Hallo,
allen gewerblichen Händlern empfehlen wir, folgenden Artikel zu lesen:
http://www.antiquariatsrecht.de/?p=597
Die neue Muster-Belehrung des Gesetzgebers finden Sie hier:
http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336 ... 288-11.pdf
Schönen Gruß:
Das Team von booklooker.de
Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
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Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
Das zugrunde liegende Gesetz ist gestern, am 03.08.2011, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist damit seit heute, 04.08.2011, in Kraft.booklooker.de hat geschrieben: Die neue Muster-Belehrung des Gesetzgebers finden Sie hier:
http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336 ... 288-11.pdf
Von jetzt an sollte man also die neue Widerrufsbelehrung verwenden. Es gibt eine dreimonatige Übergangsfrist für die Änderung der Belehrungen - so dass die Weiterverwendung der bisherigen Belehrung im Moment noch nicht so gefährlich ist, spätestens ab dem 03.11.11 sollte man aber auf jeden Fall den aktuellen Text nutzen.
Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
Was um Himmels Willen ist denn jetzt ein "Kleinbetragsinstrument"?
Und wo sind die Regelungen zum Ausschluss des Widerrufs (verderbliche Waren, Zeitschriften, entsiegelte CDs etc) geblieben?? Oder hab ich Tomaten auf den Augen?
Durch die neue Muster-WRB mit den vielen vielen Anmerkungen wird es wieder äußerst schwierig, die richtige für sich zusammenzustellen.
Und wo sind die Regelungen zum Ausschluss des Widerrufs (verderbliche Waren, Zeitschriften, entsiegelte CDs etc) geblieben?? Oder hab ich Tomaten auf den Augen?
Durch die neue Muster-WRB mit den vielen vielen Anmerkungen wird es wieder äußerst schwierig, die richtige für sich zusammenzustellen.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain
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Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
Eine - elektronische - Bezahlmöglichkeit, mit der man kleine Beträge begleichen kann, z.B. eine Geldkarte o.ä.. Bei der Erläuterung des Gesetzentwurfs zu § 675i BGB heißt es insoweit "Dies erfasst sog. pre- und postpaid-Produkte, also solche, bei denen die Zahlungsmittel vom Zahlungsdienstnutzer vor oder nach der Inanspruchnahme erworben werden"antje hat geschrieben:Was um Himmels Willen ist denn jetzt ein "Kleinbetragsinstrument"?
Im BGB, nämlich in § 312d BGB. Diese Ausschlüsse bestehen also schon von Gesetzes wegen.antje hat geschrieben:Und wo sind die Regelungen zum Ausschluss des Widerrufs (verderbliche Waren, Zeitschriften, entsiegelte CDs etc) geblieben??
Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
nanoq, ich danke dir!
Früher wurden diese Ausschlüsse doch eingebunden in die WRB, oder? Jedenfalls hatte ich das so - kann man sich das also sparen, sie extra noch mal aufzulisten? Wäre ja schön, wird das Ganze etwas kürzer
Früher wurden diese Ausschlüsse doch eingebunden in die WRB, oder? Jedenfalls hatte ich das so - kann man sich das also sparen, sie extra noch mal aufzulisten? Wäre ja schön, wird das Ganze etwas kürzer
Viele Grüße, Antje
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Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
Es ist tatsächlich nicht notwendig. Deshalb ist es in der Musterbelehrung auch nicht enthalten.antje hat geschrieben:kann man sich das also sparen, sie extra noch mal aufzulisten?
Das was du angesprochen hast steht konkret in 312d Abs. 4 BGB, dort heißt es ausdrücklich:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.
(fett markiert habe ich es hier)
Es handelt sich um Ausnahmen und der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt auch nur für diese gesetzlich normierten Ausnahmen. Aber bei diesen Sonderfällen kann sich kein Kunde auf ein angebliches Widerrufsrecht berufen und zwar auch nicht mit der Begründung, dass er nicht darüber belehrt worden sei, dass in seinem Fall kein Widerrufsrecht bestehe.
Hier ist mal ein Link zu § 312d BGB – auf dieser Seite kann man sich dann auch leicht zu den weiteren Vorschriften durchklicken.
§§ 312d, 355, 360 BGB und Art. 246 EGBGB (letzteres ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, das heutzutage dazu verwendet wird, EU-Regeln in das deutsche Privatrecht zu integrieren, also nicht wundern, dass da plötzlich noch ein weiteres Gesetz eine Rolle spielt) regeln das Bestehen und die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang sollte man vielleicht noch erwähnen, dass der Kunde selbstverständlich auch dann ein Widerrufsrecht hat, wenn er nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist. Die Belehrung dient dem Kunden eigentlich nur als Information – den Verkäufer schützt sie aber auch, denn die ordnunggemäße Belehrung setzt die Fristen in Gang, an die sich der Kunde dann zu halten hat.
Einer ordnungsgemäßen Belehrung dient das Muster. Wenn der Unternehmer die zutreffend ausgefüllte Musterbelehrung der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB in Textform verwendet, genügt er den Anforderungen des § 355 BGB, weil der Belehrungstext selbst als Gesetz bekannt gemacht worden ist.
Re: Erneut: Neue Widerrufsbelehrung (Änderung bzgl. Wertersatz)
Und noch einmal - ich danke dir!
Viele Grüße, Antje
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