Seite 1 von 1

Bestellung bei Booklooker = gültiger Kaufvertrag?

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 00:30
von kandy
Hallo,

wie ist das nun richtig geregelt? Kommt allein mit der Bestellung eines Kunden ein gültiger Kaufvertrag zustande? Ich würde meinen, ich als gewerblicher Händler muss ihn auch annehmen. Wenn ich das nicht tue (nicht kann, weil das Buch kurz zuvor anderweitig verkauft wurde), wer ist bitte im Recht?

Kann der Kunde auf Erfüllung bestehen?

"Da sie das Buch angeboten haben (1.), ist durch meine Kaufzusage (2.) ein gültiger Kaufvertrag (3.) entstanden, an den Sie sich zu halten haben oder Ersatz zu leisten haben."

So sieht das der Kunde. Ich etwas anders.

Danke für Ratschläge oder weiterführende Infos.

Kandy

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 01:23
von blokk
Man kann es durchaus so sehen, dass ein Verkaufsanbebot nicht bindend sein muß, wenn man es als freibleibend betrachtet. Es spricht auch nichts dagegen, wenn man es als solches ausdrücklich deklariert. Dann weiß der Käufer doch zumindest, dass er eventuell Luft bestellt hat.

Die meisten Kunden legen jedoch Wert darauf, dass das bestellte Buch "garantiert lieferbar" ist. Besonders Händler legen großen Wert auf diesen Zusatz in den Angeboten - schließlich sind sie ihren Kunden verpflichtet und kommen nicht gern mit der lahmen Ausrede "Sorry, günstigstes Angebot nicht mehr lieferbar. Darfs auch ein bischen mehr sein?"

Ich für meinen Teil freue mich auf deine abgesprungenen Käufer. Bei mir wird geliefert, was ich anbiete - ohne wenn und aber.

Re: Bestellung bei Booklooker = gültiger Kaufvertrag?

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 03:40
von terracotta
kandy hat geschrieben:Kommt allein mit der Bestellung eines Kunden ein gültiger Kaufvertrag zustande? Ich würde meinen, ich als gewerblicher Händler muss ihn auch annehmen.
Wenn du nicht explizit angegeben hast, dass der Kaufvertrag schon mit der Bestellung zustande kommt, fehlt dazu noch deine Willenserklärung: http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag

Als Händler gehört es aber zu deinen Informationspflichten, darauf hinzuweisen, wie er zustande kommt: http://booklookerforum.de/viewtopic.php?t=4627
Kann der Kunde auf Erfüllung bestehen?
In diesem Fall m. E. nicht.

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 08:28
von el
Hast Du 100% lieferbarkeit angegeben gehabt?

Viele Gerwerbliche weisen in ihren AGBs darauf hin dass ein Vertrag erst mit der Bestellbestätigung zustandekommt und das Angebot nicht binden ist. Wie ist es bei Dir?

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 08:32
von hanischu
Wer als Händler etwas praxisnah denkt, weiß, daß es durchaus vorkommen kann, daß man ein bestimmtes Buch nicht liefern kann. Deswegen sollte man schon erklären, daß das Angebot freibleibend ist und man sich nicht nach §145 BGB an das Angebot gebunden hat.
Das ist das übliche Verfahren und kaum ein Kunde wird daran Anstoß nehmen. Wer seine Bücher täglich nachzählt, keinen Hund zu Hause hat und sich den Luxus leisten kann, nur bei BL zu verkaufen, der kann natürlich den Werbegag mitmachen und seine Bücher als garantiert lieferbar deklarieren.

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 08:39
von kandy
In meinen AGB bezeichne ich das Angebot als freibleibend. Eben weil ich mir den Luxus nicht leisten kann nur hier zu verkaufen. Da kann sich der Kollege oben doch freuen. Vielleicht hat er meinen Kunden, weil ich nicht liefern konnte.

Jedenfalls Danke für die Antworten.
Ich habe dem Kunden einen Auszug aus den AGB geschickt. Damit ist die Sache hoffentlich vom Tisch. Gibt schließlich noch genug andere....

Schöne Woche und gute Umsätze. Allen. Den privaten und gewerblichen. Denen mit und ohne Liefergarantie. :-)

Kandy

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 09:13
von Yara
kandy hat geschrieben:In meinen AGB bezeichne ich das Angebot als freibleibend. Eben weil ich mir den Luxus nicht leisten kann nur hier zu verkaufen.
Selbst wenn man sich diesen Luxus leisten kann :wink:, es kann immer mal was passieren, ob man nun vertrottelt Kaffee über ein Buch kippt oder der Hund sich drüber hermacht oder ein Rohrbruch die Wohnung unter Wasser setzt oder ...
Oder man sich, da man ja nur Mensch ist, schlicht und einfach mal vertut.
Allein aus diesen Aspekten empfiehlt es sich, den Vertrag nicht gleich mit der Bestellung zustande kommen zu lassen.

Yara

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 17:50
von coma
kandy hat geschrieben:In meinen AGB bezeichne ich das Angebot als freibleibend.
Ich selbst habe keine AGB, weil sie schwierig korrekt zu formulieren sind.
Aber, soviel ich weiß, die AGB müssen vom Kunden VOR dem Kauf eingesehen werden können, zur Kenntnis genommen, und AUSDRÜCKLICH bestätigt, daß gelesen wurde. Bei eigenen Shops gibt es da die Häkchen, die zu setzen sind: OK, ich habe die AGB gelesen. Bei booklooker und anderen Plattformen gibt es diese explizite Notierung der Anerkennung nicht? Wenn diese Bestätigung, Anerkennung der AGB vom Kunden nicht vorliegt, dann gelten die AGB für diesen bestimmten Vertrag nicht, d.h. dann gilt BGB, woviel ich weiß.
Hier also Lieferpflicht, obwohl in den AGB ausgeschlossen. Der Kunde hat die AGB gar nicht gelesen, bzw. lesen nicht können, weil nicht gefunden usw. ? Dann kann er gem. BGB (Erfüllungspflicht) auf Lieferung pochen, sofern diese möglich ist?

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 17:55
von deichgraf
Moin

Wenn man bei booklooker eine Bestellung abgibt muß man anklicken das man die AGB des Anbieters akzeptiert.

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 18:30
von Flachs
deichgraf hat geschrieben:Wenn man bei booklooker eine Bestellung abgibt muß man anklicken das man die AGB des Anbieters akzeptiert.
Stimmt: Andernfalls kommt eine Fehlermeldung, und man kann seine Bestellung gar nicht abschicken.

Verfasst: Mo 4. Feb 2008, 19:39
von kandy
Vielen Dank für den Hinweis mit dem Häkchen. Da würde sonst der Hase im Pfeffer liegen. Aber somit ist klar, daß jener Kunde welcher meine AGB akzeptiert hat. Wenn auch wahrscheinlich nicht gelesen, aber das ist nicht mein Problem.

Danke Euch allen.