Abmahnungen

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Beta
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Registriert: Sa 25. Okt 2008, 16:02

Abmahnungen

Beitrag von Beta »

Abmahnungen


Bei erhaltener Abmahnung gilt als Erstes: Ruhe bewahren!

Pflücken Sie die erhaltene Abmahnung auseinander. Streichen Sie in Gedanken alle Passagen, die der Rechtsanwalt eingesetzt hat, um Ihren Puls nach oben zu treiben. Wenn es gedanklich nicht geht, kopieren Sie den Brief und schwärzen Sie alles in der Kopie, was Sie vom klaren Denken abhält.
Sobald nur noch die bemängelten Fakten vorliegen, können Sie in Ruhe überprüfen, ob diese Mängel tatsächlich bestehen oder nur vom Abmahner so gesehen werden.

Als nächstes eröffnet man im Forum, einen neuen Thread im AGB/Gewährleistung/Rückgabe-Forum mit dem Titel: Abmahnung wegen XXX erhalten. Darin wird beschrieben, welcher Konkurrent durch welchen Anwalt welches Fehlverhalten abmahnen läßt.
Unseriöse Abmahner bauen darauf, daß der Abgemahnte in Panik gerät und meint, daß ihm niemand helfen kann oder will. Gespickt sind die Abmahnungen mit Urteilen von Oberlandesgerichten (OLG) bis hin zu Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Ton der Abmahnung ist autoritär bis drohend, der Tenor der Abmahnung stets, daß Sie für Ihre Untat bestraft werden müssen. Sie werden aufgefordert, ohne Änderungen die beigefügte Unterlassungserklärung zurückzusenden und die Anwaltskosten zu bezahlen.

Tatsächlich gibt es aber eine Reihe von Maßnahmen für den Abgemahnten, die u.U. sogar das genaue Gegenteil bewirken können. (s.u.)

Deshalb noch einmal die wichtigste Reaktion im Falle einer Abmahnung: Keine Panik, keine Schuldgefühle wegen angeblichen Rechtsverletzungen, keine spontane Kontaktaufnahme mit dem Anwalt oder dem Abmahner, statt dessen Ruhe bewahren und die Abmahnung im Forum bekannt geben!

Zuerst muß geklärt werden, ob der Abmahner, also der Konkurrent, der sich durch Ihren Web-Auftritt geschädigt fühlt, überhaupt berechtigt ist, Sie abzumahnen. Das ist er nur dann, wenn er mit Ihnen in einem direktem Wettbewerb steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ein Ladengeschäft oder einen Web-Shop betreibt. Als Händler im Internet steht man immer in Konkurrenz zu jedem anderen Anbieter der gleichen Ware.
Zur Abmahnung berechtigt ist aber nur der Händler, der nachweisen kann, daß er sein Geschäft nachhaltig betreibt: Der Inhaber eines Geschäftes ohne nennenswerten Umsatz hat nicht das Recht, andere Geschäftsinhaber wegen Verstoß des Wettbewerbrechts selbständig abzumahnen. Ihm steht aber das Recht zu, die Wettbewerbszentrale über den Verstoß zu informieren.

Belege über die Geschäftstätigkeit des Konkurrenten findet man
1. über Google und yasni (http://www.yasni.de" onclick="window.open(this.href);return false;)
2. Anfragen an alle bekannten Verkaufs-Plattformen, ob der Konkurrent dort verkauft
3. Suche im Branchenbuch und im Telefonbuch
4. Ist es eine Kapitalgesellschaft, sucht man bei der zuständigen IHK des Abmahners
5. Wohnt man in der Nähe des Abmahners oder hat man Freunde, Verwandte oder Bekannte dort: die angegebene Geschäftsadresse inspizieren und mögliche Verstöße gegen den Verbraucherschutz fotografisch dokumentieren. Existiert die angegebene Geschäftsadresse überhaupt oder zeigt sie nur ein leeres Ladenlokal? Wie sieht es aus mit der Preisauszeichnung? Wird unerlaubte Werbung gemacht? Sind überhaupt Kunden vorhanden, kämpft der Inhaber gar gegen eine drohende Insolvenz?

Kann der Beweis erbracht werden, daß der Abmahner überhaupt nicht Wettbewerber ist, fehlt die Rechtsgrundlage für die Abmahnung. Ein knapp gehaltener Brief an den abmahnenden Anwalt mit Hinweis auf die gewonnenen Erkenntnisse kann die Angelegenheit in den meisten Fällen rasch beenden.

Gegenüber dem Einwand:"Was, wenn sich Abmahner und Anwalt stur stellen?", erscheint es sinnvoll, zu verdeutlichen, wie eine Abmahnung zustande kommt und welche tatsächlichen Kosten sie verursacht.
Es gibt unzählige Textbausteine für Abmahnungen im Internet. Wenn man weiß, wo sie zu finden sind, dauert es wenige Minuten, bis eine Abmahnung konstruiert ist. Verschickt werden kann eine Abmahnung notfalls auch per Wurfsendung. Das Postausgangsbuch eines Anwalts reicht als Beleg für die Zustellung beim Empfänger ? von Ausnahmen abgesehen ? aus.

Der Versand einer Abmahnung ist also nicht zwingend als eingeschriebener Brief oder den Gerichtsvollzieher notwendig. Das reduziert die tatsächlich anfallenden Kosten für eine Abmahnung auf maximal 90 Cent Porto. Anwälte, die sich auf dubiose - das heißt: auf Erfolg basierte - Abmahnungen einlassen, haben in der Regel mehr Zeit als Geld und investieren das knappe Geld nicht gern in unsichere Geschäfte. Die Abmahnung selbst verursacht also tatsächlich nur Portokosten.
Eine Klage zur Durchsetzung der Unterlassungserklärung jedoch, die zwingend notwendig wäre, um das vermeintlich erlittene Unrecht des Abmahnenden im Falle der Weigerung zur Unterwerfung in die Unterlassungserklärung gegen den Abgemahnten durchzusetzen, bedarf eines höheren Einsatzes.
Der als noch akzeptierbar angesetzte Streitwert bei leichten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht liegt bei 10.000 €. Daraus ergibt sich eine Gerichtsgebühr von 588€. Die Gebühr ist vom streitbaren Anwalt im Voraus zu zahlen. Doch welcher dubiose Anwalt riskiert 588 € seines Kontos, um einem streitbaren Abgemahnten gegenüber zu stehen und im voraussichtlichen Fall der Niederlage die Gerichtsgebühren zu verlieren und zusätzlich auch noch die Kosten des Anwalts des Abgemahnten zu übernehmen?

Der Abmahner selbst wird sich seinem Rechtsanwalt gegenüber im Falle der Nicht-Durchführbarkeit der Abmahnung auf interne Abmachungen berufen. Der Rechtsanwalt kann aber die entstandenen Kosten seinem Klienten gegenüber nicht einklagen, weil die interne Abmachung einer kostenneutralen Abmahnung mit seinem Klienten gegen geltendes Recht verstößt. Der Rechtsanwalt würde also auf den Kosten sitzenbleiben.
Somit wird der Rechtsanwalt auf einen energischen Widerspruch gegen die Abmahnung wohl eher keine weiteren Schritte unternehmen.

Soviel zu den leicht durchschaubaren Fällen der mißbräuchlichen, weil nur zur Erzielung von Kosten durchgeführten, Abmahnung.
Daneben gibt es aber auch Abmahnungen, die tatsächlich das Abstellen eines Wettbewerbnachteils eines Kollegen im Vordergrund stehen haben. Diese Abmahnungen lassen sich nicht so leicht aus der Welt schaffen.

Ernst zu nehmende Gründe für eine Abmahnung können sein:

- fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung
- fehlerhaftes oder fehlendes Impressum
- fehlerhafte AGB
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, z.B. keine oder fehlerhafte Angaben der Versandkosten nahe des Artikelpreises oder das Fehlen von € inkl. MWST?
- Kunde trägt die Haftung bei zufälligem Untergangs der Sendung
- Verstöße gegen die Preisbindung
- fehlerhafte Artikelbeschreibung
- keine Angaben zur Vertragssprache
- keine Angaben, wie der Vertrag zustande kommt
- keine Angaben, wie die sich im Warenkorb befindlichen Waren wieder daraus entfernt werden können
- keine Angaben, wie mit den erhaltenen elektronischen Daten verfahren wird (z.B. der Email-Adresse) und wie lange sie wo gespeichert sind

Bei Abmahnungen von gravierenden Mängeln wie z.B. fehlendem Impressum, Verstößen gegen die Preisbindung oder "Kunde haftet bei Verlust der Sendung" sollte niemand davon ausgehen, daß jemand dann von "rechtsmißbräuchlicher Abmahnung" reden wird.

Die Regeln, denen wir als Buchhändler unterworfen sind, halten sich in überschaubaren Grenzen und lassen sich ohne viel Mühe einhalten.
Alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von erfolgreichen Abmahnungen sind in Thema XXX nachzulesen.

100 %ig ausschließen kann man Abmahnungen nie. Hat man sich aber an die Regeln gehalten, bestehen sehr gute Chancen, die Abmahnung ohne großen Aufwand an Zeit und Geld abzuwehren.

Beispiel 1:
Ein beliebter Abmahngrund wegen falscher Widerrufsbelehrung ist z.B. die Widerrufsfrist. Gern wird vom Anwalt argumentiert, daß im Onlinehandel auf Plattformen ?immer? die einmonatige Frist gilt. Herbeigezogen werden Urteile, die sich ausschließlich auf das Handeln bei ebay beziehen.
Es wird argumentiert, daß deshalb bei Verkäufen auf Verkaufs- oder Versteigerungsplattformen immer das einmonatige Widerrufsrecht gilt. Dies das ist falsch!
Entscheidend ist, ob der Käufer erst nach Vertragsabschluß über sein Recht des Widerrufs belehrt wurde. Nur dann gilt das einmonatige Widerrufsrecht. Wenn Sie also spätestens bei Vertragsabschluß den Käufer informieren, reicht das zweiwöchige Widerrufsrecht.
Eine Abmahnung wäre somit von vorn herein zum Scheitern verurteilt.

Beispiel 2:
Ein Rechtsanwalt hat gerade viel freie Zeit und wenig Geld, dafür aber einen Gewerbetreibenden in der Familie oder Freundeskreis. Nehmen wir an, daß der Rechtsanwalt seine beruflichen Aussichten als eher düster betrachtet. Daher schreibt er nun eigenständig fleißig Abmahnungen gegen Verkäufer, die im Wettbewerb zu seinem Verwandten stehen könnten. Ideal zur Verschleierung von Verwandtschaftsverhältnissen wäre, wenn der Verwandte eine GmbH betreibt, "versehentliche" Tippfehler bei der Nennung des Mandanten tun es aber auch.
Beliebt ist dabei das Abmahnen von privaten Verkäufer mit der Unterstellung, sie seien nur "scheinprivat" und hätten sich den Gepflogenheiten des Wettbewerbs zu unterwerfen. Argumentiert wird auch hier gern mit Urteilen, die sich auf das Handeln bei ebay beziehen.

Ziel dieses Anwalts ist es, den Abgemahnten vom Hauptproblem des Anwalts abzulenken, nämlich seiner Nähe zum Mandanten. Abmahnen darf er zwar aber nur kostenlos! Stehen Anwalt und Abmahner in einem engen Verhältnis zueinander, ist regelmäßig davon auszugehen, daß eine erfolglose Abmahnung für den Abmahner keine finanziellen Konsequenzen hat. Das Risiko, eine erfolglose Abmahnung finanzieren zu müssen, ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung der entstandenen Kosten der Abmahnung. Besteht dieses Risiko nicht, entfallen auch die Kosten.

Beispiel 3:
Nehmen wir an, jemand glaubt, er könne mit ein paar Bananenkisten voller Bertelsmann-Ausgaben groß ins Antiquariatsgeschäft einsteigen und stellt nun bedauernd fest, daß es so nun doch nicht geht. Nehmen wir weiter an, er fing dieses Gewerbe mit der Hoffnung auf viel Geld und wenig Einsatz an, und hat einen etwas zweifelhaften Charakter. Selbst betreibt er sein Gewerbe eher oberflächlich und sein Online-Auftritt ist wahrscheinlich gespickt mit abmahnfähigen Verfehlungen.
Trifft er nun einen Anwalt, der gerade nichts zu tun hat, kann es zu einer zu einer folgenschweren Symbiose kommen: Auf der einen Seite ein Händler, der zwar erfolglos ist, auf der anderen ein Anwalt, der auch nicht gerade das Leben genießt, daß er sich vorgestellt hat.
Ein paar Dutzend bis ein paar Hundert Abmahnungen sind schnell geschrieben, manche sicher erfolgreich. Um erfolgreich einen wachen Konkurrenten abmahnen zu können - nur der Konkurrent kann abmahnen, der Anwalt ist immer nur der Gehilfe -, muß man aber tatsächlich mit dem Abgemahnten in Konkurrenz stehen. Ein paar Hundert unverkäufliche Bertelsmann-Schinken reichen dazu nicht aus. Der Abmahner hat somit keine Aktivlegitimation, die aber erforderlich ist, um eine Abmahnung auszusprechen.
Zur Erklärung: Die Kostennote des Anwalts ist gewissermaßen die Kopie der Rechnung an den Abmahnenden. Zahlt der Abgemahnte nicht, muß der Abmahnende zahlen. Wenn Anwalt und Abmahnender in keiner engen Beziehung zueinander stehen und der Anwalt kein sog. "Abmahnanwalt" ist, ist eine Vorauszahlung der Anwaltsgebühren die Regel. Erhält also der Abmahnende keine einklagbare Rechnung vom Anwalt, muß auch der Abgemahnte die kostenneutrale Abmahnung nicht zahlen. Der Abmahnende ist Empfänger des Geldes, das der Abgemahnte an den Anwalt überweist. Der Anwalt nimmt es nur treuhänderisch entgegen und leitet es an den Abmahnenden weiter. So jedenfalls der rechtlich korrekte Fall.

Diese Beispiele sollen erläutern, was damit gemeint ist "eine Abmahnung auseinanderzupflücken".
Wenn Sie Hinweise gefunden haben, daß es sich um eine rechtsmißbräuchliche - also um eine nur Kosten produzierende, keinesfalls aber wettbewerbsbereinigende - Abmahnung handelt, teilen Sie das im Forum mit. Kaum ein Anwalt schreibt nur eine einsame mißbräuchliche Abmahnung und dann nie wieder.
Schon das Vergleichen der Abmahnungen kann wichtige Hinweise auf eine mögliche Rechtsmißbräuchlichkeit liefern. Zudem findet man gemeinsam eher einen Ausweg aus dem Dilemma der Abmahnung denn als einsamer Einzelkämpfer. Das Wissen, mit seinem Problem nicht allein zu sein, beflügelt auch den eigenen Elan.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung kann sehr knapp bemessen sein. In unserem Metier sind 14 Tage Bedenkzeit bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung schon als großzügig anzusehen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie reagieren, wenn Sie weitergehende juristische Schritte des Anwalts - Klageerhebung oder Einstweilige Verfügung - vermeiden wollen. Ihre Erwiderung auf die Abmahnung muß bis Fristende beim Anwalt eingetroffen sein. Der Versand als ?Einschreiben mit Rückschein? ist zu empfehlen. Vorab kann auch per Fax die Erwiderung versendet werden. In diesem Fall gilt es als ausreichend, wenn das Fax vor Fristende den Anwalt erreicht.

Im Falle einer Unterwerfung schreibt man so einem Anwalt gar nichts. Die etwas abgeänderte Unterlassungserklärung (siehe weiter unten) reicht völlig aus.

Im Falle eines Widerspruchs sollten Art und Tenor Ihrer Antwort der des Anwalts ähneln. Das erste, was der Anwalt und sein Mandant unter die Lupe nehmen werden, ist der Tenor Ihres Briefes. Lesen sie dabei Kampfbereitschaft raus, werden sie sich weitere kostenpflichtige Schritte sehr gründlich überlegen.
Argumentieren Sie mit Urteilen, die Ihre Sicht der Dinge untermauern! Sie zeigen Ihrem Gegner damit, daß Sie nicht unvorbereitet in einen möglichen Prozeß gehen werden. Geben Sie zu erkennen, daß Sie sich Ihren Gegner ? den Abmahner, nicht den Anwalt! ? genau angesehen haben. Macht Ihr Gegner selbst Fehler in seinem Online-Auftritt, drohen Sie ihm mit einer Gegenabmahnung.

Exkurs: Eine Abmahnung ist kein Sandkastenspiel. Es geht im Wiederholungsfall - auch dem unbeabsichtigten ? um etliche Tausend Euro, die ohne Wenn und Aber sofort durch den Gerichtsvollzieher bei Ihnen abgeholt werden können. Hier geht?s um Geld, viel Geld ? und es ist Ihr Geld.
Seien Sie also nicht schüchtern und vergessen Sie beim Behandeln der Abmahnung ruhig Ihre guten Sitten, aber nie Ihren Verstand! Argumentieren Sie knapp, scharf und ohne Umschweife. Fügen Sie nach Möglichkeit Urteile zu jedem Argument bei.
Verfallen Sie nie in den Ton: Ich bin ein armes Häschen und bitte um Gnade!
Ein verschärfter Brief des Anwalt wird Ihnen sicher sein.

Was tun, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben werden muß?

Zuallererst: Sofort den abgemahnten Mangel aus allen Artikeln auf allen Plattformen entfernen. Sie können sicher sein, daß der Abmahner versuchen wird, denselben Fehler in weiteren Ihrer Angebote auf irgendeiner Plattform zu finden.
Wird er fündig, ist für jeden gefundenen Artikel die Vertragsstrafe fällig. Dann geht es nicht mehr um ein paar Hundert Euro Anwaltsgebühren, sondern um die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe in. Als Vertragsstrafe sind Beträge ab 5.100 € die Regel für jeden nachgewiesenen Verstoß.

Niemand ist verpflichtet, die vom Anwalt vorgelegte Erklärung zu unterschreiben, wenn sie zu weitreichend verfaßt wurde, was meistens der Fall ist.
Enthalten muß die Unterlassungserklärung Namen und Anschrift von Abmahner und Abgemahntem, den abgemahnten Mangel und die vereinbarte Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.
Nicht erforderlich ist das Eingeständnis des Abgemahnten, eine abmahnwürdige Tat begangen zu haben. Akzeptiert der Abmahner die Weigerung des Schuldeingeständnisses, hat er kein Anrecht auf Erstattung seiner Kosten, nämlich der Anwaltsgebühren.
Akzeptiert er nicht, muß er klagen. Streitwert ist nun die Höhe des Anwalthonorars und nicht der weitaus höhere Streitwert der Abmahnung. Sollte es zur Verhandlung kommen, wird dann auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vom Gericht geprüft, weil der Abmahner nur dann Anrecht auf Erstattung seiner Kosten hat, wenn die Abmahnung rechtens war.

Man erreicht diesen Kunstgriff, indem man folgende Einleitung der Abmahnung verwendet:
"Die Firma Mustermann, Musterplatz 1 in 12345 Musterstadt, verpflichtet sich rechtsverbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es zu unterlassen, ...."

Es kann durchaus der Fall eintreten, daß gleich zwei "Kollegen" zeitgleich auf die Idee kommen, Sie wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen. Unterwerfen müssen Sie sich nur einem Abmahner. Der zweite Abmahner hat aber das Recht, die abgegebene Unterlassungserklärung einzusehen.
Wenn er der Meinung ist, daß speziell die Vertragsstrafe als zu niedrig angesetzt ist, kann er sie vor Gericht anfechten. Ist der prüfende Richter der Meinung, sie sei tatsächlich zu niedrig, ist die erste Unterlassungserklärung nichtig und der zweite Abmahner hat das Recht, Sie in der gleichen Sache erneut abzumahnen.
Als ausreichende Höhe wird eine Vertragsstrafe von 5.100 € angesehen.

Die flexible Festsetzung der Vertragsstrafe durch den "Hamburger Brauch" wird nicht von allen Gerichten anerkannt. Der "Hamburger Brauch" besagt:
"Die Antragsgegnerin - also Sie - verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin - also dem Abmahner - für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, ...?

Die Unterlassungserklärung ist 30 Jahre gültig, wenn sie nicht widerrufen oder für nichtig erklärt wird.
Ein Widerruf ist sinnvoll, wenn sich die Rechtslage derart ändert und das legal wird, was Sie vorher falsch gemacht haben.

Eine erfolgreiche Abmahnung gegen einen Buchhändler durchzusetzen, der sich an die Regeln des fairen Wettbewerbs hält, ist fast unmöglich.
Zum einen hat ein Buchhändler nur einen Teil der umfangreichen Regeln einzuhalten, die anderen Händlern auferlegt ist, z.B. an die Gewährleistungspflicht: mindestens ein Jahr bei gebrauchten Geräten oder Hinweise auf die Batterieverordnung u.v.m.
Zum anderen sind die uns obliegenden Pflichten gegenüber unseren Kunden recht einfach einzuhalten:
- Impressum
- Widerrufsbelehrung
- Versandkosten am Buchpreis
- kein Hinweis auf versicherten oder unversicherten Versand

Die Auslegung der Gesetze ändert sich ständig. Ohne gegenseitige Hilfe kann kein Händler auf dem Laufenden der Rechtsprechung bleiben. Deshalb ist es notwendig, sich so weit als möglich über Neuigkeiten und Änderungen auf dem Laufenden zu halten. Wenn Ihnen etwas auffällt, daß Ihnen wichtig für den Handel erscheint, eröffnen Sie einen neuen Thread im AGB-Forum und lassen Sie es andere wissen.

Die Gründe für Abmahnungen sind vielfältig. Im Prinzip läßt sich nichtjuristisch sagen, daß es drei Arten von Abmahnungen gibt:
- die, die an sich schon rechtlich nicht haltbar sind,
- die, die rechtlich und auch vom Gerechtigkeitsgedanken einwandfrei sind und
- die, die rechtlich einwandfrei sind, aber vom Gerechtigkeitsgedanken nicht ungeteilt Zustimmung finden.

Insbesondere bei den letztgenannten sind es häufig Fälle von Unachtsamkeit und Geringfügigkeiten, die entweder formal nicht ins Gewicht fallen oder sich durch entsprechende Hinweise auf das Fehlverhalten schnell aus der Welt schaffen lassen. Erwähnt werden sollen die Fälle, die um die Jahreswende 2007/2008 im Forum diskutiert wurden und durch die Hilfe aller weitgehend und relativ unglimpflich verliefen. Dies war möglich durch Einträge und Meldungen im Forum und durch das Benachrichtigen zunächst nur scheinbar nicht Betroffener, die ihre Post noch nicht erhalten hatten. Gewerbliches oder privates Handeln der Betroffenen und Helfer spielte in diesem Zusammenhang meist keine Rolle. Die Historie läßt sich im Forum ?AGB/Gewährleistung/Rückgabe? unter den folgenden Überschriften weitgehend verfolgen:

- Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
- Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen
- Abmahnung durch SPARBUCHLADEN
- Neue Abmahn-Welle? Konkurrenzverhältnis zwischen Anbieter
- von M. S. (aus B. O.) abgemahnte Privatanbieter
- Abmahnungen - Allgemein - Musterprozeß
- Neue Post von RA Ehrhardt
- Gewerblich oder privat bei booklooker. Gerichtsverfahren
- Linksammlung zum aktuellen Thema Abmahnungen

Vor Abmahnungen kann sich kaum einer sicher sein. Selbst scheinbar kompetente Einrichtungen können keine hundertprozentige Sicherheit bieten. So hielt selbst der Mustertext für eine Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums zeitweise vor einem Gericht nicht stand.

Von daher lassen sich in diesem Forum auch keine allgemeingültigen und erst recht keine individuellen Ratschläge geben. Folgende Seiten im Internet können helfen, sich immer auf dem aktuellen Stand zu halten:

http://www.antiquariatsrecht.de/ (Rechtliche Rahmenbedingungen im Antiquariatshandel)
http://www.internetrecht-rostock.de/
http://www.versandhandelsrecht.de/
viewforum.php?f=8 (Diskussionen im BL-Forum rund um rechtliche Themen)
http://www.sellerforum.de/ (Zahlreiche Hinweise zum Thema ?Gewerblichkeit, Registrierung erforderlich)
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