Verfasst: So 20. Mai 2007, 19:31
So, da bin ich wieder und ich habe meine Texte auch wiedergefunden.
Hier sind also nochmal meine Ausführungen zu den rechtlichen Hintergründen:
Es gibt mehrere zu beachtende rechtliche Aspekte, wichtig ist, dass der steuerliche Gewerbetreibende nicht automatisch mit dem ?Unternehmer? laut bürgerlichem Recht gleichzusetzen ist.
Im Steuerrecht geht es tatsächlich ?nur? um?s Geld, also um die Frage, ob man Steuern zahlen muss, oder nicht. Diese Frage ist mit dem Finanzamt zu klären. Es ist absolut sinnvoll die Frage, wann man ein Gewerbe anmelden sollte, vorab mit dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater abzuklären. Ich persönlich gehe davon aus, dass bei den meisten Buchverkäufern hier bei booklooker die Grenzen für das Versteuern der Einkünfte wohl nicht erreicht werden. Insoweit kommt es i. Ü. auch nicht auf die Anzahl der angebotenen Bücher an, sondern darauf, welchen Umsatz und Gewinn man mit deren Verkauf macht.
Allerdings kann die Situation bei dem Unternehmer gemäß BGB durchaus etwas anders aussehen ? und darauf beziehen sich auch die meisten Gerichtsentscheidungen, die im Internet so kursieren (auch die in den Beiträgen oben zitierte Entscheidung des LG Berlin). Man kann durchaus Unternehmer in diesem Sinn sein, auch wenn man es gegenüber dem Finanzamt nicht ist.
Im BGB wird nämlich der Begriff des sogenannten Unternehmers einerseits (oder auch der Gewerbetreibende oder Händler) ganz konkret dem Begriff des Verbrauchers andererseits gegenüber gestellt. Die Regelungen, die insoweit relevant sind, kommen aus dem Verbraucherschutzgedanken und sind nach EU-Vorgaben in das BGB eingearbeitet worden.
Die Idee, die eigentlich dahinter steht ist nämlich, dass sichergestellt werde soll, dass ein Verbraucher nicht dadurch über den Tisch gezogen werden kann, dass sein Geschäftspartner sich schlicht und einfach als ?privat? bezeichnet, obwohl er eigentlich gewerblich handelt. Der Gewerbliche hat eben einige Verbraucherschutzvorschriften zu beachten, wie z.B. das Widerrufsrecht des Käufers und die Tatsache, dass er die Gewährleistung nicht ausschließen kann.
Und damit der Kunde weiß, dass er beispielsweise ein solches Widerrufsrecht hat, muss der Händler darauf auch hinweisen ? tut er das nicht, kann eine Abmahnung erfolgen (dies ist ein weites Feld, über das ich mich jetzt lieber nicht noch auslassen möchte...).
Darüber hinaus ist es aber so, dass dem Kunden auch ohne den Hinweis des Händlers das Widerrufsrecht zusteht (sofern er es tatsächlich mit einem Unternehmer gemäß BGB zu tun hat) ? den Unternehmer schützt es in diesem Fall kein bisschen, wenn er behauptet Privatverkäufer zu sein. (Das habe ich selbst vor kurzem in der Praxis durchgezogen, dabei ging es allerdings nicht um Bücher: da war ein Verkäufer, der sich bei einem Internetauktionshaus als ?privat? bezeichnet hat und sich unter Bezugnahme darauf weigerte, die Ware wieder zurückzunehmen ? er wurde vom Gericht zur Rücknahme verurteilt, weil er entgegen seiner Bezeichnung eben doch Unternehmer i.S. des BGB war).
Wegen der unterschiedlichen Regelungen im Steuerrecht und im Zivilrecht muss man aufpassen, dass man nicht beides in einen Topf wirft. Es kann halt durchaus sein, dass man zwar die steuerlichen Grenzen nicht erreicht und deshalb insoweit nicht als Gewerbetreibender angemeldet sein braucht. Wenn man dann u.U. sogar vom Finanzamt die Auskunft bekommt, man sei nicht ?gewerblich? tätig, muss dass noch nicht heißen, dass das auch zivilrechtlich gilt! Also bitte nicht nur auf Auskünfte des Finanzamts verlassen!
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Wesentlich ist für viele sicher die Frage, ab wann man bei booklooker als Unternehmer gilt. Diese Frage kann ich allerdings leider nicht beantworten. Deshalb bitte ich, nicht enttäuscht zu sein, wenn ich hier keine Zahlen der einzustellenden Bücher nenne oder ähnliches. Aber vielleicht können meine (allgemeinen) Ausführungen für den einen oder anderen, der sich fragt, ob er ggf. Unternehmer sein könnte, eine kleine Hilfestellung sein.
Wann man als reiner Bücherverkäufer bürgerlich-rechtlich als gewerblich einzustufen ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Ein Gericht muss auch in jedem Einzelfall entscheiden, ob der jeweilige Verkäufer als Unternehmer handelt oder nicht. Insoweit kann es nicht allein auf die Anzahl der angebotenen Bücher ankommen, sondern auf das ganze ?Drumherum? (oder juristisch ausgedrückt auf die ?Gesamtumstände?).
Laut § 14 BGB ist ein Unternehmer eine Person, die ?... bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.?
Unternehmer ist man danach also auf jeden Fall, wenn man das ganze in irgendeiner Form beruflich betreibt und zwar auch als Nebentätigkeit (!), also z.B. auch dann, wenn man als Arbeitsloser nebenher noch Geld mit derartigen Verkäufen verdient o.ä.
Allerdings hat der BGH mal in einer (vielzitierten) Entscheidung gesagt, dass nicht unbedingt eine ?Gewinnerzielungsabsicht? gegeben sein muss. Doch auch dies muss man wieder im Kontext des Urteils betrachten: dort war es so, dass vorgetragen worden war, man könne nur dann Unternehmer sein, wenn man auch Gewinne erzielen wolle ? der BGH geht diesbezüglich aber davon aus, dass man die Unternehmereigenschaft gerade nicht mit diesem Argument kippen kann (mit anderen Worten: einfach zu behaupten: ?ich will doch eigentlich gar kein Geld damit verdienen? reicht nicht aus, wenn noch andere Anzeichen vorliegen, dass man eben doch gewerbsmäßig handelt). Wenn aber deutlich wird, dass es in erster Linie darum geht, Gewinne zu machen, ist dies aber ein deutliches Indiz dafür, dass derjenige Unternehmer ist.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus.
Als Unternehmer wird man sich daher auch sehen müssen, wenn man Bücher hinzukauft, um sie zu verkaufen. (Und an dieser Stelle mal ein Zitat aus dem Urteil des LG Berlin, auf das schon mal jemand hingewiesen hatte, dort heißt es u.a.: ?Insgesamt vermittelt die Kauf- und Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung, wie sie vergleichbar in einem Second-Hand-Laden vorgenommen wird.? Wenn also das Gericht im Hinblick auf die Einzelheiten des Falles den Eindruck gehabt hätte, dass wirklich nur Verkäufe aus dem Privatbereich der Dame erfolgt sind, wäre sie wohl nicht verurteilt worden).
Die Verkaufstätigkeit muss auch einen gewissen Umfang haben. Die Gerichte nehmen bei eBay-Verkäufern in der Regel den sogenannten Status als ?Powerseller? als Maßstab. Ich kenne mich bei eBay nicht aus, aber soweit ich das aus den Urteilen gesehen habe, heißt das, dass man ein ziemliche Menge von Verkäufen aufweisen muss.
Auch die Gründe für die Verkäufe können eine Rolle spielen. Es kommt hier bei booklooker sicherlich gar nicht so selten vor, dass jemand z.B. von den Eltern Bücher erbt und wenn diese ihr ganzes Leben gesammelt haben, kann da ja schon einiges zusammenkommen. Wenn man die dann nicht alle behalten kann oder will und deshalb verkauft, wird das in aller Regel wohl nicht dazu führen, dass man Unternehmer ist. Allerdings kann man auch das nicht einfach so pauschal sagen, denn wenn die Erbschaft aus einer regelrechten Bibliothek besteht oder etliche wertvolle Stücke dabei sind, kann schon wieder alles anders aussehen. (Es gibt z.B. ein Urteil des OLG Frankfurt a.M., wo jemand als Unternehmer eingestuft wurde, der eine private Stempelsammlung verkauft hat, allerdings war diese Sammlung sehr umfangreich, es waren weit über 100.000 Stück, die zwar nicht alle auf einmal angeboten wurden aber insgesamt alle verkauft werden sollten).
Außerdem wird im Allgemeinen auch immer wieder darauf abgestellt, ob jemand das Verkaufen ?dauerhaft? betreibt. Aber auch hier muss man Unterschiede machen. Denn gerade bei booklooker ist es ja so, dass man die Bücher ohne weiteres über Jahre ?mitlaufen? lassen kann ? und bei jemandem, der vielleicht nur 30 Bücher hier eingestellt hat, diese aber schon seit 5 Jahren, würde ganz sicher auch trotz der mehrjährigen Dauer niemand auf die Idee kommen, ihn als Unternehmer anzusehen.
Sinn und Zweck der Regelungen des BGB ist, wie ich oben schon geschrieben hatte, der Schutz des Verbrauchers. Und genau die Frage, ob die Käufer bei diesem Verkäufer ?geschützt? werden müssen, ist von einem Gericht auch zu berücksichtigen, wenn es zu beurteilen hat, ob in dem jeweilige Fall nun ein Verbraucher privat etwas an einen anderen Verbraucher verkauft oder ob der Verkäufer doch als Unternehmer einzustufen ist.
Die Grenzen zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer sind hier also fließend. Es ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten, was auch gut so ist, da es ja bei jedem individuelle Hintergründe gibt.
Und wenn man mal weiter denkt: Was wäre denn, wenn es z.B. eine mengenmäßige Grenze für den Verkauf von Büchern gäbe? Wenn man ? um mal eine Zahl in den Raum zu stellen ? ab 1000 zu verkaufenden Büchern Unternehmer wäre? Dann könnten doch einfach die schwarzen Schafe unter den eigentlich gewerblichen Verkäufern ihren Bestand jeweils immer mit 995 Büchern führen, so dass sie um die Gewährleistung und die Widerrufsmöglichkeit herumkommen. Und in diesem Fall hätte der Kunde dann keine Möglichkeit dagegen anzugehen.
Fazit: Niemand wird allgemeingültige Regelungen aufstellen können, wann man bei booklooker als Unternehmer gilt (mit allen Konsequenzen). Es muss jeder für sich selbst prüfen, ob er bei der Menge der zu verkaufenden Bücher und bei der Intensität, mit der er den Verkauf hier betreibt, möglicherweise Unternehmer ist oder eben nicht.
Ich möchte mit diesem Beitrag ein wenig sensibilisieren, damit diejenigen, die ihre Bücher auf ehrliche Weise loswerden möchten, nicht in Probleme und Ärger hineinlaufen, die sie hätten vermeiden können. Wer also sehr viele Bücher hier verkauft oder den Verkauf recht intensiv betreibt, muss darüber nachdenken, ob er Unternehmer sein könnte, und diejenigen, bei denen das tatsächlich der Fall ist, müssen bitte die dann für sie geltenden Regeln beachten.
(Bei Interesse an den zitierten Urteilen liefere ich gerne die jeweiligen Aktenzeichen nach).
Hier sind also nochmal meine Ausführungen zu den rechtlichen Hintergründen:
Es gibt mehrere zu beachtende rechtliche Aspekte, wichtig ist, dass der steuerliche Gewerbetreibende nicht automatisch mit dem ?Unternehmer? laut bürgerlichem Recht gleichzusetzen ist.
Im Steuerrecht geht es tatsächlich ?nur? um?s Geld, also um die Frage, ob man Steuern zahlen muss, oder nicht. Diese Frage ist mit dem Finanzamt zu klären. Es ist absolut sinnvoll die Frage, wann man ein Gewerbe anmelden sollte, vorab mit dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater abzuklären. Ich persönlich gehe davon aus, dass bei den meisten Buchverkäufern hier bei booklooker die Grenzen für das Versteuern der Einkünfte wohl nicht erreicht werden. Insoweit kommt es i. Ü. auch nicht auf die Anzahl der angebotenen Bücher an, sondern darauf, welchen Umsatz und Gewinn man mit deren Verkauf macht.
Allerdings kann die Situation bei dem Unternehmer gemäß BGB durchaus etwas anders aussehen ? und darauf beziehen sich auch die meisten Gerichtsentscheidungen, die im Internet so kursieren (auch die in den Beiträgen oben zitierte Entscheidung des LG Berlin). Man kann durchaus Unternehmer in diesem Sinn sein, auch wenn man es gegenüber dem Finanzamt nicht ist.
Im BGB wird nämlich der Begriff des sogenannten Unternehmers einerseits (oder auch der Gewerbetreibende oder Händler) ganz konkret dem Begriff des Verbrauchers andererseits gegenüber gestellt. Die Regelungen, die insoweit relevant sind, kommen aus dem Verbraucherschutzgedanken und sind nach EU-Vorgaben in das BGB eingearbeitet worden.
Die Idee, die eigentlich dahinter steht ist nämlich, dass sichergestellt werde soll, dass ein Verbraucher nicht dadurch über den Tisch gezogen werden kann, dass sein Geschäftspartner sich schlicht und einfach als ?privat? bezeichnet, obwohl er eigentlich gewerblich handelt. Der Gewerbliche hat eben einige Verbraucherschutzvorschriften zu beachten, wie z.B. das Widerrufsrecht des Käufers und die Tatsache, dass er die Gewährleistung nicht ausschließen kann.
Und damit der Kunde weiß, dass er beispielsweise ein solches Widerrufsrecht hat, muss der Händler darauf auch hinweisen ? tut er das nicht, kann eine Abmahnung erfolgen (dies ist ein weites Feld, über das ich mich jetzt lieber nicht noch auslassen möchte...).
Darüber hinaus ist es aber so, dass dem Kunden auch ohne den Hinweis des Händlers das Widerrufsrecht zusteht (sofern er es tatsächlich mit einem Unternehmer gemäß BGB zu tun hat) ? den Unternehmer schützt es in diesem Fall kein bisschen, wenn er behauptet Privatverkäufer zu sein. (Das habe ich selbst vor kurzem in der Praxis durchgezogen, dabei ging es allerdings nicht um Bücher: da war ein Verkäufer, der sich bei einem Internetauktionshaus als ?privat? bezeichnet hat und sich unter Bezugnahme darauf weigerte, die Ware wieder zurückzunehmen ? er wurde vom Gericht zur Rücknahme verurteilt, weil er entgegen seiner Bezeichnung eben doch Unternehmer i.S. des BGB war).
Wegen der unterschiedlichen Regelungen im Steuerrecht und im Zivilrecht muss man aufpassen, dass man nicht beides in einen Topf wirft. Es kann halt durchaus sein, dass man zwar die steuerlichen Grenzen nicht erreicht und deshalb insoweit nicht als Gewerbetreibender angemeldet sein braucht. Wenn man dann u.U. sogar vom Finanzamt die Auskunft bekommt, man sei nicht ?gewerblich? tätig, muss dass noch nicht heißen, dass das auch zivilrechtlich gilt! Also bitte nicht nur auf Auskünfte des Finanzamts verlassen!
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Wesentlich ist für viele sicher die Frage, ab wann man bei booklooker als Unternehmer gilt. Diese Frage kann ich allerdings leider nicht beantworten. Deshalb bitte ich, nicht enttäuscht zu sein, wenn ich hier keine Zahlen der einzustellenden Bücher nenne oder ähnliches. Aber vielleicht können meine (allgemeinen) Ausführungen für den einen oder anderen, der sich fragt, ob er ggf. Unternehmer sein könnte, eine kleine Hilfestellung sein.
Wann man als reiner Bücherverkäufer bürgerlich-rechtlich als gewerblich einzustufen ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Ein Gericht muss auch in jedem Einzelfall entscheiden, ob der jeweilige Verkäufer als Unternehmer handelt oder nicht. Insoweit kann es nicht allein auf die Anzahl der angebotenen Bücher ankommen, sondern auf das ganze ?Drumherum? (oder juristisch ausgedrückt auf die ?Gesamtumstände?).
Laut § 14 BGB ist ein Unternehmer eine Person, die ?... bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.?
Unternehmer ist man danach also auf jeden Fall, wenn man das ganze in irgendeiner Form beruflich betreibt und zwar auch als Nebentätigkeit (!), also z.B. auch dann, wenn man als Arbeitsloser nebenher noch Geld mit derartigen Verkäufen verdient o.ä.
Allerdings hat der BGH mal in einer (vielzitierten) Entscheidung gesagt, dass nicht unbedingt eine ?Gewinnerzielungsabsicht? gegeben sein muss. Doch auch dies muss man wieder im Kontext des Urteils betrachten: dort war es so, dass vorgetragen worden war, man könne nur dann Unternehmer sein, wenn man auch Gewinne erzielen wolle ? der BGH geht diesbezüglich aber davon aus, dass man die Unternehmereigenschaft gerade nicht mit diesem Argument kippen kann (mit anderen Worten: einfach zu behaupten: ?ich will doch eigentlich gar kein Geld damit verdienen? reicht nicht aus, wenn noch andere Anzeichen vorliegen, dass man eben doch gewerbsmäßig handelt). Wenn aber deutlich wird, dass es in erster Linie darum geht, Gewinne zu machen, ist dies aber ein deutliches Indiz dafür, dass derjenige Unternehmer ist.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus.
Als Unternehmer wird man sich daher auch sehen müssen, wenn man Bücher hinzukauft, um sie zu verkaufen. (Und an dieser Stelle mal ein Zitat aus dem Urteil des LG Berlin, auf das schon mal jemand hingewiesen hatte, dort heißt es u.a.: ?Insgesamt vermittelt die Kauf- und Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung, wie sie vergleichbar in einem Second-Hand-Laden vorgenommen wird.? Wenn also das Gericht im Hinblick auf die Einzelheiten des Falles den Eindruck gehabt hätte, dass wirklich nur Verkäufe aus dem Privatbereich der Dame erfolgt sind, wäre sie wohl nicht verurteilt worden).
Die Verkaufstätigkeit muss auch einen gewissen Umfang haben. Die Gerichte nehmen bei eBay-Verkäufern in der Regel den sogenannten Status als ?Powerseller? als Maßstab. Ich kenne mich bei eBay nicht aus, aber soweit ich das aus den Urteilen gesehen habe, heißt das, dass man ein ziemliche Menge von Verkäufen aufweisen muss.
Auch die Gründe für die Verkäufe können eine Rolle spielen. Es kommt hier bei booklooker sicherlich gar nicht so selten vor, dass jemand z.B. von den Eltern Bücher erbt und wenn diese ihr ganzes Leben gesammelt haben, kann da ja schon einiges zusammenkommen. Wenn man die dann nicht alle behalten kann oder will und deshalb verkauft, wird das in aller Regel wohl nicht dazu führen, dass man Unternehmer ist. Allerdings kann man auch das nicht einfach so pauschal sagen, denn wenn die Erbschaft aus einer regelrechten Bibliothek besteht oder etliche wertvolle Stücke dabei sind, kann schon wieder alles anders aussehen. (Es gibt z.B. ein Urteil des OLG Frankfurt a.M., wo jemand als Unternehmer eingestuft wurde, der eine private Stempelsammlung verkauft hat, allerdings war diese Sammlung sehr umfangreich, es waren weit über 100.000 Stück, die zwar nicht alle auf einmal angeboten wurden aber insgesamt alle verkauft werden sollten).
Außerdem wird im Allgemeinen auch immer wieder darauf abgestellt, ob jemand das Verkaufen ?dauerhaft? betreibt. Aber auch hier muss man Unterschiede machen. Denn gerade bei booklooker ist es ja so, dass man die Bücher ohne weiteres über Jahre ?mitlaufen? lassen kann ? und bei jemandem, der vielleicht nur 30 Bücher hier eingestellt hat, diese aber schon seit 5 Jahren, würde ganz sicher auch trotz der mehrjährigen Dauer niemand auf die Idee kommen, ihn als Unternehmer anzusehen.
Sinn und Zweck der Regelungen des BGB ist, wie ich oben schon geschrieben hatte, der Schutz des Verbrauchers. Und genau die Frage, ob die Käufer bei diesem Verkäufer ?geschützt? werden müssen, ist von einem Gericht auch zu berücksichtigen, wenn es zu beurteilen hat, ob in dem jeweilige Fall nun ein Verbraucher privat etwas an einen anderen Verbraucher verkauft oder ob der Verkäufer doch als Unternehmer einzustufen ist.
Die Grenzen zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer sind hier also fließend. Es ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten, was auch gut so ist, da es ja bei jedem individuelle Hintergründe gibt.
Und wenn man mal weiter denkt: Was wäre denn, wenn es z.B. eine mengenmäßige Grenze für den Verkauf von Büchern gäbe? Wenn man ? um mal eine Zahl in den Raum zu stellen ? ab 1000 zu verkaufenden Büchern Unternehmer wäre? Dann könnten doch einfach die schwarzen Schafe unter den eigentlich gewerblichen Verkäufern ihren Bestand jeweils immer mit 995 Büchern führen, so dass sie um die Gewährleistung und die Widerrufsmöglichkeit herumkommen. Und in diesem Fall hätte der Kunde dann keine Möglichkeit dagegen anzugehen.
Fazit: Niemand wird allgemeingültige Regelungen aufstellen können, wann man bei booklooker als Unternehmer gilt (mit allen Konsequenzen). Es muss jeder für sich selbst prüfen, ob er bei der Menge der zu verkaufenden Bücher und bei der Intensität, mit der er den Verkauf hier betreibt, möglicherweise Unternehmer ist oder eben nicht.
Ich möchte mit diesem Beitrag ein wenig sensibilisieren, damit diejenigen, die ihre Bücher auf ehrliche Weise loswerden möchten, nicht in Probleme und Ärger hineinlaufen, die sie hätten vermeiden können. Wer also sehr viele Bücher hier verkauft oder den Verkauf recht intensiv betreibt, muss darüber nachdenken, ob er Unternehmer sein könnte, und diejenigen, bei denen das tatsächlich der Fall ist, müssen bitte die dann für sie geltenden Regeln beachten.
(Bei Interesse an den zitierten Urteilen liefere ich gerne die jeweiligen Aktenzeichen nach).