yellowtower hat geschrieben:Marcus, Du wirfst hier einige Dinge durcheinander, welche nicht im direkten Zusammenhang stehen,
Mir scheint eher, dass Du einige Dinge durcheinander bringst, weil Dir die juristische Grundausbildung fehlt und dann auf ein Urteil gestoßen bist, dass Du falsch einordnest.
Grundsätzlich handelt es sich bei Bestellungen in Katalogen und Online-Shopes um
Invitationes ad Offerendum. Bei EBAY ist es aufgrund des Auktionstypus anders. Die Angebote sind verbindlich.
nanoq hat geschrieben:Aber auf die Schnelle kann ich zumindest schon mal den Beschluss des OLG Nürnberg vom 10.06.2009 (14 U 622/09) und das Urteil des BGH vom 26.01.05 (NJW 2005, 976) zur Lektüre empfehlen. Beide Gerichte sagen klar, dass mit der Präsentation der Ware auf der Internetseite kein verbindliches Angebot abgegeben wurde, sondern eben eine invitatio ad offerendum
ich verstehe einfach nicht, warum du immer wieder so unfreundlich wirst!
yellowtower hat geschrieben:Was - DU bist Jurist ??
und
yellowtower hat geschrieben:Dann würde ich Dich bitten, es richtig zu deuten.
usw.
ist das nötig?
Anderer Meinung zu sein, ist ja die eine Sache, aber es sollte auch drin sein, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß andere mit mehr und einschlägiger Vorbildung die Dinge trotzdem besser verstehen. Oder mal was hinzunehmen. "Demut" heißt die eine Tugend, nicht "Hoffart". Lieber schonmal AFK gehen und dann später antworten, wenn das eigene Gemüt hitzig wird.
Du selber hast oft genug gesagt "das ist ein nettes, freundliches Forum" und dann sowas?
Verdutzt, ratlos und irgendwie traurig
Mary
Genügt es nicht zu sehen, dass ein Garten schön ist, ohne dass man auch noch glauben müsste, dass Feen darin wohnen?- Douglas Adams
So, da bin ich noch mal. Für diejenigen, die es interessiert, habe ich jetzt mal eine kleine Liste erstellt mit den mir bekannten Entscheidungen, in denen Gerichte davon ausgegangen sind, dass Online-Warenangebote keine bindenden Angebote im Rechtssinne darstellen, sondern eben jeweils nur die Aufforderungen/Einladungen zur Abgabe von Angeboten (also eben die schon erwähnte invitatio ad offerendum). Die Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass mit der Bestellung an sich noch keine Lieferverpflichtung entsteht, sondern erst mit der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer.
Neben den beiden schon genannten Entscheidungen des BGH und des OLG Nürnberg kenne ich noch die Urteile von
- LG Essen, 13.02.03, NJW-RR 2003, 1207
- LG Gießen, 04.06.03, NJW-RR 2003, 1206
- AG Mannheim, 14.07.04, Az.: 12 C 137/04
- LG Hamburg, 15.11.04, MMR 2005, 121
- OLG Stuttgart, 12.07.06, MMR 2006, 819
- OLG Stuttgart, 10.08.06, OLGR Stuttgart 2007, 360
- LG Darmstadt, 11.04.08, Az.: 17 O 419/07
- LG Nürnberg-Fürth, 24.04.08, Az.: 8 O 10404/07
- OLG Nürnberg, 23.07.09, OLGR Nürnberg 2009, 645
- AG München, 04.02.2010, MMR 2010, 687
Und dann gibt es noch ein paar Entscheidungen betreffend die "Sofort-Kaufen-Option" bei eBay. Diese Option ist aber nicht ohne weiteres mit dem Warenangebot in einen Internetshop oder auf einer Plattform vergleichbar. Der Grund für diese Nichtvergleichbarkeit liegt in den AGB von eBay. Ich habe mit eBay nichts zu tun und kenne deshalb die dortigen AGB nicht aus eigener Anschauung – insbesondere weiß ich deshalb nicht, ob sie noch denselben Inhalt haben, wie zu der Zeit als die den Urteilen zugrundeliegenden Verträge geschlossen wurden. Aber in den Entscheidungen, die ich zu dieser Problematik kenne (AG Moers, 11.02.04; OLG Jena, 09.06.07; OLG Hamburg 12.09.07) wird eindeutig und ausdrücklich dargelegt, dass in den AGB von eBay steht, dass der Verkäufer auch bei dieser Sofort-Kaufen-Option ein rechtlich verbindliches Kaufangebot über diese Sache unterbreitet. Deshalb sind in den eBay-Fällen die Warenangebote eben anders zu sehen, als das im Internet sonst so üblich ist.
nanoq hat geschrieben: dass in den AGB von eBay steht, dass der Verkäufer auch bei dieser Sofort-Kaufen-Option ein rechtlich verbindliches Kaufangebot über diese Sache unterbreitet. Deshalb sind in den eBay-Fällen die Warenangebote eben anders zu sehen, als das im Internet sonst so üblich ist.
§ 10 Nr. 4 eBay AGB
"Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort-Kaufen (Festpreis) versehen werden. In diesem Fall kommt ein Vertrag über den Erwerb des Artikels unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit und ohne Durchführung einer Auktion bereits dann zum Sofort-Kaufen-Preis (Festpreis) zustande, wenn ein Mitglied diese Option ausübt. Die Option kann von jedem Mitglied ausgeübt werden, solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben wurde oder die Gebote einen vom Anbieter festgelegten Mindestpreis noch nicht erreicht haben."
Bei einem Verkauf über ebay, ama oder anderen Versteigerungsplattformen trifft es zu, dass der Verkäufer jeden Käufer akzeptieren muss und der Vertrag mit der Annahme des Verkaufsangebots durch den Käufer geschlossen wird.
Im eigenen Shop kann der Verkäufer den Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst festlegen. In der Regel wird das die aktive (Bestätigungsmail) oder passive (Versand) Annahme des Kaufangebotes sein.
Es steht dem Verkäufer aber auch frei, den Vertragsschluss von Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere beim Kauf auf Rechnung oder beim Anbieten von nur einmal vorhandenen, aber auf mehreren Portalen angebotenen Artikel ist das unerlässlich.
Zum einen will sich der Verkäufer über die Bonität seines Kunden im klaren werden, zum anderen möchte er nicht in Lieferzwang geraten.
Das akzeptieren auch die Gerichte so und berücksichtigen bei Klagen auf Lieferung die gewählte Verkaufsplattform des Verkäufers.
blokk hat geschrieben:Bei einem Verkauf über ebay, ama oder anderen Versteigerungsplattformen trifft es zu, dass der Verkäufer jeden Käufer akzeptieren muss und der Vertrag mit der Annahme des Verkaufsangebots durch den Käufer geschlossen wird.
Hallo? Es wurden in diesem Thread sowohl eine Liste von Urteilen als auch die einschlägigen AGB Stellen von eBay sowie Amazon gemailt. Wer immer noch nicht die Unterschiede zwischen einem verbindlichen (bindenden) Angebot und einer Invitatio ad offerendum verstanden hat, möge sich zum nächsten Semester ins Jurastudium einschreiben.
Ich habe heute bei Booklooker angefragt und folgende Antwort zu diesem Problem bekommen:
Ein Kauf kommt durch die beiden Komponenten Angebot und Annahme des Angebots zustande. Da es sich aber bei dem Angebot des Buches um kein konkretes Angebot an einen Kunden handelt, sondern eine breite Masse anspricht, zählt die Bestellung als Angebot des Käufers, das Buch zu diesem Preis abzunehmen. Da Sie das Angebot abgelehnt haben, ist de facto kein Kauf zustande gekommen.
Ich habe den Käufer mitgeteilt, dass er das Buch haben kann und ihn gebeten, die 1-Sternebewertung wieder zurückzunehmen.
Nur_fürs_forum hat geschrieben:Ich habe heute bei Booklooker angefragt und folgende Antwort zu diesem Problem bekommen:
Ein Kauf kommt durch die beiden Komponenten Angebot und Annahme des Angebots zustande. Da es sich aber bei dem Angebot des Buches um kein konkretes Angebot an einen Kunden handelt, sondern eine breite Masse anspricht, zählt die Bestellung als Angebot des Käufers, das Buch zu diesem Preis abzunehmen. Da Sie das Angebot abgelehnt haben, ist de facto kein Kauf zustande gekommen.
Im Thread wurde offenbar Frühjahrsputz gemacht.
Die Antwort von booklooker zeigt, dass diejenigen, die die Ansicht vertraten, dass es sich um eine Invitatio ad offerendum handelt, richtig lagen.
Sorry, dass meine Antwort so lange gedauert hatte.
Die ganze Sache hat nun doch noch ein gutes Ende für mich gebracht.
Ich hatte die Käuferin nochmals gebeten, die Bewertung zurückzunehmen und Ihr die Antwort von Booklooker zukommen lassen.
Leider war die Frau ziemlich beratungsresisstent.
Sie schrieb mir danach, dass selbst Booklooker mit seiner Antwort falsch läge und Sie trotzdem Recht hätte. Sie sähe sich ausserdem nicht in der Lage, Ihre (sic) abgegebene negative Bewertung wieder zurückzunehmen, da alles ja meine Schuld wäre.
Ich teilte Ihr mit, dass ich mich mit dem Problem an Booklooker wenden würde. Sie meinte darauf hin, ich könnte dort so oft hinschreiben, wie ich wollte: Booklooker würde NIEMALS eine Bewertung löschen.
Kurz nachdem ich Booklooker darüber informiert hatte, wurde meine negative Bewertung gelöscht.