Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch

Diskussionen für Händler rund um rechtliche Fragen.
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antje
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Re: ACHTUNG! ACHTUNG! LOOKA HERE!!!

Beitrag von antje »

Dawson hat geschrieben:Für alle, die es noch nicht wissen: :!: :!: :!:

Heute Abend (25.2.2008) um 22.00 Uhr im WDR-Fernsehen in der Reihe "die story" eine Sondersendung über Abmahner/Abzocker spez. im Internet! :lol:

Weitersagen! :wink:

Wird lt. Programm heute um 14.15 Uhr wiederholt!
Viele Grüße, Antje
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krimtango
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Beitrag von krimtango »

Der Film ist wirklich sehenswert; er zeigt die Machenschaften der Abmahnanwälte auf, aber auch, dass man sich doch dagegen wehren kann.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Naja zeigt aber auch auch das die Chance 50 zu 50 ist als Sieger hervorzugehen..............
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

50 : 50 aber nur deshalb, weil sich die meisten Beftroffenen zunächst einmal falsch verhalten.

Dr. Thomas Mann wurde von uns von Anfang an richtig verarztet und er hat keinen Stich bekommen.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

Naja stimmt teilweise.Aber wie konnte die Frau mit den Kindersachen das Verfahren verlieren?
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...ohne die Sachlage wirklich in allen Einzelheiten zu kennen, ist das nicht zu beurteilen. So, wie es dargestellt wurde, versteht die Entscheidung sicher niemand.

Das wäre aber z.B. (vorbehaltlich der konkreten Fallkenntnis) eine Sache gewesen, in der man die Gegenseite hätte auffordern lassen, Klage zur Hauptsache zu erheben, sodaß man im Zweifel damit bis zum BGH kommt. Dabei wäre sicher auch zu prüfen gewesen, ob das ganze PKH-fähig gewesen wäre.

Aber wie gesagt: Ohne Blick in die Akte ist das nicht zu beurteilen.
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antje
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Beitrag von antje »

Insgesamt fand ich den Bericht aber recht gut - schon allein deshalb, weil er sehr viele relevante Aspekte angesprochen hat, was in vielen Zeitungsartikeln oder kurzen 3-Minuten-Beiträgen eben nicht zu machen ist - allein schon die Tatsache, dass der Unterschied Verordnung - Gesetz und die Bedeutung dessen angesprochen wurden, war gut.
Viele Grüße, Antje
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Kohagie
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Beitrag von Kohagie »

jessikaxxl hat geschrieben:...ohne die Sachlage wirklich in allen Einzelheiten zu kennen, ist das nicht zu beurteilen. So, wie es dargestellt wurde, versteht die Entscheidung sicher niemand.

Das wäre aber z.B. (vorbehaltlich der konkreten Fallkenntnis) eine Sache gewesen, in der man die Gegenseite hätte auffordern lassen, Klage zur Hauptsache zu erheben, sodaß man im Zweifel damit bis zum BGH kommt. Dabei wäre sicher auch zu prüfen gewesen, ob das ganze PKH-fähig gewesen wäre.

Aber wie gesagt: Ohne Blick in die Akte ist das nicht zu beurteilen.
Ich habe den Beitrag nicht gesehen und das mit den Kindersachen, ist das die ebay-Geschichte? 93-gebrauchte(?) Kinderkleidung?, wenn ja, da habe ich das Urteil gelesen. Interessant!
krimtango
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Beitrag von krimtango »

Mich hat der Beitrag jedenfalls in meiner Ansicht bestärkt, dass nicht ein einziger von uns hätte abgemahnt werden dürfen (auch nicht die von Anwalt V.J. über M.S.), da nirgends eine Berechtigung wegen Wettbewerbsverstoßes vorlag.
amw52
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Beitrag von amw52 »

Hallo Kohagie,

hier eine Antwort Deines großen Vorsitzenden zur Frage von Abmahnungen ( http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-6 ... frage86469 ):
"Sehr geehrter Herr Hanisch,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Abmahnungen haben eine wichtige Funktion, insbesondere bei wettbewerbswidrigem Verhalten. Hier ist die Abmahnung ein wirksames Instrument, um auf Fehlverhalten zu reagieren, ohne einen Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen müssen. Die Abmahnung ermöglicht damit die zügige Erledigung vieler Streitfälle bereits in einem frühen Stadium. Dennoch herrscht nach wie vor in Deutschland große Rechtsunsicherheit über das Abmahnwesen. Ebenfalls herrscht oftmals Unverständnis über die regen Tätigkeiten von so genannten Abmahnvereinen.

Der Gesetzgeber hat diese Probleme bereits frühzeitig erkannt. Bereits mit der UWG-Novelle von 1994 ist der Gesetzgeber der massenhaften klageweisen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen entgegen getreten. Diese Änderungen wurden notwendig, weil die Regeln zur Klagebefugnis von Wettbewerbern häufig zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und der damit verbundenen Vorteile führte als zur Unterbindung von wettbewerbswidrigen Handlungen. Dies führte dazu, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche weit über das Maß des Notwendigen hinaus geltend gemacht wurden. Um in Bagatellfällen den Verletzer von Urheberrechten nicht überzogenen Anwaltkosten auszusetzen, hat die Bundesregierung in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Ersatzanspruch des Verletzten auf erstattungsfähige Anwaltsgebühren gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro begrenzt werden soll. Die FDP-Bundestagsfraktion hält diesen Vorschlag für verfehlt. Eine Begrenzung würde dazu führen, dass der Rechtsinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Mit einer Stärkung der Rechte von Eigentümern hat diese Regelung nichts zu tun.

Die Politik sollte sich daher auf die Fälle konzentrieren, in denen von der Möglichkeit der Abmahnung rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht wird. Die FDP wendet sich entschieden gegen die missbräuchliche Anwendung von Abmahnungen. Die Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Entscheidend ist, dass die unberechtigte und missbräuchliche Abmahnung weitgehende rechtliche Konsequenzen hat. Für die missbräuchliche Abmahnung kann ein Aufwendungsersatz verlangt werden. Hat der Abgemahnte in Unkenntnis des Missbrauchs Aufwendungsersatz geleistet, kann er den Betrag zurückfordern. Zudem stellt die rechtsmissbräuchliche Abmahnung selbst ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Guido Westerwelle, MdB"

Bemerkenswert ist die Feststellung, daß die FDP-Bundestagsfraktion die Absicht der Bundesregierung, den Ersatzanspruch des Verletzten auf erstattungsfähige Anwaltsgebühren gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro zu begrenzen, für verfehlt hält. Da kann ja jeder selber seine Schlüsse draus ziehen.
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Renegadetime
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Beitrag von Renegadetime »

So oder so haben viele Parteien in diesen Beitrag unrechtsmässig ihr Verfahren verloren,was ja auch gezeigt wurde.Beispiel Kinderschuhe als Mitbewerber und bietet selber keine an.Wo ist da denn der Wettbewerber?Das hat das Gericht aber natürlich nicht nachgeprüft-Traurig!
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

ronsericsson hat geschrieben:So oder so haben viele Parteien in diesen Beitrag unrechtsmässig ihr Verfahren verloren,was ja auch gezeigt wurde.Beispiel Kinderschuhe als Mitbewerber und bietet selber keine an.Wo ist da denn der Wettbewerber?Das hat das Gericht aber natürlich nicht nachgeprüft-Traurig!
...ich kann mich nur wiederholen. In den mir bekannten Fällen haben die Parteien die Verfahren deshalb verloren, weil dem Gegner nicht, nicht rechtzeitig oder mit der falschen Taktik begegnet wurde. Das Wettbewerbsverhältnis besteht z.B. auch dann, wenn die Berührung nur in einem einzigen Produkt besteht. In dem "Schuhfall" war das z.B. die eine Übergröße, die halt beide Parteien im Sortiment haben. Deshalb ist eine Strategie, im vorliegenden Fall das Wettbewerbsverhältnis zu bestreiten, völlig verfehlt. Osco und Mann muß man anders packen - dann klappt das.
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Kohagie
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Beitrag von Kohagie »

amw52 hat geschrieben:Hallo Kohagie,

hier eine Antwort Deines großen Vorsitzenden zur Frage von Abmahnungen ( http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-6 ... frage86469 ):
"Sehr geehrter Herr Hanisch,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Abmahnungen haben eine wichtige Funktion, insbesondere bei wettbewerbswidrigem Verhalten. Hier ist die Abmahnung ein wirksames Instrument, um auf Fehlverhalten zu reagieren, ohne einen Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen müssen. Die Abmahnung ermöglicht damit die zügige Erledigung vieler Streitfälle bereits in einem frühen Stadium. Dennoch herrscht nach wie vor in Deutschland große Rechtsunsicherheit über das Abmahnwesen. Ebenfalls herrscht oftmals Unverständnis über die regen Tätigkeiten von so genannten Abmahnvereinen.

Der Gesetzgeber hat diese Probleme bereits frühzeitig erkannt. Bereits mit der UWG-Novelle von 1994 ist der Gesetzgeber der massenhaften klageweisen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen entgegen getreten. Diese Änderungen wurden notwendig, weil die Regeln zur Klagebefugnis von Wettbewerbern häufig zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und der damit verbundenen Vorteile führte als zur Unterbindung von wettbewerbswidrigen Handlungen. Dies führte dazu, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche weit über das Maß des Notwendigen hinaus geltend gemacht wurden. Um in Bagatellfällen den Verletzer von Urheberrechten nicht überzogenen Anwaltkosten auszusetzen, hat die Bundesregierung in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Ersatzanspruch des Verletzten auf erstattungsfähige Anwaltsgebühren gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro begrenzt werden soll. Die FDP-Bundestagsfraktion hält diesen Vorschlag für verfehlt. Eine Begrenzung würde dazu führen, dass der Rechtsinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Mit einer Stärkung der Rechte von Eigentümern hat diese Regelung nichts zu tun.

Die Politik sollte sich daher auf die Fälle konzentrieren, in denen von der Möglichkeit der Abmahnung rechtsmissbräuchlich Gebrauch gemacht wird. Die FDP wendet sich entschieden gegen die missbräuchliche Anwendung von Abmahnungen. Die Abmahnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Entscheidend ist, dass die unberechtigte und missbräuchliche Abmahnung weitgehende rechtliche Konsequenzen hat. Für die missbräuchliche Abmahnung kann ein Aufwendungsersatz verlangt werden. Hat der Abgemahnte in Unkenntnis des Missbrauchs Aufwendungsersatz geleistet, kann er den Betrag zurückfordern. Zudem stellt die rechtsmissbräuchliche Abmahnung selbst ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Guido Westerwelle, MdB"

Bemerkenswert ist die Feststellung, daß die FDP-Bundestagsfraktion die Absicht der Bundesregierung, den Ersatzanspruch des Verletzten auf erstattungsfähige Anwaltsgebühren gegenüber dem Verletzer auf 50 Euro zu begrenzen, für verfehlt hält. Da kann ja jeder selber seine Schlüsse draus ziehen.
Frage: Wieso kopierst du den Kram hier rein, wird dieser doch bereits schon hier: viewtopic.php?t=4472&start=30
behandelt und da habe ich auch schon meinen "Senf" dazu gegeben.
Wird´s besser wenn man´s im Forum verteilt?

Ich denke 178 Interessierte, auch ich, haben diese recht seltsame Darstellung, eine Antwort auf die gestellten Fragen ist es ja wohl wirklich nicht, erhalten.
jessikaxxl
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Beitrag von jessikaxxl »

...durch ellenlange politische Beiträge, die sowieso nur mehr oder weniger schmückendes Beiwerk sind, gehen praktisch nutzbare Beiträge unter.
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Kohagie
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Beitrag von Kohagie »

jessikaxxl hat geschrieben:...durch ellenlange politische Beiträge, die sowieso nur mehr oder weniger schmückendes Beiwerk sind, gehen praktisch nutzbare Beiträge unter.
Genau!

Wäre das schmückende Beiwerk realität und würde mehr und besser von den tatsächlich Betroffenen unterstüzt, gäbe es diesen Threat überhaupt nicht -
und wir alle könnten unsere Zeit schöneren Dingen widmen!

Leider einige wollen partout keine Änderung! Warum wohl nicht?
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