Selbst 'abfotografierte' Artikel - verboten?

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nicknock
Beiträge: 30
Registriert: Di 28. Aug 2007, 09:21

Selbst 'abfotografierte' Artikel - verboten?

Beitrag von nicknock »

Sind nicht auch selbst abfotografierte Artikel verboten, die man z.B. über BOOKLOOKER veröffentlicht? Angeblich verletzt man auch damit Urheberrechte.
Wer kennt sich damit aus?
silverstar1952
Beiträge: 14
Registriert: Fr 3. Aug 2007, 12:22

Beitrag von silverstar1952 »

Nein, soweit ich weiß verletzt Du damit kein Urheberrecht. Wenn Du vorgefertigte Fotos aus dem Internet verwendest oder Fotos vom Hersteller (auch von anderen Verkäufern!), dann verletzt Du das Urheberrecht. Fotos, die Du von Deiner Ware zum Zweck der Präsentation selbst anfertigst, verletzen kein Urheberrecht.
nicknock
Beiträge: 30
Registriert: Di 28. Aug 2007, 09:21

Beitrag von nicknock »

silverstar1952 hat geschrieben:Nein, soweit ich weiß verletzt Du damit kein Urheberrecht. Wenn Du vorgefertigte Fotos aus dem Internet verwendest oder Fotos vom Hersteller (auch von anderen Verkäufern!), dann verletzt Du das Urheberrecht. Fotos, die Du von Deiner Ware zum Zweck der Präsentation selbst anfertigst, verletzen kein Urheberrecht.
Ich habe mich inzwischen bei einem Urheber-Rechtsanwalt schlau gemacht: es WIRD das Urheberrecht verletzt, wenn ich von z.B. einem Buch ein Foto mache und dieses Bild vöffentliche, um etwa den Zustand des Artikels darzustellen.
Das klingt grotesk, aber so ist es!
Ich habe jedenfalls alle Bilder gelöscht - und nur die gelassen, bei denen sich die Cover-Abbildung auf Grund der ISBN-Nummer selbst hochlädt.
P.S.: Die Strafe für die Verletzung des Bilder-Urheberrechts ist übrigens enorm: 700.- sind die Regel!
silverstar1952
Beiträge: 14
Registriert: Fr 3. Aug 2007, 12:22

Beitrag von silverstar1952 »

Das ist ja unglaublich! Wenn ich mein Eigentum fotografiere, wie kann ich da Urheberrechte verletzen :?:

Stell Dir mal die Konsequenz vor: Ich trage Markenkleidung, lass mich damit fotografieren und das Bild stelle ich ein - es ist somit der Öffentlichkeit zugänglich. Dann 'ne Abmahnung??? Das glaube ich nicht.

Obwohl, wundern würde es mich nicht! Ist ja absolut salonfähig geworden, wegen allem möglichen abzumahnen.

Persönlich werde ich weiterhin meine Artikel abfotografieren und diese Bilder einstellen. Ich lass' es drauf ankommen. Weil diese Aussage glaube ich keinem Anwalt.
nanoq
Beiträge: 2173
Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Hallo nicknock,
Ich habe mich inzwischen bei einem Urheber-Rechtsanwalt schlau gemacht: es WIRD das Urheberrecht verletzt, wenn ich von z.B. einem Buch ein Foto mache und dieses Bild vöffentliche, um etwa den Zustand des Artikels darzustellen.
Also mit diesem Anwalt würde ich ja wirklich gern mal ein paar Worte reden. Du kannst ihn mal darauf hinweisen, dass er sich mit der BGH-Rechtsprechung vertraut machen sollte. Und ich weiß, wovon ich rede, ich bin nämlich auch Anwältin.

Wenn du die Bücher, die du hier verkaufen willst, fotografierst und die Fotos zur Illustration deines Angebotes hier veröffentlichst, ist da keine Urheberrechtsverletzung zu sehen.

Problematisch kann es sein, wenn du irgendwelche Bilder von Kunstwerken oder ähnliches veröffentlichst, oder aber wenn du die Bilder von deinen Büchern von jemand anderem hast machen lassen (dann könnte der nämlich das Urheberrecht haben) aber darum geht es hier ja nicht.

Also ganz ehrlich, die Auskunft, die du hier erhalten hast, halte ich schlichtweg für falsch, aber vielleicht hat der Anwalt ja auch deine Frage nicht richtig verstanden.

Gruß,

nanoq
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antje
Beiträge: 2965
Registriert: Do 22. Sep 2005, 11:39
Wohnort: Nochthessen

Beitrag von antje »

Wenn das so wäre, könnten Versandhäuser ja wohl komplett zumachen -die fotografieren schließlich auch ihr Eigentum und veröffentlichen es in Katalogen - also das kann wirklich nicht sein!
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain

http://www.booklooker.de/friebis
bücherwurm03
Beiträge: 1926
Registriert: Do 27. Okt 2005, 00:27

Beitrag von bücherwurm03 »

also ich würde es auch sehr komisch finden, dann dürfte man ja gar keine artikel mehr verkaufen, schließlich lichtete bertelsmann club und andere buchhandlungen ja auch ihre bücher ab.

ich könnte mir aber vortellen, ganz streng genommen meinte der anwalt gar nicht das buch selbst sondern das cover, was von irgend jemandem entworfen wurde. z.b. in dem einen buch steht: coverentwurf team desighn, münchen. (oder sowas)

die könnten ja der ansicht sein, sie hätten das urheberrecht am cover und es eben nicht veröffentlicht sehen. ??

wiederum entfremdet man das cover ja nicht sondern es wird abgelichtet in dem zustand und für den zweck wofür es ja auch vorgesehen war (kundenanlockung) deshalb halte ich eine abmahnung deswegen eher für unwahrscheinlich !

wenn jetzt aber jemand dieses cover fotografiert, den titel mit photoshop verändert oder damit anderen mitteln das cover verändert (was hier wohl aber keiner macht) könnte das so ein desighnteam eventuell doch stören ? oder wenn man es irgendwo als beispiel bringt: so sollte ein cover nicht aussehen usw....

vielleicht meinte der anwalt das damit ?

ich werde jedenfalls meine bücher auch weiterhin abfotographieren und verstehe auch dann nicht wo der unterschied zu den covern sein soll, die booklooker selbständig hier hochlädt ??

gruß bücherwurm03
nanoq
Beiträge: 2173
Registriert: So 20. Mai 2007, 12:37

Beitrag von nanoq »

Für diejenigen, die es interessiert, wollte ich in diesem Zusammenhang hier mal ein BGH-Urteil zitieren:

Es ist zwar keine BGH-Entscheidung veröffentlicht, die sich direkt mit der Abbildung von Büchern zu Werbezwecken befasst, aber es gibt eine andere Entscheidung, in der unter anderem auch auf Bücher Bezug genommen wird. In diesem Urteil des BGH vom 04.05.2000 geht es um den Kaffeeröster ?T.?, der auch Parfüm einer bestimmten Marke verkauft hat und um dafür zu werben in seinem Werbeprospekt ein Bild des Parfümflakons veröffentlicht hat. Der Parfümhersteller hat verlangt, diese Abbildung des Flakons zu unterlassen und hat sich diesbezüglich auf das Urheberrecht am Flakon berufen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren festgestellt, dass der Verkäufer der Ware mit seiner Abbildung zwar tatsächlich in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers eingreift (diese sind in §§ 16 und 17 UrhG geregelt), dass er hierzu aber ohne weiteres berechtigt ist.

In dem Urteil heißt es: "So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der Anzeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefallenen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne daß es der Konstruktion einer ? möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten ? zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte"

Die Veröffentlichung von eigenen Bildern in solch einem Zusammenhang ist daher urheberrechtlich möglich.

Was natürlich nicht zulässig ist, ist das Fotografieren und Veröffentlichen ganzer Bücher. Das hat es vor Kurzem erst gegeben, als sich irgendwelche Leutchen kurz vor dem Erscheinen des letzten Harry-Potter-Bandes mit Vorab-Exemplaren des Buches hingesetzt und alle Seiten des Buches fotografiert haben, um sie anschließend ins Internet zu stellen (so viel Zeit möchte ich auch mal haben, ich wüsste dann aber was besseres anzufangen...). Dass die Veröffentlichung solcher Bilder selbstverständlich gegen die Urheberrechte verstößt, bedarf natürlich keiner weiteren Erläuterung.
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