltend gemachten Abmahnkosten wäre abzuweisen, wenn und soweit der Abmahnsachverhalt den Missbrauchstatbestand des § 8 IV UWG erfüllt.

Von einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244, Rdn. 16; KG Berlin, Beschluss v. 08.07.2008, Az. 5 W 34/08 ). Ein derartiges sachfremdes Ziel ist beispielsweise das Interesse, Gebühren zu erzielen bzw. den abgemahnten Konkurrenten durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten. Nach herrschender Rechtsprechung (so auch LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06; LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07) ist bereits in einem massenhaften Abmahnen innerhalb kurzer Zeit ein wesentliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr steht und bei objektivierter Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08 ).

Bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit sind also die Anzahl der Abmahnungen ebenso wie die Umsätze des Abmahnenden und das Kostenrisiko der Abmahnungen wesentliche Faktoren. Das Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Marburg wird zeigen, ob ein wesentliches Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahnkosten bei Herrn Schacht vorliegt und damit ein Rechtsmissbrauch bejaht werden kann. In diesem Fall könnten die abgemahnten Betroffenen zumindest im Hinblick auf etwaige Kostenansprüche der Gegenseite aufatmen.

Selbstverständlich werden wir Sie weiterhin über den Verfahrensstand informieren.

Quelle: http://www.antiquariatsrecht.de/?p=244
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vitalis
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Beitrag von vitalis »

Rückenwind für M. S. vom Landgericht Marburg

Der in der Buchhändlerszene bekannte Abmahner M. S. erhält Rückenwind von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg. M. S., der Buchhändler, der immer wieder Kollegen wegen falscher Widerrufsbelehrungen und Fehlern im Impressum abmahnt, kann seine Abmahnpraxis zunächst ungetrost fortsetzen. Das ?von Herrn Schacht bevorzugt involvierte- Landgericht Marburg, das über den Zahlungsanspruch der Rechtsverfolgungskosten des beauftragten Rechtsanwalts Jakob zu entscheiden hatte, musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Abmahnungen des Herrn Schacht den Tatbestand der Rechtsmissbräuchlichkeit erfüllen.

Hier geht's weiter:

http://www.antiquariatsrecht.de/?p=303
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