Also das mit der Wettbewerbsituation ist sicher der Knackpunkt.
Ich denke der erste Prozess wo hier die Hosen heruntergelassen werden müssen (den Nachweis der Geschäftstätigkeit wird man hier sicher einfordern) wird hier sehr interressant.
Ich erinnere mich an ein Urteil (sorry weiss leider nicht mehr genau wo ich es gelesen habe) wo ein Abmahner ebendeswegen gerade eins auf die Muetze bekommen hat. Das kann hier auch ganz flott passieren.
--Kein Wettberwerber = keine berechtigte Abmahnung.
Vielleicht haben sich die Drei ein Buch untereinander verkauft.
Der Börsenverein hat die Meldung des Anwalts 1:1 übernommen, ich denke hier wäre sicher ein Umsatz über die Mitgliedsnummer bei der Verrechungsstelle bekannt...dann wäre diese Meldung auch sicher abgeändert worden.
Laut tel. Auskunft einer Anwältin richtet sich auch der Streitwert bei UWG Sachen nach Umsatz/Größe der abmahnenden Firma und Sache.
Die 15000 ? sind sehr hoch gegriffen. Ich denke zwischen 5-10 tsd. wäre hier eher realistisch.
Aber dazu Bedarf es erst einmal des Nachweises einer Geschäftstätigkeit.
Viel Zeit zum Bücher verkaufen war ja seit September sicher nicht , wenn man so viel im Internet rumsucht und parallel ständig noch bei privaten Anbietern indizierte Bücher bestellen und bezahlen muß um an die Anschrift zu kommen.