Oh je, jetzt müssen wir wohl doch in juristische Tiefen eintauchen.
Also zunächst mal zur Frischhaltefolie, die manche Verkäufer um das Buch wickeln, bevor sie es in den Umschlag stecken.
Das ist zwar gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV eine Verpackung (eigentlich fällt nach dieser Definition nämlich
alles unter Verpackung), aber es handelt sich meines Erachtens nicht um eine Verpackung für die eine Rücknahmeregelung gilt.
In § 3 I Nr.1heißt es u.a.:
Im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Zurückzunehmen sind Transportverpackungen (§ 4 VerpackV), Umverpackungen (§ 5 VerpackV) und Transportverpackungen (§ 6 VerpackV).
Von Rücknahmepflichten bei anderen als diesen drei Verpackungsarten ist im Gesetz keine Rede.
Die entsprechenden Definitionen für diese Verpackungen sind ebenfalls in § 3 enthalten:
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
...
2. Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
3. Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
Meines Erachtens unterfällt die Frischhaltefolie, in die hier ein Buch eingewickelt wird, keiner dieser Definitionen. Am ehesten könnte es noch eine als Verkaufsverpackung geltende ?Serviceverpackung? sein, das sind nämlich die Plastiktüten, die man im Laden bekommt, um seinen Kram nach Hause zu tragen. Aber die Serviceverpackung ist eben auch eine
Verkaufsverpackung, das heißt sie muss mit dem Verkauf direkt zusammen hängen, die Ware muss im Grunde für den Verkauf damit verpackt werden. Gemeint sind halt all die schönen bunten Kistchen und Tütchen usw. mit denen Ware verkauft wird. Die Frischhaltefolie wird hier ja erst darumgewickelt, wenn das Buch verschickt wird (und nur dann). Sie dient deshalb ja lediglich der Versendung der Sache und nicht dem Verkauf selbst. Wenn ihr dasselbe Buch, das ihr hier über booklooker verkauft, auf einem Flohmarkt losschlagen würdet, würdet ihr ja keine Frischhaltefolie drumwickeln. Ich würde diese Art der Verpackung deshalb als ?Versandverpackung? bezeichnen (das ist aber kein juristisch feststehender Begriff).
Was mit der Serviceverpackung gemeint ist (die als Verkaufsverpackung gilt und deshalb den Rücknahmeverpflichtungen unterfällt) ergibt sich auch aus dem Anhang zur Verordnung, dort heißt es:
?Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.?
Und es sind hier einige Beispiele genannt:
?Beispiele für Kriterium Buchstabe b
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden :
- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
- Einwegteller und -tassen
- Frischhaltefolie
- Frühstücksbeutel
- Aluminiumfolie?
Es geht also um Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind,
in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Diese Verpackungen sind dann als Verkaufsverpackungen anzusehen.
Die für das Verschicken eines Buches jeweils einzeln verwendeten Verpackungsmaterialien, mit denen das Buch ganz konkret erst für die Versendung versehen wird, würde ich nicht als eine der Verpackungen ansehen, die laut Verpackungsverordnung zurückzunehmen sind. Ich kann natürlich nicht dafür garantieren, dass es nicht doch irgendsoeinen Abmahnungsheini gibt, der die Verordnung anders interpretiert und daher meint, er könne abmahnen, aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Gericht das durchgehen lassen würde. Es steht eben
nur direkt im Gesetz, was unter die Rücknahmepflichten fällt, es wird nicht direkt aufgeführt, was nicht darunter fällt. Aber es muss jeweils auch immer geschaut werden, was eigentlich mit der Vorschrift eigentlich gemeint war.
Tatsache ist jedenfalls, dass nicht alles zurückzunehmen ist, was Verpackung ist, selbst wenn es per definitionem unter die VerpV fällt: Ein schönes Beispiel ist das Geschenkpapier zu Weihnachten. Nach § 2 erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Verpackungen, die in Haushalten anfallen und gemäß § 3 ist ein Geschenkverpackung durchaus auch eine Verpackung im Sinn dieser Verordnung. Aber da es sich weder um eine Verkaufs- noch eine Um- noch eine Transportverpackung handelt, besteht auch keine Rücknahmepflicht.
Ein anderes Beispiel ergibt sich aus einem bereits in 1993 geführter Rechtsstreit zwischen dem Grünen Punkt und einem Spielehersteller, der sogar bis vor dem BGH ging und in dem entschieden wurde, dass eine Spieleschachtel keine Verkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung ist.
Es gibt noch einen weiteren Aspekt, aus dem heraus ich die Rücknahmevorschriften
für euch nicht für relevant halte:
Rücknahmeverpflichtet sind nur die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. M.E. seid ihr als booklooker-Verkäufer aber gar keine Vertreiber im Sinne der VerpackV.
3 Abs 9 definiert diesen Begriff so:
§ Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
Hier heißt es ?... wer Waren
in Verpackungen in Verkehr bringt...?. Gemeint ist damit eben der Versandhändler, der seine Sachen in derselben Verpackung anbietet, in der sie auch im Laden erhältlich wären, also z.B. der Karton, in dem das gekaufte Gerät vom Hersteller geliefert wird, oder die Schachtel für die Süßigkeiten. Es geht also um Waren, die quasi schon vorher verpackt sind. (Eine Anmerkung am Rande: Bei neuen Büchern und CDs sind fallen darunter die Folien, in die sie eingeschweißt sind, d.h. die Ausführungen hier gelten insoweit nicht für die Händler von Neuwaren ? aber von denen liest das ja wahrscheinlich ohnehin keiner, und wenn jemand von euch zufällig einzelne Stücke im Sortiment haben sollte, die er/sie einfach noch nicht ausgepackt hat, kann ich nur wieder sagen, das ist mit dieser gesetzlichen Regelung schlichtweg nicht gemeint)
mwinkel hat geschrieben:Sollten gewerbliche Händler trotzdem einen Hinweis auf die VerpV in Ihren AGB´s führen, obwohl es für sie vielleicht gar nicht zutrifft? Und wenn es nur dazu dient, grundlose Abmahnungen im Vorfeld zu unterbinden?
Lieber nicht! Man würde sich wahrscheinlich viel mehr Probleme aufhalsen, als man hätte, wenn man sich nicht zur Verpackung äußert.
Erstens bringt man damit eventuell einige Leute auf eine Idee, auf die sie bislang noch nicht gekommen sind. Zweitens könnte es sein, dass man das dann nicht ?richtig? formuliert und sich damit erst recht Ärger einhandelt. Und drittens muss man dann die Rücknahme natürlich auch tatsächlich regeln. Man kann nicht einfach darauf verweisen, dass man Materialien mit dem ?Grünen Punkt? verwende, die in den gelben Sack geworfen werden können, denn dann muss man dort eine Lizenz erwerben und sich dem System anschließen.
Was mir in diesem Zusammenhang noch einfällt, wäre vielleicht, dass man nicht unbedingt in seine AGB oder Versandbedingungen hineinschreiben sollte, dass man das Buch in Folie einschlägt, bevor man es verschickt, denn dann könnte man ja auf die Idee kommen, dass das doch eine Verkaufsverpackung ist. Wenn man das vorher nicht ankündigt, kann ein Abmahner ja auch nicht unbedingt auf die Idee kommen, dass man das immer so macht, denn es gibt ja auch sehr viele Verkäufer hier, die das nicht tun.
Ich hoffe, ich habe jetzt nicht noch Verwirrung gestiftet. Ich kann nur sagen: keine Panik. Und vielleicht auch noch zur Beruhigung: Die Verpackungsverordnung gibt es seit über 15 Jahren und die einzige Abahnung, von der ich im Zusammenhang mit dieser Verordnung gelesen habe ist auf der Internetseite der Kanzlei erwähnt, die in mwinkels Link zitiert ist. Und da ging es um die Abmahnung eines Händlers, der Staubsauger verkauft hat und nichts zur Rücknahme des Staubsaugerkartons (also des Kartons, in dem der Staubsauger auch im Laden verkauft würde) gesagt hatte ? auch dort ging es nicht um die Versendungsverpackung, also eventuell noch darumgewickeltes Packpapier. Wenn die Verpackungsverordnung wirklich für die Praxis der Abmahner so relevant wäre, gäbe es wesentlich mehr Fälle.