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Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:41
von Lacplesis
Mr.Manoon hat geschrieben: Nein er hat keine Erotikbuchhandlung sondern eine Fachbuchhandlung.
Das (und der Rest den Du geschrieben hast...) ist mir völlig klar :D
Meine Frage war, ob überhaupt ein Wettbewerb bestehen kann, wenn er mit den abgemahnten Artikeln nicht handeln darf?

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:42
von antje
Das hilft uns aber nicht weiter, lipsator - wir haben ja schon festgestellt, dass fast alle Bücher seit 1983 auf dem Index stehen und irgendwann im nächsten Jahr eh rausfliegen würden - klar ist es lächerlich, was da so indiziert ist (wenn Ihr mal lachen wollt: buchfinks Thread unter "Tipps und Tricks"), aber es ist nun mal so

Es geht doch wohl nur um die Frage - Unterlassungsanspruch ja oder nein?

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:44
von antje
Lacplesis hat geschrieben:
Mr.Manoon hat geschrieben: Nein er hat keine Erotikbuchhandlung sondern eine Fachbuchhandlung.
Das (und der Rest den Du geschrieben hast...) ist mir völlig klar :D
Meine Frage war, ob überhaupt ein Wettbewerb bestehen kann, wenn er mit den abgemahnten Artikeln nicht handeln darf?
Es geht ja darum, dass er/sie oder wer auch immer einen WEttbewerbsnachteil hat, weil er/sie oder wer auch immer sich an das Gesetz hält - wir verkaufen halt den Kram und haben damit evtl. nen Euro mehr in der Kasse als er/sie...

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:44
von Lipsator
1983 gab es auch noch die DDR, die die BRD als imperialistischen Feind ansah, den es zu zerschlagen galt.

Gehts noch??? Trägt heute noch einer die Sachen seiner Verwanden von vor 24 Jahren???

Dieser Index ist veraltet. Diese auf diesen Index basierende Politik ist veraltet. Früher (1983) wurden unsere Kinder noch mit der Geschichte der Bienen aufgeklärt, und heute möchte man es gern, aber bekommt zur Antwort: Kennen wir schon.

Kinderpornographie gehört ohne umschweife auf den Index und verbannt, aber dass was damals schmutzig war, kann man nicht mehr auf heute beziehen.

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:47
von Mr.Manoon
nix

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:50
von Lacplesis
antje hat geschrieben:wir verkaufen halt den Kram und haben damit evtl. nen Euro mehr in der Kasse als er/sie...
Würde das dann nicht auch für jeden anderen Händler gelten, egal was er anbietet? Wir verdienen ja schließlich diesen Euro auch mehr als ein Baumarkt oder ein Obsthändler, der keine indizierten Bücher verkaufen darf.

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:51
von Mr.Manoon
nix

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:53
von jessikaxxl
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die beanstandeten Medien nicht vom Abmahner verkauft werden, sondern darauf, ob der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Wenn nun jemand ein indiziertes Buch verkauft, kauft dieser Kunde u.U. beim Abmahner statt dessen eben kein anderes Buch.

Verfasst: Fr 14. Dez 2007, 23:58
von Mr.Manoon
nix

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:04
von Yumo
nix

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:04
von Lipsator
Wenn nun jemand ein indiziertes Buch verkauft, kauft dieser Kunde u.U. beim Abmahner statt dessen eben kein anderes Buch.
Problem ist doch grundsätzlich, dass niemand so recht weis, welches Buch auf den Index steht. Noch nicht mal Profis, die es nun mal auch erwischt hat.

Daher gehört doch hier auch eine Grundsatzfrage in den Raum gestellt, in welcher Verantwortung die Plattformen stehen, die den Verkauf online ermöglichen bzw. welche Verantwortung unsere staatliche Bibliothek, welche die biblographischen Daten zur Verfügung stellt, verantwortlich ist.

Laut der AGB von Booklooker, wenn ich es richtig gelesen haben, wird von Index nicht erwähnt.

Ich will hier niemanden einen Vorwurf machen, oder jemanden die Verantwortung zuschieben, aber eigentlich müsste bei der Eingabe der ISBN des zu verkaufenden Buches in jeder Plattform, ob Booklooker, oder ZVB usw. alle Alarmglocken losgehen, so dass eine Einstellung nicht möglich ist.

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:04
von antje
So, ich geh jetzt ins Bett - irgendwann ists auch mal gut! Bis evtl. Montag dann - weiß nicht, ob ich es morgen noch mal schaffe, rein zu schauen, und dann bin ich erst mal weg bis Montag

Gute Nacht - trotzdem (gerade deswegen!! :twisted: )

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:06
von kandy
Höchstwarscheinlich hat der noch nie ein Buch verkauft, aber er könnte das irgenwie inszenieren, keine Ahnung wie, sagt Wilde & Beuger.
Kann das bitte nochmal jemand mit Kompetenz erklären?
Reicht es _ein_ Buch verkauft zu haben um die Legitimation zur Abmahnung zu erhalten oder muss eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit vorliegen?

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:08
von Lacplesis
wettbewerbrelevante buchhändlerische Tätigkeit
Wäre auf jeden Fall gegeben, wenn es sich um eine Erwachsenenbuchhandlung (o.ä.) handeln würde, welche die Kosten auf sich genommen hat, den gesetzlichen Ansprüchen an die Räumlichkeiten genüge zu tun. In diesem Fall entstände eine untragbare Wettbewerbssituation durch unsere ungewollte Bewerbung von indizierten Titeln im Internet.

Ich will wirklich nicht nerven. Aber bis jetzt bin ich immer noch nicht davon überzeugt, das eine Fachbuchhandlung eine Wettbewerbssituation glaubhaft machen kann, wenn es um Artikel geht, die von dieser nicht verkauft werden dürfen.

Verfasst: Sa 15. Dez 2007, 00:09
von jessikaxxl
"Was ist denn jetzt mit deinem Beitrag vorhin, das eine wettbewerbrelevante buchhändlerische Tätigkeit vorliegen muß um eine Abmahnung zu begründen."

...da ist doch kein Widerspruch: Ich sage einerseits in Beantwortung der Frage, daß ein Abmahner nicht unbedingt genau die Buchsparte anbieten muß, die er abmahnt.

Ich sage andereseits, daß eine Wettbewerbstätigkeit des Abmahners gar nicht gegeben ist; damit besteht eben kein konkretes Wettbewerbsverhältnis und er ist nicht aktivlegitimiert.